Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019
(Haushaltsgesetz 2019 - HG 2019)

§ 1 HG 2019,ST Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 11 703 175 500 Euro festgestellt.

(2) Die Summe der im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 4 962 564 000 Euro festgestellt.

§ 2 HG 2019,ST

(weggefallen)

§ 3 HG 2019,ST Tilgungsleistungen und Kreditaufnahme

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2019 in Abweichung von § 18 Abs. 2 Nr. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe des Betrages der Schuldenaufnahme am Kreditmarkt aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht (Erste Anlage Buchst. b) ergibt.

(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine Kreditaufnahme mit Fälligkeit im Haushaltsjahr 2019 wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 überschritten wird.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt ermächtigt. Derivative Verträge dürfen nur zum Zweck der Zinsreduzierung (Zinsreduzierungsderivate), der Zinssteuerung des Verhältnisses zwischen fester und variabler Verzinsung für das Schuldenportfolio (Portfolioderivate) oder der Zinssicherung (Sicherungsgeschäfte) abgeschlossen werden.

(4) Der Einsatz von Zinsreduzierungsderivaten ist durch ein Jahresrisikolimit von 30 000 000 Euro und ein Gesamtrisikolimit von 7 500 000 Euro pro Laufzeitjahr begrenzt. Beide Risikolimite ergeben sich aus der Summe aller aufgrund der Zinsstrukturkurve vom 31. Dezember errechneten Zahlungsströme des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Hierbei bezieht sich das Jahresrisikolimit auf das jeweilige zukünftige Haushaltsjahr, in dem die Zahlungsströme erwartet werden, das Gesamtrisikolimit auf die Summe aller der sich aus der Zinsstrukturkurve ergebenden Zahlungsströme über die gesamte Laufzeit des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Das Ministerium der Finanzen stellt die Einhaltung der Risikolimite durch ein internes Risikosteuerungs- und Risikoüberwachungssystem sicher. Über die Auslastung des Gesamtrisikolimits und der Jahresrisikolimite wird dem Landtag im vierten Quartal 2019 berichtet.

(5) Derivative Geschäfte, die ausschließlich der Zinssicherung dienen, und Derivate, die ausschließlich der Zinssteuerung dienen, werden bei der Bestimmung des Grades der Auslastung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Risikolimite nicht berücksichtigt.

(6) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos erfolgt durch Derivate.

§ 5 (weggefallen)

§ 6 (weggefallen)

§ 7 (weggefallen)

§ 8 (weggefallen)

§ 9 (weggefallen)

§ 10 (weggefallen)

§ 11 (weggefallen)

§ 12 (weggefallen)

§ 13 (weggefallen)

§ 14 (weggefallen)

§ 15 (weggefallen)

§ 16 (weggefallen)

§ 4 HG 2019,ST

(weggefallen)

§ 6 (weggefallen)

§ 7 (weggefallen)

§ 8 (weggefallen)

§ 9 (weggefallen)

§ 10 (weggefallen)

§ 11 (weggefallen)

§ 12 (weggefallen)

§ 13 (weggefallen)

§ 14 (weggefallen)

§ 15 (weggefallen)

§ 16 (weggefallen)

§ 5 HG 2019,ST

(weggefallen)

§ 7 (weggefallen)

§ 8 (weggefallen)

§ 9 (weggefallen)

§ 10 (weggefallen)

§ 11 (weggefallen)

§ 12 (weggefallen)

§ 13 (weggefallen)

§ 14 (weggefallen)

§ 15 (weggefallen)

§ 16 (weggefallen)

§ 6 HG 2019,ST

(weggefallen)

§ 8 (weggefallen)

§ 9 (weggefallen)

§ 10 (weggefallen)

§ 11 (weggefallen)

§ 12 (weggefallen)

§ 13 (weggefallen)

§ 14 (weggefallen)

§ 15 (weggefallen)

§ 16 (weggefallen)

§ 7 HG 2019,ST

(weggefallen)

§ 9 (weggefallen)

§ 10 (weggefallen)

§ 11 (weggefallen)

§ 12 (weggefallen)

§ 13 (weggefallen)

§ 14 (weggefallen)

§ 15 (weggefallen)

§ 16 (weggefallen)

§ 8 HG 2019,ST

(weggefallen)

§ 10 (weggefallen)

§ 11 (weggefallen)

§ 12 (weggefallen)

§ 13 (weggefallen)

§ 14 (weggefallen)

§ 15 (weggefallen)

§ 16 (weggefallen)

§ 9 HG 2019,ST

(weggefallen)

§ 11 (weggefallen)

§ 12 (weggefallen)

§ 13 (weggefallen)

§ 14 (weggefallen)

§ 15 (weggefallen)

§ 16 (weggefallen)

§ 10 HG 2019,ST

(weggefallen)

§ 12 (weggefallen)

§ 13 (weggefallen)

§ 14 (weggefallen)

§ 15 (weggefallen)

§ 16 (weggefallen)

§ 11 HG 2019,ST

(weggefallen)

§ 13 (weggefallen)

§ 14 (weggefallen)

§ 15 (weggefallen)

§ 16 (weggefallen)

§ 12 HG 2019,ST

(weggefallen)

§ 14 (weggefallen)

§ 15 (weggefallen)

§ 16 (weggefallen)

§ 13 HG 2019,ST

(weggefallen)

§ 15 (weggefallen)

§ 16 (weggefallen)

§ 14 HG 2019,ST

(weggefallen)

§ 16 (weggefallen)

§ 15 HG 2019,ST

(weggefallen)

§ 16 HG 2019,ST

(weggefallen)

§ 17 HG 2019,ST Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 18 HG 2019,ST Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Die §§ 2 und 4 bis 16 treten am Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes 2020 außer Kraft.

Erste Anlage HG 2019,ST Nachtrag zum Gesamtplan des Haushaltsplans des Landes Sachsen-Anhalt für das Haushaltsjahr 2019

a) Haushaltsübersicht

b) Finanzierungsübersicht

c) Kreditfinanzierungsplan

Hinweis:

Gemäß § 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird mit dem Haushaltsgesetz nur der Gesamtplan des Haushaltsplans verkündet.

a) Haushaltsübersicht 2019

EinzelplanBezeichnungEinnahmen 
0
Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben
1
Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl.
2
Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen
3
Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen

Gesamteinnahmen
4
Personalausgaben
  - EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -
01Landtag068 000156 3000224 30029 834 900
02Staatskanzlei und Ministerium für Kultur - Staatskanzlei -0132 800649 0000781 80020 649 000
03Ministerium für Inneres und Sport039 372 70020 649 400199 70060 221 800657 614 800
04Ministerium der Finanzen018 542 6005 259 100023 801 700207 435 700
05Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration03 882 500293 698 0007 414 500304 995 00026 079 800
06Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung - Wissenschaft und Forschung -00154 686 4006 006 300160 692 70038 703 200
07Ministerium für Bildung01 182 4001 988 60010 004 00013 175 0001 322 510 600
08Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung - Wirtschaft -014 392 6003 989 90047 103 40065 485 90028 460 700
09Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie - Bereich Landwirtschaft -640 0005 662 50011 863 60027 635 80045 801 90050 103 600
11Ministerium für Justiz und Gleichstellung0111 709 4002 918 5000114 627 90063 533 400
13Allgemeine Finanzverwaltung7 236 820 00046 693 8002 070 237 400747 838 30010 101 589 500135 931 600
14Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr09 675 100433 977 100248 170 000691 822 200143 155 800
15Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie - Bereich Umwelt und Energie -20 133 3005 623 6006 142 50014 854 20046 753 60062 255 500
16Landesrechnungshof036 500330 0000366 50014 148 200
17Staatskanzlei und Ministerium für Kultur - Kultur -0420 600405 500897 8001 723 90010 778 000
18Landesbeauftragter für den Datenschutz02 50032 600035 1002 775 800
19Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)02 794 7001 665 80047 3004 507 8001 145 900
20Staatlicher Hochbau und Liegenschaftsmanagement024 436 900042 132 00066 568 900145 000
 neuer Ansatz 20197 257 593 300284 629 2003 008 649 7001 152 303 30011 703 175 5002 815 261 500
 alter Ansatz 20197 257 593 300284 629 2003 008 649 700954 303 30011 505 175 5002 815 261 500
 mehr(+) / weniger(-)000+198 000 000+198 000 0000
Ausgaben+ Überschuss - Zuschuss

(Gesamteinnahmen - Gesamtausgaben)
VerpflichtungsermächtigungenEinzelplan
5
Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst
6
Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme von Investitionen
7
Baumaßnahmen
8
Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
9
Besondere Finanzierungsausgaben

Gesamtausgaben
- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR - 
5 958 5008 493 30002 926 200527 00047 739 900-47 515 600001
4 547 700564 400055 000500 80026 316 900-25 535 1002 475 00002
125 634 000155 542 1001 300 50050 902 10036 958 3001 027 951 800-967 730 000106 343 20003
23 321 4001 271 7000631 0005 345 800238 005 600-214 203 900004
3 641 4001 526 750 900047 777 1001 234 3001 605 483 500-1 300 488 500163 417 60005
1 193 000729 637 400047 107 00019 190 400835 831 000-675 138 3002 526 184 20006
23 331 400157 720 100011 252 40071 630 4001 586 444 900-1 573 269 900154 134 60007
8 216 20041 900 0000119 161 000-7 212 300190 525 600-125 039 700184 223 20008
20 169 60063 260 000500 00027 367 2001 926 500163 326 900-117 525 00066 909 20009
3 839 800416 942 50002 476 400690 700487 482 800-372 854 90070 025 50011
385 427 7002 484 902 70015 986 400962 605 900-203 725 5003 781 128 800+6 320 460 70026 675 80013
51 713 800415 007 500114 102 500278 640 7002 126 8001 004 747 100-312 924 900651 771 90014
22 763 00070 992 800920 30059 385 8001 420 400217 737 800-170 984 20055 100 50015
1 739 6005 1000197 000549 20016 639 100-16 272 60015 00016
6 705 70087 027 9001 086 70025 158 800-1 156 100129 601 000-127 877 10092 173 40017
423 1000053 000374 6003 626 500-3 591 400018
29 494 10077 939 900092 240 20044 900200 865 000-196 357 200355 795 10019
42 604 900092 391 5004 579 9000139 721 300-73 152 400507 319 80020
760 724 9006 237 958 300226 287 9001 732 516 700-69 573 80011 703 175 50004 962 564 000 
760 724 9006 237 958 300226 287 9001 534 516 700-69 573 80011 505 175 50004 962 564 000 
000+198 000 0000+198 000 00000 

b) Finanzierungsübersicht 2019

 Betrag für 2019 EUR
12
Ermittlung des Finanzierungssaldos 
1.Ausgaben11 703 175 500
abzüglich 
1.1Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 
1.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke148 749 500
1.3Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren0
1.4Haushaltstechnische Verrechnungen10 355 300
Ausgaben im Finanzierungssaldo11 544 070 700
2.Einnahmen11 703 175 500
abzüglich 
2.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt98 000 000
2.2Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken51 784 800
2.3Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre 
2.4Haushaltstechnische Verrechnungen10 355 300
Einnahmen im Finanzierungssaldo11 543 035 400
3.Finanzierungssaldo-1 035 300

c) Kreditfinanzierungsplan 2019

 Betrag für 2019 EUR
12
1.Einnahmen aus Krediten (brutto) 
1.1aus Kreditmarktmitteln3 340 000 000
1.2aus anderen Krediten 
Summe3 340 000 000
2.Tilgungsausgaben für Kredite 
2.1für Kreditmarktmittel3 242 000 000
2.2für andere Kredite 
Summe3 242 000 000
3.Einnahmen aus Krediten (netto) 
3.1aus Kreditmarktmitteln (1.1 ./. 2.1)98 000 000
3.2aus anderen Krediten (1.2 ./. 2.2) 
Summe98 000 000

Zweite Anlage HG 2019,ST Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für das Haushaltsjahr 2019 (Allgemeine Bestimmungen 2019)

1.
Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter

(1) Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von § 17 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen" zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als "künftig wegfallend" ausgebrachte Planstelle. Sofern die Einsatzdienststellen der freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten budgetiert sind, werden die dafür entstehenden Personalausgaben aus dem allgemeinen Deckungskreis erstattet.

(2) Die Ermächtigung für die Ausbringung neuer Planstellen nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die planmäßigen Beamten und Richter, für die Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt wurde, ab Beginn der Freistellungsphase. Der zuständige Verwaltungszweig hat das unabweisbare Bedürfnis für die Abweichung vom Stellenplan ausführlich zu begründen und die Notwendigkeit der Wiederbesetzung des Dienstpostens während der Freistellungsphase nachzuweisen. Er hat ferner die Gründe darzulegen, die für die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Blockmodells maßgeblich waren, und sich ausdrücklich zur Erfüllung der Abbauraten des Personalentwicklungskonzeptes zu verpflichten. Die Planstellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend nach Beendigung der Altersteilzeit" zu veranschlagen. Durch die Abweichungen vom Stellenplan dürfen in dem Verwaltungszweig keine Mehrausgaben entstehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ausgebrachten Planstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.

2.
Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt

(1) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb eines Kapitels nicht besetzte Planstellen für richterliche Hilfskräfte und nichtbeamtete Kräfte verwendet werden. Stellen für Arbeitnehmer, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, können bis zur Höhe der dazu nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende befristet beschäftigte Ersatzkräfte verwendet werden.

(2) Die im Einzelplan 06 und im Kapitel 13 96 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen auch mit mehreren teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Arbeitszeit und das regelmäßige Ausgabevolumen einer vollbeschäftigten Person nicht übersteigen.

(3) Die Besetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen richtet sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Dies gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften entsprechend. Die Vergleichbarkeit im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der folgenden Übersicht. Die Besetzung der Stellen von Arbeitnehmern mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.

BeamteArbeitnehmer
BesoldungsgruppeEntgeltgruppe - Übergeleiteter BestandEntgeltgruppe - Stellenneubesetzung
A 16E 15 ÜA 16 AT
A 15E 15E 15
A 14E 14E 14
A 13 L 2.2E 13, E 13 ÜE 13
A 13 L 2.1E 12E 12
A 12E 11E 11
A 11E 10E 10
A 10-E 9
A 9 L 2.1E 9-
A 9 L 1.2--
A 8E 8E 8
A 7E 7, E 6E 7, E 6
A 6E 5E 5
A 5 L 1.2E 4E 4
A 5 L 1.1E 3E 3
A 4E 2 ÜE 2 Ü

(4) Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert oder höhergestuft sind, dürfen weiter auf Stellen einer niedrigeren Entgeltgruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1.

3.
Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als sechs Monate beurlaubt oder an eine öffentliche Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. Dies gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird, entsprechend.

(2) Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung, der Abordnung oder der Zuweisung oder seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen. Zuständiger Verwaltungsbereich im Sinne dieser Regelung ist der gesamte Verwaltungsbereich des jeweiligen Einzelplans.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach den §§ 35 und 41 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, im Deutschen Bundestag nach § 5 und § 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes oder im Europäischen Parlament nach § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes ruhen und die entsprechend § 36 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, § 6 des Abgeordnetengesetzes oder § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" auszubringen. Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als "künftig wegfallend" ausgebrachte Leerstelle.

(4) Für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament eines anderen Landes ruhen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.

(5) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung als ausgebracht für planmäßige Beamte, die Elternzeit in Anspruch nehmen oder die im Anschluss an eine Elternzeit zum Zwecke der Kinderbetreuung ohne Bezüge beurlaubt werden.

(6) In anderen Fällen wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht.

(7) Ausgebrachte oder eingerichtete Leerstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.

(8) Aus einer Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, solange ein Beamter oder Richter auf einer Leerstelle mangels freier Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts geführt werden muss. Entsprechendes gilt, sofern die Dienstbezüge von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.

4.
Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Ausnahmen von § 47 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.

(2) In den Titelgruppen 96 ausgewiesene Planstellen oder Stellen, die nicht mehr mit Landespersonal besetzt sind, dürfen nicht neu besetzt werden. Sie sind im nächsten Haushaltsplan in Abgang zu stellen. Dies gilt auch, wenn der im kw-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.

5.
Umwandlung von Stellen

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.

6.
Verbindlichkeiten der Stellenübersichten

Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen sind nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zulässig.

7.
Drittmittelfinanziertes Personal und Vollzeitäquivalentziele

Vollständig drittmittelfinanziertes Personal, das ab dem 1. Januar 2016 eingestellt worden ist, wird nicht auf die durch Haushaltsvermerk in den jeweiligen Kapiteln und Kapitelgruppen der Einzelpläne 02, 03, 04, 05, 07, 08, 09, 11, 13, 14, 15, 19 und 20 verbindlich festgelegten Vollzeitäquivalentziele angerechnet. Läuft die vollständige Drittmittelfinanzierung für Personal, das bei der Festlegung der Vollzeitäquivalentziele im Haushaltsplan 2017 berücksichtigt worden ist, aus, so ist das jeweilige Vollzeitäquivalentziel entsprechend dem Umfang der wegfallenden Drittmittelfinanzierung zu mindern.

8.
Inanspruchnahme von Vollzeitäquivalentzielen aufgrund von Elternzeit oder Urlaub ohne Besoldung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes

Soweit aufgrund von Elternzeit oder Urlaub ohne Besoldung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes eine vertretungsweise Nachbesetzung des Arbeitsplatzes oder Dienstpostens nicht innerhalb des Vollzeitäquivalentziels des jeweiligen Kapitels oder der jeweiligen Kapitelgruppe möglich ist, können die Vollzeitäquivalentziele des jeweiligen Einzelplans in Anspruch genommen werden, sofern das Vollzeitäquivalentziel des betreffenden Kapitels oder der betreffenden Kapitelgruppe nicht größer als 500 Vollzeitäquivalente ist.

9.
Ausnahmen von den Vollzeitäquivalentzielen

(1) Beschäftigte, die zur Erledigung einer Aufgabe, für die im Haushaltsplan Ausgaben zur Inanspruchnahme Dritter geplant sind, befristet eingestellt werden, sind nicht auf das entsprechende Vollzeitäquivalentziel anzurechnen, soweit diese Mittel im Haushaltsvollzug nach § 9 Abs. 7 des Haushaltsgesetzes 2019 zur Deckung herangezogen werden.

(2) Auf die Vollzeitäquivalentziele werden

  1. 1.

    Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder ruht, und

  2. 2.

    Beamte, die sich im Urlaub ohne Besoldung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes befinden,

nicht angerechnet. Satz 1 Nr. 2 gilt für andere öffentlichrechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend.

10.
Änderung der Vollzeitäquivalentziele

Unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt können Vollzeitäquivalentziele entsprechend angepasst werden.