Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Grundsätze der Jagd, Jagdrecht
Aufgaben und Ziele des Gesetzes1
Hegepflicht2
Anzeigepflicht3
Zweiter Teil
Jagdbezirke
Gestaltung der Jagdbezirke4
Befriedete Bezirke5
Eigenjagdbezirke6
Gemeinschaftliche Jagdbezirke7
Jagdgenossenschaft8
Hegegemeinschaft9
Dritter Teil
Jagdpacht
Verpachtung10
Mitpacht11
Jagderlaubnis12
Beanstandung, Anordnung13
Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten14
Vierter Teil
Jagdschein
Jagdscheinerteilung15
Jagdscheingebühren, Jagdabgabe16
Jagdscheinnachweis17
Fünfter Teil
Jagdausübung
Jagdarten18
Jagd mit Fanggeräten19
Wegerecht20
Wald- und Feldschutz21
Anpassung der Abgrenzung von Hochwildgebieten21a
Jagdeinrichtungen22
Sachliche Verbote und Ausnahmen23
Sonderregelungen für den Umgang mit Wölfen und Wolfshybriden23a
Wildruhezonen24
Wildschutzgebiete25
Grundsätze der Abschussregelung26
Verfahren der Abschussplanung26a
Besondere Abschussregelung26b
Krankes Wild, Wildfolge27
Jagdhundehaltung28
Sechster Teil
Jagdschutz
Inhalt des Jagdschutzes29
Wildfütterung30
Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher31
Befugnisse von bestätigten Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern sowie Jagdausübungsberechtigten32
Siebenter Teil
Wild-und Jagdschaden
Erstattungsausschluss33
Schadensanmeldung34
Wildschadensschätzer35
Erstattungsverfahren, Vorverfahren36
Klageverfahren37
Achter Teil
Aufbau und Verfahren der Jagdverwaltung
Jagdbehörden38
Zuständigkeiten, Aufgaben39
Beratung der Jagdbehörden40
Vereinigungen der Jäger, Jagdrechtsinhaber, Jagdbeirat41
Neunter Teil
Bußgeldvorschriften
Bußgeldvorschriften42
Zehnter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Rechtsverordnungen43
(vollzogen)44
(vollzogen)45
Inkrafttreten, Außerkrafttreten46

Erster Teil Grundsätze der Jagd, Jagdrecht

§ 1 HJagdG,HE Aufgaben und Ziele des Gesetzes

(1) 1Aufgabe dieses Gesetzes ist es, die Jagd als nachhaltige Nutzung der Natur und als gewachsenen Bestandteil der Landeskultur zu ordnen und zu fördern. 2Die jagdlichen Erfordernisse sind in Einklang zu halten mit den Belangen des allgemeinen Wohls.

(2) Bei der Planung und Durchführung der Hege und der Jagd sind folgende Ziele anzustreben:

  1. 1.
    1Die Vielfalt der wild lebenden Tiere und Pflanzen im jeweiligen Naturraum ist zu erhalten. 2Für alle vorkommenden Arten soll ausreichend Lebensraum zur Verfügung stehen. 3Bedrohte Tier- und Pflanzenarten sind besonders zu schützen und durch geeignete Maßnahmen zu fördern.
  2. 2.
    1Der Lebensraum des Wildes ist zu fördern und gegen vermeidbare Zerstörungen und Beeinträchtigungen zu schützen. 2Dabei ist auch den Belangen von Land- und Forstwirtschaft, Freizeit und Erholung sowie Siedlung und Infrastruktur angemessen Rechnung zu tragen.
  3. 3.
    1Das Wild ist artgerecht zu hegen und weidgerecht zu bejagen; die Jagd ist so auszuüben, dass dem Wild keine vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. 2Diesem Ziel dient insbesondere auch die Ausbildung brauchbarer Jagdhunde.
  4. 4.
    1Die Wildbestände müssen den Möglichkeiten und der Leistungsfähigkeit des Naturraumes angepasst sein. 2Alle Regelungen sind so zu treffen, dass ein verträgliches Miteinander von Flur, Wald und Wild sowie ein entsprechend wirkender Interessenausgleich stattfindet.
  5. 5.
    1Die Inhaber des Jagdrechts und die Jägerschaft sollen in die Lage versetzt und verpflichtet werden, diese Ziele möglichst weitgehend in eigener Verantwortung zu verwirklichen. 2Im Rahmen des Reviersystems soll möglichst vielen Jägerinnen und Jägern die Möglichkeit zur Ausübung der Jagd geboten werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 2 HJagdG,HE Hegepflicht

(1) In jedem Jagdbezirk ist anzustreben, dass die Inhaber des Jagdrechts, in gemeinschaftlichen Jagdbezirken vertreten durch die Jagdgenossenschaft, mindestens 0,5 vom Hundert der bejagbaren Fläche zur Anlage qualifizierter Äsungsflächen zur Verfügung stellen, die dem Wild Äsung und im Feld auch Deckung bieten.

(2) 1Der Jagdausübungsberechtigte hat die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu schützen, zu erhalten und gegebenenfalls zu verbessern. 2Es ist insbesondere seine Aufgabe, im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung dem Wild Äsungs-, Deckungs- und Ruhebereiche zu schaffen und zu erhalten.

(3) Auf Äsungsflächen im Wald ist der Anbau von Mais, Kartoffeln und Rüben sowie der Anbau von Getreide in Reinsaat unzulässig.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 3 HJagdG,HE Anzeigepflicht

(1) 1Wer an Orten, an denen er zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist, Besitz oder Gewahrsam an lebendem oder verendetem Wild oder an sonstigen Gegenständen im Sinne des § 1 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), erlangt, hat diese unverzüglich den Jagdausübungsberechtigten oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. 2Diese haben eine am Fundort jagdausübungsberechtigte Person von der Anzeige zu benachrichtigen. 3Besteht die Gefahr des Verderbs, so sind die Gegenstände für den Jagdausübungsberechtigten zu verwerten. 4Sind Jagdausübungsberechtigte nicht festzustellen, so ist der Erlös wohltätigen Zwecken zuzuführen.

(2) Zur Anzeige nach Abs. 1 Satz 1 ist insbesondere verpflichtet, wer ein Fahrzeug führt und damit Schalenwild verletzt oder getötet hat.

(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht für befriedete Bezirke im Sinne des § 6 Bundesjagdgesetz und § 5 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 4 HJagdG,HE Gestaltung der Jagdbezirke

(1) 1Die Abrundung von Jagdbezirken nach § 5 Bundesjagdgesetz wird von der Jagdbehörde auf Antrag der Beteiligten oder von Amts wegen vorgenommen. 2Hierbei soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden. 3In laufende Pachtverhältnisse darf nur mit Zustimmung der Vertragsteile eingegriffen werden.

(2) 1Bei Angliederung an einen Eigenjagdbezirk ist über die angegliederten Flächen ein Pachtvertrag abzuschließen. 2Kommt dieser nicht zu Stande, so wird von der Jagdbehörde, in deren Bezirk der Jagdbezirk ganz oder zum größten Teil liegt, ein Zwangspachtvertrag festgesetzt. 3Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung.

(3) 1Die in § 5 Abs. 2 Bundesjagdgesetz genannten Flächen sind benachbarten Jagdbezirken auch dann anzugliedern, wenn sie die Größe eines selbstständigen Jagdbezirks aufweisen. 2Bei Angliederung solcher Flächen an einen Eigenjagdbezirk ist ein Pachtzins nur zu zahlen, wenn die Ausübung der Jagd auf jenen Flächen nicht durch einschränkende Bestimmungen wesentlich erschwert oder unmöglich ist.

(4) 1Jagdbezirke, die vor der Abrundung die vorgeschriebene Mindestgröße aufweisen, verlieren ihre Eigenschaften als selbstständiger Jagdbezirk nur dann, wenn sie sich durch die Abrundung um mehr als ein Fünftel ihrer Mindestgröße verkleinern. 2In diesem Falle sind die Restflächen benachbarten Jagdbezirken anzugliedern.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 5 HJagdG,HE Befriedete Bezirke

(1) Befriedete Bezirke nach § 6 Satz 1 Bundesjagdgesetz sind

  1. 1.

    Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,

  2. 2.

    Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein Wohngebäude anstoßen und durch Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind,

  3. 3.

    Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz, eingefriedete Campingplätze,

  4. 4.

    Friedhöfe und

  5. 5.

    Wildgehege außer Jagdgehegen.

(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen

  1. 1.

    öffentliche Anlagen und Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen und deren Eingänge und Einsprünge absperrbar sind,

  2. 2.

    stehende Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Hessischen Fischereigesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576), einschließlich der darin gelegenen Inseln

ganz oder teilweise befrieden.

(3) 1Eigentümer und Nutzungsberechtigte von befriedeten Grundflächen sowie von ihnen Beauftragte dürfen dort Wildkaninchen und Beutegreifer fangen, töten und sich aneignen. 2Dies gilt nicht für Tiere, die besonders geschützt sind. 3Fanggeräte dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen und nur von Personen nach Satz 1, die an einem anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd nach § 19 Abs. 2 teilgenommen haben. 4Dabei ist § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes zu beachten.

(4) 1In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde die Jagdausübung in Ausnahmefällen gestatten. 2§ 20 Abs. 1 Bundesjagdgesetz ist zu beachten. 3Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 6 HJagdG,HE Eigenjagdbezirke

(1) 1In einem Eigenjagdbezirk bis zu 150 Hektar dürfen nicht mehr als zwei Personen jagdausübungsberechtigt sein. 2Für größere Eigenjagdbezirke kann je angefangene 75 Hektar eine weitere Person jagdausübungsberechtigt sein.

(2) Haben sich Eigentümer zusammenhängender Grundflächen gegenseitig das Miteigentum an diesen Flächen zu einem geringen Bruchteil durch Rechtsgeschäft übertragen, so gelten diese Grundflächen nicht als im Miteigentum einer Personengemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz stehend.

(3) 1Wird auf die Selbstständigkeit eines Eigenjagdbezirks durch einvernehmliche Erklärung gegenüber der Jagdbehörde verzichtet, sind die Flächen angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern. 2Der Verzicht wirkt auf die Dauer der Mindestpachtzeit.

(4) 1Die Jagdbehörde ist zuständig für die Erklärung nach § 7 Abs. 3 Bundesjagdgesetz. 2Sie kann bestimmen, dass die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf. 3Als eingefriedet gelten Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Schalenwild dauernd umzäunt sind und keine Einsprünge besitzen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 7 HJagdG,HE Gemeinschaftliche Jagdbezirke

(1) 1Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 200 Hektar. 2Bei der Berechnung der Mindestgröße sind auch die Grundflächen mitzuzählen, auf denen die Jagd ruht.

(2) Ein Antrag nach § 8 Abs. 2 Bundesjagdgesetz bedarf der Mehrheit der Grundeigentümer, die zugleich die Mehrheit der Grundfläche vertreten müssen.

(3) 1Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbstständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, wenn sie unter jagdlichen Gesichtspunkten vertretbar ist, wegen der Gestaltung des Geländes zweckmäßig erscheint und für alle Teilflächen die Mindestgröße nach § 8 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes eingehalten wird. 2Eine Teilung in Wald- und Feldjagden ist nicht zulässig.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 8 HJagdG,HE Jagdgenossenschaft

(1) 1Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft desöffentlichen Rechts. 2Für die Aufsicht gelten die §§ 135, 137 bis 143 (mit Ausnahme von § 141 Satz 2) und 145 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), entsprechend. 3Die Aufsicht wird von den Jagdbehörden ausgeübt.

(2) Die Jagdgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung der Jagdbehörde bedarf.

(3) Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Flächen verschiedener Gemeinden oder abgesonderter Gemarkungen, so wird der nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Bundesjagdgesetz zuständige Gemeindevorstand von der Jagdbehörde bestimmt.

(4) Sind die Grundstücke mehrerer Eigentümer einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so bilden diese Personen eine Jagdgenossenschaft zur Vertretung ihrer Rechte (Angliederungsgenossenschaft).

(5) Umlagen der Jagdgenossenschaft können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 9 HJagdG,HE Hegegemeinschaft

(1) 1Zusammenhängende Jagdbezirke, die einen bestimmten, gemeinsamen Lebensraum für das Wild umfassen, bilden den räumlichen Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft. 2Mitglieder einer Hegegemeinschaft sind die Jagdausübungsberechtigten, Eigenjagdbesitzer und in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Jagdgenossenschaften, vertreten durch deren Vorstand. 3Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Forstamtes, dessen Jagdfläche im Gebiet der Hegegemeinschaft liegt, ist Mitglied für das Land in seiner Eigenschaft als Jagdausübungsberechtigter und Jagdrechtsinhaber. 4Die Mitglieder können sich vertreten lassen. 5Weitere fachkundige Personen sollen in die Hegegemeinschaft aufgenommen werden. 6Die Hegegemeinschaft gibt sich eine Satzung.

(2) Gründet die Mehrheit der Jagdausübungsberechtigten nach Aufforderung durch die Jagdbehörde innerhalb einer angemessenen Frist keine Hegegemeinschaft, dann bildet die Jagdbehörde die Hegegemeinschaft, auf die Abs. 1 sinngemäß Anwendung findet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 10 HJagdG,HE Verpachtung

(1) Die Mindestpachtzeit für Hoch- und Niederwildjagden beträgt 10 Jahre.

(2) Die Verpächter haben Jagdpachtverträge innerhalb eines Monats nach Abschluss der Jagdbehörde anzuzeigen.

(3) Die Anzeigepflicht erstreckt sich auch auf Änderungen und Verlängerungen der Jagdpachtverträge, die Unter- und Weiterverpachtung sowie auf die Aufnahme von Mitpächtern.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 11 HJagdG,HE Mitpacht

1Gemeinschaftliche Jagdbezirke bis zu 500 Hektar dürfen an nicht mehr als drei Personen verpachtet werden. 2In größeren Jagdbezirken darf für je weitere angefangene 150 Hektar eine weitere Person Pächter sein. 3Im Übrigen gilt § 12 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 12 HJagdG,HE Jagderlaubnis

(1) 1Jagdausübungsberechtigte können Dritten (Jagdgästen) Jagderlaubnisse erteilen. 2Die Erteilung der Jagderlaubnis bedarf der Schriftform. 3Sind mehrere Jagdausübungsberechtigte vorhanden, bedarf die Erteilung oder der Widerruf der Jagderlaubnis der Zustimmung aller Jagdausübungsberechtigten; dies gilt auch, wenn die Jagdausübungsberechtigten den Jagdbezirk nach Flächen unter sich aufgeteilt haben.

(2) 1Eine Jagderlaubnis kann entgeltlich oder unentgeltlich erteilt werden. 2Wird sie auf einzelne Abschüsse näher bestimmten Wildes beschränkt, ist sie bis zu zwölf Monate gültig. 3Die Erteilung einer Jagderlaubnis bedarf der Einwilligung der Inhaber des Jagdrechts.

(3) 1Entgeltliche Jagderlaubnisse nach Abs. 2 Satz 1 mit einer Gültigkeit von länger als zwölf Monaten bedürfen der Genehmigung der Jagdbehörde. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nach § 6 Abs. 1 oder § 11 zulässige Personenzahl nicht überschritten wird. 3Die Fläche, auf der dem Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist nach § 11 Abs. 7 Bundesjagdgesetz in den Jagdschein einzutragen.

(4) 1Eine Jagderlaubnis nach Abs. 2 Satz 1, die unentgeltlich mit einer Gültigkeit von länger als zwölf Monaten erteilt wird, ist der Jagdbehörde anzuzeigen. 2Die Jagdbehörde kann die Jagderlaubnis untersagen, wenn die nach § 6 Abs. 1 oder § 11 zulässige Personenzahl überschritten wird. 3Werden unentgeltliche Jagderlaubnisse an Ortsansässige oder an Jagdausübende aus Nachbargemeinden erteilt, kann für jede unentgeltliche eine weitere unentgeltliche Jagderlaubnis erteilt werden.

(5) Soweit Jagdgäste die Jagd in Abwesenheit von Jagdausübungsberechtigten oder von ihnen beauftragte Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher im Jagdbezirk ausüben, haben sie die auf sie ausgestellte Jagderlaubnis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

(6) Einer Jagderlaubnis bedürfen nicht:

  1. 1.

    angestellte Jägerinnen oder Jäger nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes,

  2. 2.

    bestellte Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher nach § 31 Abs. 1,

  3. 3.

    Personen nach § 14 Abs. 1,

  4. 4.

    forstschutzberechtigte Personen des Forstdienstes, soweit Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 13 HJagdG,HE Beanstandung, Anordnung

1Die nach § 10 Abs. 2 zuständige Jagdbehörde kann für die Dauer eines anhängigen Verfahrens über die

  1. 1.
    Nichtigkeit oder Beanstandung eines Jagdpachtvertrages,
  2. 2.
    Einziehung oder Versagung des Jagdscheines sowie
  3. 3.
    Abrundung von Jagdbezirken

die zur Ausübung und zum Schutz der Jagd erforderlichen Anordnungen treffen. 2Die Kosten der Anordnung hat die im Verfahren unterlegene Partei zu tragen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 14 HJagdG,HE Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten

(1) Steht die Jagdausübung einer Personengemeinschaft zu, so ist jagdausübungsberechtigt nur, wer der Jagdbehörde benannt wird.

(2) 1Im Todesfall von Jagdausübungsberechtigten haben die Erben gegenüber der Jagdbehörde zu erklären, wer die Jagd ausüben wird. 2Die Jagdbehörde kann den Erben hierzu eine angemessene Frist setzen. 3Kommen die Erben der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf deren Kosten treffen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 15 HJagdG,HE Jagdscheinerteilung

(1) Die Jagdbehörde erteilt, versagt und entzieht den Jagdschein.

(2) Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind, sind von der Ablegung der Jägerprüfung befreit, wenn

  1. 1.
    sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    sie den Besitz einer gültigen ausländischen Jagderlaubnis nachweisen oder ihre Eignung zur ordnungsgemäßen Jagdausübung auf andere Weise glaubhaft machen.

(3) Ausländer-Jahresjagdscheine dürfen Personen nach Abs. 2 nur erteilt werden, wenn diese Personen glaubhaft nachweisen, dass sie eine mit der deutschen vergleichbare Jägerprüfung bestanden haben.

(4) Die Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines nach § 18 Satz 3 Bundesjagdgesetz soll nicht mehr als fünf Jahre betragen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 16 HJagdG,HE Jagdscheingebühren, Jagdabgabe

(1) Für die Erteilung von Jagdscheinen werden Gebühren erhoben.

(2) Mit den Jagdscheingebühren wird eine Jagdabgabe in gleicher Höhe erhoben, die nach Abzug der bei der obersten Jagdbehörde anfallenden Verwaltungskosten in Höhe von 15 vom Hundert von der obersten Jagdbehörde nach Anhörung der Landesvereinigungen der Jägerinnen und Jäger im Sinne von § 41 Abs. 2 zur Förderung des Jagdwesens verwendet wird.

(3) 1Das für das Jagdwesen zuständige Ministerium bestimmt für die Abführung eine angemessene Frist. 2Soweit die Abgabe erst nach Ablauf dieser Frist abgeführt wird, sind Zinsen in Höhe von einem vom Hundert für diesen Meldezeitraum zu zahlen, mindestens jedoch 50 Euro.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 17 HJagdG,HE Jagdscheinnachweis

(1) 1Jagdausübungsberechtigte haben jeweils vor Beginn des Jagdjahres der für den Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins erfüllt sind, ein neuer Jagdschein erteilt worden oder ein Drei-Jahres-Jagdschein noch gültig ist. 2Wird dieser Nachweis nicht geführt, so hat die Jagdbehörde die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

(2) 1Wer infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes bei Beginn des Jagdjahres keinen gültigen Jagdschein hat, muss dies der für den Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich anzeigen und zugleich eine jagdpachtfähige Person zur Jagdausübung benennen. 2Ist die ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gewährleistet, so hat die Jagdbehörde die erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Jagdausübungsberechtigten zu treffen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 18 HJagdG,HE Jagdarten

(1) Die Jagd wird als Einzeljagd oder als Gesellschaftsjagd ausgeübt.

(2) Gesellschaftsjagden sind Formen gemeinschaftlichen Jagens, die von mindestens vier Jagdscheininhabern ausgeübt werden und bei denen die Jagdausübung aufeinander abgestimmt ist und in einem räumlichen Zusammenhang steht.

(3) 1Es ist verboten, die Jagdausübung mutwillig zu stören. 2Gesellschaftsjagden sind an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen so durchzuführen, dass Gottesdienste und andere feierliche Veranstaltungen nicht gestört werden.

(4) Gesellschaftsjagden sind in Rotwildgebieten in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März so durchzuführen, dass dabei dem Ruhebedürfnis des Rotwildes Rechnung getragen wird.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 19 HJagdG,HE Jagd mit Fanggeräten

(1) 1Wer die Fangjagd ausübt, hat Verfahren zu wählen, die dem zu fangenden Wild keine vermeidbaren Schmerzen und Leiden zufügen und Gefahren für Menschen und nicht jagdbare Tiere gering halten. 2Bei der Jagd mit Fanggeräten sind Geräte zu verwenden, die unversehrt lebend fangen. 3Fanggeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie ihre Funktion zuverlässig erfüllen.

(2) Die Jagd mit Fanggeräten darf nur von Personen ausgeübt werden, die an einem anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 20 HJagdG,HE Wegerecht

(1) 1Wer die Jagd ausübt und den Weg zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder den Jagdbezirk nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen kann, ist zum Betreten eines fremden Jagdbezirks in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg befugt (Jägernotweg). 2Der Jägernotweg wird, falls erforderlich, von der Jagdbehörde festgelegt.

(2) Der Jägernotweg darf nur von Jagdausübungsberechtigten, Jagdaufsehern und von Inhabern einer Jagderlaubnis nach § 12 benutzt werden; andere Personen müssen von Jagdausübungsberechtigten oder von Jagdaufsehern begleitet werden.

(3) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen im Futteral getragen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.

(4) 1Grundstückseigentümer, über deren Grundstücke der Jägernotweg führt, können eine angemessene Entschädigung verlangen. 2Sie wird auf Antrag der Beteiligten von der Jagdbehörde festgesetzt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 21 HJagdG,HE Waldschutz und Feldschutz

1Jagdausübungsberechtigte sind verpflichtet, die Jagd so auszuüben, dass sich die im Wald vorkommenden wesentlichen Baumarten entsprechend den natürlichen Wuchs- und Mischungsverhältnissen des Standortes verjüngen und sich in der Feldflur landwirtschaftliche Kulturen entwickeln können. 2Übermäßige Verbiss- und Schalschäden sollen vermieden werden. 3Über die Verbiss- und Schälschädenbelastung der Waldvegetation sind forstliche Gutachten zu erstellen. 4Übermäßige Wildschäden in der Landwirtschaft müssen vermieden werden. 5Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen, die gegen das Eindringen von Schalenwild eingezäunt sind, kann die Jagdbehörde auf Antrag zulassen, dass dort Jagdausübungsberechtigte außerhalb von Jagdzeiten Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, erlegen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 21a HJagdG,HE Anpassung und Abgrenzung von Hochwildgebieten

(1) Bei grundlegenden Veränderungen der Lebensräume in den ausgewiesenen Rot-, Dam- und Muffelwildgebieten (Hochwildgebieten) kann die oberste Jagdbehörde die Gebietsabgrenzungen anpassen.

(2) Die Grenzen der Hochwildgebiete sind zu überprüfen, wenn

  1. 1.

    infolge größerer Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225), wie im Rahmen von Infrastrukturmaßnahmen oder Straßen- und Schienenneubauten, der Erschließung von Baugebieten, dauerhafte Verschiebungen in der Nutzung der Lebensräume feststellbar werden,

  2. 2.

    die Ergebnisse eines fachlich fundierten Lebensraum-Gutachtens, das in der Verantwortung der Hochwild-Hegegemeinschaft für den Lebensraum des von ihr betreuten Hochwildgebietes erstellt wurde, eine solche Überprüfung und evtl. Anpassung (Erweiterung und/oder Verkleinerung) im Einvernehmen mit den Verantwortlichen (Jagdausübungsberechtigte, Jagdrechtsinhaber, Naturschutzverbände etc.) rechtfertigen,

  3. 3.

    in zwei aufeinanderfolgenden Jahren oder dreimal in fünf Jahren Nachbewilligungen nach § 26b Abs. 4 in einem Jagdbezirk außerhalb des Hochwildgebietes festgesetzt worden sind oder

  4. 4.

    in fünf aufeinanderfolgenden Jahren in einem Jagdbezirk innerhalb des Hochwildgebietes keine Abschüsse der betreffenden Hochwildart festgestellt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 22 HJagdG,HE Jagdeinrichtungen

(1) 1Jagdausübungsberechtigte dürfen auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Jagdhütten, Ansitze oder Wildfütterungen nur mit Einwilligung der Grundstückseigentümer errichten. 2Der Eigentümer ist zur Einwilligung verpflichtet, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält, die auf Antrag die Jagdbehörde festsetzt.

(2) Jagdeinrichtungen sind von den ehemaligen Jagdausübungsberechtigten innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu entfernen, falls ihre Nachfolger sie nichtübernehmen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 23 HJagdG,HE Sachliche Verbote und Ausnahmen

(1) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d Bundesjagdgesetz darf bei der Verwendung von Schusswaffen bei der Fangjagd die Mündungsenergie der Geschosse weniger als 200 Joule betragen.

(2) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes darf Rotwild zur Nachtzeit außerhalb von Rotwildgebieten oder in Rotwildgebieten außerhalb des Waldes erlegt werden, wenn dies zur Erfüllung des Abschussplanes notwendig ist.

(2a) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig, bei der Bejagung von Schwarzwild Nachtsichttechnik zu nutzen, soweit sie nach § 40 Abs. 3 Satz 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), zulässig ist.

(3) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Bundesjagdgesetz dürfen mit Genehmigung der Jagdbehörde Netze, Reusen und Fangkäfige im Rahmen der wissenschaftlichen Beringung und anderer wissenschaftlicher Kennzeichnungen verwendet werden.

(3a) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes ist die Verwendung jeglicher Fanggeräte mit tödlicher Wirkung verboten.

(4) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 10 Bundesjagdgesetz darf Schalenwild bei Drückjagden auch im Umkreis von 200 Metern von Fütterungen erlegt werden, soweit dies zur Erfüllung des Abschussplans oder zur Bejagung des Schwarzwildes erforderlich ist.

(5) 1Abweichend von § 19a Bundesjagdgesetz kann die Jagdbehörde mit Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten gestatten, dass Wild zur wissenschaftlichen Kennzeichnung an seinen Zufluchts-, Nist-, Brut- und Wohnstätten aufgesucht werden darf. 2Bei geschützten Tierarten ist das Benehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen.

(6) 1Verboten ist das Anlocken von Wild mit synthetisch hergestellten Stoffen mit Ausnahme von Buchenholzteer. 2In Ausnahmefällen kann die oberste Jagdbehörde aus besonderen Gründen der Wildseuchenbekämpfung, der Wildschadensverhütung sowie zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken hiervon Ausnahmen gestatten.

(7) Das Schießen mit Vorderladerwaffen, Bolzen, Pfeilen, Posten oder gehacktem Blei auf Wild und mit Bleischrot auf Wasserwild über Gewässern ist verboten; § 19 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz bleibt hiervon unberührt.

(8) Verboten ist, Hunde oder Katzen in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen zu lassen.

(9) 1Unbeschadet des § 28 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bedarf das Aussetzen von Tieren aller Arten, die dem Jagdrecht unterliegen, der Genehmigung durch die Jagdbehörde. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung des lokalen Ökosystems sowie von Biotopen und Tieren der besonders geschützten Arten ausgeschlossen ist. 3Es ist verboten, Wild vor Ablauf von sechs Monaten nach der Aussetzung zu bejagen. 4Das Genehmigungserfordernis nach Satz 1 gilt, auch abweichend von § 28 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes, nicht für das Aussetzen von Fasanen, Rebhühnern und Stockenten zur Ausbildung von Jagdhunden, das Verbot nach Satz 3 gilt nicht für das Bejagen von Stockenten zur Ausbildung von Jagdhunden.

(10) 1Die Jagdausübung ist im Umkreis von 300 Metern der Brückenköpfe von Grünbrücken verboten. 2Davon ausgenommen ist die Ausübung der Nachsuche.

(11) Das Stören des Wildes durch unberechtigtes Verlassen befestigter Wege im Wald zur Nachtzeit ist verboten; § 19a des Bundesjagdgesetzes bleibt hiervon unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 23a HJagdG,HE Sonderregelungen für den Umgang mit Wölfen und Wolfshybriden

(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes besteht kein Recht der Jagdausübungsberechtigten zur Aneignung von Wölfen und von Wolfshybriden im Sinne des § 45a Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(2) 1Ist eine Ausnahmegenehmigung zur Entnahme von Wölfen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 45a Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vollziehbar, so ist die Erlegung der Wölfe in der Schonzeit nach den näheren Maßgaben in der Ausnahmegenehmigung gestattet. 2Für die Durchführung der Entnahme gilt § 45a Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(3) 1Die Jagd auf Wolfshybriden ist nach Maßgabe des § 45a Abs. 3 und 4 Satz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ganzjährig gestattet. 2Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Es ist verboten, kranke oder verletzte Wölfe oder Wolfshybriden aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.

(5) 1§ 27 Abs. 1 und 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine erforderliche Nachsuche eines Wolfes nur durch nach § 27 Abs. 6 Satz 2 von der oberen Jagdbehörde anerkannte Schweißhundegespanne einschließlich einer Begleitperson unter Mitführung der Schusswaffen unabhängig von Jagdbezirks- und Hegegemeinschaftsgrenzen erfolgen darf. 2Im Übrigen findet § 27 keine Anwendung.

(6) 1Das Erlegen eines Wolfes sowie das Auffinden eines Fallwildwolfs ist der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen; diese benachrichtigt die von der oberen Jagdbehörde zur Durchführung der Entnahme bestimmten Personen. 2Satz 1 gilt für Wolfshybriden entsprechend.

(7) 1Die beteiligten Behörden haben die Anonymität der Person, welche den Wolf oder den Wolfshybriden erlegt hat, zu wahren und zu schützen. 2Auf Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2019 (GVBl. S. 229), oder zu Informationen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), sind keine Informationen oder Daten zu offenbaren, welche geeignet sind, Rückschlüsse auf die Identität der in Satz 1 genannten Person zu ermöglichen.

(8) 1Eine Besenderung oder Kennzeichnung von Wölfen ist der oberen Jagdbehörde vor Beginn anzuzeigen. 2Die obere Jagdbehörde setzt die Jagdausübungsberechtigten über die geplante Maßnahme in Kenntnis. 3Bei der Maßnahme ist auf die berechtigten Interessen der Jagdausübungsberechtigten Rücksicht zu nehmen.

(9) Für die Jagd auf Wölfe und Wolfshybriden finden die Vorschriften des § 27 des Bundesjagdgesetzes sowie § 5 Abs. 4, § 26b Abs. 8 und § 39 Abs. 3 Nr. 2 keine Anwendung.

(10) 1Es ist verboten, die Jagd auf Wölfe oder Wolfshybriden mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm auszuüben; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben. 2§ 23 Abs. 2a gilt entsprechend.

(11) An der systematischen Erfassung, Beobachtung und Überwachung des Wolfes (Monitoring) sollen die Jagdausübungsberechtigten im Rahmen der Hegepflicht mitwirken.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 24 HJagdG,HE Wildruhezonen

(1) 1Die Jagdbehörde kann in einzelnen Jagdbezirken bestimmte Bereiche, in denen durch Störungen des Wildes übermäßige Schäden entstehen könnten, zu Wildruhezonen erklären. 2Wildruhezonen dürfen nur auf befestigten Wegen und Straßen betreten werden. 3Das Betretungsrecht von Nutzungsberechtigten bleibt davon unberührt; die Jagdausübung kann eingeschränkt werden.

(2) An Grünbrücken ist die Fläche im Umkreis von 300 Metern der Brückenköpfe Wildruhezone.

(3) Die Erklärung ist ortsüblich bekannt und die Außengrenzen von Wildruhezonen sind im Gelände durch geeignete Markierungen kenntlich zu machen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 25 HJagdG,HE Wildschutzgebiete

(1) Flächen, die für die Wildforschung, den Wildartenschutz und die Wildhege von besonderer Bedeutung sind, können durch Anordnung der für das Jagdwesen zuständigen Ministerin oder des dafür zuständigen Ministers zu Wildschutzgebieten erklärt werden.

(2) In Wildschutzgebieten kann

  1. 1.
    die Ausübung der Jagd beschränkt oder das Ruhen der Jagd auf bestimmte Wildarten angeordnet oder
  2. 2.
    vorgeschrieben werden, dass während der Fortpflanzungs-, Setz- und Brutzeit oder während des Durchzuges und der Überwinterung von Federwild Flächen nur auf öffentlichen Wegen betreten werden dürfen,
  3. 3.
    durch besondere Regelungen die Umsetzung von Artenhilfsprogrammen gefördert werden.

(3) Inhaber des Jagdrechts oder Nutzungsberechtigte haben Anspruch auf Entschädigung, wenn die Erklärung gegen ihren Willen erfolgt.

(4) Anordnungen über Wildschutzgebiete sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 26 HJagdG,HE Grundsätze der Abschussregelung

(1) 1Der Abschussplan nach § 21 Abs. 2 Bundesjagdgesetz ist auf der Grundlage der Planungen der Hegegemeinschaften getrennt nach Wildart, Geschlecht und natürlichen Altersstufen von der Jagdbehörde festzusetzen. 2Dabei sind die Abschussergebnisse der letzten drei Jagdjahre ohne zugelassene Planüberschreitung und die forstlichen Gutachten über die Verbiss-und Schälschadensbelastung der Waldvegetation und die Lebensraumverhältnisse des Wildes zu berücksichtigen. 3Der Abschussplan ist als Mindestabschuss festzusetzen und zu erfüllen. 4Die Jagdbehörde kann zulassen, dass der Abschussplan bis zu 30 vom Hundert überschritten werden darf. 5Kommt zwischen der Jagdbehörde und dem Jagdbeirat das nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Bundesjagdgesetz erforderliche Einvernehmen nicht zu Stande, so entscheidet die obere Jagdbehörde. 6Weicht die Abschussfestsetzung der Jagdbehörde von den Abschussplanvorschlägen der staatlichen Jagdbezirke ab und besteht auf Grund des forstlichen Gutachtens die Gefahr, dass dadurch die Vorgaben des § 21 erheblich beeinträchtigt werden, so entscheidet die obere Jagdbehörde nach Anhörung des Sachkundigen und der Hegegemeinschaft über eineÄnderung des Abschussplans.

(2) In abgegrenzten Rot-, Dam- und Muffelwildgebieten bestimmt die obere Jagdbehörde eine federführende untere Jagdbehörde für die Abschussplanung.

(3) 1Über den Abschuss von Schalenwild ist eine Abschussliste zu führen, die der Jagdbehörde auf Verlangen, spätestens aber zum Ende des Jagdjahres, vorzulegen ist. 2Dabei ist auch ein Nachweis über verunfalltes Wild und Fallwild zu führen. 3Die Jagdbehörde kann für die Überprüfung der Richtigkeit den körperlichen Nachweis verlangen.

(4) 1Die Jagdbehörde hat die zur Erfüllung des Abschussplanes für Schalenwild erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn absehbar ist, dass der Abschussplan nicht erfüllt wird. 2§ 27 Abs. 2 Bundesjagdgesetz findet entsprechende Anwendung.

(5) Die oberste Jagdbehörde kann im Interesse jagdwirtschaftlicher und jagdwissenschaftlicher Erhebungen das Führen und Vorlegen von Streckenlisten verlangen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 26a HJagdG,HE Verfahren der Abschussplanung

(1) Der Abschuss ist für Rot-, Dam- und Muffelwild für jedes Jagdjahr, für Rehwild innerhalb einer dreijährigen Planungsperiode für jedes Jagdjahr zu planen.

(2) 1Die Jagdausübungsberechtigten einer Hegegemeinschaft leiten dieser die im Einvernehmen mit dem Jagdrechtsinhaber erstellten Vorschläge über die Höhe des Abschusses in ihrem Jagdbezirk getrennt nach Geschlecht und Altersstufe zu. 2Gehen die Vorschläge nicht in der von der oberen Jagdbehörde bestimmten Frist ein, erstellt die Hegegemeinschaft im Benehmen mit den Sachkundigen einen Vorschlag über die Abschusshöhe.

(3) 1Die staatlichen, kommunalen und privaten Forstverwaltungen leiten der Hegegemeinschaft die für ihren Zuständigkeitsbereich erstellten Verbiss- und Schälschadensgutachten in der von der oberen Jagdbehörde bestimmten Frist zu. 2Auf eine Erhebung der Verbissbelastung kann verzichtet werden, wenn eine einvernehmliche Einigung innerhalb der Hegegemeinschaft über den Abschussplanvorschlag nach Abs. 4 erzielt wird und die Jagdrechtsinhaber dem zustimmen. 3Auf Wunsch der Hegegemeinschaft sind die forstlichen Gutachten von den für ihre Erstellung zuständigen Personen zu erläutern.

(4) 1Die Hegegemeinschaft leitet dem Sachkundigen eine Zusammenfassung aller Abschussplanvorschläge sowie die Einzelvorschläge zur Stellungnahme zu. 2Die Abschussplanung erfolgt sodann anlässlich einer im Einvernehmen mit dem Sachkundigen anberaumten Mitgliederversammlung unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds. 3Bei der Planung sind Grundsätze der Abschussregelung des § 26 Abs. 1 zu beachten. 4Beim Rotwild sind zusätzlich die Ergebnisse der Bestandsrückrechnung zu berücksichtigen.

(5) 1Die Hegegemeinschaft leitet ihre nach Abs. 4 aufgestellte Abschussplanung zusammen mit den Abschussvorschlägen der Jagdausübungsberechtigten nach Abs. 2, den Empfehlungen der forstlichen Gutachten nach Abs. 3 und den Stellungnahmen des Sachkundigen nach Abs. 4 der zuständigen Jagdbehörde zu. 2Die Hegegemeinschaft kann einen Vorschlag über die Höhe der möglichen Abschussüberschreitung (§ 26 Abs. 1 Satz 4) unterbreiten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 26b HJagdG,HE Besondere Abschussregelung

(1) 1Bei wesentlichen Veränderungen des Wildbestandes kann der Abschussplan für Rehwild auf Antrag oder von Amts wegen für das zweite und dritte Jagdjahr abweichend von den ursprünglichen Ansätzen festgesetzt werden. 2Im ersten und zweiten Jagdjahr darf der Abschuss des männlichen Wildes unterschritten werden; der unterlassene Abschuss ist jedoch bis zum Ende des Planungszeitraumes nachzuholen.

(2) 1Die Jagdbehörde soll sich zu von ihr zu bestimmenden festen Terminen während der Jagdzeit von den Jagdausübungsberechtigten über den Abschussfortschritt unterrichten lassen. 2Stellt sie bei den einzelnen Jagdbezirken eine stark voneinander abweichende Abschusserfüllung fest, so kann sie im Benehmen mit der Hegegemeinschaft und dem Sachkundigen eine Umverteilung des Abschusses zu Gunsten der Jagdbezirke, die den Abschuss erfüllt oder annähernd erfüllt haben, vornehmen.

(3) Bei einem Wechsel der Jagdausübungsberechtigten im Laufe eines Jagdjahres bestimmt die Jagdbehörde, in welchem Umfang der Abschussplan von den neuen Jagdausübungsberechtigten zu erfüllen ist.

(4) 1Außerhalb abgegrenzter Rot-, Dam- und Muffelwildgebiete ist der Abschuss dieser Arten so zu regeln, dass die Ausbreitung der jeweiligen Wildart über die abgegrenzten Gebiete hinaus verhindert wird. 2Hierzu ist grundsätzlich der Abschuss von je zwei Stück Schalenwild beiderlei Geschlecht der jeweiligen Hochwildart festgesetzt. 3Die Freigabe gilt bei Rot- (keine Kronenhirsche) und Damhirschen bis zum Alter von vier Jahren und für Muffelwidder bis zum Alter von drei Jahren. 4Über diese Freigabe hinausgehende Abschüsse sind bei der Jagdbehörde zu beantragen und unverzüglich zu genehmigen. 5Die obere Jagdbehörde erhält jährlich einen Bericht über diese Abschussanträge und die Strecke außerhalb der abgegrenzten Hochwildgebiete. 6Von dieser ständigen Abschussregelung bleibt § 27 Bundesjagdgesetz unberührt.

(5) Bei bestehenden Dam- und Muffelwildpopulationen, die außerhalb von abgegrenzten und ausgewiesenen Dam- und Muffelwildgebieten bereits vor dem Jahr 2000 vorkamen, ist ein jährlicher Abschussplan von der zuständigen Jagdbehörde festzusetzen.

(6) In abgegrenzten Hochwildgebieten kann für das Gebiet oder für Teile des Gebiets die Abschussfestsetzung für Rot-, Dam-oder Muffelwild jeweils als gruppenweise Abschussfestsetzung erfolgen (Gruppenabschussplan).

(7) 1Unbeschadet des § 21 des Bundesjagdgesetzes ist auf Antrag einer Hegegemeinschaft in entsprechender Anwendung von § 26a Abs. 2 ein gemeinsamer Rehwildabschussplan auf der Ebene der Hegegemeinschaft für die Dauer einer dreijährigen Planungsperiode getrennt nach Geschlecht und Altersstufen nach den Maßgaben des § 26 und von § 26a Abs. 3 und 5 festzusetzen. 2Widersprechen Jagdausübungsberechtigte oder Jagdrechtsinhaber eines Jagdbezirks in dieser Hegegemeinschaft zu Beginn einer dreijährigen Planungsperiode der Vorgehensweise nach Satz 1, so setzt die Jagdbehörde eigens für deren Jagdbezirke einen Rehwildabschussplan fest.

(8) Aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung, zur Beseitigung von krankem oder kümmerndem Wild, zur Vermeidung von Seuchen, zur Vermeidung von übermäßigem Wildschaden, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störung des biologischen Gleichgewichts kann die oberste Jagdbehörde die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke für begrenzte Zeit aufheben bzw. Ausnahmen von den sachlichen Verboten des § 19 Bundesjagdgesetz bzw. des § 23 Hessisches Jagdgesetz zulassen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 27 HJagdG,HE Krankes Wild, Wildfolge

(1) Krankgeschossenes, durch Verkehrsunfall oder andere Weise verletztes Wild ist unverzüglich nachzusuchen und zu erlegen.

(2) 1Verletztes oder erkranktes Wild, das unabhängig von der Jagdzeit erlegt wurde, um es vor Schmerzen oder Leiden zu bewahren oder um die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern, ist von den Jagdausübungsberechtigten der Jagdbehörde innerhalb von 24 Stunden zu melden und auf Verlangen zur Untersuchung vorzulegen. 2Erlegtes Wild, für das ein Abschussplan besteht, ist auf den Plan anzurechnen.

(3) 1Wechselt krankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk und bleibt in Sicht- und Schussweite, ist es sofort zu erlegen. 2Hierüber sind die Jagdausübungsberechtigten des Nachbarreviers oder deren Vertreter unverzüglich zu unterrichten.

(4) 1Wechselt krankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne in Sichtweite jenseits der Grenze zu verenden oder in Schussweite zu bleiben, so haben die Jagdausübenden den Anschuss und die Stelle desÜberwechselns nach Möglichkeit kenntlich zu machen. 2Außerdem haben sie das Überwechseln den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdbezirks oder deren Vertretern unverzüglich mitzuteilen. 3Diese haben die Nachsuche sofort zu veranlassen und zu bestimmen, wer an ihr teilnimmt. 4Neben Jagdgästen sind auch Jagdausübungsberechtigte zur Meldung verpflichtet, sofern sie vom Überwechseln des kranken Wildes Kenntnis erlangen.

(5) Kommt krank geschossenes Schalenwild, für das ein Abschussplan vorgesehen ist, im Nachbarjagdbezirk zur Strecke, so ist es auf den Abschussplan des Jagdbezirks anzurechnen, in dem es nachweisbar krank geschossen wurde.

(6) 1Innerhalb des Gebietes einer Hegegemeinschaft kann die Jagdbehörde auf Vorschlag der Hegegemeinschaft anerkannte Schweißhundeführer bestimmen, die bei der Nachsuche von Schalenwild die Grenze von Jagdbezirken einschließlich einer Begleitperson unter Mitführung der Schusswaffe ohne vorherige Benachrichtigung der Jagdausübungsberechtigten, in deren Jagdbezirk das kranke Stück Schalenwild eingewechselt ist, überschreiten dürfen. 2Darüber hinaus dürfen Schweißhundegespanne, die den Anforderungen nach Abs. 7 genügen und von der oberen Jagdbehörde anerkannt sind, einschließlich einer Begleitperson unter Mitführung der Schusswaffen unabhängig von Jagdbezirks- und Hegegemeinschaftsgrenzen, krankes Schalenwild nachsuchen. 3Kommt das Stück Wild dabei zur Strecke, ist es zu versorgen. 4Das Fortschaffen ist unzulässig. 5Jede ausgeübte Wildfolge ist sodann den Jagdausübungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen, in deren Jagdbezirken die Nachsuche stattgefunden hat.

(7) 1Die Landesvereinigungen der Jägerinnen und Jäger erarbeiten Bestimmungen über das Nachsuchewesen in Hessen, die der Genehmigung der obersten Jagdbehörde bedürfen. 2Insbesondere sind die Voraussetzungen zur Anerkennung der Schweißhundegespanne sowie deren Rechte und Pflichten darin festzulegen.

(8) Über die Bestimmung der Absätze 3 bis 5 hinausgehende Vereinbarungen, insbesondere über

  1. 1.
    die Zulässigkeit der Nachsuche in einem benachbarten Jagdbezirk,
  2. 2.
    die Benachrichtigung der Jagdausübungsberechtigten oder der zu ihrer Vertretung Bestellten,
  3. 3.
    die Voraussetzungen, unter denen Wild versorgt und fortgeschafft werden darf, und
  4. 4.
    die Aneignung des Wildbretes und der Trophäen

können in Wildfolgevereinbarungen getroffen werden, die der Schriftform bedürfen.

(9) 1Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. 2Handelt es sich um eingefriedete Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Schalenwild dauernd umzäunt sind und keine Einsprünge besitzen, oder um Gebäude, Hofräume und Kleingartenanlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3, so ist die Wildfolge erlaubt, wenn Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dem allgemein oder im Einzelfall zustimmen. 3Das Aneignungsrecht von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten bleibt unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 28 HJagdG,HE Jagdhundehaltung

(1) Bei der Such-, Drück- und Treibjagd, bei jeder Jagdart auf Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche sind jeweils brauchbare Jagdhunde zu verwenden.

(2) Die Jagdbehörde kann Jagdausübungsberechtigte zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhundes verpflichten, sofern sie nicht nachweisen, dass ihnen brauchbare Jagdhunde anderer Hundehalter regelmäßig zur Verfügung stehen.

(3) Außerhalb befriedeter Bezirke gilt die Ausbildung von Jagdhunden durch Jagdscheininhaber im Hinblick auf Gebrauchs-, Brauchbarkeits-und Zuchtprüfungen sowie die Ablegung der Prüfung als Jagdausübung; sie bedürfen der Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 29 HJagdG,HE Inhalt des Jagdschutzes

Zum Jagdschutz gehören neben den Aufgaben des § 23 Bundesjagdgesetz auch der Schutz bestandsbedrohter Wildarten und der Schutz jagdlicher Einrichtungen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 30 HJagdG,HE Wildfütterung

(1) Der Lebensraum des Wildes ist so zu erhalten oder mittelfristig zu verbessern, dass künstlich eingebrachte Futtermittel nicht notwendig sind.

(2) 1Das Ausbringen von Futtermitteln (Fütterung) für Schalenwild ist verboten, soweit es nicht nach Maßgabe von Abs. 3 bis 9 zulässig ist. 2Verdorbene sowie unzulässige Futtermittel sowie jedwede unzulässige Verwendung sonstiger für die Fütterung des Wildes geeigneter Gegenstände sind unverzüglich vom Jagdausübungsberechtigten zu beseitigen. 3Kommt der Jagdausübungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Jagdbehörde die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Einzelvornahme anordnen.

(3) 1Eine Wildfütterung, durch die das Hegeziel nach § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes gefährdet oder beeinträchtigt wird, ist unzulässig. 2Die Durchführung von Wildfütterungen im Bereich von Biotopen, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 25 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379), geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473), geschützt werden, ist verboten.

(4) Das Ausbringen von Raufutter für wiederkäuendes Schalenwild ist zulässig.

(5) 1Die Fütterung von wiederkäuendem Schalenwild mit Saftfutter ohne Kraftfutteranteile in Kombination mit Raufutter ist in der freien Wildbahn zulässig, soweit die Jagdbehörde für den Landkreis oder Teile davon eine Notzeit festgestellt hat. 2Die Entscheidung ergeht auf Antrag des Kreisjagdberaters und im Benehmen mit der Veterinärbehörde. 3Eine Notzeit liegt vor, wenn zwischen dem aktuellen Nahrungsbedarf und dem natürlichen Äsungsangebot ein Defizit besteht. 4Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn infolge der Witterung (z. B. hohe Schneelage, Harschschnee, Vereisung, längere Frost- oder Dürreperioden) oder infolge von Naturkatastrophen (z. B.Überschwemmungen, Waldbrände) die ansonsten vorhandene natürliche Äsungsfläche fehlt. 5Diese Fütterung hat nach einem von der Hegegemeinschaft zu erarbeitenden und für alle Hegegemeinschaftsmitglieder verpflichtenden Fütterungskonzept zu erfolgen. 6In Jagdbezirken, in denen die Jagdbehörde für wiederkäuendes Schalenwild eine Notzeit festgestellt hat, ist die Jagdausübung auf wiederkäuendes Schalenwild verboten.

(6) 1Die Erhaltungsfütterung von Schwarzwild ist zulässig, soweit die Jagdbehörde für den Landkreis oder Teile davon eine Notzeit festgestellt hat. 2Abs. 5 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 3Über die Ausbringung der zugelassenen artgerechten Futtermittel für Schwarzwild entscheidet die Jagdbehörde im Einvernehmen mit der Veterinärbehörde. 4Diese Futtermittel sind so auszubringen, dass sie von anderem Schalenwild nicht aufgenommen werden können. 5In Jagdbezirken, in denen die Jagdbehörde eine Notzeit für Schwarzwild festgestellt hat, ist die Jagdausübung auf Schwarzwild verboten.

(7) Über die in Hessen festgestellten Notzeiten je Jagdjahr und deren Gründe ist bis zum 30. Juni des Folgejahres dem zuständigen Fachausschuss des Hessischen Landtages durch die oberste Jagdbehörde zu berichten.

(8) 1Die Fütterung zur Bejagung des Schwarzwildes (Kirrung)mit heimischem Getreide, Mais und Erbsen ist zulässig und der Jagdbehörde anzuzeigen. 2Die ausgebrachte Futtermenge ist auf höchstens einen Liter je Tag und Kirrstelle beschränkt. 3Je Jagdbezirk ist eine Kirrung, eine weitere je 100 ha angefangener Jagdfläche, in Rotwildgebieten je 250 ha angefangener Jagdfläche zulässig. 4Abs. 6 Satz 4 gilt entsprechend. 5Die Jagdbehörde hat die Kirrung zu untersagen, wenn die nach Satz 3 zulässige Zahl an Kirrungenüberschritten würde. 6Die nach § 30 des Hessischen Jagdgesetzes in der bis zum 23. Juni 2011 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen zum Betrieb von Kirrungen sind durch die Jagdbehörde mit Wirkung bis spätestens zum 30. September 2013 zu widerrufen.

(9) Für länderübergreifende Rot- und Damwildgebiete kann die oberste Jagdbehörde zur einheitlichen Handhabung der Wildfütterung besondere Regelungen vereinbaren.

(10) 1Es ist verboten, Wild Arzneimittel zu verabreichen. 2Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der Veterinärbehörde Ausnahmen zulassen, wenn es zur Bekämpfung von Wildkrankheiten und Wildseuchen erforderlich ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 31 HJagdG,HE Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher

(1) 1Jagdausübungsberechtigte können für ihren Jagdausübungsbezirk volljährige Personen, die zumindest die Jägerprüfung erfolgreich abgelegt haben, als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher bestellen. 2Die Bestellung bedarf der Schriftform. 3Die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher hat bei Abwesenheit der Jagdausübungsberechtigten insbesondere unaufschiebbare Maßnahmen zur Versorgung von krankem, verletztem oder verendetem Wild durchzuführen.

(2) 1Die Jagdbehörde bestätigt auf Antrag eine bestellte Jagdaufseherin oder einen bestellten Jagdaufseher, wenn sie oder er erfolgreich eine Jagdaufseherprüfung bestanden hat, Berufsjägerin oder Berufsjäger ist oder über eine abgeschlossene Ausbildung des gehobenen oder höheren Forstdienstes verfügt. 2Die Bestätigung ist im Jagdschein einzutragen. 3Die bestätigten Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher stehen unter der Dienstaufsicht der Jagdbehörde. 4Ihnen obliegen die Verpflichtungen nach § 23 Bundesjagdgesetz sowie nach § 29 und sie haben die Befugnisse nach § 25 Bundesjagdgesetz sowie nach § 32 Abs. 1.

(3) 1Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinandergrenzenden Jagdbezirke gemeinsame Jagdaufseher bestellen. 2Diese müssen den Anforderungen nach Abs. 2 Satz 1 entsprechen. 3Die Jagdbehörde kann die Bestellung von Berufsjägerinnen oder Berufsjägern oder geprüften Jagdaufseherinnen oder Jagdaufsehern verlangen, wenn dies für die Jagdausübungsberechtigten zumutbar und zum Jagdschutz notwendig ist.

(4) Die Jagdaufseher müssen während der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben ihre schriftliche Bestellung, die bestätigten Jagdaufseher ihren Jagdschein mit dem entsprechenden Eintrag mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 32 HJagdG,HE Befugnisse von bestätigten Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern sowie Jagdausübungsberechtigten

(1) 1Die zur Ausübung des Jagdschutzes nach § 25 Abs. 1 Bundesjagdgesetz Berechtigten sind befugt,

  1. 1.
    Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihnen gefangenes und erlegtet Wild, Abwurfstangen, Eier und Waffen, zur Jagd taugliche Geräte oder zur Jagd abgerichtete oder geeignete Tiere abzunehmen und ihre Personalien festzustellen,
  2. 2.
    Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung von Begleitpersonen Wild nachstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 500 Meter, im Zeitraum vom 1. März bis 31. August in einer Entfernung von mehr als 300 Meter von der nächsten Ansiedlung jagend angetroffen werden, zu töten. 2Die Tötung muss unterbleiben, wenn andere Maßnahmen ausreichen, um die Gefahr abzuwehren, die von dem Hund oder der Katze ausgeht. 3Das Tötungsrecht gilt nicht für Hirten-, Jagd-, Blinden-, Polizei- und Rettungshunde. 4Hunde und Katzen, die sich in Fanggeräten gefangen haben, sind als Fundtiere zu behandeln.

(2) 1Jagdausübungsberechtigte können auch Jagdgästen den Abschuss von Hunden und Katzen nach Maßgabe des Abs. 1 Nr. 2 erlauben. 2Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen; die Jagdgäste müssen sie bei der Ausübung der Jagd mit sich führen.

(3) Für einen in einem Jagdbezirk getöteten Hund oder für eine dort getötete Katze kann Schadensersatz verlangt werden, wenn die Anspruchsberechtigten nachweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Tötung nicht gegeben waren.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 33 HJagdG,HE Erstattungsausschluss

1Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet. 2Diese Grundstücke bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken außer Ansatz.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 34 HJagdG,HE Schadensanmeldung

(1) Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden ist bei dem für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeindevorstand schriftlich anzumelden.

(2) Ist die Gemeinde selbst Geschädigte, teilt sie die Schadensfeststellung der Kommunalaufsichtsbehörde mit, die in diesem Fall die Aufgaben des Gemeindevorstandes wahrnimmt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 35 HJagdG,HE Wildschadensschätzer

1Der Gemeindevorstand jeder Gemeinde bestellt auf die Dauer von vier Jahren sachkundige Personen, die Wildschäden schätzen. 2Für die Schätzung von Wildschäden, die an Forstpflanzen entstehen, bestellt er Forstsachverständige. 3Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 36 HJagdG,HE Erstattungsverfahren, Vorverfahren

(1) 1Wird ein Wildschaden nach § 34 angemeldet, so hat der Gemeindevorstand unverzüglich an Ort und Stelle einen Termin anzuberaumen, an dem der behauptete Schaden zu ermitteln ist und auf eine gütliche Einigung hingewirkt werden soll. 2Zu dem Termin sind die Beteiligten mit dem Hinweis zu laden, dass im Falle des Nichterscheinens mit der Ermittlung des Schadens dennoch begonnen wird. 3Zu den Beteiligten gehören auch Jagdausübungsberechtigte, sofern sie den Wildschaden ganz oder teilweise zu erstatten haben. 4Die zum Schätzen von Wildschäden bestellten Personen müssen nicht geladen werden.

(2) 1Jede beteiligte Person kann in dem Termin beantragen, dass der Schaden erst in einem späteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin festgestellt werden soll. 2Diesem Antrag muss stattgegeben werden.

(3) 1Kommt eine gütliche Einigung zu Stande, so ist eine Niederschrift darüber aufzunehmen, wie und zu welchem Zeitpunkt der Schaden zu ersetzen ist und wie die Kosten des Verfahrens zu erstatten sind. 2Die Niederschrift enthält

  1. 1.
    Ort und Zeit der Verhandlung,
  2. 2.
    die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf oder Gewerbe, Wohnort und Anschrift,
  3. 3.
    die Erklärungen der Beteiligten.

Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. 3In der Niederschrift ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist.

(4) Kommt eine gütliche Einigung nicht zu Stande, so hat der Gemeindevorstand unverzüglich einen neuen Termin anzusetzen, zu dem auch eine zum Schätzen von Wildschäden bestellte Person zu laden ist.

(5) 1In diesem oder in dem folgenden Termin ist der entstandene Schaden von der zum Schätzen bestellten Person festzustellen. 2Auf Grund dieser Schätzung setzt der Gemeindevorstand den Schaden durch einen Vorbescheid fest; in ihm ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu bestimmen. 3Der Vorbescheid hat die Angaben nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 zu enthalten. 4Er ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.

(6) 1Die Verfahrensgebühren sowie die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person, stellt die Gemeinde den Beteiligten in Rechnung. 2Die Kosten können auch festgesetzt und verteilt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist. 3Die den Beteiligten erwachsenen Kosten sind nicht erstattungsfähig.

(7) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung findet statt

  1. 1.
    aus der Niederschrift über die Einigung, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt ist,
  2. 2.
    aus dem Vorbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(8) 1Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört. 2In den Fällen der §§ 731, 768 und 791 der Zivilprozessordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 37 HJagdG,HE Klageverfahren

(1) Gegen den Vorbescheid können die Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung Klage erheben.

(2) Die Klage ist zu richten

  1. 1.
    von den Ersatzberechtigten gegen die Ersatzverpflichteten auf Zahlung des verlangten Mehrbetrages,
  2. 2.
    von den Ersatzverpflichteten gegen die Ersatzberechtigten auf Aufhebung des Vorbescheides und anderweitige Entscheidung über den Anspruch.

Im Schlussurteil ist zugleich über die zu erstattenden Kosten des Verfahrens nach § 36 nach billigem Ermessen zu erkennen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung oder Abänderung des Vorbescheides finden die Vorschriften der §§ 717 bis 719 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 38 HJagdG,HE Jagdbehörden

(1) Oberste Jagdbehörde ist das für das Jagdwesen zuständige Ministerium.

(2) Obere Jagdbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel.

(3) 1Die Aufgaben der Jagdbehörde werden in den Landkreisen vom Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten vom Magistrat als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. 2Im Nationalpark nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der Jagdbehörde wahr.

(4) Erstreckt sich ein Jagdbezirk über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, so wird die zuständige Jagdbehörde von der oberen Jagdbehörde bestimmt; das Gleiche gilt für Flächen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, die von dem Gebiet eines anderen Landkreises oder einer kreisfreien Stadt ganz umschlossen werden.

(5) 1Weisungen nach Abs. 3 Satz 1 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken. 2Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn:

  1. 1.

    Die Aufgaben nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,

  2. 2.

    allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,

  3. 3.

    Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder

  4. 4.

    ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 39 HJagdG,HE Zuständigkeiten, Aufgaben

(1) 1Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Jagdbehörde zuständige Behörde für die Durchführung der Aufgaben nach dem Jagdrecht. 2Sind mehrere untere Jagdbehörden für einen Vorgang zuständig, so bestimmt die obere Jagdbehörde die federführende untere Jagdbehörde, soweit dies zur einheitlichen Erledigung erforderlich ist.

(2) Die oberste Jagdbehörde ist zuständig für die Abschussfestsetzung in staatlichen Wildschutzgebieten, im Nationalpark sowie in staatlichen Jagdbezirken, die keiner Hegegemeinschaft zugeordnet sind oder die bei einer Flächengröße von mehr als 500 ha als Naturschutzgebiet ausgewiesen sind.

(3) Die oberste Jagdbehörde ist zuständig für:

  1. 1.

    die Aufhebung der Schonzeit aus besonderen Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur sowie zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken nach § 22 Abs. 1 Bundesjagdgesetz,

  2. 2.

    die Ausnahmeregelung bezüglich des Bejagungsverbotes auf Wild, für das keine Jagdzeit festgesetzt ist, im Rahmen wissenschaftlicher Lehr- und Forschungszwecke nach § 22 Abs. 2 Bundesjagdgesetz,

jeweils einschließlich erforderlicher Gestattungen nach§ 23 Abs. 5.

(3a) Abweichend von § 43 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 des Hessischen Naturschutzgesetzes ist die obere Jagdbehörde als für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde

  1. 1.

    für Ausnahmegenehmigungen zur Entnahme von Wölfen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 45a Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,

  2. 2.

    für Zwecke des Monitorings im Sinne des § 23a Abs. 11 nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie

  3. 3.

    für die übrigen sich aus § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes ergebenden Aufgaben und Befugnisse

zuständig.

(4) Die Jagdbehörden können die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesjagdgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften sicherzustellen.

(5) 1Die Bediensteten der Jagdbehörden und des Landesbetriebs Hessen-Forst sowie von diesen beauftragte Personen sind berechtigt, Grundstücke in nicht befriedeten Bezirken nach § 5 Abs. 1 und 2 einschließlich Straßen und Wege zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Monitorings nach § 23a Abs. 11 und der Pflege des Bestands des Wolfs unentgeltlich zu betreten oder zu befahren. 2Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen. 3Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und sonstige Berechtigte sollen rechtzeitig vor dem Betreten oder Befahren der Grundstücke informiert werden. 4Die Information kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 5Das Betreten und Befahren der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr. 6Durch die aus Satz 1 erwachsende Duldungsverpflichtung werden keine besonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der Grundstückseigentümer begründet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 40 HJagdG,HE Beratung der Jagdbehörden

(1) 1Bei den unteren und der oberen Jagdbehörde werden nach Anhörung der Jägerschaft und des Jagdbeirates sachkundige Personen (Jagdberater und Sachkundige) für die Dauer von jeweils vier Jahren bestellt. 2Sie sollen die Jagdbehörde beraten und die Behandlung jagdfachlicher und jagdwirtschaftlicher Angelegenheiten vorbereiten.

(2) Jagdberater haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen durch die Jagdbehörde; Verdienstausfall wird nicht vergütet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 41 HJagdG,HE Vereinigungen der Jäger, Jagdrechtsinhaber, Jagdbeirat

(1) Die Jägerschaft soll sich zu Vereinen und Verbänden zusammenschließen, deren Hauptaufgabe es ist, ihre Mitglieder zu weidgerechter Jagd anzuhalten und dafür zu sorgen, dass der Wildbestand und die Lebensräume aller Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen Vielfalt erhalten bleiben oder wieder hergestellt werden.

(2) Den Vereinigungen der Jäger können Aufgaben des Jagdwesens übertragen werden, wenn sie auf Grund ihrer Mitgliederzahl, nach ihrer Organisationsform, Ausstattung und personellen Besetzung in der Lage sind, die Aufgaben landesweit zu erfüllen.

(3) Die Inhaber des Jagdrechtes sollen sich zu Vereinen und Verbänden zusammenschließen, deren Aufgabe es insbesondere ist, die Jagdrechtsinhaber in ihrem Bemühen zu unterstützen, die Jagdbezirke im Sinne des § 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz zu erhalten und ihre Belange zu vertreten.

(4) Bei den unteren Jagdbehörden werden Jagdbeiräte gebildet.

(5) Bei der obersten Jagdbehörde wird ein Landesjagdbeirat gebildet.

(6) 1Die Jagdbeiräte und der Landesjagdbeirat üben beratende Tätigkeit aus. 2Die Mitwirkung der Jagdbeiräte bei den Jagdbehörden bei der Bestätigung oder Festsetzung der Abschusspläne nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Bundesjagdgesetz und § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes bleibt unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 42 HJagdG,HE Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Abs. 3 Äsungsflächen im Wald mit den dort genannten Ackerfrüchten bestellt,

  2. 2.

    der Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht nachkommt,

  3. 3.

    entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 die Fangjagd betreibt und an keinem anerkannten Ausbildungslehrgang nach § 19 Abs. 2 teilgenommen hat oder Fanggeräte verwendet, die nicht die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen,

  4. 4.

    entgegen § 10 Abs. 2 oder 3 der Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  5. 5.

    entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 eine entgeltliche Jagderlaubnis mit einer Gültigkeit von länger als zwölf Monaten ohne Genehmigung der Jagdbehörde erteilt oder entgegen § 12 Abs. 5 die Jagderlaubnis nicht bei sich führt oder auf Verlangen nicht vorzeigt,

  6. 6.

    entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Jagdbehörde oder entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 der Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  7. 7.

    entgegen § 18 Abs. 3 in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß die Jagdausübung stört,

  8. 8.

    entgegen § 19 Abs. 1 Fanggeräte einsetzt,

  9. 9.

    entgegen § 20 Abs. 2 den Jägernotweg benutzt oder entgegen § 20 Abs. 3 den Vorschriften über das Tragen von Schusswaffen oder das Mitführen von Hunden zuwiderhandelt,

  10. 10.
    1. a)

      entgegen § 23 Abs. 2 Rotwild in Rotwildgebieten zur Nachtzeit im Wald erlegt,

    2. b)

      entgegen § 23 Abs. 3a Fanggeräte mit tödlicher Wirkung einsetzt,

    3. c)

      entgegen § 23 Abs. 6 synthetisch hergestellte Stoffe zum Anlocken des Wildes verwendet,

    4. d)

      entgegen § 23 Abs. 7 mit Vorderladerwaffen, Bolzen, Pfeilen, Posten, gehacktem Blei auf Wild oder mit Bleischrot auf Wasserwild schießt,

    5. e)

      entgegen § 23 Abs. 8 Hunde und Katzen unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen lässt,

    6. f)

      entgegen § 23 Abs. 9 Satz 1 Tiere der dem Jagdrecht unterliegenden Arten ohne Genehmigung der Jagdbehörde aussetzt,

    7. g)

      entgegen § 23 Abs. 9 Satz 3 Tiere der dem Jagdrecht unterliegenden Arten vor Ablauf von sechs Monaten nach der Aussetzung bejagt,

    8. h)

      entgegen § 23 Abs. 10 die Jagd in einem Umkreis von 300 m von den Brückenköpfen von Grünbrücken ausübt oder

    9. i)

      entgegen § 23 Abs. 11 Wildtiere während der Nachtzeit durch unbefugtes Betreten des Lebensraumes abseits befestigter Wege stört,

  11. 11.
    1. a)

      entgegen § 23a Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23a Abs. 6 Satz 2, die Erlegung eines Wolfes oder Wolfshybriden oder das Auffinden eines Fallwildwolfs oder eines Fallwildwolfhybridens nicht unverzüglich anzeigt,

    2. b)

      entgegen § 23a Abs. 10 bei der Jagd auf Wölfe und Wolfshybriden verbotene Munition verwendet,

  12. 12.

    entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 Wildruhezonen betritt oder einer vollziehbaren Anordnung über die Einschränkung der Jagdausübung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und 3 zuwiderhandelt,

  13. 13.

    entgegen § 26 Abs. 3 eine Abschussliste nicht führt oder auf Verlangen nicht vorlegt oder dem von der Jagdbehörde angeordneten körperlichen Nachweis von erlegtem Wild oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 nicht nachkommt,

  14. 14.
    1. a)

      entgegen § 27 Abs. 1 krankgeschossenes, durch Verkehrsunfall oder auf andere Weise verletztes Wild nicht unverzüglich nachsucht und erlegt,

    2. b)

      entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 erlegtes Wild nicht rechtzeitig meldet oder auf Verlangen vorlegt,

    3. c)

      entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 5 die ausgeübte Wildfolge nicht unverzüglich mitteilt,

    4. d)

      entgegen § 27 Abs. 4 Satz 2 oder Satz 4 das Überwechseln kranken Wildes nicht unverzüglich mitteilt oder

    5. e)

      entgegen § 27 Abs. 6 bei der Nachsuche die Grenzen eines Jagdbezirkes unberechtigt überschreitet,

  15. 15.

    entgegen § 28 Abs. 1 bei der Nachsuche keine brauchbaren Jagdhunde verwendet, einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt oder entgegen § 28 Abs. 3 einen Jagdhund ohne Erlaubnis des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten ausbildet,

  16. 16.
    1. a)

      entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 Futtermittel ausbringt,

    2. b)

      entgegen § 30 Abs. 2 Satz 2 verdorbene Futtermittel nicht unverzüglich beseitigt,

    3. c)

      entgegen § 30 Abs. 3 Satz 1 eine Wildfütterung betreibt, die das Hegeziel gefährdet oder beeinträchtigt,

    4. d)

      entgegen § 30 Abs. 3 Satz 2 eine Wildfütterung im Bereich von Biotopen, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz oder nach § 13 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz geschützt werden, durchführt,

    5. e)

      entgegen § 30 Abs. 5 Satz 1 in Notzeiten nicht zulässige Futtermittel ausbringt,

    6. f)

      entgegen § 30 Abs. 5 Satz 5 eine Fütterung betreibt, die dem Fütterungskonzept der Hegegemeinschaft nicht entspricht oder dem Fütterungskonzept der Hegegemeinschaft nicht nachkommt,

    7. g)

      entgegen § 30 Abs. 6 Satz 4 Futtermittel für Schwarzwild so ausbringt, dass es von anderem Schalenwild aufgenommen werden kann,

    8. h)

      entgegen § 30 Abs. 8 Satz 1 Fütterungen zur Bejagung (Kirrungen) von Schwarzwild nicht anzeigt oder entgegen § 30 Abs. 8 Satz 2 die Füttermenge überschreitet oder entgegen § 30 Abs. 8 Satz 3 mehr Kirrungen je Jagdbezirk oder Ablenkfütterungen betreibt oder

    9. i)

      entgegen § 30 Abs. 10 Satz 1 Arzneimittel an Wild verabreicht.

  17. 17.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Abs. 3 Satz 3 zuwiderhandelt,

  18. 18.

    einer nach § 43 Nr. 1 zu § 8 Abs. 1, nach § 43 Nr. 2 zu § 9 Abs. 1, nach § 43 Nr. 6, 8, 9 oder einer nach § 25 Abs. 1 und 2 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 sowie nach § 39 Bundesjagdgesetz ist die Jagdbehörde.

(4) 1Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht werden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 43 HJagdG,HE Rechtsverordnungen

Die für das Jagdwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    die Bildung, die Zuständigkeiten, die Aufgaben und die Satzungen von Jagdgenossenschaften und über die Ausübung der Aufsicht nach § 8 Abs. 1, über die Bildung von Angliederungsgenossenschaften und über die Erhebung von Umlagen nach § 8 Abs. 4 und 5,

  2. 2.

    die Bildung von Hegegemeinschaften nach § 9 Abs. 1, insbesondere über die Zusammensetzung der Mitglieder, die Aufgaben, die räumliche Abgrenzung, über die Erfordernisse der Satzung und über die gesetzliche Bildung nach Abs. 2,

  3. 3.
    1. a)

      Jagdzeiten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, erster Halbsatz des Bundesjagdgesetzes, in jeweils geltender Fassung, auch abweichend von Bundesrecht,

    2. b)

      Schonzeiten nach § 22 Abs. 1 Satz 3, zweiter Halbsatz und Abs. 3 in jeweils gültiger Fassung, auch abweichend von Bundesrecht,

    3. c)

      Ausnahmen von Schonzeiten nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2,

  4. 4.

    die Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 Bundesjagdgesetz und die Falknerprüfung nach § 15 Abs. 7 Bundesjagdgesetz, insbesondere über das Verfahren für die Jägerprüfung, über die Prüfungsausschüsse und über die Entschädigung der Mitglieder,

  5. 5.

    die Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, nach § 2 Abs. 2 Bundesjagdgesetz,

  6. 6.

    über die Voraussetzungen für Fanggeräte und die Ausübung der Fangjagd nach § 19 Abs. 1 und 2,

  7. 7.

    die Aufgabenübertragung auf die Vereinigungen der Jäger nach § 41 Abs. 2 sowie über die Zusammensetzung der Jagdbeiräte und des Landesjagdbeirates nach § 41 Abs. 4 und 5,

  8. 8.

    die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher und das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib,

  9. 9.

    die Fütterung von Schalenwild nach § 30 Abs. 2 bis 9 und

  10. 10.
    1. a)
    2. b)

      abweichende Regelungen von den Bestimmungen nach den §§ 22, 24 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 27 Abs. 4 und Abs. 6, § 28 Abs. 1 und § 30 Abs. 8 Satz 2 bis 5 und

    3. c)

      die Verpflichtung zur Duldung überjagender Hunde

    für von der zuständigen Behörde festgelegte Gebiete nach § 14d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Satz 1 der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2020 (BAnz AT 9. November 2020 V1), und für von der zuständigen Behörde festgelegte Gebiete nach Art. 3 Buchst. b, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. EU Nr. L 79 S. 65), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/870 der Kommission vom 13. März 2024 (ABl. 2024 L Nr. 870), soweit es zur Wildseuchenbekämpfung und zur effektiven Umsetzung von Bekämpfungsmaßnahmen erforderlich erscheint.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 44 HJagdG,HE

(vollzogen)

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 45 HJagdG,HE

(vollzogen)

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

§ 46 HJagdG,HE Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)