Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2015 und 2016
(Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016 -).

§ 1 HG 2015/2016,ST Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 11 065 075 600 Euro für das Haushaltsjahr 2015 und 10 925 517 900 Euro für das Haushaltsjahr 2016 festgestellt.

(2) Die Summe der im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 ausgebrachten Ermächtigungen, über das jeweilige Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 1 525 117 500 Euro für das Haushaltsjahr 2015 und 1 604 234 500 Euro für das Haushaltsjahr 2016 festgestellt.

§ 2 HG 2015/2016,ST Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange die Übersichten nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt sind. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für vergleichbare Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Dies gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung entsprechend, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand einschließlich der Europäischen Union finanziert werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

§ 3 HG 2015/2016,ST Kreditaufnahme

(1) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe der Tilgungsbeträge aufzunehmen, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht (Erste Anlage Buchst. b) ergibt.

(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine unterjährige Kreditaufnahme mit Fälligkeit im selben Haushaltsjahr wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 unterjährig überschritten wird.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt ermächtigt. Derivative Verträge dürfen nur zum Zweck der Zinsreduzierung (Zinsreduzierungsderivate), der Zinssteuerung des Verhältnisses zwischen fester und variabler Verzinsung für das Schuldenportfolio (Portfolioderivate) oder der Zinssicherung (Sicherungsgeschäfte) abgeschlossen werden.

(4) Der Einsatz von Zinsreduzierungsderivaten ist durch ein Jahresrisikolimit von 30 000 000 Euro und ein Gesamtrisikolimit von 7 500 000 Euro pro Laufzeitjahr begrenzt. Beide Risikolimite ergeben sich aus der Summe aller aufgrund der Zinsstrukturkurve vom 31. Dezember errechneten Zahlungsströme des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Hierbei bezieht sich das Jahresrisikolimit auf das jeweilige zukünftige Haushaltsjahr, in dem die Zahlungsströme erwartet werden, das Gesamtrisikolimit auf die Summe aller der sich aus der Zinsstrukturkurve ergebenden Zahlungsströme über die gesamte Laufzeit des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Das Ministerium der Finanzen stellt die Einhaltung der Risikolimite durch ein internes Risikosteuerungs- und Risikoüberwachungssystem sicher. Über die Auslastung des Gesamtrisikolimits und der Jahresrisikolimite wird jährlich dem Landtag berichtet.

(5) Derivative Geschäfte, die ausschließlich der Zinssicherung dienen, und Derivate, die ausschließlich der Zinssteuerung dienen, werden bei der Bestimmung des Grades der Auslastung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Risikolimite nicht berücksichtigt.

(6) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos erfolgt durch Derivate.

§ 4 HG 2015/2016,ST Kassenverstärkungskredite

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach § 18 Abs. 6 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen Anhalt Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 v. H. und zum Ausgleich von Fälligkeitsspitzen im Zusammenhang mit der Umschuldung von Krediten bis zur Höhe von 20 v. H. des in § 1 Abs. 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Geleistete oder empfangene Zahlungen im Rahmen der Stellung von Bargeldsicherheiten für Derivate bleiben bei der Bestimmung der Auslastung der Ermächtigung nach Satz 1 unberücksichtigt.

§ 5 HG 2015/2016,ST Garantien und Bürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes bis zu einer Höhe von insgesamt 3 000 000 000 Euro zu übernehmen.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.

(3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, die Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus Leihgaben an die staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts in Sachsen-Anhalt, für die gemäß § 4 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt das Kultusministerium Stiftungsbehörde ist, sowie an das Landesamt für Archäologie und Denkmalpflege (Landesmuseum für Vorgeschichte)

  1. 1.

    bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro für bestehende Dauerleihgaben von Kunstwerken und Kulturgütern und

  2. 2.

    bis zur Höhe von insgesamt 350 000 000 Euro für weitere Leihgaben und wechselnde Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland

zu übernehmen. Für bereits versicherte Risiken dürfen keine Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen übernommen werden. Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Verpflichtung frei wird oder Ersatz für eine erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Verpflichtungen auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

§ 6 HG 2015/2016,ST Betragsgrenze für über- und außerplanmäßige Ausgaben

Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.

§ 7 HG 2015/2016,ST Übertragbarkeit von Ausgabeansätzen

(1) Die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 übertragbar, soweit nicht in diesem Gesetz oder im Haushaltsplan etwas Abweichendes geregelt ist.

(2) Übertragbar ist der anteilige Differenzbetrag zwischen Ausgaben und Haushaltsplanansatz eines Titels. Dies gilt nicht, soweit Ausgabeansätze mit Einnahmeansätzen korrespondieren und der Einnahmeansatz im Vollzug unterschritten wird. Der Anteil beträgt bei Ansätzen der Hauptgruppe 5 50 v. H. und denen der Hauptgruppe 6 75 v. H. Wird der Haushaltsplanansatz zur Deckung von Mehrausgaben an anderer Stelle herangezogen, so ist dieser Deckungsbeitrag bei der Differenzberechnung nach Satz 1 den Ausgaben zuzurechnen.

(3) Nicht übertragbar sind die Ansätze der Titel 518 30 sowie der laufenden Zuweisungen für die Landesbetriebe.

§ 8 HG 2015/2016,ST Stellen- und Personalwirtschaft

(1) Die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Stellen werden durch die diesem Gesetz als Zweite Anlage beigefügten "Allgemeine Bestimmungen 2015/2016" ergänzt.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes im Wege der Abweichung von den Stellenübersichten des Haushaltsjahres 2014 zu den für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beschäftigte sowie Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommenden Titeln mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zugelassen werden, in den entsprechenden Stellenübersichten darzustellen, soweit sie im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 noch nicht enthalten sind.

(3) Sofern für den Personalabbau eines Verwaltungszweiges der Personaleinsatz aus einem anderen Verwaltungszweig erforderlich wird, können unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt Personalausgabemittel in Titel außerhalb des Deckungskreises nach § 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt umgesetzt werden.

§ 9 HG 2015/2016,ST Deckungsfähigkeit

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb eines jeden Einzelplanes die veranschlagten Ausgaben außerhalb von Titelgruppen der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme des Titels 518 30 sowie der Gruppen 529 und 532, soweit sie

  1. 1.

    nicht mit Ausgaben außerhalb des Deckungskreises deckungsfähig sind oder

  2. 2.

    nicht mit Einnahmen korrespondieren.

Die Einzelpläne 06 und 08 sowie die Einzelpläne 09 und 15 gelten jeweils als ein Einzelplan im Sinne von Satz 1.

(2) Umschichtungen bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" dürfen vorgenommen werden, wenn die im Haushalt für die Gemeinschaftsaufgabe insgesamt veranschlagten Landesmittel nicht überschritten werden; dabei sind die veranschlagten Komplementärfinanzierungsverhältnisse beizubehalten. Weiterhin sind die für diese Gemeinschaftsaufgabe zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des veranschlagten Gesamtrahmens für Zwecke der Gemeinschaftsaufgabe gegenseitig deckungsfähig; hierbei ist die insgesamt vorgesehene Verteilung der Fälligkeiten auf künftige Haushaltsjahre beizubehalten. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Fälligkeitsverteilung Ausnahmen zulassen. Sofern innerhalb der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" für den Hochwasserschutz die Kofinanzierungsverhältnisse zugunsten der Länder geändert werden, darf diesbezüglich entsprechend von den ausgebrachten Haushaltsvermerken abgewichen werden. Werden vonseiten des Bundes Mittel für den Hochwasserschutz im Rahmen eines Sonderrahmenplanes bereitgestellt, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, unter Einhaltung der vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnisse zusätzliche Ausgaben zu leisten, und Verpflichtungen einzugehen.

(3) Stellt der Bund in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 über die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel hinaus zusätzliche Barmittel für die Gemeinschaftsaufgaben bereit, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, entsprechend den in der jeweiligen Gemeinschaftsaufgabe vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnissen zusätzliche Ausgaben zu leisten.

(4) Gemäß § 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt als gegenseitig deckungsfähig bestimmten Ausgaben mit den in Titelgruppe 96 des Einzelplanes veranschlagten Ausgaben der Hauptgruppe 4 gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 der Titelgruppen 96 werden dem Deckungskreis des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt des betreffenden Einzelplans zugerechnet.

(5) Die Titel des Deckungskreises nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind gegenseitig deckungsfähig mit den Titeln der Gruppen 431, 432, 434, 435 sowie den Titeln 424 01 und 916 13 desselben Einzelplans. Die Titel der Gruppen 431, 432, 434 und 435 sowie die Titel 916 13 sind gegenseitig deckungsfähig zu Kapitel 13 50 Titel 461 01 und Kapitel 13 02 Titel 916 12. Die Titel der Gruppen 682 und 685 sowie die Titel 424 01 sind gegenseitig deckungsfähig zu Kapitel 13 02 Titel 461 01 . Die veranschlagten Ausgaben im Kapitel 13 96 sind gegenseitig deckungsfähig mit den Ausgaben im Kapitel 13 02 Titel 461 01.

§ 10 HG 2015/2016,ST Mehreinnahmen und Mehrausgaben

(1) Mehreinnahmen von bis zu 10 v. H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 31 und 119 51 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen die Ausgabebefugnis für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.

(2) Soweit im Haushaltsplan ein Leasinggeschäft veranschlagt ist, das Dienstkraftfahrzeug jedoch aufgrund des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wirtschaftlicher durch einen Kauf beschafft werden kann, dürfen die Mehrausgaben mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch geleistet werden, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht vorliegen.

(3) Mehrausgaben bei dem Titel 518 30 dürfen geleistet werden, wenn Mehreinnahmen in entsprechender Höhe bei Kapitel 20 01 Titel 121 41 eingehen.

§ 11 HG 2015/2016,ST Verbindlichkeit von Erläuterungen

(1) Die Erläuterungen sind zu den Titeln

  1. 1.

    der Gruppe 811,

  2. 2.

    der Gruppe 812 hinsichtlich der Art der aufgeführten Gegenstände

verbindlich.

(2) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.

(3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 12 HG 2015/2016,ST Abweichung vom Bruttoprinzip

Abweichend von § 35 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen:

  1. 1.

    Beträge, die aus Anlass der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten im selben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;

  2. 2.

    Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt;

  3. 3.

    Erstattungen bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen -

    1. a)

      Titel 511 01 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte und aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -,

    2. b)

      Titel 517 01 und 518 01 - aus Erstattungen Dritter -;

  4. 4.

    Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist.

§ 13 HG 2015/2016,ST Ausnahmen nach § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt

(1) Mülldeponien, Abwasser-, Klär-, Wasser- und elektrische Anlagen, Heizwerke, Abfallbeseitigungs- und Sportanlagen, Schlösser, Burgen, Krankenhäuser, Schulen sowie Objekte zur Unterbringung von Spätaussiedlern, Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen können unentgeltlich an freie Träger, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen sowie sakrale Liegenschaften und Bauten, die kulturellen Zwecken dienen, an Kirchen, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Bewegliches kulturvermögen kann unentgeltlich an vom Land errichtete öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Studentenwohnheime, Mensen und Cafeterien dürfen unentgeltlich an die Studentenwerke des Landes oder an Dritte abgegeben werden. In Bezug auf die Studentenwohnheime sind zuvor die Restitutionsansprüche zu klären.

(2) Es wird zugelassen, dass

  1. 1.

    zur Förderung des Geschosswohnungsbaus der Kaufpreis einer solchen Wohnung auf der Basis der Sozialmiete festgesetzt werden kann und

  2. 2.

    Grundstücke, die in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen, auch wenn sie nicht förmlich ausgewiesen sind, zum sanierungs- und entwicklungsunbeeinflussten Wert veräußert werden dürfen.

(3) Mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt dürfen landeseigene bebaute und unbebaute Liegenschaften zu Zwecken der öffentlichen Verwaltung an Gebietskörperschaften des Landes Sachsen-Anhalt zu 25 v. H. des vollen Wertes veräußert werden.

(4) Wird einem Unternehmen in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 durch Maßnahmen der Absätze 1 und 2 eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26. 10. 2012, S. 47) gewährt, ist diese Maßnahme der Europäischen Kommission nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die in Sachsen-Anhalt dafür zuständige Stelle zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie nicht freigestellt oder in sonstiger Weise von der Notifizierungspflicht befreit ist.

§ 14 HG 2015/2016,ST Flächenverkäufe

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die landwirtschaftlichen Flächen des Landes Sachsen-Anhalt an die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH zum Ertragswert zu veräußern und den Erlös dem Gesamthaushalt zuzuführen.

§ 15 HG 2015/2016,ST Vorfinanzierung durch Dritte

Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch zu nehmen, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden Kosten, einschließlich des Zins- und Tilgungsaufwandes, aus den Einsparungen an Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von maximal zehn Jahren getragen werden können, die Verzinsung sich im Rahmen vergleichbarer Kreditmarktdarlehen bewegt und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr gesichert ist. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall entsprechende Regelungen zu treffen.

§ 16 HG 2015/2016,ST Operationelle Programme

(1) Die in den Finanzplänen der Operationellen Programme des Landes Sachsen-Anhalt zur Umsetzung der Europäischen Strukturförderung vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF), des Entwicklungsprogrammes für den ländlichen Raum (ELER) und der nationalen Kofinanzierungsmittel sind einzuhalten. Die in den Finanzplänen des Operationellen Programms der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) sind eben- falls einzuhalten. Dies gilt für die Finanzierungsanteile aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) entsprechend.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei den Titelgruppen des Einzelplans 13, die Finanzierung der Operationellen Programme EFRE und ESF einschließlich der Finanzpläne dienen, Umschichtungen vorzunehmen Die Ermächtigung gilt, wenn ohne die Umschichtungen die Gefahr besteht, dass das Land die von der Europäischen Kommission zugesagten EU-Fördermittel nicht vollständig realisieren kann. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit den betroffenen Ministerien.

(3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen im Rahmen der Operationellen Programme EFRE, ESF, EFF und EMFF sowie des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum zusätzliche Ausgaben geleistet werden. Hinsichtlich der Kofinanzierungsmittel des Landes gilt Satz 1 entsprechend für zusätzliche Verpflichtungen. Im Rahmen der nationalen Kofinanzierung sind zusätzliche Ausgaben und zusätzliche Verpflichtungen durch Einsparungen an anderer Stelle desselben Einzelplans auszugleichen. Das Ministerium der Finanzen kann zu Satz 3 Ausnahmen zulassen. Für Einwilligungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 37 Abs. 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.

§ 17 HG 2015/2016,ST Kostenerstattung nach dem Aufnahmegesetz im Jahr 2015

(1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird im Haushaltsjahr 2015 zur Abgeltung der Kosten für die Aufnahme der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 des Aufnahmegesetzes zugewiesenen Personen eine Pauschale in Höhe von 2 150 Euro je zugewiesener Person und Quartal erstattet. Personen nach Satz 1 sind Inhaber einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 des Asylverfahrensgesetzes und geduldete Ausländer nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes. Zugrunde gelegt werden hierbei für jedes Quartal das Mittel aus dem Quartalsanfangs- und Quartalsendwert der Zahl der im Ausländerzentralregister erfassten Ausländer im Sinne von Satz 2. Die den Landkreisen und kreisfreien Städten für diese Aufgabe im Haushaltsjahr 2015 bereitgestellten Mittel nach den §§ 4 und 4a des Finanzausgleichgesetzes sowie die über den Einzelplan 03 Kapitel 03 63 Titel 633 03 ausgereichten Mittel werden angerechnet.

(2) Das Land erstattet dem Landkreis Harz im Haushaltsjahr 2015 für in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber untergebrachte Personen gesondert die zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährten Geldbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Aufwandsentschädigungen für Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes und sonstige Leistungen nach § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie die Kosten für Krankenhilfe und Bekleidungshilfe. Die dem Landkreis Harz für diese Aufgabe im Haushaltsjahr 2015 bereitgestellten Mittel nach § 4 des Finanzausgleichgesetzes sowie die über den Einzelplan 03 Kapitel 03 63 Titel 633 03 ausgereichten Mittel in Höhe von insgesamt 3 147 898 Euro werden angerechnet.

§ 18 HG 2015/2016,ST Mehrausgaben in Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen

Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen im Zusammenhang mit der Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen in Einrichtungen des Landes und der Kommunen Mehrausgaben geleistet und zusätzliche Verpflichtungen eingegangen werden. § 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt findet keine Anwendung. Einwilligungen nach Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen Anhalt.

§ 19 HG 2015/2016,ST Sonderregelung

(1) Die Entnahme aus dem Sondervermögen "Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt" gemäß § 64 Abs. 6 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt nach den Maßgaben der Sätze 2 und 3. Im Haushaltsjahr 2015 werden Erlöse aus der Veräußerung von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Umfang von 13 500 000 Euro entnommen und in den Einzelplänen 09 und 15 vereinnahmt. Im Haushaltsjahr 2016 werden 8 400 000 Euro, davon 4 300 000 Euro an Erlösen aus der Veräußerung von Flächen im Landeseigentum und 4 100 000 Euro aus der Mehrerlösabführung der Landgesellschaft, entnommen und in den Einzelplänen 09 und 15 vereinnahmt.

(2) In den Haushaltsjahren 2015 und 2016 werden keine Zuführungen nach § 5 Abs. 3 Nrn. 2 und 2a des Pensionsfondsgesetzes in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung geleistet.

§ 20 HG 2015/2016,ST Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 21 HG 2015/2016,ST Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

Erste Anlage HG 2015/2016,ST Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt für die Haushaltsjahre 2015/2016

- Gesamptplan -

a) Haushaltsübersicht 2015

  E i n n a h m e n 
  0123 4
Ein-
zel-
plan
BezeichnungEinnahmen
aus Steuern
und steuer-
ähnlichen
Abgaben
Verwaltungs-
einnahmen,
Einnahmen
aus Schulden-
dienst und
dgl.
Einnahmen
aus Zuwei-
sungen und
Zuschüssen
mit Aus-
nahme für
Investitionen
Einnahmen
aus Schulden-
aufnahmen,
aus Zuwei-
sungen und
Zuschüssen
für Investitio-
nen, besondere
Finanzierungs-
einnahmen
Gesamt-
einnahmen
Personal-
ausgaben
  - EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -
01Landtag 62 60094 400 0157 000 28 188 700
02Staatskanzlei 214 200 657 500 871 700 14 739 600
03Ministerium für Inneres und Sport 42 859 800 16 967 500 1 163 000 60 990 300 518 427 600
04Ministerium der Finanzen 17 344 300 4 568 500 021 912 800 186 434 300
05Ministerium für Arbeit und Soziales 5 531 600 240 914 700 0246 446 300 30 527 300
06Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft
- Wissenschaft und Forschung -
 310 000157 743 000 6 720 700 164 773 700 25 717 500
07Kultusministerium
- Bildung und Kultur -
 1 815 100 2 714 70012 500 4 542 300 1 221 316 500
08Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft
- Wirtschaft -
 11 910 600 3 728 200 59 925 500 75 564 300 24 899 600
09Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
- Bereich Landwirtschaft -
460 0006 215 00038 508 90095 186 000140 369 90051 449 600
11Ministerium für Justiz und Gleichstellung 106 332 500 2 875 000 109 207 500 92 512 300
13Allgemeine Finanzverwaltung6 000 009 400 98 505 4002 331 037 8001 124 705 1009 554 257 700102 656 000
14Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 10 972 800 411 116 100154 139 700576 228 600127 620 400
15Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
- Bereich Umwelt -
18 100 0003 667 3009 269 30010 200 20041 236 80065 461 000
16Landesrechnungshof 43 400 330 0000373 40011 768 300
19Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) 1 061 000 1 033 00060 0002 154 000 3 051 400
20Hochbau 30 353 500035 635 80065 989 300286 600
 neuer Ansatz 2015 6 018 569 400337 199 1003 221 558 6001 487 748 50011 065 075 6002 505 056 700
 alter Ansatz 2015 5 848 469 400335 306 6003 214 896 7001 449 933 00010 848 605 7002 557 416 400
  mehr(+) / weniger(-)+170 100 000+1 892 500+6 661 900+37 815 500+216 469 900-52 359 700
A u s g a b e n   
56789    
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben und
Ausgaben
für den
Schuldendienst
Ausgaben für
Zuweisungen
und Zuschüsse
mit Ausnahme
von Investi-
tionen
Bau-
maßnahmen
Sonstige Aus-
gaben für In-
vestitionen und
Investitions-
fördermaß-
nahmen
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
Gesamt-
ausgaben
+ Überschuss - Zuschuss
(Gesamtein-
nahmen -
Gesamtaus-
gaben)
Ver-
pflichtungs-
ermächti-
gungen
Ein-
zel-
plan
- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR - 
4 000 9007 009 700  1 545 600396 00041 140 900-40 983 900443 20001
4 551 900398 500 89 000 65 70019 844 700-18 973 0001 406 00002
117 428 900104 289 1002 890 00030 617 9008 379 000782 032 500-721 042 200159 230 70003
21 864 400431 700 182 0002 199 800 211 112 200-189 199 400175 50004
3 695 4001 124 229 700 68 466 900-874 3001 226 045 000-979 598 70072 415 90005
1 645 000685 181 400 60 621 90010 602 200783 768 000-618 994 30024 003 30006
26 314 200183 037 900016 618 10015 155 300 1 462 442 000-1 457 899 70049 937 80007
8 321 00032 429 900 140 225 600348 200 206 224 300-130 660 000231 083 90008
19 237 70070 448 5000105 831 1006 698 200253 665 100-113 295 20049 628 50009
31 954 700314 995 200 1 703 7001 178 900 442 344 800-333 137 3002 438 10011
568 697 500 2 293 975 50030 615 0001 104 349 400220 093 1004 320 386 500+5 233 871 200275 047 90013
41 843 200401 707 10081 969 900177 266 00024 047 300854 453 900-278 225 300329 047 20014
18 264 90063 218 400535 000 47 848 900629 100195 957 300-154 720 500 22 849 80015
1 303 1005 100  0346 10013 422 600 -13 049 200016
16 945 90044 880 900 48 866 400 113 744 600-111 590 600230 961 10019
37 624 900069 482 90031 096 8000138 491 200-72 501 90076 448 60020
923 693 6005 326 238 600185 492 8001 835 329 300289 264 60011 065 075 60001 525 117 500 
894 899 2005 232 955 000185 597 8001 877 150 500100 586 80010 848 605 70001 386 970 100 
+28 794 400+93 283 600-105 000-41 821 200+188 677 800+216 469 9000+138 147 400 

b) Finanzierungsübersicht 2015

 Betrag
für
2015
 EUR
12
Ermittlung des Finanzierungssaldos
 
 
1.A u s g a b e n11 065 075 600
abzüglich 
1.1Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 
1.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke279 620 400
1.3Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren0
1.4Haushaltstechnische Verrechnungen11 348 200
Ausgaben im Finanzierungssaldo
 
10 774 107 000
2.E i n n a h m e n11 065 075 600
abzüglich 
2.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt-75 000 000
2.2Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken78 099 600
2.3Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre0
2.4Haushaltstechnische Verrechnungen11 643 200
Einnahmen im Finanzierungssaldo
 
11 050 332 800
3.F i n a n z i e r u n g s s a l d o276 225 800

c) Kreditfinanzierungsplan 2015

 Betrag
für
2015
 EUR
12
1.Einnahmen aus Krediten (brutto) 
1.1aus Kreditmarktmitteln3 242 000 000
1.2aus anderen Krediten 
Summe3 242 000 000
2.Tilgungsausgaben für Kredite 
2.1für Kreditmarktmittel3 317 000 000
2.2für andere Kredite 
Summe3 317 000 000
3.Einnahmen aus Krediten (netto) 
3.1aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1)- 75 000 000
3.2aus anderen Krediten (1.2./.2.2) 
Summe- 75 000 000

a) Haushaltsübersicht 2016

  E i n n a h m e n 
  0123 4
Ein-
zel-
plan
Bezeichnung
 
 
Einnahmen
aus Steuern
und steuer-
ähnlichen
Abgaben
Verwaltungs-
einnahmen,
Einnahmen
aus Schulden-
dienst und
dgl.
Einnahmen
aus Zuwei-
sungen und
Zuschüssen
mit Aus-
nahme für
Investitionen
Einnahmen
aus Schulden-
aufnahmen,
aus Zuweis-
ungen und
Zuschüssen
für Investitio-
nen, besondere
Finanzierungs-
einnahmen
Gesamt-
einnahmen
Personal-
ausgaben
  - EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -
01Landtag 80 60094 4000175 00029 242 900
02Staatskanzlei 184 600657 500 842 10014 710 200
03Ministerium für Inneres und Sport 43 865 40017 317 80010 146 50071 329 700528 563 400
04Ministerium der Finanzen 17 401 8004 555 500021 957 300188 032 000
05Ministerium für Arbeit und Soziales 4 615 500249 848 6005 000 000259 464 10030 510 400
06Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft
- Wissenschaft und Forschung -
 0145 890 0006 520 700152 410 70023 793 100
07Kultusministerium
- Bildung und Kultur -
 1 822 6002 714 70010 0004 547 3001 181 423 700
08Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft
- Wirtschaft -
 11 934 1003 775 50064 948 30080 657 90024 817 300
09Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
- Bereich Landwirtschaft -
460 0005 422 10012 898 10049 303 60068 083 80049 859 000
11Ministerium für Justiz und Gleichstellung 106 455 3002 875 000 109 330 30094 767 300
13Allgemeine Finanzverwaltung6 170 853 00092 322 0002 266 233 900933 486 6009 462 895 500237 313 600
14Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 10 916 400421 286 000158 808 500591 010 900125 629 700
15Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
- Bereich Umwelt -
19 766 7003 150 1006 475 7009 872 60039 265 10065 591 200
16Landesrechnungshof 43 400330 0000373 40012 076 000
19Informations- und Kommnunikationstechnologie (IKT) 1 061 0001 033 00060 0002 154 0002 951 800
20Hochbau 24 426 000036 594 80061 020 800842 900
 neuer Ansatz 20166 191 079 700323 700 9003 135 985 7001 274 751 60010 925 517 9002 610 124 500
 alter Ansatz 20166 065 479 700314 450 9003 136 579 6001 045 555 10010 562 065 3002 599 132 900
 mehr(+) / weniger(-) + 125 600 000+9 250 000-593 900+229 196 500+363 452 600+10 991 600
A u s g a b e n   
56789    
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben und
Ausgaben
für den
Schuldendienst
Ausgaben für
Zuweisungen
und Zuschüsse
mit Ausnahme
von Investi-
tionen
Bau-
maßnahmen
Sonstige Aus-
gaben für In-
vestitionen und
Investitions-
fördermaß-
nahmen
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
Gesamt-
ausgaben
+ Überschuss
- Zuschuss
(Gesamtein-
nahmen -
Gesamtaus-
gaben)
Ver-
pflichtungs-
ermächti-
gungen
Ein-
zel-
plan
- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR - 
4 078 1007 142 600 1 432 100401 70042 297 400-42 122 400001
4 613 300298 400 65 00066 10019 753 000-18 910 9003 674 00002
193 704 800261 515 300590 00045 539 1007 895 5001 037 808 100-966 478 400129 663 80003
22 927 500514 500 310 5002 199 800213 984 300-192 027 000004
3 433 1001 189 894 000 79 092 500-2 596 9001 300 333 100-1 040 869 0006 066 70005
1 345 000679 983 100 57 779 50011 734 200774 634 900-622 224 20035 360 00006
27 272 100191 086 600022 559 40015 155 7001 437 497 500-1 432 950 500153 120 10007
8 161 10035 438 500 149 866 100348 200218 631 200-137 973 300181 615 60008
19 405 20045 603 800023 238 5001 751 200139 857 700-71 773 90032 077 80009
33 021 400316 455 000 1 478 9001 178 900446 901 500-337 571 200647 10011
528 232 6002 262 579 90017 102 300829 851 80057 942 9003 933 033 100+5 529 862 400216 000 00013
43 277 000409 737 80075 596 200192 184 70016 554 000862 979 400-271 968 500197 819 50014
17 958 70056 541 800535 00052 229 700443 000193 299 400-154 034 30025 362 90015
1 288 6005 100 0366 20013 735 900-13 362 500016
17 145 70046 323 400 75 579 000 141 999 900-139 845 900212 930 80019
38 371 0000101 136 1008 421 5000148 771 500-87 750 700409 896 20020
964 235 2005 503 119 800194 959 6001 539 638 300113 440 50010 925 517 90001 604 234 500 
860 870 0005 279 808 600184 215 8001 522 003 900116 034 10010 562 065 30001 057 581 300 
+103 365 200+223 311 200+10 743 800+17 634 400-2 593 600+363 452 6000+546 653 200 

b) Finanzierungsübersicht 2016

 Betrag
für
2016
 EUR
12
Ermittlung des Finanzierungssaldos
 
 
1.A u s g a b e n10 925 517 900
abzüglich 
1.1Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 
1.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke106 793 400
1.3Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren0
1.4Haushaltstechnische Verrechnungen10 440 700
Ausgaben im Finanzierungssaldo
 
10 808 283 800
2.E i n n a h m e n10 925 517 900
abzüglich 
2.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt- 100 000 000
2.2Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken290 511 700
2.3Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre0
2.4Haushaltstechnische Verrechnungen10 635 700
Einnahmen im Finanzierungssaldo
 
10 724 370 500
3.F i n a n z i e r u n g s s a l d o- 83 913 300

c) Kreditfinanzierungsplan 2016

 Betrag
für
2016
 EUR
12
1.Einnahmen aus Krediten (brutto) 
1.1aus Kreditmarktmitteln3 242 000 000
1.2aus anderen Krediten 
Summe3 242 000 000
2.Tilgunsausgaben für Kredite 
2.1für Kreditmarktmittel3 342 000 000
2.2für andere Kredite 
Summe3 342 000 000
3.Einnahmen aus Krediten (netto) 
3.1aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1)- 100 000 000
3.2aus anderen Krediten (1.2./.2.2) 
Summe- 100 000 000

Zweite Anlage HG 2015/2016,ST Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für das Haushaltsjahr 2015/2016
(Allgemeine Bestimmungen 2015/2016)

(zu § 8 Abs. 1)

1. Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter

(1) Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von § 17 Abs. 5 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und § 49 Abs. 6 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen" zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als "künftig wegfallend" ausgebrachte Planstelle. Sofern die Einsatzdienststellen der freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten budgetiert sind, werden die dafür entstehenden Personalausgaben aus dem allgemeinen Deckungskreis erstattet.

(2) Die Ermächtigung für die Ausbringung neuer Planstellen nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die planmäßigen Beamten und Richter, für die Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt wurde, ab Beginn der Freistellungsphase. Der zuständige Verwaltungszweig hat das unabweisbare Bedürfnis für die Abweichung vom Stellenplan ausführlich zu begründen und die Notwendigkeit der Wiederbesetzung des Dienstpostens während der Freistellungsphase nachzuweisen. Er hat ferner die Gründe darzulegen, die für die Bewilligung der Alteisteilzeit in Form des Blockmodells maßgeblich waren, und sich ausdrücklich zur Erfüllung der Abbauraten des Personalentwicklungskonzeptes zu verpflichten. Die Planstellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend nach Beendigung der Altersteilzeit" zu veranschlagen. Durch die Abweichungen vom Stellenplan dürfen in dem Verwaltungszweig keine Mehrausgaben entstehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ausgebrachten Planstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.

2. Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt

(1) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb eines zeitweilig nicht besetzte Planstellen für richterliche Hilfskräfte und nichtbeamtete Kräfte verwendet werden. Stellen für Arbeitnehmer, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, können bis zur Höhe der dazu nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende befristet beschäftigte Ersatzkräfte verwendet werden.

(2) Eine Planstelle oder andere Stelle darf auch mit mehreren teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden. Verbleibende Stellenanteile mehrerer Stellen sollen zusammengefasst werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Arbeitszeit und das regelmäßige Ausgabevolumen einer vollbeschäftigten Person nicht übersteigen.

(3) Die Besetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen richtet sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Dies gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften entsprechend. Die Vergleichbarkeit im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der folgenden Übersicht. Die Besetzung der Stellen von Arbeitnehmern mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.

BeamteArbeitnehmer
BesoldungsgruppeEntgeltgruppe - Übergeleiteter BestandEntgeltgruppe - Neueinstellungen ab 11/2006
A 16E 15 Ü-
A 15E 15E 15
A 14E 14E 14
A 13 L 2.2E 13, E 13 ÜE 13
A 13 L 2.1E 12E 12
A 12E 11E 11
A 11E 10E 10
A 10-E 9
A 9 L 2.1E 9-
A 9 L 1.2--
A 8E 8E 8
A 7E 7, E 6E 7, E 6
A 6E 5E 5
A 5 L 1.2 -E 4E 4
A 5 L 1.1E 3E 3
A 4E 2 ÜE 2 Ü

(4) Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert oder höhergestuft sind, dürfen weiter auf Stellen einer niedrigeren Entgeltgruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1.

3. Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes unter Weg- fall der Bezüge länger als sechs Monate beurlaubt oder an eine öffentliche Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. Dies gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird, entsprechend.

(2) Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung, der Abordnung oder der Zuweisung oder seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen. Zuständiger Verwaltungsbereich im Sinne dieser Regelung ist der gesamte Verwaltungsbereich des jeweiligen Einzelplans.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach den §§ 35 und 41 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002 (GVBl. LSA S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (GVBl. LSA S. 541), im Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906), oder im Europäischen Parlament nach § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906, 907), ruhen und die entsprechend § 36 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, § 6 des Abgeordnetengesetzes oder § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" auszubringen. Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als "künftig wegfallend" ausgebrachte Leerstelle.

(4) Für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament eines anderen Landes ruhen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.

(5) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung als ausgebracht für planmäßige Beamte, die für mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen oder die im Anschluss an eine Elternzeit zum Zwecke der Kinderbetreuung ohne Bezüge beurlaubt werden.

(6) In anderen Fällen wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht.

(7) Ausgebrachte oder eingerichtete Leerstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.

(8) Aus einer Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, solange ein Beamter oder Richter auf einer Leerstelle mangels freier Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts geführt werden muss. Entsprechendes gilt, sofern die Dienstbezüge von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.

4. Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Ausnahmen von § 47 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.

(2) In den Titelgruppen 96 ausgewiesene Planstellen oder Stellen, die nicht mehr mit Landespersonal besetzt sind, dürfen nicht neu besetzt werden. Sie sind im nächsten Haushaltsplan in Abgang zu stellen. Dies gilt auch, wenn der im kw-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.

5. Umwandlung von Stellen

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.

6. Verbindlichkeiten der Stellenübersichten

Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen sind nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zulässig.

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist: