Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024
(Haushaltsgesetz 2024)
§ 1 HG 2024,SH Feststellung des Haushaltsplanes (1)
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein für das Haushaltsjahr 2024 wird in Einnahme und Ausgabe auf
23.500.385.300 Euro
sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf
2.278.327.000 Euro
festgestellt.
(1) Red. Anm.:
§ 1 des Gesetzes vom 20. November 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 774):
"Der diesem Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben auf
| - 336.298.800 Euro |
festgestellt.
Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2024 vom 21. März 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 106) festgestellte Haushalt wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt
| 23.164.086.500 Euro |
neu festgestellt.
Die Verpflichtungsermächtigungen bleiben unverändert.
Die Kreditermächtigung in § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2024 verringert sich um
| - 622.905.300 Euro |
auf insgesamt
| 6.314.879.400 Euro." |
§ 2 HG 2024,SH Kreditermächtigungen, derivative Finanzgeschäfte (1)
(1) Red. Anm.:
Bekanntmachung der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts
Vom 16. Mai 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/67)
Aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 15. April 2025 - LVerfG 1/24 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024 vom 21. März 2024 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024 vom 20. November 2024 verstößt gegen Artikel 61 Absatz 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und ist nichtig, soweit darin eine Ermächtigung zur Aufnahme von Notkrediten enthalten ist.
§ 8 Absatz 22 des Gesetzes über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024 vom 21. März 2024 verstößt gegen Artikel 58 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und ist nichtig.
(1) (2) Das Finanzministerium darf zur Deckung der Ausgaben Kredite bis zum Höchstbetrag von
6.314.879.400 Euro
für das Haushaltsjahr 2024 aufnehmen. Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung des jeweiligen Haushaltsjahres anzurechnen.
(2) Das Finanzministerium darf ab Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 5 % des in § 1 für die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Haushaltsjahres festgestellten Betrages aufnehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen.
(3) Kredite und derivative Finanzgeschäfte nach § 18 Absatz 6 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sind in inländischer Währung abzuschließen. Eine Aufnahme von Fremdwährungskrediten ist zulässig, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich Kapital und Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird. Auf die jeweilige Kreditermächtigung des Absatzes 1 ist der sich nach der Wechselkurssicherung ergebende Kapitalbetrag in inländischer Währung anzurechnen.
(4) Als Grundlage für die Steuerung der Zinsausgaben in den Jahren bis 2029 werden im Haushaltsjahr 2024 folgende Plangrößen für die gesamten Zinsausgaben zugrunde gelegt:
-
für 2025: 555.000.000 Euro,
-
für 2026: 631.000.000 Euro,
-
für 2027: 644.000.000 Euro,
-
für 2028: 721.000.000 Euro und
-
für 2029: 786.000.000 Euro.
Im Haushaltsansatz und in den unter Satz 1 ausgewiesenen Plangrößen sind für die Zinsänderungsrisiken (§ 3 Absatz 3 Satz 3) enthalten:
-
für 2024: 0.000.000 Euro,
-
für 2025: 15.000.000 Euro,
-
für 2026: 43.000.000 Euro,
-
für 2027: 54.000.000 Euro,
-
für 2028: 73.000.000 Euro und
-
für 2029: 104.000.000 Euro.
(5) Das Finanzministerium darf im Eigenbestand befindliche Wertpapiere des Landes vorübergehend Kreditinstituten gegen Entgelt überlassen.
(6) Das Finanzministerium darf Kassenverstärkungskredite bis zu 10 % des in § 1 für Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Haushaltsjahres festgestellten Betrages aufnehmen. Darüber hinaus darf das Finanzministerium zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Vereinbarungen mit Kreditinstituten abschließen, die eine kurzfristige Liquiditätsbeschaffung durch Beleihung von im Eigenbestand des Landes befindlichen Wertpapieren bis zu einem Betrag von 500.000.000 Euro ermöglichen.
(7) Das Finanzministerium darf Darlehen, die der Bund den Ländern zweckgebunden gewährt, mit dem auf Schleswig-Holstein entfallenden Anteil aufnehmen. Ferner darf das Finanzministerium Darlehen aus dem sonstigen öffentlichen Bereich aufnehmen, die zweckgebunden für eine im Haushaltsplan veranschlagte Maßnahme gewährt werden und die zinsgünstiger als Kapitalmarktdarlehen sind.
(8) Zur wechselseitigen Besicherung von Kreditrisiken aus derivativen Geschäften wird das Finanzministerium ermächtigt, im Rahmen und für die Laufzeit dieser Geschäfte Sicherheiten in Form verzinster Barmittel entgegenzunehmen und zu stellen. Das Finanzministerium wird ermächtigt, für den damit verbundenen Finanzierüngsbedarf über die Ermächtigung des Absatz 2 Satz 1 hinaus Kassenverstärkungskredite bis zu einer Höhe von 10 % des in § 1 für Einnahmen und Ausgaben festgestellten Bedarfs aufzunehmen.
(9) Die Bestände der Sondervermögen können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. Soweit dadurch die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.
(2) Red. Anm.:
§ 1 des Gesetzes vom 20. November 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 774):
"Der diesem Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben auf
| - 336.298.800 Euro |
festgestellt.
Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2024 vom 21. März 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 106) festgestellte Haushalt wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt
| 23.164.086.500 Euro |
neu festgestellt.
Die Verpflichtungsermächtigungen bleiben unverändert.
Die Kreditermächtigung in § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2024 verringert sich um
| - 622.905.300 Euro |
auf insgesamt
| 6.314.879.400 Euro." |
§ 3 HG 2024,SH Kredit- und Zinsmanagement
(1) Beim Finanzministerium ist ein Kredit- und Zinsmanagement einzurichten.
(2) Das Kredit- und Zinsmanagement beschafft die im Haushalt veranschlagten Kreditmarktmittel, schließt derivative Finanzgeschäfte gemäß § 18 Absatz 6 LHO ab und verwaltet den Schulden- und Derivatbestand des Landes. Es plant und steuert die Struktur der Kreditmarktschulden sowie die derivativen Finanzgeschäfte in Abhängigkeit von der erwarteten Entwicklung der Kreditmarktzinsen mit dem Ziel, die Zinsausgaben des Haushalts über einen längerfristigen Planungszeitraum unter Beachtung von Zinsänderungsrisiken zu optimieren. Bei der Planung und Steuerung der Zinsausgaben aus den Kreditmarktschulden sind insbesondere der Zeitpunkt der Kreditaufnahme, die Fälligkeits- und Zinsbindungsstruktur der Kreditmarktschulden festzulegen und zinsgünstige Möglichkeiten der Kreditbeschaffung zu nutzen. Durch den ergänzenden Einsatz derivativer Finanzgeschäfte kann die Zinsbindungsstruktur der Kreditmarktschulden zusätzlich gestaltet werden.
(3) Das Kredit- und Zinsmanagement setzt zur Unterstützung der Steuerung der Zinsausgaben unter Kosten-Risiko-Aspekten ein Referenz-Portfolio und alternative Zinsszenarien ein. Die Zinsbindungsstruktur des Referenz-Portfolios wird unter Berücksichtigung der langfristigen Risikoabsorptionsfähigkeit des Haushalts festgelegt. Zinsänderungsrisiken stellen potenzielle Zinsmehrausgaben in den zukünftigen Jahren dar. Die Quantifizierung der gesamten Zinsausgaben sowie der Zinsänderungsrisiken erfolgt unter Einsatz eines standardisierten Verfahrens zur Simulation von Zinsszenarien. Das Verfahren ist regelmäßig unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft zu überprüfen und fortzuentwickeln.
(4) Die mit dem Abschluss derivativer Finanzgeschäfte verbundenen Kreditrisiken sind durch geeignete Verfahren, die die Sicherheitenstellung für Neugeschäfte umfassen, zu begrenzen. Betriebs- und Abwicklungsrisiken sind durch organisatorische und personalwirtschaftliche Maßnahmen sowie durch eine funktionale Trennung des Abschluss- und Abwicklungsbereichs zu begrenzen.
(5) Einnahmen aus dem Verkauf von Zinsoptionen sind zur Risikovorsorge einer Zinsausgleichsrücklage zuzuführen und zweckgebunden zum Ausgleich von Zinsmehrausgaben zu verwenden. Soweit Rücklagenmittel nicht mehr zur Abdeckung optionaler Zinsänderungsrisiken benötigt werden, sind sie zum Ausgleich von Zinsmehrausgaben während des Haushaltsvollzugs und zur Verstetigu.ng der Zinsausgabenentwicklung im Finanzplanungszeitraum einzusetzen.
§ 4 HG 2024,SH Haushaltswirtschaftliche Sperren
(1) Über die Bestimmung des § 41 LHO hinaus darf das Finanzministerium Ausgaben sperren, soweit hierfür unvorhergesehen von anderer Seite nicht veranschlagte Mittel zweckgebunden bereitgestellt werden. Gleiches gilt, wenn Änderungen im Bundesrecht oder auf EU-Ebene zu Minderausgaben im Landeshaushalt führen.
(2) Nach § 41 LHO und nach Absatz 1 gesperrte Beträge sind in der Landeshaushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Realisierung von globalen Minderausgaben und bei nicht genehmigten Haushaltsüberschreitungen des Vorjahres im laufenden Haushaltsjahr Ausgaben zu sperren.
§ 5 HG 2024,SH Betragsgrenzen bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen
(1) Der gemäß § 37 Absatz 2 Buchstabe a LHO zu bestimmende Betrag wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt.
(2) Der gemäß § 37 Absatz 3 LHO zu bestimmende Rahmen wird auf mehr als 5.000.000 Euro bis zu 25.000.000 Euro festgesetzt.
§ 6 HG 2024,SH Zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen
(1) Das Finanzministerium darf, auch wenn kein Fall des § 37 Absatz 1 oder des § 38 Absatz 1 LHO vorliegt, in Ausgaben oder in Verpflichtungen einwilligen, soweit hierfür nicht veranschlagte Mittel zweckgebunden von anderer Seite gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind.
(2) Unvorhergesehene dringliche Ausgaben, in denen kein Fall des § 37 Absatz 1 LHO vorliegt, dürfen bis zu einem Betrag von 100.000 Euro im Einzelfall pro Haushaltsjahr geleistet werden, wenn der Finanzausschuss einwilligt und die Deckung gesichert ist. Der Gesamtbetrag der Ausgaben darf 1.500.000 Euro pro Haushaltsjahr nicht übersteigen.
§ 7 HG 2024,SH Bewirtschaftung des Einzelplans 12
(1) Im Einzelplan 12 dürfen bei den Hauptgruppen 7 und 8 mit Ausnahme der Gruppe 711 Ausgaben nur mit Einwilligung des Finanzministeriums geleistet werden.
(2) Im Einzelplan 12 sind die Ausgaben für die Bauunterhaltung (Gruppe 519) übertragbar.
(3) Im Einzelplan 12 sind
-
1.
innerhalb der einzelnen Kapitel die Ausgaben der Gruppe 519 und der Gruppe 711 gegenseitig deckungsfähig,
-
2.
innerhalb des Einzelplans mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Gruppen 712 bis 749, 812, 821 und 894.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, innerhalb des Einzelplans 12 im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts und mit Einwilligung des Finanzausschusses Baumittel der großen Baumaßnahmen kapitelübergreifend umzusetzen.
§ 8 HG 2024,SH Allgemeine und Einzelplan übergreifende Bewirtschaftungsregeln (1)
(1) Red. Anm.:
Bekanntmachung der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts
Vom 16. Mai 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/67)
Aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 15. April 2025 - LVerfG 1/24 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024 vom 21. März 2024 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024 vom 20. November 2024 verstößt gegen Artikel 61 Absatz 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und ist nichtig, soweit darin eine Ermächtigung zur Aufnahme von Notkrediten enthalten ist.
§ 8 Absatz 22 des Gesetzes über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024 vom 21. März 2024 verstößt gegen Artikel 58 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und ist nichtig.
(1) Aus den Ausgaben der Titel 422 03 dürfen auch die Vergütungen der Auszubildenden im Sinne des § 4 Absatz 2 oder 3 des Landesbeamtengesetzes gezahlt werden.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen aus
-
1.
der Anfertigung von Fotokopien und aus Vervielfältigungen für Dritte,
-
2.
Schadensersatzleistungen Dritter, die nicht im Zusammenhang mit Kfz-Unfällen stehen, insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Betriebsstoffen und Ersatzteilen an Dritte und
-
3.
Erstattungen Dritter im Zusammenhang mit Ausgaben der Gruppe 517
den Ausgaben der Obergruppe 51 zu.
(3) Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4) und Eingliederungszuschüsse der Bundesagentur für Arbeit können durch Absetzen von der Ausgabe vereinnahmt werden.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Durchführung des "Sabbatjahres" in den jeweiligen Kapiteln Titel für Zuführungen an die zweckgebundene Rücklage zu Lasten der Personalkostentitel, für Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten.
(5) Das Finanzministerium unterrichtet den Finanzausschuss, wenn im Verlauf des Haushaltsjahres erkennbar wird, dass bestimmte Ausgabetitel voraussichtlich in erheblichem Umfang nicht ausgeschöpft werden.
(6) Werden veranschlagte Investitionen im Haushaltsvollzug bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit durch alternative Beschaffungsformen (wie zum Beispiel Leasingoder ähnliche Verträge) ersetzt, sind die hierfür erforderlichen Mittel auf einen gegebenenfalls neu einzurichtenden Titel der Hauptgruppe 5 umzusetzen (Solländerung). Die Einsparungen sind bei den jeweiligen Investitionen als Minderausgaben nachzuweisen.
(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des zuständigen Ressorts und nach Maßgabe der Entscheidung der Landesregierung Haushaltsmittel gegen Deckung bereitzustellen, die zur Abwehr einer drohenden Schadenslage im Schleswig-Holsteinischen Küstenmeer erforderlich sind, und die entsprechenden Titel einzurichten. Der Finanzausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.
(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Abschlagszahlungen auf das erwartete Abrechnungsergebnis im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs an die Kommunen festzusetzen, wenn die aufgrund der Steuerschätzung zu erwartenden Steuereinnahmen das veranschlagte Haushaltssoll wesentlich übersteigen. Die Mehrausgaben sind durch entsprechende Steuermehreinnahmen zu decken. Darüber hinaus wird das Finanzministerium ermächtigt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport die Finanzausgleichsmasse auf der Grundlage der Steuereinnahmen entsprechend dem langfristigen Durchschnitt neu zu berechnen und festzusetzen. Die Feststellung der Steuereinnahmen entsprechend dem langfristigen Durchschnitt erfolgt durch das Finanzministerium. Die Mehrausgaben sind durch entsprechende Minderausgaben oder Mehreinnahmen zu decken.
(9) Zur Durchführung von ÖPP-Projekten, deren Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist, wird das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort ermächtigt, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Hauptgruppen 5 oder 8 im selben Kapitel umzusetzen, soweit Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für die Maßnahme vorgesehen waren. Minderausgaben bei den jeweiligen Investitionstiteln sind einzusparen.
(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag eines Ressorts Titel der Hauptgruppen 6 bis 8 einzurichten und Mittel der Obergruppe 42 auf diese oder vorhandene Titel der Hauptgruppen 6 bis 8 umzusetzen, wenn dargelegt wird, dass durch zusätzliche, über die Vorgaben des Haushalts hinausgehende Einsparmaßnahmen Planstellen oder Stellen dauerhaft nicht wiederbesetzt werden.
(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Gesundheitsversorgung, Verteilung und Aufenthaltsbeendigung von Personen, die nach der Ausländer- und Aufnahmeverordnung vom 27. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 593), zuletzt geändert durch Art. 1 LVO vom 7. September 2022 (GVOBl. S. 845), zum Wohnen in Erstaufnahmeeinrichtungen oder Landesunterkünften verpflichtet sind, erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie, insbesondere für die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Landesamtes für Zuwanderung und Flüchtlinge erforderlichen Personalbedarfe, Planstellen und Stellen auszubringen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Finanzausschusses den Sondervermögen
-
"InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein (IMPULS 2030)" bei Titel 1611 - 634 03,
-
"Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein" bei Titel 1105 - 634 01,
-
"Sondervermögen zur Förderung von Mobilität und Innovation des Schienenpersonen-nahverkehrs im Land Schleswig-Holstein (Sondervermögen MOIN.SH)" bei Titel 0614 - 634 01 MG 02,
-
"Sondervermögen zur Umsetzung der Breitbandstrategie des Landes Schleswig-Holstein" bei Titel 0613 - 634 01 MG 08,
-
"Sondervermögen zur Förderung des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz in Schleswig-Holstein" bei Titel 0306 - 634 02 sowie
-
"Sondervermögen Energie- und Wärmewende, Klimaschutz und Bürgerenergie" bei Titel 1318 - 634 01
Mittel bis zur Höhe des strukturellen Überschusses gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 612), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 201), zuzuführen, wenn die Vorgaben des § 7 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein erfüllt sind und soweit der Finanzierungssaldo unter Bereinigung um die Inanspruchnahme des Landes durch die hsh finanzfonds AöR nicht negativ wird. Der Deckungsnachweis erfolgt mit der Haushaltsrechnung. Der Finanzausschuss trifft seine Entscheidung zum Vorschlag des Finanzministeriums über die Zuführungen aus dem strukturellen Überschuss entsprechend der Zwecke aus Satz 1 unverzüglich nach Feststellung durch einen vorläufigen Haushaltsabschluss.
(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des zuständigen Ressorts für Zwecke des Sondervermögens IMPULS 2030 erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerke einzurichten und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung aus Entnahmen aus dem Sondervermögen IMPULS 2030 oder durch Minderausgaben im Einzelplan 16 gedeckt ist. Für das Kapitel 1611 ist das Finanzministerium zugleich zuständiges Ressort.
(14) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Vereinbarungen zum notwendigen Defizitausgleich aus möglichen Steuernachzahlungen mit Landesunternehmen zu schließen. Hierfür darf das Finanzministerium erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und erforderlichen Haushaltsvermerken einrichten und umsetzen, soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist. Der Finanzausschuss muss in die Maßnahme einwilligen, wenn der Wert der Maßnahme 500.000 Euro übersteigt.
(15) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts zur Umsetzung einer Vereinbarung mit den kommunalen Landesverbänden im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Kommunalen Finanzausgleichs erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(16) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörden zur Umsetzung der Umsatzbesteuerung gemäß § 2b Umsatzsteuergesetz erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(17) Die zuständigen Fachministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Verwaltungsvereinbarungen mit dem für Wirtschaft und Energie zuständigen Bundesministerium zur Beteiligung am Förderprogramm für Vorhaben von gemeinsamen Europäischen Interesse (Important Project of Common European Interest - IPCEI) und/oder nach dem Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF) abzuschließen. Der Anteil der Landesmittel an der jeweiligen, projektbezogenen Gesamtfördersumme darf 30 % nicht übersteigen. Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des zuständigen Fachministeriums die zur anteiligen Mitfinanzierung auf Basis der jeweiligen Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Titel sowie Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist. Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Unterstützung von Ansiedlungsvorhaben, die durch Mittel von IPCEI und/oder TCTF gefördert werden sollen oder gefördert werden, im Kapitel 1111, Maßnahmegruppe 16 die erforderlichen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushalts-vermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.
(18) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus für den Fall, dass das Projekt "Hansenetzwerk - Entwicklung innovativer, energieeffizienter Aquakulturtechnologien zur Produktion von Fisch, Meeresfrüchten und anderen aquatischen Nahrungsmitteln" des Fraunhofer-Entwicklungszentrums für Marine und Zelluläre Biotechnologie nicht aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 2014 bis 2020 gefördert werden kann, über die bereits veranschlagten Mittel hinaus mit weiteren bis zu 1.940.000 Euro zu finanzieren, die erforderlichen Titel sowie Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(19) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des zuständigen Ministeriums die im Zusammenhang mit der Umsetzung von Mitteln zur Stärkung des Bevölkerungsschutzes aus Titel 1111 - 971 13 erforderlichen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern. Zur Deckung von neu eingerichteten Verpflichtungsermächtigungen nach Satz 1 ist eine Rücklage in entsprechender Höhe aus den umgesetzten Mitteln zu bilden, vorzuhalten und deren Entnahme in der benötigten Höhe für das entsprechende Jahr vorzusehen.
(20) Das Finanzministerium wird ermächtigt, dem Sondervermögen IMPULS 2030 oder der Rücklage IMPULS 2030 für Kostensteigerungen bei
-
1.
Hochbaumaßnahmen des Landes,
-
2.
Baumaßnahmen in Krankenhäusern nach Maßgabe des Krankenhausgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LKHG) und
-
3.
der Umsetzung der Breitbandstrategie des Landes und
-
4.
Baumaßnahmen der Schieneninfrastruktur des Landes
bis zu 200.000.000 Euro zuzuführen, soweit die Zuführung gedeckt ist.
(21) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des zuständigen Ressorts für Kostensteigerungen bei Hochbaumaßnahmen des Landes in den Einzelplänen 12 und 16 erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, zu ändern und umzusetzen sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen einzuwilligen, soweit dem Sondervermögen IMPULS 2030 Mittel zur Deckung von Kostensteigerungen bei Hochbaumaßnahmen zugeführt wurden.
(22) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörden aufgrund der Folgen des Aufeinandertreffens unterschiedlicher schwerer Krisen - der Corona-Pandemie, des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine sowie der Naturkatastrophe Jahrhundert-Sturmflut vom 19. bis 21. Oktober 2023 - die, gegebenenfalls auch zur Umsetzung des Beschlusses des Landtags zur Feststellung einer außergewöhnlichen Notsituation gemäß Artikel 61 Absatz 3 der Landesverfassung, für das Jahr 2024 erforderlichen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist. Soweit die Deckung durch Inanspruchnahme von Mitteln erfolgt, die aufgrund des Beschlusses des Landtags nach Artikel 61 Absatz 3 der Landesverfassung zur Verfügung stehen, ist die Einwilligung des Finanzausschusses einzuholen.
(23) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus und das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium,
-
1.
die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) mit der Errichtung und der Umsetzung eines Entwicklungsfonds ("Entwicklungsfonds Schleswig-Holstein") zur Unterstützung der Kommunen durch Darlehensvergabe bis zu einer Gesamthöhe von insgesamt 1.000.000.000 Euro beim Erwerb von Grundstücken zum Zwecke der Schaffung und Sicherung von gewerblichen, industriellen und/oder wohnbaulichen Flächen zu beauftragen; die von der IB.SH gewährten Darlehen dürfen eine Laufzeit von maximal zehn Jahren haben;
-
2.
gegenüber der Investitionsbank Schleswig-Holstein die Übernahme von zwei Drittel der Verluste aus einem Weiterverkauf der Grundstücke, maximal aber bis zu einer Höhe von 20 v. H. der jeweiligen Darlehenssumme, zu erklären; die Darlehen dürfen in der Summe 1.000.000.000 Euro nicht übersteigen.
(24) Das Finanzministerium wird ermächtigt, dem Sondervermögen "Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein" bei Titel 1105 - 634 01 Mittel zuzuführen, soweit die Zuführung gedeckt ist.
§ 9 HG 2024,SH Struktur- und Funktionalreform
(1) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und mit Einwilligung des Finanzausschusses für die Übertragung von bisher vom Land wahrgenommenen Aufgaben auf die Kommunen im Rahmen der Struktur- und Funktionalreform Haushaltsmittel gegen Deckung bereitstellen und die erforderlichen Titel einrichten. Zur Finanzierung des Kostenausgleichs wird das Finanzministerium ermächtigt, Ausgabeansätze zu sperren sowie Planstellen und Stellen mit kw-Vermerken zu versehen.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und dem die Aufgabe abgebenden Ressort und mit Einwilligung des Finanzausschusses die zur Übertragung von Aufgaben des Landes auf den kommunalen Bereich oder zur Übertragung von Aufgaben auf Dritte im Rahmen der Struktur- und Funktionalreform erforderlichen Änderungen im Landeshaushalt vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen Titel mit Haushaltsvermerken eingerichtet und in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingewilligt werden. In Höhe dieser zusätzlichen Ausgaben und Verpflichtungen sind in den betreffenden Einzelplänen Einsparungen, insbesondere bei den Personalausgaben und den sächlichen Verwaltungsausgaben, zu erbringen.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Finanzausschusses eine Verpflichtungserklärung gegenüber kommunalen Trägern und Dritten, die Landesbedienstete im Rahmen der Übertragung von Landesaufgaben im Rahmen der Struktur- und Funktionalreform übernehmen, für die Übernahme der zeitanteiligen Versorgungsbezüge dieser Beamtinnen und Beamten für die Zeit nach ihrer Versetzung an die kommunalen Träger oder Dritte abzugeben.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts die zur Struktur- und Funktionalreform erforderlichen Änderungen im Landeshaushalt vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen Titel neu eingerichtet, Mittel und Verpflichtungsermächtigungen umgeschichtet, und die aus stellenplansystematischen Gründen notwendigen Planstellen und Stellen für das vorhandene Personal mit den erforderlichen Vermerken im Stellenplan angepasst und ausgebracht werden. Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Erhöhung der Ausgaben führen.
§ 10 HG 2024,SH Deckungsfähigkeit und Rücklagen
(1) Abweichend von § 20 Absatz 1 und 2 LHO gilt zur Deckungsfähigkeit Folgendes:
-
1.
Innerhalb desselben Einzelplans sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Obergruppen 51 bis 54,
-
2.
innerhalb desselben Einzelplans sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Hauptgruppen 6 bis 8.
Beide Regelungen gelten nur, soweit es sich nicht um Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen handelt.
(2) Dem Landespolizeiamt, dem Landeskriminalamt und den Polizeidirektionen sollen die für die jeweiligen Dienstbereiche vorgesehenen Haushaltsmittel aufgeschlüsselt so zugewiesen werden, dass das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport über die Regelung in Absatz 1 hinaus eine einseitige Deckungsfähigkeit der Hauptgruppe 5 zugunsten der Hauptgruppe 8 zulassen kann.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für nicht verbrauchte Ausgaben der Hauptgruppe 4 innerhalb eines Einzelplans Titel für die Zuführungen an zweckgebundene Rücklagen, Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten und zu ändern.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für nicht verbrauchte Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8 innerhalb eines Einzelplans Titel für die Zuführungen an Rücklagen, Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten und zu ändern.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörden für Einnahmen, die im Zusammenhang mit den Notkrediten der Vorjahre stehen, Titel einschließlich Haushaltsvermerken einzurichten und zu ändern, soweit die Einnahmen anschließend zur Tilgung verwendet werden.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bis zur Höhe der Einnahmen des Landes, die auf den fortgeschriebenen Zensus 2022 für das Ausgleichsjahr 2024 zurückzuführen sind, Mittel einer Rücklage zuzuführen sowie damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten und zu ändern, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist. Die der Rücklage im Haushalt 2024 zugeführten Mittel sind im Haushalt 2025 zur Deckung der globalen Minderausgabe vollständig zu entnehmen.
§ 11 HG 2024,SH Stellenpläne und Stellenübersichten
(1) Die Einwilligung des Finanzministeriums nach § 49 Absatz 5 Satz 2 LHO ist nicht erforderlich bei Abweichungen von den Stellenübersichten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie für die nach dem Überleitungstarifvertrag übergeleiteten Beschäftigten durch nach den Tarifverträgen vorzunehmende Höhergruppierungen, im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist bedingt sind.
(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert worden sind, sind auf den Stellen zu führen, aus denen die Höhergruppierungen erfolgt sind.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Stellenpläne und Stellenübersichten der Rechtslage anzupassen, soweit Rechtsvorschriften oder Tarifverträge mit besoldungs- oder tarifrechtlichen Auswirkungen dieses im Haushaltsjahr 2024 zwangsläufig erfordern.
§ 12 HG 2024,SH Leerstellen
(1) Die obersten Landesbehörden, die Landtagsverwaltung und der Landesrechnungshof dürfen Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen, wenn Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter oder Arbeitnehmerinnen und Ar beitnehmer länger als sechs Monate aufgrund Gesetzes, Tarifvertrages oder Vereinbarung von ihrer Dienstleistungspflicht befreit sind und nach Wegfall des Befreiungsgrundes Anspruch auf Beschäftigung haben oder in den Ruhestand beziehungsweise in Rente gehen. Dasselbe gilt für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für einen begrenzten Zeitraum zur Landtagsverwaltung oder zum Landesrechnungshof Schleswig-Holstein oder von der Landtagsverwaltung abgeordnet oder versetzt werden oder abgeordnet oder versetzt worden sind.
(2) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur kann für Lehrkräfte und schulische Assistenzkräfte Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" auch dann ausbringen, wenn die Lehrkraft oder die schulische Assistenzkraft aus den in Absatz 1 genannten Gründen für weniger als sechs Monate von der Dienstpflicht befreit ist.
(3) Für die Hochschulen gilt Absatz 1 mit Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums entsprechend.
§ 13 HG 2024,SH Ausbringung und Umsetzung von Planstellen und Stellen
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der obersten Landesbehörden
-
1.
für freigestellte Personalratsmitglieder insgesamt bis zu 25 Planstellen und Stellen auszubringen; die Planstellen und Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen; in den Vorjahren ausgebrachte Planstellen und Stellen sind anzurechnen,
-
2.
im Rahmen der Hochschulprogramme des Landes, des Bundes und/oder der Europäischen Union und für andere von Dritten durch Vereinbarung finanzierte Professuren und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befristet zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten, soweit die damit verbundenen Ausgaben gedeckt sind; über die Veränderungen ist der Finanzausschuss zu unterrichten; erfolgt die Finanzierung der zusätzlichen Planstellen und Stellen ausschließlich aus Landesmitteln, die im Rahmen von Hochschulprogrammen bereitgestellt werden, ist die Einwilligung des Finanzausschusses erforderlich,
-
3.
zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung in den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen für
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a)
auf Dauer für den Unterricht eingeschränkt dienstfähige oder volldienstunfähige Lehrkräfte und
-
b)
vorzeitig in den Ruhestand versetzte Lehrkräfte, die nach ihrer Reaktivierung auf Dauer für den Unterricht eingeschränkt dienstfähig oder voll dienstunfähig sind,
bis zu 15 zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten; die Planstellen und Stellen erhalten den Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers" und können in andere Einzelpläne umgesetzt werden; in Anspruch genommene Ermächtigungen aus den Vorjahren sind anzurechnen; wirksam gewordene Vermerke "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers" fällen dem Ermächtigungsrahmen wieder zu (Stellenpool); die in 2024 entstehenden Mehrbedarfe werden gedeckt durch Einsparungen in Höhe von 75 % zu Lasten des Kapitels 1105- Versorgung, Unfallfürsorge und Ausgleichsbeträge - und zu 25 % vom jeweils aufnehmenden Ressort; das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Deckung erforderlichen Haushaltsmittel umzusetzen,
-
-
4.
bei Vorliegen gesetzlicher Ansprüche (zum Beispiel Rückkehr aus Beurlaubungen, Arbeitszeiterhöhungen) zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten, sofern die Finanzierung gesichert ist; die Planstellen und Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Schaffung von bis zu 78 zusätzlichen Ausbildungsplätzen, davon mindestens 16 für Kaufleute für Bürokommunikation, Mittel gegen Deckung an anderer Stelle des Haushalts bereitzustellen, gegebenenfalls die erforderlichen Titel einzurichten, Mittel umzusetzen und Stellen auszubringen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei Bedarf für das Kapitel 0804 neue Planstellen auszubringen, sofern dies nicht zu einer Erhöhung des Zuschusses zum laufenden Betrieb des Landeslabors führt.
(4) Das Finanzministerium darf auf Antrag einer obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Zentralen Personalmanagement in der Staatskanzlei bei den obersten Landesbehörden insgesamt bis zu fünf zusätzliche mit dem Vermerk "künftig wegfallend" (spätestens nach drei Jahren) zu versehende Planstellen oder Stellen bis zur Besoldungsgruppe A 14 beziehungsweise R 1 oder der entsprechenden Entgeltgruppe in den jeweiligen Einzelplänen ausbringen, soweit dies zur Erfüllung unvorhergesehener und dringender Aufgaben erforderlich ist und die Ausgaben hierfür im jeweiligen Einzelplan gedeckt werden. Ab 2023 ausgebrachte Planstellen und Stellen sind anzurechnen.
(5) Das Finanzministerium darf auf Antrag einer obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Zentralen Personalmanagement in der Staatskanzlei insgesamt bis zu drei zusätzliche mit dem Vermerk "künftig wegfallend" (spätestens nach vier Jahren) zu versehende Planstellen oder Stellen bis zur Besoldungsgruppe A 14 beziehungsweise R 1 oder der entsprechenden Entgeltgruppe in den jeweiligen Einzelplänen ausbringen, soweit diese zur Entsendung an Institutionen der Europäischen Union dienen. Die erforderlichen finanziellen Mehrbedarfe werden aus dem Einzelplan 11 bereitgestellt. In den Vorjahren ausgebrachte Planstellen und Stellen sind anzurechnen.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit jährlich bis zu 50 zusätzliche mit dem Vermerk "künftig wegfallend" (spätestens nach 30 Monaten) zu versehende Stellen für Referendarinnen und Referendare (Anw. LG 2.2) im Einzelplan 09 auszubringen und in die erforderlichen zusätzlichen Ausgaben einzuwilligen sowie die erforderlichen zusätzlichen Mittel in den Titel 0902 - 428 04 umzusetzen, soweit diese innerhalb des Einzelplanes gedeckt sind und soweit dies zur Vermeidung von Wartezeiten bei der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst erforderlich ist.
(7) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Planstellen und Stellen für abzuordnende Lehrkräfte der Kapitel 0711 bis 0715 für die Kapitel 0701 und 0717 ausbringen.
(8) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Planstellen und Stellen für abzuordnende Lehrkräfte im Kapitel 0703 MG 04 ausbringen.
§ 14 HG 2024,SH Ermächtigungen für sonstige Personal bewirtschaftende Maßnahmen
(1) In der Landesverwaltung sollen 20 % der neu zu besetzenden Stellen für Auszubildende, Anwärterinnen und Anwärter mit Schwerbehinderten besetzt werden. Das Nähere regelt die Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
(2) Innerhalb der Einzelpläne dürfen in den Kapiteln ausgebrachte Planstellen und Stellen auch in anderen Kapiteln in Anspruch genommen werden. Dabei darf es zu keiner Verstärkung des Kapitels 01 "Ministerium" kommen. Über den weiteren Verbleib ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(3) Das Finanzministerium darf bei Bedarf auf Antrag der obersten Landesbehörden Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Planstellen umwandeln. Die Umwandlungen dürfen nicht zu Mehrausgaben führen.
(4) Ausgaben für die Vergabe von Leistungsstufen nach § 28 Absatz 6 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Leistungsstufenverordnung vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 597), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 815), dürfen im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen aus den verbindlichen Personalkostenansätzen der Obergruppe 42 geleistet werden.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für partiell dienstunfähige Beamtinnen und Beamte, die bei anderen Einrichtungen weiterbeschäftigt werden können, bis zu 75 % der Personalausgaben zu Lasten des Kapitels 1105 und zugunsten eines Zuschusses an diese Einrichtung umzusetzen und zu diesem Zweck eventuell erforderliche Titel einzurichten.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zum Abbau von Personalüberhängen in der Landesverwaltung Planstellen und Stellen einschließlich der Personalmittel umzusetzen.
(7) Bei den allgemeinbildenden Schulen (Kapitel 0711 bis 0715) dürfen mit Einwilligung des Finanzministeriums freie und besetzbare Planstellen oder Stellen für Lehrkräfte mit bis zu zwei Lehrkräften in Ausbildung besetzt werden. Die Ermächtigung gilt für bis zu 700 Lehrkräfte in der Ausbildung. Jeweils drei freie und besetzbare Planstellen für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst in den allgemeinbildenden Schulen (Kapitel 0711 bis 0715) dürfen mit Einwilligung des Finanzministeriums mit einer Lehrkraft besetzt werden. Die Ermächtigung gilt für bis zu 100 Lehrkräfte.
(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die im Zusammenhang mit den bundeseinheitlich durchzuführenden Personalbedarfsberechnungen der Steuerverwaltung erforderlichen Änderungen in den Stellenplänen des Kapitels 0505 vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen die aus stellenplansystematischen Gründen notwendigen Planstellen und Stellen für das vorhandene Personal mit den erforderlichen Vermerken in den Stellenplänen angepasst und maximal bis zu 20 Planstellen und Stellen ausgebracht werden. Die Maßnahmen dürfen nicht zur Erhöhung der Ausgaben führen.
(9) Der durch Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Altersteilzeit nach § 63 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes freiwerdende Anteil einer Planstelle darf nicht wiederbesetzt werden. Im nächsten Haushalt ist die betreffende Planstelle oder ein Äquivalent in Abgang zu stellen oder mit einem Vermerk "künftig wegfallend spätestens zum ..." zu versehen. Als Zeitpunkt des spätesten Wegfalls ist das Ende der Altersteilzeit zu wählen. Abweichende Regelungen aus Vorjahren mit Bezug auf arbeits- und beamtenrechtliche Regelungen gelten für Fälle aus diesen Jahren fort. Für den Fall der Wiedereinführung der Altersteilzeit im Tarifbereich für die schleswig-holsteinische Landesverwaltung gilt für Tarifbeschäftigte Entsprechendes.
(10) Planstellen, die im laufenden Haushaltsjahr durch die Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung nach § 36 Absatz 4 Landesbeamtengesetz frei werden, dürfen nicht wiederbesetzt werden. Im nächsten Haushalt ist die betreffende Planstelle oder ein Äquivalent in Abgang zu stellen.
(11) Abfindungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in den jeweiligen Kapiteln zu Lasten der Titel der Gruppe 428 geleistet werden. Die betreffende Stelle darf im laufenden Haushaltsjahr nicht wiederbesetzt werden. Im nächsten Haushaltsjahr ist die Stelle oder ein Äquivalent in Abgang zu stellen. Das Nähere regelt das Finanzministerium.
(12) Die obersten Landesbehörden dürfen in den Kapiteln 0301 und 0720 und den Haushaltsplänen der Hochschulen Planstellen und Stellen heben, herabgruppieren und umwandeln. Das Finanzministerium und der Finanzausschuss sind jeweils zum 31. März für das abgelaufene Jahr von den Änderungen der Stellenpläne und Stellenübersichten zu informieren. Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur kann diese Befugnis für seinen Zuständigkeitsbereich auf die Hochschulen (Kapitel 0720 MG 06), mit Ausnahme der Hochschulmedizin (Tätigkeit am UKSH), übertragen.
(13) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, im Rahmen von Hochschulprogrammen oder von Drittmittel finanzierten Projekten für die Hochschulen auch mehrjährige Zeitverträge zuzulassen oder abzuschließen. Über die Veränderungen ist der Finanzausschuss jährlich zu unterrichten.
(14) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei einer sich abzeichnenden Budgetüberschreitung im Folgejahr eine Beförderungssperre für das jeweilige Ressort zu erlassen.
(15) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Rahmen der ressortübergreifenden Vermittlung von Beschäftigten auf anderweitig zu besetzende Planstellen oder Stellen mit dem Ziel des Abbaus von Personalüberhängen im Einvernehmen mit den beteiligten Ressorts Fortbildungsmittel umzusetzen.
(16) Die Staatskanzlei wird ermächtigt, der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz für den Fachbereich Allgemeine Verwaltung bis zu eine Beamtin oder einen Beamten des Verwaltungsdienstes unter Verzicht auf die Erstattung von Personalausgaben zur Verfügung zu stellen. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz für den Fachbereich Polizei bis zu fünf Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppen 2.1 oder 2.2 unter Verzicht auf die Erstattung von Personalausgaben zur Verfügung zu stellen.
(17) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (Einzelplan 08) oder dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (Einzelplan 13) im Rahmen von Personalmaßnahmen Haushaltsmittel und Planstellen zwischen der Hauptgruppe 4 des Einzelplans 08 oder des Einzelplans 13 und den Personalkostenzuschusstiteln 0802 - 671 23 MG 21, 0804 - 682 07 MG 03, 0804 - 682 08 MG 03, 1315 - 682 06 sowie 1315 - 682 07 umzusetzen.
(18) Soweit zur Deckung eines vorübergehenden unvorhergesehenen und unabweisbaren vordringlichen Personalbedarfs Planstellen und Stellen nach § 50 Absatz 2 und 4 LHO umgesetzt werden, wird das Finanzministerium ermächtigt, diese für den Zeitraum der Umsetzung zu heben und umzuwandeln. Der Finanzausschuss ist zum 31. März durch das aufnehmende Ressort für das abgelaufene Jahr von den Änderungen der Stellenpläne und Stellenübersichten zu informieren.
(19) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs bis zu insgesamt 15 im Kapitel 0902 ausgebrachte Stellen für Rechtspflegeanwärterinhen oder Rechtspflegeanwärter und Justizobersekretäranwärterinnen oder Justizobersekretäranwärter in Planstellen der LG 2.1 und LG 1.2 umzuwandeln sowie im Kapitel 0902 ausgebrachte Stellen für Auszubildende in die erforderlichen Stellen bei Titel 0902 - 428 01 umzuwandeln, soweit dies zur Übernahme der dafür ausgebildeten Nachwuchskräfte erforderlich ist.
(20) Die obersten Landesbehörden dürfen zum Zwecke des Wissenstransfers Planstellen und Stellen unmittelbar vor dem Ausscheiden des jeweiligen Stelleninhabers bis zu einer Dauer von maximal sechs Monaten doppelt besetzen. Die daraus entstehenden Ausgaben sind grundsätzlich aus dem Personalbudget des jeweiligen Ressorts zu decken. In begründeten Einzelfällen kann das Finanzministerium auf Antrag die zur Deckung benötigten Haushaltsmittel aus dem Einzelplan 11 umsetzen. Die Ressorts können die Regelung auf ihren Geschäftsbereich ausweiten; die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Die Fälle gemäß Satz 4 sind aus dem eigenen Budget zu decken.
(21) Die Staatskanzlei wird ermächtigt, an Stelle von fünf Anwärterinnen oder Anwärtern für den mittleren Dienst (LG 1.2) im Einstellungsjahr 2024 fünf Regierungsinspektoranwärterinnen oder Regierungsinspektoranwärter (LG 2.1) einzustellen und die Stellen entsprechend umzuwandeln.
(22) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz oder des Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur zur Steigerung der Attraktivität technischer Berufe Planstellen und Stellen zu heben sowie mit Zulagen zu versehen, soweit die damit verbundenen Ausgaben aus Titel 1111 -971 07 gedeckt sind.
(23) Bei den berufsbildenden Schulen (Kapitel 0703 MG 04) dürfen mit Einwilligung des Finanzministeriums freie und besetzbare Planstellen oder Stellen für Lehrkräfte mit bis zu zwei Lehrkräften in Ausbildung besetzt werden. Die Ermächtigung gilt für bis zu 70 Lehrkräfte in der Ausbildung. Jeweils drei freie und besetzbare Planstellen für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst in den berufsbildenden Schulen (Kapitel 0703 MG 04) dürfen mit Einwilligung des Finanzministeriums mit einer Lehrkraft besetzt werden. Die Ermächtigung gilt für bis zu 10 Lehrkräfte.
§ 15 HG 2024,SH Übernahme von geprüften Nachwuchskräften
Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der obersten Landesbehörden
-
1.
bis zu 137 zusätzliche mit dem Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers, spätestens nach 18 Monaten" zu versehende Planstellen oder Stellen in den jeweiligen Einzelplänen auszubringen, soweit sie zur Übernahme aller Nachwuchskräfte - Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Auszubildende - erforderlich sind, die ihre Ausbildung in der Staatskanzlei, in der Justiz und dem Justizvollzug, in der Steuerverwaltung des Landes Schleswig-Holstein, beim Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur, im Landesamt für Umwelt, im Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz, im Landeslabor, im Landesamt für Vermessung und Geoinformation sowie im Landesarchiv abgeleistet und die entsprechende Abschlussprüfung bestanden haben,
-
2.
gemäß Nummer 1 ausgebrachte Planstellen oder Stellen mit unveränderter Laufzeit des jeweiligen kw-Vermerkes in einen anderen Einzelplan umzusetzen,
-
3.
im Kapitel 0410 bis zu 100 zusätzliche, mit dem Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers, spätestens nach 18 Monaten" zu versehende Planstellen auszubringen, soweit solche Planstellen zur Übernahme aller Nachwuchskräfte der Landespolizei nach bestandener Prüfung erforderlich sind,
-
4.
im Einzelfall und im Einvernehmen mit dem Zentralen Personalmanagement in der Staatskanzlei einen nach Nummer 1 und 3 ausgebrachten kw-Vermerk um bis zu 18 Monate auf maximal 36 Monate zu verlängern, soweit eine andere freie Planstelle oder Stelle zur Besetzung durch eine übernommene Nachwuchskraft nicht zur Verfügung steht.
§ 16 HG 2024,SH Grundstücksangelegenheiten
(1) Das Finanzministerium darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Absatz 3 und 4 LHO in folgenden Fällen zulassen:
-
1.
Zur grundbuchrechtlichen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an landeseigenen Straßen und Grundstücken;
-
2.
zur ganz oder teilweise unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder der Nutzungsbefugnisse an Dritte zur Nutzung im öffentlichen Interesse, soweit das Land gemäß § 1 Absatz 5 des Bundeswasserstraßengesetzes Eigentümer oder Nutzungsberechtigter an gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerken geworden ist; § 64 Absatz 2 und 3 LHO finden insoweit keine Anwendung; ab einer Grundstücksfläche von mehr als 5.000 qm ist bei Übertragung des Eigentums der Finanzausschuss vor Einwilligung zu unterrichten;
-
3.
zur mietzinsfreien Überlassung von landeseigenen Liegenschaften an Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit und solange diese der Unterbringung von Asylsuchenden, Flüchtlingen (Erst- und Anschlussunterbringung) und Kriegsvertriebenen aus der Ukraine dienen; die Überlassung erfolgt in dem jeweiligen aktuellen Bauzustand ohne Übernahme von Herrichtungs- oder Unterhaltungskosten.
(2) In Einzelfällen wird zugelassen, dass landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzung für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen und Entwicklungsmaßnahmen im Sinne der §§ 136 bis 171 des Baugesetzbuchs erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder Förderung der Maßnahme zum sanierungs- oder entwicklungsunbeeinflussten Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese zur Durchführung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren verpflichtet.
(3) Die Fachministerien dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium landeseigene Grundstücke, die der Sicherung von Flächenansprüchen des Naturschutzes dienen sollen, unentgeltlich auf die Stiftung Naturschutz oder andere geeignete Träger übertragen. Die Übertragung von Grundstücken mit einem geschätzten Gesamtwert von mehr als 250.000 Euro bedarf der Zustimmung des Finanzausschusses.
(4) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, den Pächterinnen und Pächtern von landeseigenen Fischereigehöften vertraglich den Ersatz von Kosten für Renovierungsarbeiten sowie für Um- und Einbauten zuzusichern. Bei Inanspruchnahme sind die Ausgaben zu decken.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur ein landeseigenes Grundstück in Lübeck (noch zu vermessende Teilfläche der Flur 4 in der Gemarkung Strecknitz) für die Erweiterung einer Fraunhofer-Einrichtung an die Fraunhofer-Gesellschaft zu veräußern.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur oder des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung zum Zweck der Errichtung preisgünstigen studentischen Wohnraums sowie zur Errichtung von Kindertagesstätten Erbbaurechte an Grundstücken unter teilweisem oder vollständigem Verzicht auf den Erbbauzins zu bestellen.
(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur die landeseigene Liegenschaft Klaus-Groth-Platz 2 in Kiel für die Nutzung als Tagesklinik für Psychosomatik und Psychotherapie und die landeseigene Liegenschaft Niemannsweg 4 in Kiel für die Nutzung als Psychotherapeutische Ambulanz an die Zentrum für Integrative Psychiatrie ZIP gGmbH zu veräußern.
(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport zum Zweck der Schaffung bezahlbaren Wohnraums landeseigene Grundstücke auf Sylt an die Gemeinde Sylt zu veräußern oder mit einem Erbbaurecht zu belasten. Ein Preisnachlass kann bis zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 Euro gewährt werden oder es kann auf einen Erbbauzins teilweise oder vollständig verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass ein vollständiger Wertausgleich durch Belegungsrechte für Landesbedienstete sichergestellt ist.
(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur ein Grundstück an der Maria-Goeppert-Straße in Lübeck (noch zu vermessende Teilfläche der Flur 12 in der Gemarkung St. Jürgen) für die weitere Ausbauplanung der Fachhochschule Lübeck zu erwerben oder gegen ein landeseigenes Grundstück zu tauschen. Darüber hinaus soll im Rahmen der Auflösung der provisorischen Bustrasse ein landeseigenes Grundstück an die Stadt Lübeck übergehen (Tausch oder Veräußerung). Wegen der vorgesehenen Übernahme der Straßenbaulast durch die Stadt Lübeck ist eine Veräußerung auch zu einem unterhalb des ermittelten Verkehrswerts liegenden Kauferlöses vorzusehen.
(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, an der landeseigenen Liegenschaft in Kiel Flur 17, Flurstück 734, Flur 18, Flurstücke 472 und 474 der Gemarkung Kiel-N sowie Flur 18, Flurstücke 541, 546, 544 und 549 der Gemarkung Kiel-N, in Größe von insgesamt 7.684 qm, Postanschrift Lorentzendamm 6-8, ein Erbbaurecht zu Gunsten der Urbane Impulse GmbH, Kiel, oder einer seitens der Nutzer der "Alten Mu" noch zu gründenden Genossenschaft für Wohnen und/oder Arbeiten bestellen, wenn vertraglich sichergestellt ist, dass ein wirtschaftlich tragfähiges, genehmigungsfähiges Konzept vorliegt, das der dort angesiedelten kreativen Szene eine dauerhafte Perspektive erhält und dass zu diesem Zweck eine konzeptentsprechende Nutzung langfristig festgeschrieben sowie die Spekulation mit Grund und Boden sowie aufstehenden Gebäuden der genannten Liegenschaft ebenso langfristig ausgeschlossen und eine anteilige Nutzung für den sozial verträglichen Wohnungsbau festgeschrieben ist. Der Erbbauzins wird auf Grundlage einer Wertermittlung und in Abhängigkeit der geplanten Nutzungsarten und Nutzungsanteile ermittelt. Die Bewertung erfolgt durch die GMSH.
(11) Das Finanzministerium darf abweichend von § 63 Absatz 3 und 4 LHO zur verbilligten Beschaffung von Bauland gestatten, dass landeseigene Grundstücke an Kommunen oder Dritte unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Grundstücke binnen angemessener Frist, die in der Regel fünf Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages nicht übersteigen soll, mindestens zu zwei Dritteln zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Eine Quotierung ist möglich, wenn sichergestellt ist, dass mindestens zwei Drittel der neu entstandenen Wohneinheiten dem oben genannten Zweck entsprechen. Der Einwilligung des Landtags nach § 64 Absatz 2 LHO bedarf es in diesen Fällen nicht. Das Nähere bestimmen Richtlinien des Finanzministeriums. Unterbleibt die Bebauung, ist das Eigentum an dem Grundstück auf das Land rückzuübertragen. Die hierbei anfallenden Kosten hat die Wiederverkäuferin oder der Wiederverkäufer zu tragen.
§ 17 HG 2024,SH Sonstige Vermögensgegenstände
(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass von Landesdienststellen entwickelte oder erworbene Programme der automatisierten Datenverarbeitung unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(2) Das Finanzministerium darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Absatz 3 und 4 LHO zulassen
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1.
zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums von für Zwecke des Landes entbehrlichen Geräten, Einrichtungsgegenständen und Fahrzeugen an osteuropäische Staaten, insbesondere Ostseeanrainerstaaten, sofern eine Ersatzbeschaffung nicht erforderlich ist oder die Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung im Haushalt veranschlagt oder bereits finanziert sind,
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2.
zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder zur unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen in landeseigenen Häfen oder der Übertragung oder Überlassung unter vollem Wert,
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3.
zur Übertragung des Eigentums an einem dem Behördenzentrum Itzehoe zuzuordnenden Bronzerelief (Kunst am Bau) an die Kulturstiftung Itzehoe für einen symbolischen Preis von 1 Euro,
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4.
zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums an Containern, die ursprünglich für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen vorgesehen waren, an
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a)
schleswig-holsteinische Kommunen für Aufgaben der Daseinsvorsorge,
-
b)
in Schleswig-Holstein befindliche Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft,
-
c)
als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannte Körperschaften mit Sitz in Schleswig-Holstein zur Verfolgung ihrer als gemeinnützig anerkannten Zwecke;
die Überlassung der Container erfolgt nach vorheriger Bestätigung der Entbehrlichkeit durch das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung ohne jegliche Gewährleistungsverpflichtung des Landes und ohne Übernahme weiterer Kosten, zum Beispiel für Transport, Schaffung der Infrastruktur, Rückbau und Unterhaltung,
-
-
5.
zur Veräußerung von Containern unter ihrem vollen Wert nach vorheriger Bestätigung der Entbehrlichkeit durch das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung; sofern dabei im Einzelfall vom vollen Wert um mehr als 50.000 Euro abgewichen wird, bedarf die Veräußerung der Zustimmung des Finanzausschusses,
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6.
zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums an Einrichtungsgegenständen für Erstaufnahmeeinrichtungen sowie Hygieneartikeln, die ursprünglich für Asylsuchende und Flüchtlinge vorgesehen waren, an
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a)
schleswig-holsteinische Kommunen für Aufgaben der Daseinsvorsorge,
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b)
in Schleswig-Holstein befindliche Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft,
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c)
als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannte Körperschaften mit Sitz in Schleswig-Holstein zur Verfolgung ihrer als gemeinnützig anerkannten Zwecke,
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d)
die schleswig-holsteinischen Landesverbände der Hilfeleistungsorganisationen im Katastrophenschutz;
die Überlassung der Einrichtungsgegenstände und Hygieneartikel erfolgt ohne jegliche Gewährleistungsverpflichtung des Landes und ohne Übernahme weiterer Kosten, zum Beispiel für Transport, Aufbau und Unterhaltung,
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-
7.
zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums an den vom Archäologischen Lan-. desamt gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz als Landeseigentum in Besitz genommenen und an die Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf zur dauerhaften Aufbewahrung, Pflege und Erforschung übergebenen Objekte,
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8.
zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums an den von der Schleswig-Holsteinischen Landesbibliothek per Schenkungsvertrag übernommenen Künstlerbüchern aus der Schenkung Siegl/Schlumbaum an die Stiftung Eutiner Landesbibliothek. Die Überlassung erfolgt ohne Übernahme weiterer Kosten, zum Beispiel für Transport.
(3) Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Absatz 2 LHO werden zugelassen zur Übertragung des Eigentums an Vermögensgegenständen des Landes im Rahmen von internationalen Hilfeleistungsersuchen bis zu einem Wert von 50.000 Euro pro Hilfeersuchen, sofern die Finanzierung der Ersatzbeschaffung gedeckt ist. Die Überlassung erfolgt ohne Übernahme weiterer Kosten, zum Beispiel für Transport.
§ 18 HG 2024,SH Bürgschaften und andere Sekundärverpflichtungen
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium zur Förderung der schleswig-holsteinischen Wirtschaft Bürgschaften und Gewährleistungen zu übernehmen sowie Kreditaufträge zu erteilen. Die Gesamthöhe der Verpflichtungen aus den Sicherheitsleistungen darf 500.000.000 Euro nicht übersteigen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.
(2) Über die Ermächtigung des Absatzes 1 hinaus darf das Finanzministerium gemeinsam mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus zur Sicherung der Finanzierung des Schiffbaus auf schleswig-holsteinischen Werften Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zum Höchstbetrag von insgesamt 500.000.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haftpflichtrisiken oder künftigen finanziellen Verpflichtungen, die sich insbesondere aus Tätigkeiten ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atomgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen fallen, bis zur Höhe von insgesamt 75.000.000 Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.
(4) Das Finanzministerium darf gemeinsam mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Absicherung der dem Land Schleswig-Holstein, der Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf, der Stiftung Schloss Eutin, der Kunsthalle zu Kiel der Christian-Albrechts-Universität überlassenen Leihgaben Landesgarantien und in Ausnahmefällen verschuldensunabhängige Haftungen bis zur Höhe von insgesamt 300.000.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Das Nähere regelt das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur in Abstimmung mit dem Finanzministerium in einer Richtlinie.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, der IT-Verbund Schleswig-Holstein AöR (IT-VSH) im Rahmen einer Vereinbarung eine teilweise Haftungsfreistellung durch das Land Schleswig-Holstein von der Trägerhaftung für Dataport nach § 2 Absatz 5 des Dataport-Staatsvertrages vom 27. August 2003, Anlage zum Gesetz vom 15. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 557), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 29. November 2019, Anlage zum Gesetz vom 30. März 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 170), bis zu einer Gesamthöhe von 10.000.000 Euro zuzusichern. Durch geeignete Regelungen ist sicherzustellen, dass das Land Schleswig-Holstein von der IT-VSH erst in Anspruch genommen werden kann, wenn der Anteil der IT-VSH an dem Stammkapital von Dataport aufgebraucht ist.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zugunsten des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein für Forderungen der Projektgesellschaft Immobilienpartner UKSH GMBH gemäß § 16.4.1 des am 30. September 2014 geschlossenen ÖPP-Vertrages eine Bürgschaft zu übernehmen. Die Gesamthöhe dieser Bürgschaft darf 50.000.000 Euro nicht überschreiten. Inanspruchnahmen aus Vorjahren sind anzurechnen.
(7) Die zuständigen Fachministerien dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium den Förderinstituten im Land die Übernahme entstehender Ausfälle von im Rahmen der Förderprogramme zur Abmilderung der Folgen der stark gestiegenen Energiepreise zugesagten Beteiligungen, Darlehen und übernommenen Bürgschaften gewährleisten. Die Gesamthöhe der Verpflichtungen aus den Sicherheitsleistungen des Landes darf 500.000.000 Euro nicht übersteigen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Das Finanzministerium darf für die Gewährung der in Satz 1 genannten Sicherheitsleistungen auf Antrag der fachlich zuständigen Ministerien erforderlich werdende Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(8) Die Staatskanzlei wird gemeinsam mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Finanzausschusses gegenüber der Bundesrepublik Deutschland die Übernahme entstehender Inanspruchnahmen aus der Verwaltungs- und Freistellungsvereinbarung des Bundes gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für Verluste aus einer Wandelanleihe gegenüber einem Batterie-Hersteller (Northvolt AB) mit Standort in der Region Heide durch Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 300.000.000 Euro zu gewährleisten und eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund zu schließen.
(9) Die Staatskanzlei wird gemeinsam mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Finanzausschusses gemeinsam mit der Bundesrepublik Deutschland die jeweils hälftige Übernahme entstehender Inanspruchnahmen aus einer parallelen Bund-Länder-Bürgschaft im Rahmen des Großbürgschaftsprogramm des Bundes, die einem Batterie-Hersteller (Northvolt AB) mit Standort in der Region Heide gewährt wird, bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000.000 Euro zu gewährleisten
§ 19 HG 2024,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Beihilfeansprüche von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, für die gemäß versicherungsmathematischem Gutachten zum Jahresabschluss jeweils berechnete erforderliche Höhe abzugeben.
(2) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Investitionsbank Schleswig-Holstein t (IB.SH) mit der Umsetzung eines Wohnungsbauprogrammes für Menschen mit geringem Einkommen zur Schaffung von preisgünstigen Wohnungen zu beauftragen und der IB.SH die Erstattung der aus der Refinanzierung entstehenden Zinsen zuzusagon.
(3) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport darf sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium gegenüber der IB.SH verpflichten, Darlehen, die die IB.SH ab dem 1. Januar 2016 im Zusammenhang mit dem Wohnungsbauprogramm für Menschen mit geringem Einkommen zur Schaffung von preisgünstigen Wohnungen gewährt, auf Anforderung der IB.SH zum Nennwert zu übernehmen.
(4) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die IB.SH mit der Errichtung und der Umsetzung eines Baulandfonds ("Aktiver Baulandfonds Schleswig-Holstein") zur Unterstützung der Kommunen durch Darlehensvergabe bis zu einer Höhe von 100.000.000 Euro beim Erwerb von Grundstücken zum Zwecke der Wohnraumschaffung zu beauftragen und der IB.SH die Erstattung der aus der Refinanzierung entstehenden Zinsen zuzusagen. Der voraussichtliche Abrechnungsbetrag ist jeweils im Folgejahr - erstmalig 2022 - im Haushalt zu veranschlagen. Die Deckung der Ausgaben erfolgt vorrangig bis zur Höhe von derzeit 13.000.000 Euro aus den Flächenmanagement-Mitteln des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. Die von der IB.SH gewährten Darlehen dürfen eine Laufzeit von maximal 15 Jahren haben.
(5) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, gegenüber der IB.SH die Übernahme von im Jahr 2036 bestehenden Verlusten aus ausgefallenen Darlehen des nach Absatz 4 errichteten Baulandfonds bis zu einer Höhe von 20 % der Darlehenssumme zu erklären. Die Darlehen dürfen in der Summe 100.000.000 Euro nicht übersteigen.
(6) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur die erforderlichen Erklärungen zum Abschluss einer Grundsatzvereinbarung (Letter of Intent) gegenüber dem Wasserverband Nord zur Beteiligung des Landes an einer neuen Trinkwasserleitung zwischen dem Festland und der Insel Pellworm abzugeben.
(7) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mildem Finanzministerium die IB.SH zu beauftragen, zur Bereitstellung von zusätzlichen zinsgünstigen Darlehen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung Mittel von bis zu 275.000.000 Euro am Finanzmarkt aufzunehmen sowie der IB.SH die Erstattung des aus der Refinanzierung entstehenden Zinsbedarfes zuzusagen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.
§ 20 HG 2024,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für den Fachbereich Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz das notwendige Personal, insgesamt bis zu 11 Personen, gegen Kostenübernahme zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Finanzministerium darf im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Tierseuchen gegen Deckung zusätzliche Haushaltsmittel bereitstellen, erforderliche neue Titel einrichten und Haushaltsmittel umsetzen.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Aufgabenerledigung der Fachaufsicht Geschäftsbereich Bundesbau durch das Amt für Bundesbau erforderlichen Anpassungen aufgrund sich ändernder Aufgaben und Bauvolumina vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken sowie im Einvernehmen mit dem Bund Planstellen und Stellen ausgebracht oder geändert werden, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften eine Vereinbarung über die Verteilung von Versorgungslasten bei Wechsel von Beamtinnen und Beamten oder Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zwischen dem Land und den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften abzuschließen, die den Regelungen des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungsgesetz - VersLastG) vom 3. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 493) entspricht.
(5) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit den zuständigen Ressorts im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen des Landes sowie der Umsetzung der aus diesen Sondervermögen finanzierten Programme Titel und Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(6) Kassengeschäfte für die von der IB.SH verwalteten Sondervermögen des Landes dürfen vom Finanzministerium - Landeskasse - wahrgenommen werden. Das Nähere, insbesondere die Sicherstellung des Zahlungsausgleichs zum Jahresende, ist zwischen dem Finanzministerium und der IB.SH zu vereinbaren.
(7) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport zur Umsetzung des kommunalen Infrastrukturprogramms erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, soweit die Finanzierung gedeckt ist.
(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, nach der Auflösung der hsh finanzfonds AöR und der hsh portfoliomanagement AöR für nachfolgende Ausgaben die erforderlichen Titel und Haushaltsvermerke einzurichten und zu ändern sowie zusätzliche Ausgaben zu leisten, soweit die Finanzierung gedeckt ist.
§ 21 HG 2024,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
(1) Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Aufgabenübertragungsverträge mit der IB.SH gemäß § 8 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Investitionsbankgesetzes vom 29. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 549), zur Übertragung der verwaltungsmäßigen Durchführung der EU-Förderprogramme der "Europäischen Territorialen Zusammenarbeit" (INTERREG) abzuschließen. Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz wird des Weiteren ermächtigt, gegenüber der EU Gewährleistungen für die Beteiligung von Partnern aus Schleswig- Holstein an den Förderprogrammen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit" bis zu einem Betrag von 15.000.000 Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz im Zusammenhang mit den Wasserstoffprojekten "GREATER4H" und "STRINGH2Act" erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen, zu ändern, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie Planstellen und Stellen umzusetzen, zu heben oder umzuwandeln, soweit die Finanzierung der Maßnahme im Einzelplan 08 gedeckt ist.
(3) Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz und das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur werden ermächtigt, bei gemeinsam mit der Europäischen Union (EU) finanzierten Maßnahmen Zusagen in Höhe der jeweils vorgesehenen EU-Fördermittel zu machen oder entsprechende Zahlungen zu leisten, soweit diese im Rahmen der bestehenden Ausgabeermächtigungen eingelöst werden können. Diese Ermächtigung gilt für folgende gemeinsam mit der EU finanzierten Programme:
-
1.
Programm des Landes Schleswig-Holstein zur Entwicklung des ländlichen Raumes nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der jeweils aktuellen Fassung sowie das Folgeprogramm,
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2.
Operationelles Programm für Deutschland für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI-Nr. 2014 DE14MFP001) gemäß Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 in der jeweils aktuellen Fassung sowie des Deutschen Programms für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) 2021 bis 2027 (CCI-Nr. 2021DE14MFPR001) gemäß Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 in der jeweils aktuellen Fassung.
(4) Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber den Schleswig-Holsteinischen Landesforsten - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Pensionsansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 255.000 Euro und für anteilige Pensionsbeihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 30.000 Euro abzugeben.
(5) Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz wird ermächtigt, gegenüber der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein auf die Abführung von Einnahmen aus Gebühren, Bußgeldern und sonstigen Erlösen, die über den in die Berechnung des Zuschusses bei Titel 0802 - 671 23 MG 21 eingestellten Einnahmebetrag hinausgehen, zu verzichten, soweit diese zusätzlichen Einnahmen zur Deckung von notwendigen Kosten der Landwirtschaftskammer aus der Wahrnehmung der Weisungsaufgabe verwendet werden.
(6) Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutzwird ermächtigt, der Akademie für ländliche Räume e.V. im Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung am Standort Flintbek Büroinfrastruktur in einem Gegenwert von bis zu 10.000 Euro zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
(7) Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz wird ermächtigt, mit dem Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag e.V. und dem Städteverband Schleswig-Holstein eine Verwaltungsvereinbarung zum Zweck des Ausgleichs des bei den örtlichen Ordnungsbehörden durch den mit Artikel 2 der Verordnung zur Durchführung des Cannabisgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18. Juni 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 467) entstehenden finanziellen Mehraufwands unter Verzicht auf die dem Land Schleswig-Holstein gemäß § 90 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024, BGBl. 2024 I Nr. 234) zustehenden Bußgelder abzuschließen.
§ 22 HG 2024,SH Hochschulen und Forschungsinstitute
(1) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die staatlichen Hochschulen des Landes ermächtigen, zur Beteiligung an zu gründenden oder bereits bestehenden Gesellschaften Geschäftsanteile jeweils bis zur Höhe von 25.000 Euro gegen Deckung zu leisten sowie die erforderlichen Ausgabetitel einrichten.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH) in das Betriebsmittelverfahren für öffentliche Kassen einzubeziehen und das Nähere mit dem UKSH zu vereinbaren.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Erbbaurechte an Grundstücken zugunsten der Stiftung Helmholtz-Zentrum für Ozeanforschung (GEOMAR) unter vollständigem Verzicht auf den Erbbauzins zu bestellen.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Zusammenhang mit dem Umwandlungsprozess der Universität Lübeck in eine Stiftungsuniversität und für den Betrieb der Stiftungsuniversität erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändern sowie Planstellen und Stellen auszubringen, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vorzunehmen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(5) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium mit der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vertragliche Vereinbarungen über die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Gebäuden der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in Osterrönfeld, die von der Fachhochschule Kiel genutzt werden, zu schließen. Es kann entweder die Durchführung von Maßnahmen durch die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein oder die Durchführung als Landesbaumaßnahmen vorgesehen werden. Zur Umsetzung des Vertrages kann das Finanzministerium erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern, in zusätzliche Ausgaben einwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vornehmen, soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.
(6) Auf Antrag der staatlichen Hochschulen des Landes darf das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium neue Planstellen und Stellen einrichten sowie kw-Vermerke streichen, die in den Stellenplänen und -Übersichten der Hochschulen aufzunehmen sind, soweit die Hochschulen eine zwischen dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und dem Finanzministerium abgestimmte langfristige Personalplanung vorlegen. Zur Deckung dringender Bedarfe können im Vorwege bis zu 30 Planstellen und Stellen ausgebracht werden.
(7) Auf Antrag der staatlichen Hochschulen des Landes darf das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium neue befristete Planstellen und Stellen einrichten, die in den Stellenplänen und -Übersichten der Hochschulen aufzunehmen sind, sofern die zusätzlichen Ausgaben durch Titel 0720 - 685 42 MG 04 gedeckt sind.
(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Sicherstellung eines geeigneten Insolvenzschutzes für die Arbeitszeitregelungen über Langzeitkonten bei der Max-Planck-Gesellschaft Bürgschaften und Gewährleistungen bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro zu übernehmen.
(9) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zum Aufbau eines Schiffspools Wasserfahrzeuge kostenlos einer Betreibergemeinschaft für deutsche Forschungsschiffe übereignen. Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur die entsprechenden Titel einrichten und aus dem Kapitel 0723 TG 62 und 64 Mittel umsetzen.
(10) Für die Beteiligung des Landes an der Deutschen Allianz für Meeresforschung darf das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und erforderlichen Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern, soweit die Maßnahmen gedeckt sind.
(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zur anteiligen Beteiligung des Landes Schleswig-Holstein an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR) für die Entwicklung von integrierten Systemen zur energieeffizienten und emissionsarmen Bereitstellung von Strom sowie Wärme und Kälte für Fracht- und Passagierschiffe erforderliche Titel sowie Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten oder zu ändern, in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen sowie eine Planstelle oder Stelle einzurichten, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gegenüber dem UKSH die Kostenübernahme für einzelne durch das UKSH zunächst vorzufinanzierende Investitionsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 oder § 92 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein vom 5. Februar 2016 (GVOBl Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), bis zu einer Höhe von insgesamt 150.000.000 Euro rechtsverbindlich zuzusagen. Zusagen aus den Vorjahren sind anzurechnen.
Die Auszahlung soll ab dem Haushaltsjahr 2026 in jährlichen Raten in Höhe von mindestens 25.000.000 Euro erfolgen. Eine Erhöhung des Ansatzes ist zulässig, soweit die Finanzierung gedeckt ist.
(13) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Zusammenhang mit dem OP EFRE S-H 2021-2027 erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten oder ändern, sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen einwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(14) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und nach Einwilligung des Finanzausschusses zum Zwecke der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Unterstützung von Projekten der Fraunhofer-Gesellschaft, der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.V., der Max-Planck-Gesellschaft, der Union der Akademien - Akademienprogramm sowie der Leibniz-Gemeinschaft in Schleswig-Holstein erforderlich werdende Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von bis zu 3.000.000 Euro einwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(15) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und mit der Staatskanzlei zum Zwecke der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Unterstützung von Projekten für die Digitalisierung in Schleswig-Holstein erforderlich werdende Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen einwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(16) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Umsetzung der Auswirkungen einer Neuregelung der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148), erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten oder ändern und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen einwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist. Der Gesamtbetrag der Zuschüsse für investive Maßnahmen darf 4.000.000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Zuschüsse für Forschung und Lehre in der klinischen Medizin, die aus der voraussichtlichen Neuregelung entstehen, darf 2.754.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Die Zuschüsse verringern sich um Beträge, die vom Bund für den jeweiligen Zweck bereitgestellt werden.
(17) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Erbbaurechte an Grundstücken zugunsten der Fraunhofer-Gesellschaft für das Gelände der ehemaligen Gesellschaft für Marine Aquakultur mbH (GMA) in Büsum unter vollständigem Verzicht auf den Erbbauzins zu bestellen.
(18) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Zusammenhang mit der Etablierung eines Schleswig-Holsteinischen Wissenschaftspreises erforderlich werdende Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen einwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(19) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren zur Exzellenzstrategie der schleswig-holsteinischen Hochschulen Zusagen zur erforderlichen Antragsunterstützung und für die damit verbundenen Ausgaben abgeben. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung dürfen die für die damit einhergehende Kofinanzierung des Landes an der Finanzierung der Exzellenzcluster und der Exzellenzuniversität gemäß der Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken eingerichtet oder geändert sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen eingewilligt werden, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist. Dies gilt entsprechend für eine ergänzende Grundausstattung der erfolgreich eingeworbenen Exzellenzcluster.
(20) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Zusammenhang mit einem Bund-Länder-Programm über die Förderung der angewandten Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen erforderlich werdende Planstellen und Stellen sowie Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen einwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(21) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Zusammenhang mit der Allianz für Lehrkräftebildung erforderlich werdende Planstellen und Stellen sowie Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen einwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(22) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium in eine Erhöhung des Landesanteils für den laufenden Betrieb der Forschungseinrichtung European XFEL einwilligen, soweit dies als Folge eines vollständigen oder teilweisen Ausfalls russischer Beitragszahlungen erforderlich wird. Der Finanzausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 23 HG 2024,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit Verkehrsunternehmen, Fahrzeugvorhaltegesellschaften und Finanziers Vereinbarungen zur Stabilisierung und Verbesserung der Verkehrsbedienung im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) einschließlich etwaiger SPNV-Ersatzleistungen mit dem Ziel, die Attraktivität zu erhöhen, schließen und dabei zusagen, diese bei einer etwaigen Umsatzsteuerpflicht der Zuschüsse des Landes von entsprechenden Belastungen freizustellen. Hierzu gehören auch Garantien des Landes, mit denen es umfassend die Risiken aus der Finanzierung von SPNV-Fahrzeugen, auch einrede- und einwendungsfrei, übernimmt. Darüber hinaus können Vereinbarungen über die Beteiligung des Landes an Fahrzeugvorhaltegesellschaften zwecks Abwendung drohender Insolvenz oder einer sonstigen Krisensituation getroffen werden.
(2) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus oder anderen betroffenen Ressorts im Zusammenhang mit der Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben einwilligen, die infolge Nichtbesetzung oder Wegfalls von Planstellen und Stellen erspart werden.
(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit der Freien und Hansestadt Hamburg, schleswig-holsteinischen Kreisen und kreisfreien Städten Vereinbarungen über ein ÖPNV-Angebot zur ausreichenden und sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahverkehrsleistungen, über die Einführung eines landesweit geltenden Tarifsystems zur transparenteren ÖPNV-Nutzung sowie zur Gründung und zum Betrieb einer diesen Zielen dienenden Nahverkehrsinstitution schließen, in denen auch die Finanzierung geregelt wird. i
(4) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus bei Übernahme oder Umstellung der Verwaltung von Kreisstraßen durch das Land gemäß § 53 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 622), erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, soweit hierfür nicht veranschlagte Mittel von anderer Seite zweckgebunden gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind oder die Finanzierung der Maßnahmen anderweitig gedeckt ist.
(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen Verträge schließen mit der Zusage, sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen an den Planungskosten für Schieneninfrastrukturmaßnahmen zu beteiligen sowie im Falle der Nichtrealisierung der betreffenden Maßnahmen den Eisenbahninfrastrukturunternehmen diese zu erstatten, wenn das jeweilige Projekt aus Gründen, die das Land zu vertreten hat, nicht realisiert wird. Zudem dürfen Vereinbarungen mit dem Bund, der Freien und Hansestadt Hamburg und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Finanzierung der Realisierung von Eisenbahninfrastrukturprojekten getroffen werden. Außerdem dürfen Mittel für grundstücksbezogene Rechtsgeschäfte sowie zur Herrichtung von Grundstücken zur zweckgerechten Verwendung nach dem Landeseisenbahngesetz, die zur Realisierung einer Schieneninfrastrukturmaßnahme erforderlich sind, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Verkehrsunternehmen oder der Freien und Hansestadt Hamburg zur Verfügung gestellt werden, soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist. Ferner dürfen Verträge, die auch Finanzierungsregelungen enthalten, mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen geschlossen werden, um gefährdete Trassen zu sichern oder um die Eisenbahninfrastruktur zu erhalten oder zu verbessern. Das Finanzministerium darf erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.
(6) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber der Eichdirektion Nord - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Beihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe bis zu 300.000 Euro abzugeben.
(7) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der IB.SH die Übernahme entstehender Ausfälle von im Rahmen der IB.SH Darlehensprogramme für KMU zugesagten Darlehen garantieren. Die von der IB.SH zugesagten Darlehen dürfen eine Laufzeit von maximal zwölf Jähren sowie die einmalige Möglichkeit der Verlängerung um zwei Jahre haben. Das Obligo dieser Darlehen darf pro Haushaltsjahr in der Summe 20.000.000 Euro nicht übersteigen. Die Ausfallgarantie des Landes darf bis zu 3.500.000 Euro betragen.
(8) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, im Rahmen der Kommunalisierung, Privatisierung und Einziehung der landeseigenen Häfen Vereinbarungen über die Übertragung des Eigentums von Hafengrundstücken, Wasserflächen und sonstigen Vermögensgegenständen und des Hafenbetriebes einschließlich damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zu schließen. Für diese Fälle kann das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Ausnahmen von den §§ 63 und 64 LHO zulassen; es darf erforderliche Titel sowie Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(9) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung durch den Finanzausschuss zur Absicherung bestimmter Kredite der AKN Eisenbahn AG oder ihrer Tochtergesellschaften Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 70.000.000 Euro übernehmen.
(10) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber der Wirtschaftsförderung und Technologie Transfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH) für Pensionsansprüche ehemaliger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zur Höhe von 40.000 Euro abzugeben.
(11) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für gewährte Beteiligungen im Rahmen eines innovativ ausgerichteten Beteiligungsfonds aus dem OP EFRE S-H 2021-2027 entstehende Ausfälle bis zu einem Gesamtvolumen von 50.000.000 Euro garantieren. Die Ausfallgarantie des Landes darf in der Summe den Betrag von 6.000.000 Euro und im Einzelfall 12 % an einer Beteiligung nicht überschreiten. Die bis zum 31. Dezember 2029 aus dem Beteiligungsfonds gewährten Beteiligungen dürfen einmalig um fünf Jahre verlängert und maximal bis zum 31. Dezember 2044 garantiert werden.
(12) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium entstehende Ausfälle der im Rahmen des EFRE-Risikokapital-Fonds Schleswig-Holstein II (ERF II / EFRE II) gewährten Beteiligungen bis zu einem Fondsvolumen von 2.000.000 Euro garantieren. Die Ausfallgarantie des Landes darf in der Summe den Betrag von 1.400.000 Euro und im Einzelfall 70 % an einer Beteiligung nicht übersteigen. Die bis zum 31. Dezember 2025 laufenden Beteiligungen dürfen um maximal fünf Jahre verlängert und maximal bis zum 31. Dezember 2030 garantiert werden.
(13) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Übernahme entstehender Ausfälle von im Rahmen des Verstetigungsprogrammes der Säule II der KfW bis 2042 gewährten Beteiligungen garantieren. Das Fondsvolumen darf während des Investitionszeitraums von vier Jahren den Betrag von 20.000.000 Euro nicht überschreiten. Die Ausfallgarantie des Landes darf in der Summe den Betrag von 3.000.000 Euro und im Einzelfall 15 % an einer Beteiligung nicht überschreiten. Die bis zum 31.12.2027 aus dem Verstetigungsprogramm gewährten Beteiligungen dürfen um maximal fünf Jahre verlängert und maximal bis zum 31. Dezember 2042 garantiert werden.
(14) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus für Maßnahmen zur Förderung der Dekarbonisierung der schleswig-holsteinischen Wirtschaft erforderliche Titel sowie Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten oder zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung durch Entnahmen aus dem Sondervermögen Energie- und Wärmewende, Klimaschutz und Bürgerenergie gedeckt ist.
(15) Zur Stabilisierung und Verbesserung des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs wird das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses Fahrzeugvorhaltegesellschaften als juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zu errichten. Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus im Zusammenhang mit der Errichtung von Fahrzeugvorhaltegesellschaften als juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts erforderliche Titel sowie Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten oder zu ändern, in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
§ 24 HG 2024,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Förderung von Betreuungs- und Ganztagsangeboten auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Mittel aus den in den Kapiteln 0711 bis 0715 veranschlagten Personalkostenansätzen umzusetzen, erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändern sowie Planstellen und Stellen auszubringen, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vorzunehmen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(2) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur die im Zusammenhang mit der Neuordnung der vertraglichen Beziehungen mit der Freien und Hansestadt Hamburg erforderlich werdenden Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen einwilligen, soweit die Finanzierung gedeckt ist.
(3) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur oder anderer Ressorts und gegebenenfalls im Einvernehmen mit weiteren Ressorts im Zusammenhang mit Veränderungen bei Landesförderzentren im Sinne von § 54 Absatz 2 Schulgesetz erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen, umsetzen und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, soweit die Maßnahmen gedeckt sind. Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur oder andere Ressorts dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium in diesem Zusammenhang Verträge zur Regelung der Angelegenheiten dieser Förderzentren schließen, soweit die Finanzierung gedeckt ist.
(4) Zur Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres (Schule) darf das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und erforderlichen Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen, soweit die Maßnahmen gedeckt sind.
(5) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf der Kulturstiftung des Landes zusagen, dass auf die Erstattung von Personal- und Sachausgaben verzichtet wird, die durch den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landes im Rahmen der Geschäftsführung der Kulturstiftung entstehen.
(6) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Sicherung der Finanzierung der Stiftung Schleswig-Holstein Musik Festival Bürgschaften, Garantien, Sicherheitsleistungen einschließlich Patronatserklärungen oder sonstige Gewährleistungen bis zu einem Betrag von 1.200.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.
(7) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, der Landeshauptstadt Kiel die Zusage zu erteilen, sich an den Kosten der Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen des Konzertsaalgebäudes "Kieler Schloss" mit bis zu 11.000.000 Euro zu beteiligen, sofern die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Hierfür wird das Finanzministerium ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einzelplan 16 Titel mit entsprechendem Ansatz und Verpflichtungsermächtigung sowie Haushaltsvermerken einzurichten. Die Deckung der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigung erfolgt durch Entnahme aus dem Sondervermögen IMPULS 2030, durch Entnahme aus der Rücklage IMPULS 2030 oder durch Minderausgaben im Einzelplan 16.
(8) Auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf das Finanzministerium für das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein Stellen einrichten, kw-Vermerke ausbringen und streichen, soweit die Finanzierung gesichert ist.
(9) Zur Umsetzung von Bundesprogrammen zur Förderung der Digitalisierung des Schulwesens darf das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und erforderlichen Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen, soweit die Maßnahmen gedeckt sind.
(10) Zur Umsetzung des Perspektiv-Schul-Programms (0710 - MG 27) und des mit dem Bund zu vereinbarenden Startchancen-Programms darf das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und erforderlichen Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen, soweit die Maßnahmen gedeckt sind.
(11) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, der Stiftung für die friesische Volksgruppe im Land Schleswig-Holstein (Friesenstiftung) zu gestatten, bis zu 50 % der nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 und § 8 Absatz 5 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregelung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 2. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), zur Verfügung stehenden Mittel für die Erfüllung ihres Stiftungszwecks zu verwenden. Die Mittel sind ansonsten ausschließlich für die Aufstockung des Stiftungsvermögens der Friesenstiftung zu nutzen.
(12) Zur Umsetzung des Landeskonzeptes für die Berufliche Eingangsorientierung in Schulen in Schleswig-Holstein darf das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und erforderlichen Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern, soweit die Maßnahmen gedeckt sind.
(13) Zur Umsetzung des Vorhabens der Stärkung der Eigenverantwortung der Schulen in Schleswig-Holstein darf das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und erforderlichen Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen und umsetzen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(14) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur die erforderlichen Willenserklärungen zur Anpassung des bestehenden oder zum Abschluss eines neuen Mietvertrages und einer Erhöhung des Mietzinses im Zuge der Modernisierungen durch den Vermieter der vom Land für die Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek und das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein im Sartori & Berger-Speicher, Wall 47-51, 24103 Kiel angemieteten Räumlichkeiten abzugeben, soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist. Zur Umsetzung der Maßnahme darf das Finanzministerium erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern, sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vornehmen.
(15) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit dem Ausbau des schulischen Ganztags aufgrund des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder (Investitions- und Betriebskosten) auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändere in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vorzunehmen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist. t
(16) Für durch die Umstellung vom achtjährigen auf den neunjährigen Bildungsgang an Gymnasien ausgelösten und nachgewiesenen Mehrbedarf von Schulträgern darf das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und erforderlichen Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern, soweit die Maßnahmen gedeckt sind. Um den erhöhten Bedarf an Lehrkräften für Gymnasien in Teilen zu decken, darf das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur für den Zeitraum vom 1. August 2024 bis 31. Januar 2026 unter Anrechnung des Kontingents von § 14 Absatz 7 bis zu 45 Lehrkräftestellen mit jeweils bis zu 2 Lehrkräften in Ausbildung besetzen.
(17) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur der Zahlung von Anwärtersonderzuschlägen entsprechend § 69 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153, 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 156), in der Lehrerlaufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Berufsbildenden Schulen bis zur Höhe von jeweils 600.000 Euro in den Jahren 2024, 2025 und 2026 zuzustimmen. Zur Deckung der Mehrausgaben sind bis zu 15 Planstellen je Haushaltsjahr im Kapitel 0703 nicht zu besetzen.
(18) Im Falle einer bestehenden Verpflichtung des Landes zur Zahlung von Zuschüssen zu Unterbringungs- und Fahrtkosten von berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern bei Berufsschulunterricht an zentralen Orten darf das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und erforderlichen Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen, soweit die Maßnahmen gedeckt sind.
(19) Das Ministerium für Allgemeine Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, mit der Stiftung Schloss Glücksburg Verhandlungen über eine erhöhte institutionelle Förderung zu führen und dafür einen entsprechenden Vertrag für die Jahre 2024 bis 2028 zu schließen. Das Volumen einer Verständigung ist auf bis zu 1.240.000 Euro für den genannten Zeitraum beschränkt.
(20) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Sicherung des Erwerbs einer Immobilie durch den Büchereiverein Schleswig-Holstein e.V. Bürgschaften, Garantien, Sicherheitsleistungen einschließlich Patronatserklärungen oder sonstige Gewährleistungen bis zu einem Betrag von 13.000.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Auf die Erhebung von Bearbeitungs- und Bürgschaftsentgelten wird verzichtet.
(21) Auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf das Finanzministerium für die Archivierung entstandener Unterlagen von der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften ohne Gebietshoheit, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für das Landesarchiv erforderliche Titel, entsprechende Haushaltsvermerke und bis zu zwei Stellen einrichten sowie kw-Vermerke ausbringen und streichen, soweit und solange die Finanzierung nachweislich durch Dritte gesichert ist.
(22) Im Zusammenhang mit dem Ansiedlungsprojekt Northvolt wird das Finanzministerium ermächtigt, für infolge der Ansiedlung entstehende Bedarfe an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie Hochschulen auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und erforderlichen Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie Planstellen und Stellen auszubringen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(23) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Zusammenhang mit der Zuwanderung insbesondere von Geflüchteten bis zu 92 erforderlich werdende Planstellen und Stellen für Deutsch als Zweitsprache ausbringen, soweit die Finanzierung gesichert ist.
§ 25 HG 2024,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Gesundheit
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Unterbringung und Betreuung der Sicherungsverwahrten sowie der Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Einzelplan 09 und Einzelplan 12 erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen, Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerken einzurichten, soweit die Finanzierung gedeckt ist.
(2) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zusätzliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs zu tätigen, soweit die Finanzierung der Maßnahme im Einzelplan 09 gesichert ist. Hierzu wird das Finanzministerium ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Neuordnung der Erstattung von Kosten in Staatsschutzsachen bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht und der Hamburger Generalstaatsanwaltschaft an die Freie und Hansestadt Hamburg auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen, Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern, soweit die Finanzierung gedeckt ist.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Abschiebungshaft erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, sowie Planstellen und Stellen auszubringen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, sowie Planstellen und Stellen auszubringen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
§ 26 HG 2024,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung im Zusammenhang mit der Aufnahme von Personengruppen aus dem Ausland im Rahmen humanitärer Aufnahmeprogramme erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.
(2) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, den Kreisen und kreisfreien Städten Erstattungen für Aufwendungen von bis zu insgesamt 400.000 Euro jährlich bis zu einer Dauer von fünf Jahren, in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Finanzministeriums auch für einen längeren Zeitraum, zuzusagen, die ihnen für die Anmietung oder Pacht geeigneter Gebäude zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern entstehen, soweit die Ausgaben im Einzelplan 10 gedeckt sind. Sollte die Deckung nicht im Einzelplan 10 dargestellt werden können, bedarf die Zusage der Einwilligung des Finanzministeriums.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung im Zusammenhang mit der Einführung und dem Betrieb der Bezahlkarte für Geflüchtete erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten und in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.
§ 27 HG 2024,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
(1) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, mit Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern zur Erhaltung der NATURA 2000-Gebiete und der Flächen entsprechend Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) im Rahmen des Vertragsnaturschutzes langfristige Verträge zu schließen. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden innerhalb des Einzelplans 13 gedeckt.
(2) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur darf für die Vergabe von Gutachten im Bereich der atomrechtlichen Verfahren Verpflichtungen in Höhe der von den Betreibern zu erstattenden Mittel eingehen.
(3) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Verpflichtungen zur Erstattung der Kosten für die auftragsweise Wahrnehmung bergbehördlicher Aufgaben und Aufgaben der Kohlenwasserstoffgeologie des Landes Schleswig-Holstein durch niedersächsische Behörden einzugehen oder zu verlängern.
(4) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bei 100 % fremdfinanzierten Projekten bis zu sechs befristet zusätzliche wissenschaftliche Planstellen und Stellen im Landesamt für Umwelt einzurichten, soweit die damit verbundenen Ausgaben gedeckt sind.
(5) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die unentgeltliche Übertragung von Teilen der unteren Treene (sogenannte Sielzüge) nebst angrenzenden Uferbereichen an die Stadt Friedrichstadt vertraglich zu regeln. In diesem Zusammenhang kann das Finanzministerium Ausnahmen von den Bestimmungen des § 64 LHO zulassen.
(6) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Schadensfall im Zusammenhang mit dem "Staatsvertrag über die Flutung der Havelpolder und die Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle" zusätzliche Ausgaben zu tätigen. Hierzu wird das Finanzministerium ermächtigt auf Antrag des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und entsprechende Haushaltsvermerke einzurichten, zu ändern und Mittel umzusetzen sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur zur Umsetzung der Landesstrategie zur Sicherung der biologischen Vielfalt erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken, auch in den Einzelplänen 06, 07, 08 und 10, einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(8) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium in zusätzliche Ausgaben zur verpflichtenden Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie bis zu einem Betrag von 2.000.000 Euro für investive Maßnahmen einzuwilligen, soweit die Finanzierung durch Mittel aus dem Einzelplan 12 gedeckt ist.
(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur im Rahmen der Umsetzung einer neuen Vereinbarung mit Hamburg über die Erlaubnis zur Verbringung von Hamburger Baggergut zur Zuführung der aus der Vereinbarung erwarteten Einnahmen in ein noch zu errichtendes Sondervermögen zum Zweck der Finanzierung von Vorhaben des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und der grün-blauen Infrastruktur, insbesondere der Biodiversitätsstrategie, erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerke einzurichten und zu ändern, Planstellen und Stellen einschließlich notwendiger Vermerke einzurichten und umzusetzen sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen durch Einnahmen auf der Grundlage der neu zu schließenden Vereinbarung gedeckt ist.
(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für den Ankauf von Zertifikaten durch das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur zur Kompensation von Treibhausgasemissionen der Landesverwaltung gemäß § 4 Absatz 1 Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, wenn die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.
(11) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium direkt oder indirekt unter Beteiligung der Förderinstitute im Land Finanzmittelgebern die Übernahme entstehender Ausfälle von im Rahmen des Bürgschaftsprogramms Wärmenetze Schleswig-Holstein zugesagten Finanzmitteln (z. B. Krediten, Beteiligungskapital etc.) zu gewährleisten. Die Gesamthöhe der Verpflichtungen aus den Sicherheitsleistungen des Landes darf 2.000.000.000 Euro nicht übersteigen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Das Finanzministerium darf für die Gewährung der in Satz 1 genannten Sicherheitsleistungen auf Antrag erforderlich werdende Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(12) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, die landeseigenen Grundstücke in Brunsbüttel Flur 110, Flurstücke 17/5, 93/18, 96/6, 1/11, 21/4, 62/55 und 62/59 der Gemarkung Brunsbüttel in einer Gesamtgröße von 227.457 qm auf Basis eines unabhängigen Wertgutachtens für den Bau und Betrieb eines LNG-Terminals zu veräußern.
(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur zur Sicherstellung eines Landesanteils am Bundespro-gramm "Munition im Meer" erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung gesichert ist.
§ 28 HG 2024,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten - Staatskanzlei
- frei -
§ 29 HG 2024,SH Ermächtigungen für den Einzelplan 14
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Chief Information Officer (CIO) bei der Übertragung von Aufgaben an Dataport oder an andere Dienstleister im Bereich der IT durch die Ressorts (Outsourcing), den Titel 1402 - 533 56 (Ausgaben aufgrund von Werkverträgen und anderen Vertragsformen) in Höhe der anfallenden Mehrausgaben für korrespondierende Dienstleistungsverträge zu erhöhen, soweit sie durch Minderausgaben in den Einzelplänen der betreffenden Ressorts gedeckt sind.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem CIO im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Fortentwicklung des Sprach- und Datennetzes Schleswig-Holstein (Landesnetz) sowie anderer IT-, E-Government- und Digitalisierungsmaßnahmen die erforderlichen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten und zu ändern, Haushaltsmittel sowie im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts auch Planstellen und Stellen innerhalb eines Einzelplans oder zwischen den Einzelplänen umzusetzen sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem CIO und den beteiligten Ressorts erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen oder zu ändern, soweit aufgrund von IT-Verfahren erzielte Einnahmen zur Refinanzierung von IT-Maßnahmen im Kapitel 1402 verwendet werden und die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem CIO und den beteiligten Ressorts zur Bündelung der mobilen Kommunikationsdienste (wie zum Beispiel Mobiltelefonie) und zum Aufbau einer zentralen Steuerung der hiermit im Zusammenhang stehenden Ausgaben der unmittelbaren Landesverwaltung im Kapitel 1402 erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken sowie Planstellen und Stellen einschließlich notwendiger Vermerke einzurichten und umzusetzen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem CIO und den beteiligten Ressorts zur Bündelung der Beschaffung von Multifunktionsgeräten (wie zum Beispiel Netzdrucker, Kopierer und Mehrfachfunktionsgeräte mit Fax- und Mailfunktionen usw.) und zum Aufbau einer zentralen Steuerung der hiermit im Zusammenhang stehenden Ausgaben der unmittelbaren Landesverwaltung im Kapitel 1402 erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken sowie Planstellen und Stellen einschließlich notwendiger Vermerke einzurichten und umzusetzen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem CIO bei der Übertragung von Aufgaben des Digitalfunks in Schleswig-Holstein an Dataport oder andere Dienstleister im Rahmen der Reorganisation der Informationstechnik in der Landespolizei Mittel in Höhe der anfallenden Mehrausgaben für korrespondierende Dienstleistungsverträge in das Kapitel 1406 (Digitalfunk Land Schleswig-Holstein) umzusetzen.
(7) Das Finanzministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem CIO und mit Beschlussfassung der Landesregierung zur zentralen Finanzierung und Steuerung der Maßnahmen aus dem Digitalisierungsprogramm die hierfür in den Ressorteinzelplänen zur Verfügung gestellten Ausgabeermächtigungen in den Einzelplan 14 umzusetzen und erforderliche Titel mit entsprechenden Ansätzen, Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerken einzurichten.
(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem CIO Ansatzmittel des Einzelplans 14 auf Antrag eines Ressorts oder des ZIT SH und ausschließlich zur Übernahme von Nachwuchskräften nach § 15 Nummer 1 in den Bereich der IT und Digitalisierung bis zur Dauer von fünf Jahren in das Personalbudget des antragstellenden Ressorts umzusetzen. Die Nachwuchskräfte sind in dieser Zeit IT-fachbezogen aus- und weiterzubilden.
§ 30 HG 2024,SH Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Titel einzurichten und in zusätzliche Ausgaben einzuwilligen, wenn die Erfüllung von Förderaufgaben gegen Entgelt auf die IB.SH übertragen wird, sofern die Haushaltsdeckung dargelegt wird.
(2) Die zuständigen Fachministerien dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der IB.SH die Erstattung ihrer gesamten Pensionsleistungen für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten zusagen, die mit der Übertragung von Förderaufgaben zu deren Bearbeitung in den Dienst der IB.SH treten.
§ 31 HG 2024,SH Ermächtigung zur Änderung der Ansätze für die Gemeinschaftsaufgaben
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Ansätze für die Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" an die dem Land endgültig vom Bund bereitgestellten Beträge anzupassen. Eine sich daraus ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts zu decken.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, innerhalb der Kapitel für die im Absatz 1 genannten Gemeinschaftsaufgaben zusätzliche Titel mit neuen Zweckbestimmungen einzurichten, wenn das zur Anpassung an den endgültig festgestellten Rahmenplan oder Koordinierungsrahmen erforderlich ist.
§ 32 HG 2024,SH Solländerungen
Als Änderung des Haushaltssolls gelten
-
1.
die zusätzlichen Ausgaben und Verpflichtungen sowie die zur Deckung erforderlichen Beträge nach den jeweiligen Bestimmungen des Haushaltsgesetzes und
-
2.
die Umsetzungen nach den jeweiligen Bestimmungen des Haushaltsgesetzes und nach den Haushaltsvermerken im Haushaltsplan.
§ 33 HG 2024,SH Schulgirokonten
Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, durch eine Richtlinie, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf, die Einrichtung von Girokonten bei Kreditinstituten für Schulen in öffentlicher Trägerschaft zu regeln.
§ 34 HG 2024,SH Ergänzende Bestimmung zum Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck
Abweichend von § 9 Absatz 5 des Gesetzes über die Stiftungsuniversität zu Lübeck (StiftULG) vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), darf die Stiftungsuniversität außerhalb der nach § 4 Absatz 4 StiftULG oder § 8a Absatz 2 Hochschulgesetz festgelegten Personalkostenobergrenze zusätzlich Beschäftigte und Beamtinnen und Beamte einstellen, soweit die damit verbundenen Ausgaben durch die mit den Hochschulen für die zum Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken geschlossenen Vereinbarungen gedeckt sind. Die für zusätzlich Beschäftigte nach Satz 1 anfallenden Personalkosten müssen nicht aus dem Stiftungsvermögen finanziert werden. Im Übrigen bleibt § 9 Absatz 5 StiftULG unberührt.
§ 35 HG 2024,SH Weitergeltung von Bestimmungen
Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zum Ablauf des Tages der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter. § 18 Absatz 2 LHO bleibt hiervon unberührt.
§ 36 HG 2024,SH Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.