Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2017
(Haushaltsgesetz 2017) *)

§ 1 HG 2017,HE Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird in Einnahme und Ausgabe auf

35 291 294 600 Euro

festgestellt.

§ 2 HG 2017,HE Produkthaushalt

(1) 1 Der leistungsbezogene Haushaltsplan nach § 7a Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung ist nach Produkten, Projekten, zwischenbehördlichen und externen Leistungen gegliedert (Produkthaushalt). 2Die Produkte sind nach ihrem Zweck und nach Art und Umfang verbindlich. 3Die in diesem Gesetz für Produkte getroffenen Regelungen gelten für Projekte, zwischenbehördliche und externe Leistungen entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1 Die für jedes Produkt im Leistungsplan ausgewiesenen Gesamtkosten sind verbindlich. 2Mehrerlöse erhöhen, Mindererlöse vermindern die veranschlagten Gesamtkosten, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. 3Abweichungen bei Kosten, Erlösen oder Kennzahlen im Haushaltsvollzug verändern die Produktabgeltung nicht. 4Werden veranschlagte Kosten eines Produkts gesperrt, reduziert sich die im Haushaltsplan dafür bewilligte Produktabgeltung entsprechend.

(3) 1 Die Gesamtkosten eines Produkts können um bis zu 5 Prozent überschritten werden, wenn ein Ausgleich innerhalb des Buchungskreises sichergestellt werden kann und im Haushaltsplan nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Satz 1 gilt nicht für Fördermittelbuchungskreise.

(4) 1 In Fördermittelbuchungskreisen sind auch die im Haushaltsplan ausgewiesenen Leistungen zum Produkt, das Bewilligungsvolumen und die Liquidität je Produkt verbindlich. 2Die Inanspruchnahme ungebundener Ausgabereste erhöht das Bewilligungsvolumen entsprechend; über zusätzliche Produktabgeltung entscheidet das Ministerium der Finanzen.

(5) 1 Für Überschreitungen der Gesamtkosten eines Produkts und die Einrichtung neuer Produkte ist § 37 Abs. 1, 3 und 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. 2Gleiches gilt für zusätzliche Leistungen zum Produkt in Fördermittelbuchungskreisen. 3 § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend. 4Satz 1 gilt nicht für zwischenbehördliche Leistungen, wenn die Mehrkosten vollständig durch Erlöse gedeckt werden. 5Satz 1 und 3 gelten nicht für Mehrkosten, die erst bei Erstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen geführt haben; daraus entstehende Verluste sind vorzutragen, über ihren Ausgleich wird im nächsten Haushaltsplan entschieden.

(6) 1 Werden im Haushaltsplan für die Produkte eines Buchungskreises die Menge und der Preis je Mengeneinheit für verbindlich erklärt, reduziert sich bei Mengenunterschreitungen die Produktabgeltung entsprechend, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. 2Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 5 finden in diesen Fällen keine Anwendung. 3Bei Mengenüberschreitungen oder neuen Produkten ist § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. 4Dabei sollen entstehende Mehrkosten durch Einsparungen in demselben Einzelplan ausgeglichen werden. 5Satz 3 und 4 gelten nicht für zwischenbehördliche Leistungen, wenn die Mehrkosten vollständig durch Erlöse gedeckt werden.

(7) Im Rahmen seiner Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen zusätzliche Produktabgeltung gewähren, soweit diese an anderer Stelle finanziert wird.

(8) 1 Im Haushaltsvollzug bei den Produkten erwirtschaftete Überschüsse sind zunächst zur Deckung von Verlusten des Buchungskreises zu verwenden; verbleibende Überschüsse können zur Verstärkung des Finanzplans verwendet oder bis zu einem im Haushaltsplan festgelegten Anteil der Verwaltungsrücklage des Buchungskreises zugeführt werden. 2Die Verwendung dieser Rücklagen für Dauerverpflichtungen ist nicht zulässig. 3Bildung und Inanspruchnahme von Rücklagen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.

(9) 1 Verluste aus Maßnahmen, denen das Ministerium der Finanzen nach § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zugestimmt hat, können zulasten des Finanzierungsbuchungskreises ausgeglichen werden. 2Näheres hierzu regelt das Ministerium der Finanzen. 3Andere Verluste sind vorzutragen. 4Über einen Ausgleich wird im nächsten Haushaltsplan entschieden.

(10) 1 In den Erläuterungen zum Finanzplan genannte Einzelinvestitionen sind verbindlich. 2Für veranschlagte, nicht getätigte Investitionen kann zur Finanzierung dieser Investitionen in den Folgejahren mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen eine Investitionsrücklage gebildet werden.

§ 3 HG 2017,HE Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen

(1) Personalausgabenansätze dürfen innerhalb der Einzelpläne umgesetzt werden.

(2) 1 Im Produkthaushalt sind die Titel der Hauptgruppen 4 bis 6 und 9 mit Ausnahme des Titels 529 gegenseitig deckungsfähig und einseitig deckungsfähig zugunsten der Titel der Hauptgruppen 7 und 8. 2Die Titel der Hauptgruppen 7 und 8 sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) 1 Abweichend von Abs. 2 sind in Fördermittelbuchungskreisen die Titel der Hauptgruppen 4 bis 9 gegenseitig deckungsfähig. 2Verpflichtungsermächtigungen können innerhalb eines Förderproduktes nach Maßgabe von Satz 1, im Übrigen nach den jeweiligen Bewirtschaftungsregelungen in Anspruch genommen werden.

(4) 1 Mindereinnahmen reduzieren, Mehreinnahmen erhöhen die Ausgabeermächtigung im Sinne der Abs. 2 und 3. 2Außerhalb der laufenden Geschäfte anfallende Mehreinnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen verwendet werden.

(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung und das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen

  1. 1.

    Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen in den Bereichen der Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sowie

  2. 2.

    die von der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487, 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/142 der Kommission vom 2. Dezember 2015 (ABl. EU Nr. L 28 S. 8), betroffenen Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen

in den Einzelplänen 07 und 09 für gegenseitig, andere Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen zugunsten dieser Bereiche für einseitig deckungsfähig erklären. Sofern zur Umsetzung der Programme mit Förderungen aus der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden, können diese mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen im notwendigen Umfange eingegangen werden. Darüber hinaus können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen des Programms "Förderung der energetischen Modernisierung sozialer Infrastruktur in den Kommunen - Investitionspakt" für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Im Rahmen seiner Zustimmung kann das Ministerium der Finanzen die erforderliche Produktabgeltung umsetzen.

(6) 1 Das Ministerium der Finanzen kann bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit im Haushalt veranschlagte Investitionsmaßnahmen durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie öffentlich-private Partnerschaften, Leasing- oder ähnliche Verträge) ersetzen und die erforderlichen Verträge schließen oder genehmigen. 2In diesen Fällen können die veranschlagten Mittel im laufenden Haushaltsjahr zur Absicherung und Leistung der vertraglichen Raten verwendet werden; verbleibende Haushaltsmittel sind gesperrt.

(7) 1 Die Landesregierung kann Produkte ganz oder teilweise umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. 2Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das Ministerium der Finanzen über die Umsetzung einig sind.

§ 4 HG 2017,HE Leistungen des Bundes, Übertragbarkeit von Ausgaben

(1) Bei Maßnahmen, die eine Leistung des Bundes vorsehen, gelten Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen im gleichen Verhältnis als gesperrt, in dem der Bund seine Leistung mindert; § 41 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Übertragbare Ausgaben im Sinne des § 19 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung sind die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Gruppierungsplans für den Haushalt des Landes Hessen, die Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sowie die Ausgaben in Fördermittelbuchungskreisen.

(3) Das Ministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.

§ 5 HG 2017,HE Energieeinsparung, Informationstechnik

(1) Das Ministerium der Finanzen kann für Maßnahmen der Energie- und Wassereinsparung Vorfinanzierungen in Anspruch nehmen, wenn die entstehenden Kosten und die Tilgungszahlungen aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb von 75 Prozent der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert werden können.

(2) 1 Die Mittel für Zwecke der Informationstechnik sind gesperrt, soweit sie nicht für Maßnahmen im Rahmen des vom Bevollmächtigten für E-Government und Informationstechnik festgeschriebenen IT-Standardisierungsprozesses eingesetzt werden sollen. 2Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.

(3) Mittel und Stellen, die zur Umsetzung der Informationssicherheitsleitlinie für die hessische Landesverwaltung vom 11. Juli 2016 (StAnz. S. 802) veranschlagt sind, können mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen in Anspruch genommen werden.

§ 6 HG 2017,HE Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen

(1) 1 Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt ist. 2Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.

(2) Das Ministerium der Finanzen kann, soweit die Haushalts- oder Wirtschaftspläne nicht rechtzeitig zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vorgelegt werden können, in Abschlagszahlungen zur Leistung unabweisbarer Ausgaben einwilligen.

(3) 1 Im Landeshaushalt veranschlagte Förderprogramme können zur Abwicklung auf Externe übertragen werden. 2Das Ministerium der Finanzen kann hieraus sich ergebende notwendige Anpassungen im Haushaltsvollzug vornehmen.

§ 7 HG 2017,HE Stellenbewirtschaftung, Personalmittel

(1) 1 Abweichend von § 49 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann jede Planstelle und Stelle mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. 2Beschäftigte können mit anteiliger Arbeitszeit auf mehreren Planstellen oder Stellen geführt werden. 3Die Gesamtarbeitszeit je Planstelle und Stelle darf nicht höher sein als die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft.

(2) 1 Planstellen einer Besoldungsgruppe können auch mit Beamtinnen und Beamten mit einer anderen Amtsbezeichnung derselben Besoldungsgruppe und Laufbahngruppe besetzt werden. 2Über die Änderung der Amtsbezeichnung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(3) 1 Werden polizeidienstunfähige Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes einer anderen Laufbahn genügen, im Dienst des Landes weiterverwendet, so können sie auf einer Planstelle des Eingangsamts einer Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe geführt werden. 2Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind. 3Das Ministerium der Finanzen kann zur Übernahme von polizei- oder justizvollzugsdienstunfähigen Beamtinnen und Beamten vorübergehend Stellen in Planstellen umwandeln.

(4) Die Stellenübersicht für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei Kapitel 05 04 Titel 428 sowie die Erläuterungen dazu sind verbindlich.

§ 8 HG 2017,HE Umsetzung von Stellen

(1) 1 Die Landesregierung kann mit Zustimmung des Haushaltsausschusses freie oder frei werdende Planstellen und Stellen im Falle eines unabweisbaren, vordringlichen Personalbedarfs in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umsetzen und, soweit es notwendig ist, gleichzeitig umwandeln. 2Über den weiteren Verbleib der umgesetzten Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. 3 § 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) 1 Die Ministerien können Planstellen und Stellen innerhalb des Einzelplans umsetzen. 2Dies gilt nicht für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel.

§ 9 HG 2017,HE Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht

(1) 1 Die Landesregierung kann haushaltsrechtliche Maßnahmen treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten ergänzen sowie Planstellen und Stellen umwandeln. 2Über den weiteren Verbleib dieser Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(2) Bei Besoldungserhöhungsgesetzen können das Ministerium der Finanzen und das Ministerium des Innern und für Sport bereits vor Verabschiedung des Gesetzes Abschlagszahlungen auf die im Gesetzentwurf vorgesehenen Erhöhungsbeträge zulassen.

§ 10 HG 2017,HE Leerstellen

(1) Das zuständige Ministerium kann Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen für

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die unter Wegfall der Dienstbezüge bei einem anderen Dienstherrn verwendet werden oder deren Dienstbezüge von einem anderen Dienstherrn vollständig erstattet werden,

  2. 2.

    Bedienstete, die als Abgeordnete in den Deutschen Bundestag, in den Hessischen Landtag oder in das Europäische Parlament gewählt sind,

  3. 3.

    Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in den Entwicklungsländern beurlaubt werden,

  4. 4.

    Beamtinnen und Beamte, die als Richterinnen und Richter kraft Auftrags zu einem hessischen Gericht, und Richterinnen und Richter, die zu einer hessischen Verwaltungsbehörde abgeordnet werden,

  5. 5.

    Beamtinnen und Beamte, die nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 65 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, und Richterinnen und Richter, die nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 7b Abs. 1 des Hessischen Richtergesetzes beurlaubt werden,

  6. 6.

    Tarifbeschäftigte, die nach § 28 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen beurlaubt werden,

  7. 7.

    Tarifbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht,

  8. 8.

    die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aus besonderen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann,

  9. 9.

    Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nach § 4 des Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr früheres Amt zurücktreten, wenn keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung steht,

  10. 10.

    Bedienstete, deren Dienstverhältnis nach § 40a Abs. 1 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), ruht.

(2) 1 Werden die Bediensteten wieder im Landesdienst verwendet, sind sie in eine freie oder in die nächste frei werdende Stelle bei ihrer Verwaltung einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. 2Bis zur Einweisung in eine freie Stelle sind sie auf der Leerstelle zu führen.

§ 11 HG 2017,HE Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Vorfinanzierungen

(1) 1 Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich (Art. 143 der Verfassung des Landes Hessen), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder rechtliche Verpflichtungen, Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. 2Für überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gilt Entsprechendes, wenn die voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge insgesamt einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreiten.

(2) 1 Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Zuweisungen der Europäischen Union bei gemeinsam finanzierten Förderprogrammen vorfinanziert werden, wenn entsprechende Förderzusagen der Europäischen Union vorliegen. 2Gleiches gilt für Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Belastungen der kommunalen Gebietskörperschaften nach § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 3Hierdurch bedingte, nicht durch Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr gedeckte Mehrausgaben sind als Vorgriffe nach § 37 Abs. 6 der Hessischen Landeshaushaltsordnung nachzuweisen.

(3) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50 000 Euro festgesetzt.

§ 12 HG 2017,HE Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen

(1) 1 Abweichend von § 63 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. 2 § 64 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) 1 Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Einzelfällen gestatten, dass landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzungen für die Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 164b oder von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 165 bis 171 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder der Förderung der Maßnahme zum Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese verpflichtet, die beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren durchzuführen. 2Bei der Ermittlung des Grundstückswertes bleiben Veränderungen des Wertes, die durch die Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hervorgerufen werden, unberücksichtigt.

(3) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht.

(4) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit Zustimmung des Haushaltsausschusses zulassen, dass Schloss- und Burgruinen sowie nicht für betriebliche Zwecke benötigte Kulturdenkmäler auf Staatsdomänen unter Wahrung denkmalpflegerischer Belange an Fördervereine, deren Zweck die Trägerschaft und der Erhalt von Kulturdenkmälern ist, oder an Gemeinden unter dem vollen Wert bis zu einem Anerkennungsbetrag veräußert werden.

(5) Abweichend von § 63 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung können für die Durchführung von Wahlen Dienstgebäude des Landes Gemeinden und Landkreisen unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden, sofern diesen keine geeigneten Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(6) Abweichend von § 63 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung können die der Verpflegung der Bediensteten dienenden Kantinenflächen und -einrichtungen den Kantinenbetreibern pachtfrei oder zu Anerkennungsbeträgen überlassen werden.

§ 13 HG 2017,HE Kreditaufnahme und -tilgung

(1) 1 Das Ministerium der Finanzen kann die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 vorgesehenen Kredite aufnehmen. 2Die Kreditaufnahme erfolgt grundsätzlich in Euro. 3In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig.

(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(3) 1 Das Ministerium der Finanzen kann Kredite vorzeitig tilgen und zusätzliche Tilgungsausgaben aus kurzfristigen Krediten leisten. 2Die Kreditermächtigung nach Abs. 1 erhöht sich entsprechend. 3Dies gilt auch, wenn kurzfristige Kredite, die für den Ausgleich des vorangegangenen Haushalts erforderlich sind und deren Tilgung nicht im laufenden Haushaltsplan vorgesehen ist, im vorangegangenen oder im laufenden Haushaltsjahr aufgenommen und im laufenden Haushaltsjahr getilgt werden.

(4) 1 Das Ministerium der Finanzen kann im Rahmen der Kreditfinanzierungen Vereinbarungen zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie zur Optimierung der Kreditkonditionen (Derivate) für bestehende Schulden, die laufende Kreditaufnahme des Haushaltsjahres sowie für Anschlussfinanzierungen von Krediten treffen, die in einem Zeitraum von zehn Jahren fällig werden. 2Der Bezug eines Derivatgeschäftes auf mehrere Kreditgeschäfte ist zulässig. 3Das Nominalvolumen aller ausstehenden Derivate darf den Gesamtbestand an Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen. 4Das Ministerium der Finanzen kann Sicherheiten in Form verzinster Barmittel stellen sowie entgegennehmen.

§ 14 HG 2017,HE Rücklagen

(1) 1 Beim Land verbleibende Mehreinnahmen aus dem Steueraufkommen sind zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zum Ausgleich von konjunkturbedingten Mindereinnahmen in Folgejahren zu verwenden. 2Dies gilt nicht für die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht bekannt waren und bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahrs kassenwirksam werden.

(2) 1 Zur Deckung von Ausgaberesten und anderen Verpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren kann das Ministerium der Finanzen Rücklagen bilden. 2Zur Begrenzung der Neuverschuldung kann es Rücklagen auflösen.

§ 15 HG 2017,HE Garantien und Bürgschaften, Gewährträgerschaft

(1) Das Ministerium der Finanzen kann zur Durchführung dringender volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben im Haushaltsjahr 2017 Garantien und Bürgschaften bis zum Betrag von 1 500 000 000 Euro zulasten des Landes übernehmen.

(2) 1 Das Ministerium der Finanzen kann Bürgschaften zur Sicherung von Investitionen in Wohngebäuden und sozialen Einrichtungen im Wohnumfeld im Haushaltsjahr 2017 bis zu einem Betrag von 120 000 000 Euro bewilligen und übernehmen. 2Das Ministerium der Finanzen kann außerdem im Haushaltsjahr 2017 Bürgschaften, die in früheren Haushaltsjahren für denselben Zweck im Rahmen des festgelegten Bürgschaftsrahmens bewilligt wurden, endgültig übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen kann im Haushaltsjahr 2017 zur Förderung dringender Neu- und Umbaumaßnahmen von Ersatzschulen, die nach § 1 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 454), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), zuschussberechtigt sind, Bürgschaften bis zum Betrag von 2 500 000 Euro übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen kann im Haushaltsjahr 2017 bis zur Höhe von 5 880 000 Euro Garantien übernehmen, die sich aus dem Umgang mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843), als notwendig erweisen.

(5) 1 Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann zur Absicherung der den hessischen Landes- und Hochschulmuseen und -bibliotheken, den Landesausstellungen, der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen sowie dem Hessischen Landesamt für geschichtliche Landeskunde überlassenen Leihgaben, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, Garantien bis zur Höhe von insgesamt 300 000 000 Euro übernehmen. 2In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. 3Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.

(6) Das Ministerium der Finanzen kann Bürgschaften zur Sicherung von Investitionen zur Weiterentwicklung der in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommenen Krankenhäuser bis zu einem Betrag von 150 000 000 Euro übernehmen.

(7) Das Universitätsklinikum Frankfurt kann mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Gesellschafterdarlehen an die Orthopädische Universitätsklinik Friedrichsheim gGmbH in Höhe von bis zu 65 000 000 Euro gewähren.

§ 16 HG 2017,HE Kassenkredite

1 Das Ministerium der Finanzen kann im Haushaltsjahr 2017 zur Verstärkung der Betriebsmittel kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von 8 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufnehmen. 2Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht. 3Zusätzlich kann das Ministerium der Finanzen ausschließlich für Zwecke der Stellung von Sicherheiten nach § 13 Abs. 4 Satz 4 kurzfristige Kredite aufnehmen und Geldmarktpapiere mit Laufzeiten bis zu einem Jahr begeben.

§ 17 HG 2017,HE Kommunaler Finanzausgleich

1 Die Finanzausgleichsmasse nach § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), für das Haushaltsjahr 2017 beträgt 4 551 756 000 Euro. 2Sie erhöht oder vermindert sich im Haushaltsvollzug, soweit die Summe der festgesetzten Solidaritätsumlagen auf abundante Steuer- und Umlagekraft nach den §§ 22, 28 und 34 des Finanzausgleichsgesetzes den im Haushaltsplan veranschlagten Wert über- oder unterschreitet. 3 § 9 Abs. 1 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes bleibt von Satz 2 unberührt.

§ 18 HG 2017,HE Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Anlage 1 HG 2017,HE

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