Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2026
(Haushaltsgesetz 2026) *
ERSTER TEIL Allgemeine Ermächtigungen
§ 1 HG 2026,HE Feststellung des Haushaltsplans
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird festgestellt
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1.
mit einem Gesamtbetrag der Erträge von 48 074 343 100 Euro,
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2.
mit einem Gesamtbetrag der Aufwendungen von 55 691 144 900 Euro sowie
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3.
in Einnahme und Ausgabe auf 50 768 519 500 Euro.
§ 2 HG 2026,HE Kreditaufnahme und -tilgung
(1) Das Ministerium der Finanzen kann die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Kredite aufnehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in der Regel in Euro. Die Kreditaufnahme in anderen Währungen ist nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig.
(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann Kredite vorzeitig tilgen und zusätzliche Tilgungsausgaben aus kurzfristigen Krediten leisten. Die Kreditermächtigung nach Abs. 1 erhöht sich entsprechend. Dies gilt auch, wenn kurzfristige Kredite, die für den Ausgleich des vorangegangenen Haushalts erforderlich sind und deren Tilgung nicht im laufenden Haushaltsplan vorgesehen ist, im vorangegangenen oder im laufenden Haushaltsjahr aufgenommen und im laufenden Haushaltsjahr getilgt werden.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann im Rahmen der Kreditfinanzierungen Vereinbarungen (Derivate) zum Ausschluss von Währungsrisiken treffen. Zur Vermeidung von Negativzinsrisiken bei bereits vereinbarten Derivaten können im Rahmen der bestehenden Schulden und der laufenden Kreditaufnahme weiterhin Derivate zum Ausschluss dieses Risikos vereinbart werden. Der Bezug eines Derivatgeschäftes auf mehrere Kreditgeschäfte ist zulässig. Das Nominalvolumen aller ausstehenden Derivate darf den Gesamtbestand an Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen. Das Ministerium der Finanzen kann Sicherheiten in Form verzinster Barmittel stellen sowie entgegennehmen.
§ 3 HG 2026,HE Kassenkredite
Zur Verstärkung der Betriebsmittel kann das Ministerium der Finanzen kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von 8 Prozent des in § 1 Nr. 3 festgestellten Betrages aufnehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 2 Abs. 1 keinen Gebrauch macht. Zusätzlich kann das Ministerium der Finanzen ausschließlich für Zwecke der Stellung von Sicherheiten nach § 2 Abs. 4 Satz 5 kurzfristige Kredite aufnehmen und Geldmarktpapiere mit Laufzeiten bis zu einem Jahr begeben.
§ 4 HG 2026,HE Übernahme von Garantien und Bürgschaften
(1) Das Ministerium der Finanzen kann Garantien und Bürgschaften übernehmen
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1.
zur Durchführung dringender volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben bis zum Betrag von 3 000 000 000 Euro,
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2.
zur Förderung des Wohnungswesens, des studentischen und altersgerechten Wohnungsbaus und zur Sicherung von Investitionen in Wohngebäuden und Gebäuden mit sozialen Einrichtungen bis zum Betrag von 80 000 000 Euro,
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3.
zur Förderung dringender Neu- und Umbaumaßnahmen von Ersatzschulen, die nach § 1 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2024 (GVBl. 2024 Nr. 7) zuschussberechtigt sind, bis zum Betrag von 2 500 000 Euro,
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4.
für den Umgang mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153), bis zum Betrag von 2 700 000 Euro,
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5.
zur Sicherung von Investitionen zur Weiterentwicklung der in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommenen Krankenhäuser bis zu einem Betrag von 150 000 000 Euro.
Es kann außerdem Bürgschaften nach Satz 1 Nr. 2, die in früheren Haushaltsjahren für denselben Zweck im Rahmen des festgelegten Bürgschaftsrahmens bewilligt wurden, endgültig übernehmen.
(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur kann zur Absicherung der den hessischen Landes- und Hochschulmuseen, den hessischen Landes- und Hochschulbibliotheken, den Landesausstellungen, den Staatlichen Schlössern und Gärten Hessen, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen sowie dem Hessischen Landesamt für geschichtliche Landeskunde überlassenen Leihgaben, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, Garantien bis zur Höhe von insgesamt 600 000 000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.
(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum kann zur Absicherung von Zusagen der Haftungsübernahmen für hessische Bewerber auf Interreg-Programme (Gemeinsame Programme zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit) gegenüber der EU-Kommission Gewährleistungen bis zur Höhe von 5 000 000 Euro übernehmen.
§ 5 HG 2026,HE Haushaltsüberschreitungen, Vorfinanzierungen
(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.
(2) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden Haushaltsüberschreitungen wird auf 50 000 Euro festgesetzt.
(3) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt; § 37 Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung und Abs. 2 gelten entsprechend.
(4) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Zuweisungen der Europäischen Union bei gemeinsam finanzierten Förderprogrammen vorfinanziert werden, wenn entsprechende Förderzusagen der Europäischen Union vorliegen. Gleiches gilt für Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Belastungen der kommunalen Gebietskörperschaften nach § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Zuweisungen des Bundes nach dem Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz. Hierdurch bedingte, nicht durch Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr gedeckte Mehrausgaben sind als Vorgriffe nach § 37 Abs. 5 der Hessischen Landeshaushaltsordnung nachzuweisen.
§ 6 HG 2026,HE Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, Übertragbarkeit
(1) In Kapiteln mit Planstellen oder Stellen und Personalaufwendungen können die Gesamtaufwendungen eines Produkts um bis zu 5 Prozent überschritten werden, wenn ein Ausgleich innerhalb des Kapitels sichergestellt werden kann. Der Haushaltsplan kann Abweichendes zulassen.
(2) Werden Planstellen oder Stellen nach § 50 Abs. 2, 3 und 5 der Hessischen Landeshaushaltsordnung umgesetzt, können mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen die zur Finanzierung dieser Planstellen und Stellen erforderlichen Haushaltsermächtigungen umgesetzt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der aufnehmenden Dienststelle zwingend notwendig ist.
(3) Das Ministerium für Digitalisierung und Innovation, das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum und das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen
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1.
Haushaltsermächtigungen in den Bereichen der Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sowie
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2.
von den Verordnungen
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a)
(EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487, 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2022/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 (ABl. EU Nr. L 173 S. 34), und
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b)
(EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1, 2022 Nr. L 181 S. 35, 2022 Nr. L 227 S. 137), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/1017 vom 26. Mai 2025 (ABl. 2025 L Nr. 1017)
betroffene Haushaltsermächtigungen
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in den Einzelplänen 07, 09 und 14 für gegenseitig, Haushaltsermächtigungen in anderen Bereichen zugunsten dieser Bereiche für einseitig deckungsfähig erklären. Sofern zur Umsetzung der Programme mit Förderungen aus den Verordnungen nach Satz 1 Nr. 2 zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden, können diese mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen im notwendigen Umfang eingegangen werden.
(4) Zur Vermeidung von Vorgriffen bei Förderprogrammen können Einnahmen und Erträge von der Europäischen Union innerhalb der Einzelpläne und zwischen Einzelplänen umgesetzt werden.
(5) Aufwendungen und Ausgaben für Förderprogramme sind übertragbar.
(6) Für Rückflüsse von Mitteln, die zur Bewältigung der Folgen der Pandemie durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verausgabt worden sind, findet § 20 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung keine Anwendung.
§ 7 HG 2026,HE Leistungen des Bundes
Haushaltsermächtigungen für Maßnahmen, die eine Leistung des Bundes vorsehen, gelten im gleichen Verhältnis als gesperrt, in dem der Bund seine Leistung mindert; § 41 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
§ 8 HG 2026,HE Alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen, Energieeinsparung
(1) Das Ministerium der Finanzen kann bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit im Haushalt veranschlagte Investitionsmaßnahmen durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie öffentlich-private Partnerschaften, Leasing- oder ähnliche Verträge) ersetzen und die erforderlichen Verträge schließen oder genehmigen. In diesen Fällen können die veranschlagten Aufwendungen im laufenden Haushaltsjahr bis zur Höhe der vertraglichen Raten überschritten werden; verbleibende Ausgabemittel sind gesperrt.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann für Maßnahmen der Energie- und Wassereinsparung Vorfinanzierungen in Anspruch nehmen, wenn die entstehenden Aufwendungen und die Tilgungszahlungen aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb von 75 Prozent der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert werden können.
§ 9 HG 2026,HE Informationstechnik
Mittel für Zwecke der Informationstechnik, die nicht für Maßnahmen im Rahmen normierter IT-Standards nach dem IT-Standardisierungserlass vom 21. September 2023 (StAnz. S. 1290) eingesetzt werden, können nur mit Zustimmung des Ministeriums für Digitalisierung und Innovation in Anspruch genommen werden.
§ 10 HG 2026,HE Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen
(1) Haushaltsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann, soweit die Haushalts- oder Wirtschaftspläne nicht rechtzeitig zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vorgelegt werden können, in Abschlagszahlungen zur Leistung unabweisbarer Ausgaben einwilligen.
(3) Im Landeshaushalt veranschlagte Förderprogramme können zur Abwicklung auf Externe übertragen werden. Das Ministerium der Finanzen kann hieraus sich ergebende notwendige Anpassungen im Haushaltsvollzug vornehmen.
§ 11 HG 2026,HE Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen
(1) Abweichend von § 63 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen gestatten, dass zur verbilligten Beschaffung von Bauland landeseigene Grundstücke an Gemeinden unter dem Verkehrswert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Grundstücke binnen angemessener Frist, die in der Regel fünf Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages nicht übersteigen soll, zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Der Einwilligung des Landtags nach § 64 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bedarf es in diesen Fällen nicht. Das Nähere bestimmen Richtlinien des Ministeriums der Finanzen. Unterbleibt die Bebauung, ist das Eigentum an dem Grundstück auf das Land rückzuübertragen. Die hierbei anfallenden Kosten hat die Wiederverkäuferin oder der Wiederverkäufer zu tragen.
(2a) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen gestatten, dass landeseigene Grundstücke an Gemeinden und Landkreise zur Unterstützung der Entwicklung einer Nachnutzung in Gebieten mit strukturellen Herausforderungen unter dem Verkehrswert veräußert werden, wenn die betreffenden Grundstücke vormals zur Unterbringung von Dienststellen des Landes genutzt wurden, die zwischenzeitlich aufgegeben wurden. Die hierbei auf den Verkehrswert zu gewährende Verbilligung soll einen Betrag von 1 000 000 Euro nicht überschreiten.
(3) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen gestatten, dass in Einzelfällen landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzungen für die Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen oder von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach dem Ersten und dem Zweiten Teil des Zweiten Kapitels des Baugesetzbuches erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder der Förderung der Maßnahme zum Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese verpflichtet, die beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren durchzuführen. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes bleiben Veränderungen des Wertes, die durch die Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hervorgerufen werden, unberücksichtigt.
(4) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen mit Zustimmung des Haushaltsausschusses gestatten, dass Schloss- und Burgruinen sowie nicht für betriebliche Zwecke benötigte Kulturdenkmäler auf Staatsdomänen unter Wahrung denkmalpflegerischer Belange an Fördervereine, deren Zweck die Trägerschaft und der Erhalt von Kulturdenkmälern ist, oder an Gemeinden unter dem Verkehrswert, mindestens jedoch zu einem Anerkennungsbetrag, veräußert werden.
(5) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung können von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(6) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das für Provenienzforschung und Restitutionsverfahren zuständige Ministerium
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1.
Kulturgut, das seinen Eigentümern erwiesenermaßen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit NS-verfolgungsbedingt entzogen wurde oder entsprechend der Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz (Gemeinsame Erklärung aus dem Jahre 1999), als NS-verfolgungsbedingt entzogen zu gelten hat, sowie Kulturgut, über dessen Übertragung ein Schiedsgericht innerhalb der nach dem Verwaltungsabkommen vom 26. März 2025 eingerichteten Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut rechtskräftig entschieden hat, an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger,
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2.
Sammlungsgut oder andere Objekte, die aus kolonialen Kontexten stammen und nach Würdigung der Gesamtumstände nicht im Landeseigentum verbleiben sollen, insbesondere, weil ihre Aneignung in rechtlich oder ethisch heute nicht mehr vertretbarer Weise erfolgte, an den Herkunftsstaat, an Vertreter der Herkunftsgesellschaft, die ehemals Berechtigten und deren Rechtsnachfolger oder an geeignete Institutionen,
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3.
Kulturgut, welches im Ersten oder im Zweiten Weltkrieg unrechtmäßig verbracht wurde, an seine ursprünglichen Eigentümer, deren Rechtsnachfolger oder an den Staat, dem es nach Würdigung der Gesamtumstände zuzuordnen ist,
unentgeltlich übertragen. In besonderen Fällen ist eine Befassung der Landesregierung erforderlich, insbesondere ab einem Wert des gegenständlichen Objekts von 500 000 Euro. Satz 2 ist nicht anwendbar, solange über das Kulturgut ein Verfahren bei der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut oder am Oberlandesgericht Frankfurt a.M. anhängig ist und sobald über das Kulturgut ein rechtskräftiger Schiedsspruch oder eine rechtskräftige Einigung vorliegt.
(7) Abweichend von § 63 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung können
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1.
für die Durchführung von Wahlen Dienstgebäude des Landes den Gemeinden und Landkreisen unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden, sofern diesen keine geeigneten Einrichtungen zur Verfügung stehen,
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2.
die der Verpflegung der Bediensteten dienenden Kantinenflächen und -einrichtungen den Kantinenbetreibern pachtfrei oder zu Anerkennungsbeträgen überlassen werden.
(8) Abweichend von § 52 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Bedienstete des Landes ihre privaten Elektrofahrzeuge an betrieblichen Ladevorrichtungen des Landes kostenfrei aufladen können. Näheres regelt das Ministerium der Finanzen. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. Nr. 28, 34), dieses wiederum geändert durch Gesetz vom 6. März 2025 (GVBl. Nr. 17), findet keine Anwendung.
(9) Für Mehraufwendungen, die unmittelbar durch Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 8 entstehen, findet § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung keine Anwendung.
§ 12 HG 2026,HE Rücklagen nach § 14 Abs. 7 Satz 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung
(1) Beim Land verbleibende Mehreinnahmen aus dem Steueraufkommen sind zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zum Ausgleich von konjunkturbedingten Mindereinnahmen in Folgejahren zu verwenden. Dies gilt nicht für die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht bekannt waren und bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres kassenwirksam werden.
(2) Im Rahmen seiner Zustimmung zur Inanspruchnahme von Rücklagen kann das Ministerium der Finanzen eine Überschreitung der im Haushaltsplan veranschlagten Aufwendungen bis zur Höhe der Rücklagenentnahmen zulassen.
§ 13 HG 2026,HE Abweichung von Stellenplänen, Verbindlichkeit von Stellenübersichten
(1) Werden polizeidienstunfähige Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes einer anderen Laufbahn genügen, im Dienst des Landes weiterverwendet, so können sie auf einer Planstelle des Eingangsamts einer Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe geführt werden. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind. Das Ministerium der Finanzen kann zur Übernahme von polizei- oder justizvollzugsdienstunfähigen Beamtinnen und Beamten vorübergehend Stellen in Planstellen umwandeln.
(2) Die Stellenübersicht für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei Kapitel 05 04 sowie die Erläuterungen dazu sind verbindlich.
§ 14 HG 2026,HE Leerstellen
Die für den Einzelplan zuständigen Stellen können Leerstellen nach § 51 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung ausbringen für
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1.
Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die unter Wegfall der Dienstbezüge bei einem anderen Dienstherrn verwendet werden oder deren Dienstbezüge von einem anderen Dienstherrn vollständig erstattet werden,
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2.
Bedienstete, die als Abgeordnete in den Deutschen Bundestag, in den Hessischen Landtag oder in das Europäische Parlament gewählt sind,
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3.
Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in den Entwicklungsländern beurlaubt oder die der Europäischen Staatsanwaltschaft zugewiesen werden,
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4.
Beamtinnen und Beamte, die als Richterinnen und Richter kraft Auftrags bei einem hessischen Gericht verwendet werden, und Richterinnen und Richter, die zu einer hessischen Verwaltungsbehörde abgeordnet werden,
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5.
Beamtinnen und Beamte, die nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 65 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, und Richterinnen und Richter, die nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 oder § 7b Abs. 1 des Hessischen Richtergesetzes beurlaubt werden,
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6.
Tarifbeschäftigte, die nach § 28 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen beurlaubt werden,
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7.
Tarifbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht,
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8.
die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aus besonderen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann,
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9.
Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nach § 4 des Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr früheres Amt zurücktreten, wenn keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung steht,
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10.
Bedienstete, deren Dienstverhältnis nach § 40a Abs. 1 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung ruht.
§ 15 HG 2026,HE Abfinanzierung
Zur Abfinanzierung von Verpflichtungen aus Vorjahren veranschlagte liquide Mittel dürfen für Neubewilligungen verwendet werden, wenn diese Verpflichtungen entfallen oder nicht entstanden sind. In diesen Fällen und bei Inanspruchnahme ungebundener Ausgabereste dürfen die veranschlagten Aufwendungen des Produkts entsprechend überschritten werden.
§ 16 HG 2026,HE Abweichungen vom Haushaltsplan
Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können
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1.
neue Produkte und neue Leistungen eingerichtet,
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2.
Mehraufwendungen verursacht, Mehrausgaben geleistet und Verpflichtungen zu Lasten späterer Haushaltsjahre eingegangen werden,
wenn dies zur zweckentsprechenden Verwendung von Bundesmitteln aus Festbeträgen bei der vertikalen Umsatzsteuerverteilung erforderlich ist.
§ 17 HG 2026,HE Ermittlung der Ex-ante-Konjunkturkomponente und der Basissteuern
Abweichend vom Regelfall des § 5 Abs. 3 und 4 des Artikel 141-Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 80), werden die Ex-ante-Konjunkturkomponente und die Basissteuern auf der Grundlage der Herbstprojektion 2025 sowie der Oktober-Steuerschätzung 2025 ermittelt.
§ 18 HG 2026,HE Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.