Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2014
(Haushaltsgesetz 2014)
§ 1 HG 2014,SH Feststellung des Haushaltsplanes
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein für das Haushaltsjahr 2014 wird in Einnahme und Ausgabe auf
| 13.418.391.800 Euro |
sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf
| 917.704.000 Euro |
festgestellt.
§ 2 HG 2014,SH Kreditermächtigungen, derivative Finanzgeschäfte
(1) Das Finanzministerium darf zur Deckung der Ausgaben Kredite bis zum Höchstbetrag von
| 3.675.766.200 Euro |
für das Haushaltsjahr 2014 aufnehmen. Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung des jeweiligen Haushaltsjahres anzurechnen.
(2) Das Finanzministerium darf ab Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 5 % des in § 1 für die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Haushaltsjahres festgestellten Betrages aufnehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen.
(3) Kredite und derivative Finanzgeschäfte nach § 18 Abs. 6 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sind in inländischer Währung abzuschließen. Eine Aufnahme von Fremdwährungskrediten ist zulässig, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich Kapital und Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird. Auf die jeweilige Kreditermächtigung des Absatzes 1 ist der sich nach der Wechselkurssicherung ergebende Kapitalbetrag in inländischer Währung anzurechnen.
(4) Die Obergrenze für Zinsänderungsrisiken (§ 3 Abs. 3 Satz 2) wird für das Haushaltsjahr 2014 auf 50.000.000 Euro festgesetzt. Für die Planung und Steuerung der Zinsausgaben in den Jahren bis 2019 sind im Haushaltsjahr 2014 folgende Obergrenzen bei den Zinsänderungsrisiken zu beachten: Für 2015 80.000.000 Euro, für 2016 100.000.000 Euro, für 2017 120.000.000 Euro, für 2018 140.000.000 Euro und für 2019 165.000.000 Euro.
(5) Das Finanzministerium darf im Eigenbestand befindliche Wertpapiere des Landes vorübergehend Kreditinstituten gegen Entgelt überlassen.
(6) Das Finanzministerium darf Kassenverstärkungskredite bis zu 10 % des in § 1 für Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Haushaltsjahres festgestellten Betrages aufnehmen. Darüber hinaus darf das Finanzministerium zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Vereinbarungen mit Kreditinstituten abschließen, die eine kurzfristige Liquiditätsbeschaffung durch Beleihung von im Eigenbestand des Landes befindlichen Wertpapieren bis zu einem Betrag von 500.000.000 Euro ermöglichen.
(7) Das Finanzministerium darf Darlehen, die der Bund den Ländern zweckgebunden gewährt, mit dem auf Schleswig-Holstein entfallenden Anteil aufnehmen. Ferner darf das Finanzministerium Darlehen aus dem sonstigen öffentlichen Bereich aufnehmen, die zweckgebunden für eine im Haushaltsplan veranschlagte Maßnahme gewährt werden und die zinsgünstiger als Kapitalmarktdarlehen sind.
(8) Zur wechselseitigen Besicherung von Kreditrisiken aus derivativen Geschäften wird das Finanzministerium ermächtigt, im Rahmen und für die Laufzeit dieser Geschäfte Sicherheiten in Form verzinster Barmittel entgegenzunehmen und zu stellen. Der damit verbundene Finanzierungsbedarf wird auf die Ermächtigung gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 angerechnet und darf einen Betrag von 500.000.000 Euro nicht überschreiten.
§ 3 HG 2014,SH Kredit- und Zinsmanagement
(1) Beim Finanzministerium ist ein Kredit- und Zinsmanagement einzurichten.
(2) Das Kredit- und Zinsmanagement beschafft die im Haushalt veranschlagten Kreditmarktmittel, schließt derivative Finanzgeschäfte gemäß § 18 Abs. 6 LHO ab und verwaltet den Schulden- und Derivatbestand des Landes. Es plant und steuert die Struktur der Kreditmarktschulden sowie die derivativen Finanzgeschäfte in Abhängigkeit von der erwarteten Entwicklung der Kreditmarktzinsen mit dem Ziel, die Zinsausgaben des Haushalts über einen längerfristigen Planungszeitraum unter Beachtung von Zinsänderungsrisiken zu optimieren. Bei der Planung und Steuerung der Zinsausgaben aus den Kreditmarktschulden sind insbesondere der Zeitpunkt der Kreditaufnahme, die Fälligkeits- und Zinsbindungsstruktur der Kreditmarktschulden festzulegen und zinsgünstige Möglichkeiten der Kreditbeschaffung zu nutzen. Durch den ergänzenden Einsatz derivativer Finanzgeschäfte kann die Zinsbindungsstruktur der Kreditmarktschulden zusätzlich gestaltet werden.
(3) Das Kredit- und Zinsmanagement setzt zur Unterstützung der Planung und Steuerung der Zinsausgaben ein Referenz-Portfolio ein. Die Zinsbindungsstruktur des Referenz-Portfolios wird unter Berücksichtigung der langfristigen Risikoabsorptionsfähigkeit des Haushalts festgelegt. Zinsänderungsrisiken stellen potenzielle Zinsmehrausgaben in den zukünftigen Jahren dar, die sich bei einer von den Annahmen der Haushalts- und Finanzplanung abweichenden Entwicklung der Kreditmarktzinsen ergeben. Die Steuerung der Zinsänderungsrisiken erfolgt mit Hilfe von alternativen Zinsszenarien. Zur Begrenzung der Zinsänderungsrisiken werden jährliche Obergrenzen auf der Grundlage eines standardisierten Risiko-Zinsszenarios abgeleitet, die im Vollzug einzuhalten sind.
(4) Die mit dem Abschluss derivativer Finanzgeschäfte verbundenen Kreditrisiken sind durch geeignete Verfahren, die die Sicherheitenstellung für Neugeschäfte umfassen, zu begrenzen. Betriebs- und Abwicklungsrisiken sind durch organisatorische und personalwirtschaftliche Maßnahmen sowie durch eine funktionale Trennung des Abschluss- und Abwicklungsbereichs zu begrenzen
(5) Einnahmen aus dem Verkauf von Zinsoptionen sind zur Risikovorsorge einer Zinsausgleichsrücklage zuzuführen und zweckgebunden zum Ausgleich von Zinsmehrausgaben zu verwenden. Soweit Rücklagenmittel nicht mehr zur Abdeckung optionaler Zinsänderungsrisiken benötigt werden, sind sie zum Ausgleich von Zinsmehrausgaben während des Haushaltsvollzugs und zur Verstetigung der Zinsausgabenentwicklung im Finanzplanungszeitraum einzusetzen.
§ 4 HG 2014,SH Haushaltswirtschaftliche Sperren
(1) Über die Bestimmung des § 41 LHO hinaus darf das Finanzministerium Ausgaben sperren, wenn und soweit hierfür unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden. Gleiches gilt, wenn Änderungen im Bundesrecht oder auf EU-Ebene zu Minderausgaben im Landeshaushalt führen.
(2) Nach § 41 LHO und nach Absatz 1 gesperrte Beträge sind in der Landeshaushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Realisierung von globalen Minderausgaben und bei nicht genehmigten Haushaltsüberschreitungen des Vorjahres im laufenden Haushaltsjahr Ausgaben zu sperren.
§ 5 HG 2014,SH Betragsgrenzen bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen
(1) Der gemäß § 37 Abs. 2 Buchst. a LHO zu bestimmende Betrag wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
(2) Der gemäß § 37 Abs. 3 LHO zu bestimmende Rahmen wird auf mehr als 500.000 Euro bis zu 2.500.000 Euro festgesetzt.
§ 6 HG 2014,SH Zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen
(1) Das Finanzministerium darf, auch wenn kein Fall des § 37 Abs. 1 oder des § 38 Abs. 1 LHO vorliegt, in Ausgaben oder in Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit hierfür nicht veranschlagte Mittel zweckgebunden von anderer Seite gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind.
(2) Unvorhergesehene dringliche Ausgaben, in denen kein Fall des § 37 Abs. 1 LHO vorliegt, dürfen bis zu einem Betrag von 100.000 Euro im Einzelfall pro Haushaltsjahr geleistet werden, wenn der Finanzausschuss einwilligt und die Deckung gesichert ist. Der Gesamtbetrag der Ausgaben darf 1.500.000 Euro pro Haushaltsjahr nicht übersteigen.
§ 7 HG 2014,SH Bewirtschaftung des Einzelplans 12
(1) Im Einzelplan 12 dürfen bei den Hauptgruppen 7 und 8 mit Ausnahme der Gruppe 711 Ausgaben nur mit Einwilligung des Finanzministeriums geleistet werden.
(2) Im Einzelplan 12 sind die Ausgaben für die Bauunterhaltung (Gruppe 519) übertragbar.
(3) Im Einzelplan 12 sind
-
1.
innerhalb der einzelnen Kapitel die Ausgaben der Gruppe 519 und der Gruppe 711 gegenseitig deckungsfähig,
-
2.
innerhalb des Einzelplans mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Gruppen 712 bis 749 und 894.
§ 8 HG 2014,SH Allgemeine und Einzelplan übergreifende Bewirtschaftungsregeln
(1) Aus den Ausgaben der Titel 422 03 dürfen auch die Vergütungen der Auszubildenden im Sinne des § 4 Abs. 2 oder 3 des Landesbeamtengesetzes gezahlt werden.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen aus
-
1.
der Anfertigung von Fotokopien und aus Vervielfältigungen für Dritte,
-
2.
Schadensersatzleistungen Dritter, die nicht im Zusammenhang mit Kfz-Unfällen stehen, insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Betriebsstoffen und Ersatzteilen an Dritte und
-
3.
Erstattungen Dritter im Zusammenhang mit Ausgaben der Gruppe 517,
den Ausgaben der Obergruppe 51 zu.
(3) Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4) und Eingliederungszuschüsse der Bundesagentur für Arbeit können durch Absetzen von der Ausgabe vereinnahmt werden.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Durchführung des "Sabbatjahres" in den jeweiligen Kapiteln Titel für Zuführungen an die zweckgebundene Rücklage zu Lasten der Personalkostentitel, für Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten.
(5) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen können zu Lasten von Titeln der Gruppe 427 für die Dauer der von der Bundesanstalt für Arbeit zugesagten Förderung Arbeitsverträge auch über das Haushaltsjahr hinaus abgeschlossen werden.
(6) Das Finanzministerium unterrichtet den Finanzausschuss, wenn im Verlauf des Haushaltsjahres erkennbar wird, dass bestimmte Ausgabetitel voraussichtlich in erheblichem Umfang nicht ausgeschöpft werden.
(7) Werden veranschlagte Investitionen im Haushaltsvollzug bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit durch alternative Beschaffungsformen (wie z.B. Leasing- oder ähnliche Verträge) ersetzt, sind die hierfür erforderlichen Mittel auf einen gegebenenfalls neu einzurichtenden Titel der Hauptgruppe 5 umzusetzen (Solländerung). Die Einsparungen sind bei den jeweiligen Investitionen als Minderausgaben nachzuweisen.
(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des zuständigen Ressorts und nach Maßgabe der Entscheidung der Landesregierung Haushaltsmittel gegen Deckung bereit zu stellen, die zur Abwehr einer drohenden Schadenslage im Schleswig-Holsteinischen Küstenmeer erforderlich sind, und die entsprechenden Titel einzurichten. Der Finanzausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.
(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Abschlagszahlungen auf das erwartete Abrechnungsergebnis im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs an die Kommunen festzusetzen, wenn die aufgrund der Steuerschätzung zu erwartenden Steuereinnahmen das veranschlagte Haushaltssoll wesentlich übersteigen. Die Mehrausgaben sind durch entsprechende Steuermehreinnahmen zu decken. Darüber hinaus wird das Finanzministerium ermächtigt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport die Finanzausgleichsmasse auf der Grundlage der Steuereinnahmen entsprechend dem langfristigen Durchschnitt neu zu berechnen und festzusetzen. Die Feststellung der Steuereinnahmen entsprechend dem langfristigen Durchschnitt erfolgt durch das Finanzministerium. Die Mehrausgaben sind durch entsprechende Minderausgaben bei Titel 1111 - 913 01 oder durch entsprechende Mehreinnahmen bei Titel 1111 - 353 01 zu decken.
(10) Zur Durchführung von ÖPP-Projekten, deren Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist, wird das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort ermächtigt, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Hauptgruppen 5 oder 8 im selben Kapitel umzusetzen, wenn und soweit Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für die Maßnahme vorgesehen waren. Minderausgaben bei den jeweiligen Investitionstiteln sind einzusparen.
(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag eines Ressorts Titel der Hauptgruppen 6 bis 8 einzurichten und Mittel der Obergruppe 42 auf diese oder vorhandene Titel der Hauptgruppen 6 bis 8 umzusetzen, wenn dargelegt wird, dass durch zusätzliche, über die Vorgaben des Haushalts hinaus gehende Einsparmaßnahmen Planstellen oder Stellen dauerhaft nicht wieder besetzt werden.
§ 9 HG 2014,SH Struktur- und Funktionalreform
(1) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und mit Einwilligung des Finanzausschusses für die Übertragung von bisher vom Land wahrgenommenen Aufgaben auf die Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte im Rahmen der Struktur- und Funktionalreform Haushaltsmittel gegen Deckung bereitstellen und die erforderlichen Titel einrichten. Zur Finanzierung des Kostenausgleichs wird das Finanzministerium ermächtigt, Ausgabeansätze zu sperren sowie Planstellen und Stellen mit kw-Vermerken zu versehen.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und dem die Aufgabe abgebenden Ressort und mit Einwilligung des Finanzausschusses die zur Übertragung von Aufgaben des Landes auf den kommunalen Bereich oder zur Übertragung von Aufgaben auf Dritte im Rahmen der Struktur- und Funktionalreform erforderlichen Änderungen im Landeshaushalt vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen Titel mit Haushaltsvermerken eingerichtet und in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingewilligt werden. In Höhe dieser zusätzlichen Ausgaben und Verpflichtungen sind in den betreffenden Einzelplänen Einsparungen, insbesondere bei den Personalausgaben und den sächlichen Verwaltungsausgaben, zu erbringen.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Finanzausschusses eine Verpflichtungserklärung gegenüber kommunalen Trägern und Dritten, die Landesbedienstete im Rahmen der Übertragung von Landesaufgaben im Rahmen der Struktur- und Funktionalreform übernehmen, für die Übernahme der zeitanteiligen Versorgungsbezüge dieser Beamtinnen und Beamten für die Zeit nach ihrer Versetzung an die kommunalen Träger oder Dritte abzugeben.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts die zur Struktur- und Funktionalreform erforderlichen Änderungen im Landeshaushalt vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen Titel neu eingerichtet, Mittel und Verpflichtungsermächtigungen umgeschichtet, und die aus stellenplansystematischen Gründen notwendigen Planstellen und Stellen für das vorhandene Personal mit den erforderlichen Vermerken im Stellenplan angepasst und ausgebracht werden. Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Erhöhung der Ausgaben führen.
§ 10 HG 2014,SH Deckungsfähigkeit und Rücklagen
(1) Abweichend von § 20 Abs. 1 und 2 LHO gilt zur Deckungsfähigkeit folgendes:
-
1.
Innerhalb desselben Einzelplans sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Obergruppen 51 bis 54.
-
2.
Innerhalb desselben Einzelplans sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Hauptgruppen 6 bis 8.
Beide Regelungen gelten nur, soweit es sich nicht um Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen handelt.
(2) Dem Landespolizeiamt, dem Landeskriminalamt und den Polizeidirektionen sollen die für die jeweiligen Dienstbereiche vorgesehenen Haushaltsmittel aufgeschlüsselt so zugewiesen werden, dass das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport über die Regelung in Absatz 1 hinaus eine einseitige Deckungsfähigkeit der Hauptgruppe 5 zugunsten der Hauptgruppe 8 zulassen kann.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für nicht verbrauchte Ausgaben der Obergruppe 42 innerhalb eines Einzelplans Titel für die Zuführungen an zweckgebundene Rücklagen, Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten und zu ändern. Die Mittel aus der Rücklage sind für Personalausgaben und für Maßnahmen zu verausgaben, die dem Personal zugutekommen. Die Mittel dienen somit der Verstärkung der entsprechenden Ausgabetitel.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für nicht verbrauchte Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8 innerhalb eines Einzelplans Titel für die Zuführungen an Rücklagen, Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten und zu ändern.
§ 11 HG 2014,SH Stellenpläne und Stellenübersichten
(1) Die Einwilligung des Finanzministeriums nach § 49 Abs. 5 Satz 2 LHO ist nicht erforderlich bei Abweichungen von den Stellenübersichten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie für die nach dem Überleitungstarifvertrag übergeleiteten Beschäftigten durch nach den Tarifverträgen vorzunehmende Höhergruppierungen, im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist bedingt sind.
(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert worden sind, sind auf den Stellen zu führen, aus denen die Höhergruppierungen erfolgt sind.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Stellenpläne und Stellenübersichten der Rechtslage anzupassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften oder Tarifverträge mit besoldungs- oder tarifrechtlichen Auswirkungen dieses im Haushaltsjahr 2014 zwangsläufig erfordern.
(4) Zur Erprobung einer Bewirtschaftung von Planstellen und Stellen auf der Grundlage von Planstellen- und Stellengruppen dürfen die Fachministerien mit Einwilligung des Finanzministeriums sowie im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof in geeigneten Bereichen von den Anforderungen des § 49 LHO abweichen.
§ 12 HG 2014,SH Leerstellen
(1) Die obersten Landesbehörden, die Landtagsverwaltung und der Landesrechnungshof dürfen Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen, wenn Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger als sechs Monate aufgrund Gesetzes, Tarifvertrages oder Vereinbarung von ihrer Dienstleistungspflicht befreit sind und nach Wegfall des Befreiungsgrundes Anspruch auf Beschäftigung haben. Dasselbe gilt für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für einen begrenzten Zeitraum zur Landtagsverwaltung oder zum Landesrechnungshof Schleswig-Holstein oder von der Landtagsverwaltung abgeordnet oder versetzt werden oder abgeordnet oder versetzt worden sind.
(2) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur kann für Lehrkräfte Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" auch dann ausbringen, wenn die Lehrkraft aus den in Absatz 1 genannten Gründen für weniger als sechs Monate von der Dienstpflicht befreit ist.
(3) Für die Hochschulen gilt Absatz 1 mit Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums entsprechend.
§ 13 HG 2014,SH Ausbringung und Übertragung von Planstellen und Stellen
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der obersten Landesbehörden
-
1.
für freigestellte Personalratsmitglieder insgesamt bis zu 17 Planstellen und Stellen auszubringen. Die Planstellen und Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen. In den Vorjahren ausgebrachte Planstellen und Stellen sind anzurechnen.
-
2.
im Rahmen der Hochschulprogramme des Landes, des Bundes und/oder der Europäischen Union und für andere von Dritten durch Vereinbarung finanzierte Professuren und wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen befristet zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten, wenn und soweit die damit verbundenen Ausgaben gedeckt sind. Über die Veränderungen ist der Finanzausschuss zu unterrichten, bei Finanzierung im Rahmen der Hochschulprogramme des Landes ist dessen Einwilligung erforderlich.
-
3.
zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung in den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen für
-
a)
auf Dauer für den Unterricht eingeschränkt dienstfähige oder volldienstunfähige Lehrkräfte und
-
b)
vorzeitig in den Ruhestand versetzte Lehrkräfte, die nach ihrer Reaktivierung auf Dauer für den Unterricht eingeschränkt dienstfähig oder voll dienstunfähig sind,
bis zu 15 zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten. Die Planstellen und Stellen erhalten den Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers" und können in andere Einzelpläne übertragen werden. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus den Vorjahren sind anzurechnen. Wirksam gewordene Vermerke "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers" fallen dem Ermächtigungsrahmen wieder zu (Stellenpool). Die in 2014 entstehenden Mehrbedarfe werden gedeckt durch Einsparungen in Höhe von 75 % zu Lasten des Kapitels 1105 - Versorgung, Unfallfürsorge und Ausgleichsbeträge - und zu 25 % vom jeweils aufnehmenden Ressort. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Deckung erforderlichen Haushaltsmittel umzusetzen.
-
-
4.
bei Vorliegen gesetzlicher Ansprüche (z.B. Rückkehr aus Beurlaubungen, Arbeitszeiterhöhungen) zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten, sofern die Finanzierung gesichert ist. Die Planstellen und Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Schaffung von bis zu 78 zusätzlichen Ausbildungsplätzen, davon mindestens 16 für Kaufleute für Bürokommunikation, Mittel gegen Deckung an anderer Stelle des Haushalts bereitzustellen, gegebenenfalls die erforderlichen Titel einzurichten, Mittel umzusetzen und Stellen auszubringen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei Bedarf für das Kapitel 1319 neue Planstellen auszubringen, sofern dies nicht zu einer Erhöhung des Zuschusses zum laufenden Betrieb des Landeslabors führt.
(4) Das Finanzministerium darf abweichend von § 14 Abs. 2 auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur bis zu 15 Planstellen und Stellen der Kapitel 0711, 0713, 0714 und 0715 in Planstellen und Stellen für die Bildungsberatung (Schulpsychologen) des Kapitels 0701 umwandeln und hierzu die erforderlichen Planstellen und Stellen ausbringen, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vornehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.
(5) Das Finanzministerium darf auf Antrag einer obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Zentralen Personalmanagement in der Staatskanzlei insgesamt bis zu fünf zusätzliche mit dem Vermerk "künftig wegfallend" (spätestens nach drei Jahren) zu versehende Planstellen oder Stellen bis zur Besoldungsgruppe A 14 oder der entsprechenden Entgeltgruppe in den jeweiligen Einzelplänen ausbringen, soweit dies zur Erfüllung unvorhergesehener und dringender Aufgaben erforderlich ist und die Ausgaben hierfür im jeweiligen Einzelplan gedeckt werden.
(6) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, die zum 1. August 2014 in den Kapiteln 0714 und 0715 neu ausgebrachten Planstellen bedarfsgerecht in die Kapitel 0711 bis 0713 sowie 0716 umzusetzen. Der Bildungs- und der Finanzausschuss sind bis spätestens 31. Juli 2014 über die Verteilung der Planstellen zu unterrichten.
§ 14 HG 2014,SH Ermächtigungen für sonstige Personal bewirtschaftende Maßnahmen
(1) In der Landesverwaltung sollen 20 % der neu zu besetzenden Stellen für Auszubildende, Anwärterinnen und Anwärter mit Schwerbehinderten besetzt werden. Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
(2) Innerhalb der Einzelpläne dürfen in den Kapiteln ausgebrachte Planstellen und Stellen auch in anderen Kapiteln in Anspruch genommen werden. Dabei darf es zu keiner Verstärkung des Kapitels 01 'Ministerium' kommen. Über den weiteren Verbleib ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(3) Das Finanzministerium darf bei Bedarf auf Antrag der Fachministerien Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Planstellen umwandeln. Die Umwandlungen dürfen nicht zu Mehrausgaben führen.
(4) Ausgaben für die Vergabe von Leistungsstufen nach § 28 Abs. 6 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Leistungsstufenverordnung vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 597), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), dürfen im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen aus den verbindlichen Personalkostenansätzen der Obergruppe 42 geleistet werden.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für partiell dienstunfähige Beamtinnen und Beamte, die bei anderen Einrichtungen weiterbeschäftigt werden können, bis zu 75 % der Personalausgaben zu Lasten des Kapitels 1105 und zugunsten eines Zuschusses an diese Einrichtung umzusetzen und zu diesem Zweck eventuell erforderliche Titel einzurichten.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zum Abbau von Personalüberhängen in der Landesverwaltung Planstellen und Stellen einschließlich der Personalmittel umzusetzen.
(7) Bei den allgemeinbildenden Schulen (Kapitel 0711 bis 0715) und den berufsbildenden Schulen (Kapitel 0716) dürfen mit Einwilligung des Finanzministeriums freie und besetzbare Planstellen/Stellen für Lehrkräfte mit bis zu zwei Lehrkräften in Ausbildung besetzt werden. Die Ermächtigung gilt für bis zu 700 Lehrkräfte in der Ausbildung. Jeweils drei freie und besetzbare Planstellen für Beamte im Vorbereitungsdienst in den allgemeinbildenden Schulen (Kapitel 0711 bis 0715) und den berufsbildenden Schulen (Kapitel 0716) dürfen mit Einwilligung des Finanzministeriums mit einer Lehrkraft besetzt werden. Die Ermächtigung gilt für bis zu 100 Lehrkräfte.
(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die im Zusammenhang mit den bundeseinheitlich durchzuführenden Personalbedarfsberechnungen der Steuerverwaltung erforderlichen Änderungen in den Stellenplänen des Kapitels 0505 vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen die aus stellenplansystematischen Gründen notwendigen Planstellen und Stellen für das vorhandene Personal mit den erforderlichen Vermerken in den Stellenplänen angepasst und maximal bis zu 20 Planstellen und Stellen ausgebracht werden. Die Maßnahmen dürfen nicht zur Erhöhung der Ausgaben führen.
(9) Der durch Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Altersteilzeit nach § 63 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes freiwerdende Anteil einer Planstelle darf nicht wieder besetzt werden. Im nächsten Haushalt ist die betreffende Planstelle oder ein Äquivalent in Abgang zu stellen oder mit einem Vermerk "künftig wegfallend spätestens zum ..." zu versehen. Als Zeitpunkt des spätesten Wegfalls ist das Ende der Altersteilzeit zu wählen. Abweichende Regelungen aus Vorjahren mit Bezug auf arbeits- und beamtenrechtliche Regelungen gelten für Fälle aus diesen Jahren fort. Für den Fall der Wiedereinführung der Altersteilzeit im Tarifbereich für die schleswig-holsteinische Landesverwaltung gilt für Tarifbeschäftigte Entsprechendes.
(10) Planstellen, die im laufenden Haushaltsjahr durch die Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung nach § 36 Abs. 4 Landesbeamtengesetz frei werden, dürfen nicht wieder besetzt werden. Im nächsten Haushalt ist die betreffende Planstelle oder ein Äquivalent in Abgang zu stellen.
(11) Abfindungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in den jeweiligen Kapiteln zu Lasten der Titel der Gruppe 428 geleistet werden. Die betreffende Stelle darf im laufenden Haushaltsjahr nicht wieder besetzt werden. Im nächsten Haushaltsjahr ist die Stelle oder ein Äquivalent in Abgang zu stellen. Das Nähere regelt das Finanzministerium.
(12) Die obersten Landesbehörden dürfen in den Kapiteln 0301 und 0302 sowie im Kapitel 0720 und den Haushaltsplänen der Hochschulen Planstellen und Stellen heben, herabgruppieren und umwandeln. Das Finanzministerium und der Finanzausschuss sind jeweils zum 31. März für das abgelaufene Jahr von den Änderungen der Stellenpläne und Stellenübersichten zu informieren. Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur kann diese Befugnis für seinen Zuständigkeitsbereich auf die Hochschulen (Kapitel 0720 MG 06), mit Ausnahme der Hochschulmedizin (Tätigkeit am UKSH), übertragen.
(13) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, im Rahmen der veranschlagten Mittel von Hochschulprogrammen oder von Drittmittel finanzierten Projekten für die Hochschulen Zeitverträge zuzulassen oder abzuschließen. Über die Veränderungen ist der Finanzausschuss jährlich zu unterrichten.
(14) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei einer sich abzeichnenden Budgetüberschreitung im Folgejahr eine Beförderungssperre für das jeweilige Ressort zu erlassen.
(15) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Rahmen der ressortübergreifenden Vermittlung von Beschäftigten auf anderweitig zu besetzende Planstellen oder Stellen mit dem Ziel des Abbaus von Personalüberhängen im Einvernehmen mit den beteiligten Ressorts Fortbildungsmittel umzusetzen.
(16) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz für den Fachbereich Allgemeine Verwaltung bis zu eine Beamtin oder einen Beamten und für den Fachbereich Polizei bis zu fünf Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppen 2.1 oder 2.2 des Verwaltungs- oder Polizeivollzugsdienstes unter Verzicht auf die Erstattung von Personalausgaben zur Verfügung zu stellen.
(17) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur im Rahmen von Personalmaßnahmen Haushaltsmittel und Planstellen zwischen der Hauptgruppe 4 des Einzelplans 13 und den Personalkostenzuschusstiteln 1315 - 685 06, 1317 - 671 23 MG 21, 1319 - 685 06 MG 03 sowie 1319 - 685 07 MG 03 umzusetzen.
§ 15 HG 2014,SH Übernahme von geprüften Nachwuchskräften
Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der obersten Landesbehörden
-
1.
bis zu 37 zusätzliche mit dem Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers, spätestens nach drei Jahren" zu versehende Planstellen oder Stellen in den jeweiligen Einzelplänen auszubringen, soweit sie zur Übernahme aller Nachwuchskräfte - Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Auszubildende - erforderlich sind, die ihre Ausbildung beim Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, beim Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur oder in der Steuerverwaltung des Landes Schleswig-Holstein abgeleistet und die entsprechende Abschlussprüfung bestanden haben,
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2.
im Kapitel 0410 bis zu 55 zusätzliche, mit dem Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers, spätestens nach drei Jahren" zu versehende Planstellen auszubringen, soweit solche Planstellen zur Übernahme aller Nachwuchskräfte der Landespolizei nach bestandener Prüfung erforderlich sind.
§ 16 HG 2014,SH Grundstücksangelegenheiten
(1) Das Finanzministerium darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Abs. 3 und 4 LHO in folgenden Fällen zulassen:
-
1.
zur grundbuchrechtlichen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an landeseigenen Straßen und Grundstücken;
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2.
zur ganz oder teilweise unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder der Nutzungsbefugnisse an Dritte zur Nutzung im öffentlichen Interesse, soweit das Land gemäß § 1 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes Eigentümer oder Nutzungsberechtigter an gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerken geworden ist; § 64 Abs. 2 und 3 LHO finden insoweit keine Anwendung; ab einer Grundstücksfläche von mehr als 5.000 m2 ist bei Übertragung des Eigentums der Finanzausschuss vor Einwilligung zu unterrichten;
-
3.
zur ganz oder teilweise unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder der Nutzungsrechte an Dritte zur Nutzung im öffentlichen Interesse, soweit dies im Zusammenhang mit der Errichtung des Röntgenlasers XFEL notwendig ist;
-
4.
zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder der Nutzungsrechte an Landesgrundstücken im Rahmen eines möglichen Umwandlungsprozesses auf eine Stiftungsuniversität Lübeck.
(2) In Einzelfällen wird zugelassen, dass landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzung für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 136 bis 171 des Baugesetzbuchs erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder Förderung der Maßnahme zum sanierungs- oder entwicklungsunbeeinflussten Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese zur Durchführung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren verpflichtet.
(3) Die Fachministerien dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium landeseigene Grundstücke, die der Sicherung von Flächenansprüchen des Naturschutzes dienen sollen, unentgeltlich auf die Stiftung Naturschutz oder andere geeignete Träger übertragen. Die Übertragung von Grundstücken mit einem geschätzten Gesamtwert von mehr als 250.000 Euro bedarf der Zustimmung des Finanzausschusses.
(4) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, den Pächterinnen und Pächtern von landeseigenen Fischereigehöften vertraglich den Ersatz von Kosten für Renovierungsarbeiten sowie für Um- und Einbauten zuzusichern. Bei Inanspruchnahme sind die Ausgaben zu decken.
(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und, soweit Personal betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur und nach Einwilligung des Finanzausschusses im Rahmen der Kommunalisierung und Privatisierung der landeseigenen Häfen Vereinbarungen über die Übertragung des Eigentums von Hafengrundstücken, Wasserflächen und sonstigen Vermögensgegenständen und des Hafenbetriebes einschließlich damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte schließen. Für diese Fälle kann das Finanzministerium Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 63 und 64 LHO zulassen.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur ein landeseigenes Grundstück in Lübeck (noch zu vermessende Teilfläche der Flur 4 in der Gemarkung Strecknitz) für die Erweiterung einer Fraunhofer-Einrichtung an die Fraunhofer-Gesellschaft zu veräußern.
(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zum Zweck der Errichtung preisgünstigen studentischen Wohnraums sowie zur Errichtung von Kindertagesstätten Erbbaurechte an Grundstücken unter teilweisem oder vollständigem Verzicht auf den Erbbauzins zu bestellen.
(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur die landeseigene Liegenschaft Klaus-Groth-Platz 2 in Kiel für die Nutzung als Tagesklinik für Psychosomatik und Psychotherapie und die landeseigene Liegenschaft Niemannsweg 4 in Kiel für die Nutzung als Psychotherapeutische Ambulanz an die Zentrum für Integrative Psychiatrie ZIP gGmbH zu veräußern.
(9) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium ein landeseigenes Grundstück in Flensburg (noch zu vermessende Teilfläche der Flur 43 der Gemarkung Flensburg J) für die Errichtung eines Sportzentrums sowie von Studentenwohnungen zu verkaufen.
(10) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das landeseigene Grundstück in Kiel (ehemaliges Topfhaus, Flurstück 96 der Flur 18 in der Gemarkung Kiel O) zu veräußern oder mit einem Erbbaurecht einschließlich eines Untererbbaurechtes zu belasten. Ein Preisnachlass kann bis zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 Euro erfolgen. Ein Erbbauzins bis zu einem jährlichen symbolischen Zins von 1 Euro ist zulässig.
(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur ein landeseigenes Grundstück in Lübeck (Teilfläche aus der Flur 4 in der Gemarkung Strecknitz) für die Errichtung einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung zu veräußern.
(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport zum Zweck der Schaffung bezahlbaren Wohnraums landeseigene Grundstücke auf Sylt an die Gemeinde Sylt zu veräußern oder mit einem Erbbaurecht zu belasten. Ein Preisnachlass kann bis zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 Euro gewährt werden oder es kann auf einen Erbbauzins teilweise oder vollständig verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass ein vollständiger Wertausgleich durch Belegungsrechte für Landesbedienstete sichergestellt ist.
§ 17 HG 2014,SH Sonstige Vermögensgegenstände
(1) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass von Landesdienststellen entwickelte oder erworbene Programme der automatisierten Datenverarbeitung unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(2) Das Finanzministerium darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Abs. 3 und 4 LHO zulassen
-
1.
zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums von für Zwecke des Landes entbehrlichen Geräten, Einrichtungsgegenständen und Fahrzeugen an osteuropäische Staaten, insbesondere Ostseeanrainerstaaten, sofern eine Ersatzbeschaffung nicht erforderlich ist oder die Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung im Haushalt veranschlagt oder bereits finanziert sind,
-
2.
zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder zur unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen in landeseigenen Häfen oder der Übertragung oder Überlassung unter vollem Wert,
-
3.
zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums an bislang von der Universität zu Lübeck genutzten beweglichen Vermögensgegenständen und zur unentgeltlichen Abtretung von der Universität zu Lübeck verwalteter Nutzungsrechte im Rahmen eines möglichen Umwandlungsprozesses auf eine Stiftungsuniversität Lübeck.
§ 18 HG 2014,SH Bürgschaften und andere Sekundärverpflichtungen
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium zur Förderung der schleswig-holsteinischen Wirtschaft Bürgschaften und Gewährleistungen zu übernehmen sowie Kreditaufträge zu erteilen. Die Gesamthöhe der Verpflichtungen aus den Sicherheitsleistungen darf 500.000.000 Euro nicht übersteigen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.
(2) Über die Ermächtigung des Absatzes 1 hinaus darf das Finanzministerium gemeinsam mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus zur Sicherung der Finanzierung des Schiffbaus auf schleswig-holsteinischen Werften Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zum Höchstbetrag von insgesamt 500.000.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haftpflichtrisiken oder künftigen finanziellen Verpflichtungen, die sich insbesondere aus Tätigkeiten ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atomgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen fallen, bis zur Höhe von insgesamt 75.000.000 Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.
(4) Das Finanzministerium darf gemeinsam mit dem Ministerium für Justiz und Gesundheit zur Absicherung der dem Land Schleswig-Holstein, der Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf, der Kunsthalle zu Kiel der Christian-Albrechts-Universität überlassenen Leihgaben Landesgarantien bis zur Höhe von insgesamt 500.000.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium für Justiz und Gesundheit.
(5) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport darf sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium gegenüber der Investitionsbank Schleswig-Holstein verpflichten, die bei der Investitionsbank ab 1. Januar 2006 entstehenden Darlehensforderungen zum Nennwert bis zur Höhe von je 90.000.000 Euro nach Verrechnung von Tilgungen auf Anfordern zu übernehmen.
(6) Das Finanzministerium darf zur Sicherung der Finanzierung der Gesellschaft zur Verwaltung und Finanzierung von Beteiligungen des Landes Schleswig-Holstein mbH, Kiel, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von jeweils 10.000.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.
(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, der IT-Verbund Schleswig-Holstein AöR (IT-VSH) im Rahmen einer Vereinbarung eine teilweise Haftungsfreistellung durch das Land Schleswig-Holstein von der Trägerhaftung für Dataport nach § 2 Abs. 5 Dataport-Staatsvertrag bis zu einer Gesamthöhe von 10.000.000 Euro zuzusichern. Durch geeignete Regelungen ist sicherzustellen, dass das Land Schleswig-Holstein von der IT-VSH erst in Anspruch genommen werden kann, wenn der Anteil der IT-VSH an dem Stammkapital von Dataport aufgebraucht ist.
§ 19 HG 2014,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts
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1.
für Urlaubsansprüche der Beschäftigten der Anstalt, welche vor dem 1. Januar 2004 entstanden sind, in Höhe von 365.000 Euro,
-
2.
für anteilige Pensionsbeihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 758.000 Euro,
-
3.
für Altersteilzeitansprüche von übergeleiteten Beschäftigten, soweit sie bereits vor dem 1. Januar 2004 begründet worden sind, in Höhe von 77.000 Euro
bis zur Höhe von insgesamt 1.200.000 Euro abzugeben.
(2) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, mit den Städten Kiel, Lübeck, Flensburg und Brunsbüttel Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, wonach diese die Landesaufgabe Brandbekämpfung und technische Hilfe auf der Seewasserstraße Ostsee und auf Anforderung auch in anderen Gewässern wahrnehmen. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport darf zu diesem Zweck Verpflichtungen zur Übernahme der Kosten für Aus- und Fortbildung einschließlich Übungen, Ausstattung samt Unterhaltung, Haftungsrisiken und vier bei der Stadt Brunsbüttel im mittleren Dienst zu beschäftigende Berufsfeuerwehrleute und die Höherdotierung einer bereits dort eingerichteten Beamtenstelle nach Besoldungsgruppe A 12 im Rahmen der Ansätze in der Titelgruppe 62 im Kapitel 0405 eingehen. Es darf den Städten Kostenübernahme im Rahmen der Ansätze der Titelgruppe 62 im Kapitel 0405 für den Einzelfall zusagen.
(3) Der Überschuss der Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer (Titel 1101 - 059 01) über die Ausgaben gemäß § 30 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes ist bei Titel 0405 - 883 61 (TG 61) - Zuweisungen an Kreise und Gemeinden für Investitionen - zu übertragen.
(4) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, mit Kreisen Verträge über gemeinsame Geschwindigkeitsüberwachungsprojekte zu schließen, sofern die daraus entstehenden Ausgaben aus Tit. 0410 - 633 01 gedeckt werden können.
(5) In der Vermessungs- und Katasterverwaltung gilt eine Wiederbesetzungssperre für alle frei werdenden Arbeitsplätze, die mit Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt sind.
(6) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, den Kreisen und kreisfreien Städten Erstattungen für Aufwendungen von bis 1.200.000 Euro jährlich bis zu einer Dauer von fünf Jahren, in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Finanzministeriums auch für einen längeren Zeitraum, zuzusagen, die ihnen für die Anmietung oder Pacht geeigneter Gebäude zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern entstehen.
(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Abschiebungshaft erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(8) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und den betroffenen Fachressorts und nach Einwilligung des Finanzausschusses ermächtigt, mit den kommunalen Landesverbänden eine Vereinbarung über den Ausgleich einer finanziellen Mehrbelastung bei den Kommunen als Folge des Inkrafttretens der folgenden Gesetze und Verordnungen zu schließen:
-
Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 466);
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Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein) vom 31. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 239) und Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 13. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 439)/Gesetz zur Errichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs vom 13. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 405);
-
Gesetz zur Änderung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 9. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 125);
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Neufassung der Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten vom 6. Dezember 1989, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 850);
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Gesetz für Bürgerbeteiligung und vereinfachte Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in Schleswig-Holsteins Gemeinden und Kreisen vom 22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72);
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Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 2975), einschließlich der hieraus folgenden landesrechtlichen Umsetzungsregelungen;
-
Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Schulgesetzes vom 11. September 2013 (Drs. 18/1124);
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Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29. Juni 2011, (BGBl. I S. 1306).
In der Vereinbarung nach Satz 1 darf den Kommunen ein jährlicher nicht zweckgebundener Ausgleichsbetrag in Höhe von höchstens 7,5 Millionen Euro beginnend ab 2014 als Festbetrag durch das Land zugesagt werden. Darüber hinaus dürfen für die infolge des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 18. Juni 2013 eingetretenen Änderungen bei der Sozialstaffel begrenzt auf die Jahre 2014 und 2015 jährlich 2 Millionen Euro zugesagt werden.
Für Investitionen im Zusammenhang mit der Umwandlung von Regionalschulen in Gemeinschaftsschulen mit einem offenen Ganztagsschulangebot dürfen darüber hinaus im Jahr 2015 einmalig 4,5 Millionen Euro zugesagt werden. Das Land darf, sofern die Ausgaben hierfür im Haushalt 2014 gedeckt werden können, der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein die Erstattung der Kosten für Mehraufwand zusagen, der entsteht, wenn die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein den Kommunen in Schleswig-Holstein die kostenlose Übernahme von Kontrolltätigkeiten im Sinne von § 11 Abs. 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Schleswig-Holstein anbietet. Die Vereinbarung nach Satz 1 darf nur abgeschlossen werden, wenn die Zahlungen hierfür im Jahr 2014 vollständig im Haushalt gedeckt werden können und über die Verteilung des Ausgleichsbetrags Einvernehmen besteht. Darüber hinaus ist in die Vereinbarung zumindest eine allgemeine Regelung zur Durchführung eines Revisionsverfahrens mit Wirkung zum 1. Januar 2016 aufzunehmen; Einzelheiten des Revisionsverfahrens sind bis zum 31. Dezember 2014 zu regeln.
Soweit aufgrund der genannten Gesetze und Verordnungen ein Anspruch der Kommunen auf Ausgleich der Mehrbelastung im Sinne von Artikel 57 Absatz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein besteht, wird die Vereinbarung als Regelung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 27. April 2012 geschlossen.
Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ministerien zur Durchführung der Vereinbarung erforderliche Titel mit Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerken einzurichten und zu ändern sowie Mittel umzusetzen.
§ 20 HG 2014,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, nach Zustimmung des Finanzausschusses Aktien der AKN Eisenbahn AG zu erwerben, dafür erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändern sowie zusätzliche Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt wird.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für den Fachbereich Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz das notwendige Personal, insgesamt bis zu neun Personen, gegen Kostenübernahme zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Finanzministerium darf im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Tierseuchen gegen Deckung zusätzliche Haushaltsmittel bereitstellen, erforderliche neue Titel einrichten und Haushaltsmittel umsetzen.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei der Umstellung des Kapitals (Grund-, Stiftungs-, Stammkapital) der Beteiligungen des Landes auf den Euro Kapitalerhöhungen vorzunehmen, die erforderlich sind, den gesetzlichen Vorgaben unter Beibehaltung der bestehenden Anteilsrelationen zu entsprechen.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für das Projekt E-Beihilfe Mittel bis zu einer Höhe von 101.600 Euro aus den zu erwartenden Einsparungen bei Titel 1106 - 441 11 MG 01 in das Kapitel 0507 zur Deckung der mit dem Projekt in Zusammenhang stehenden Personalausgaben umzusetzen.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus und nach Zustimmung des Finanzausschusses die Anteile des Landes an der AKN-Eisenbahn AG (AKN) zu veräußern.
(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung eines anerkannten Raumbedarfs Gebäude oder Räume grundsätzlich durch die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) anzumieten, sofern die Haushaltsdeckung dargelegt wird. Der Einwilligung des Finanzausschusses bedarf es in den Fällen, in denen es sich nicht um ein laufendes Geschäft im Sinne des § 38 Abs. 5 LHO handelt.
(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Aufgabenerledigung der Fachaufsicht Geschäftsbereich Bundesbau durch das Amt für Bundesbau erforderlichen Anpassungen aufgrund sich ändernder Aufgaben und Bauvolumina vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken sowie im Einvernehmen mit dem Bund Planstellen und Stellen ausgebracht oder geändert werden, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit dem Aufbau eines "Mobilen Sachgebiets" in der Steuerverwaltung im Kapitel 0505 erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken sowie Planstellen und Stellen einschließlich notwendiger Vermerke einzurichten, umzusetzen oder zu ändern, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit den öffentlichen-rechtlichen Religionsgemeinschaften eine Vereinbarung über die Verteilung von Versorgungslasten bei Wechsel von Beamtinnen und Beamten oder Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zwischen dem Land und den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften abzuschließen, die den Regelungen des Versorgungslastenteilungsgesetzes vom 3. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 493) entspricht.
(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Falle eines nachweisbaren Mehr- oder Minderbedarfs bei der Bewirtschaftung der Liegenschaften Landeslabor Neumünster und des Landesbetriebes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz SH (LKN) Mittelumsetzungen in entsprechender Höhe zwischen den Einzelplänen 13 und 12 vorzunehmen.
(12) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit den zuständigen Ressorts im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen des Landes sowie der Umsetzung der aus diesen Sondervermögen finanzierten Programme Titel und Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(13) Kassengeschäfte für die von der Investitionsbank Schleswig-Holstein verwalteten Sondervermögen des Landes dürfen vom Finanzverwaltungsamt - Landeskasse - wahrgenommen werden. Das Nähere, insbesondere die Sicherstellung des Zahlungsausgleichs zum Jahresende, ist zwischen dem Finanzministerium und der Investitionsbank Schleswig-Holstein zu vereinbaren.
(14) Das Finanzministerium wird ermächtigt, nach Vorlage eines innerhalb der Landesregierung abgestimmten Konzepts für Maßnahmen des Landes zur Verbesserung der Datenübertragung auf Antrag der betroffenen Ministerien erforderliche Titel mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten und zu ändern sowie Mittel von Titel 1111 - 883 02 auf diese umzusetzen; der Finanzausschuss sowie der Wirtschaftsausschuss und der Umwelt- und Agrarausschuss sind vorab zu unterrichten.
§ 21 HG 2014,SH Beteiligung an der HSH Nordbank AG
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die im Eigentum des Landes stehenden Aktien der HSH Nordbank AG Kiel/Hamburg zu veräußern und damit verbundene Erklärungen abzugeben. Die vertragliche Ausgestaltung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Finanzausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages.
(2) Veräußerungserlöse aus dem Verkauf der Aktien der HSH Nordbank AG Kiel/Hamburg sind nach Abzug der Kosten vollständig zur Tilgung von Krediten zu verwenden, die der Höhe nach der ursprünglichen Finanzierung der Beteiligung am Grundkapital der HSH Nordbank AG Kiel/Hamburg durch die Gesellschaft zur Verwaltung und Finanzierung von Beteiligungen des Landes Schleswig-Holstein mbH entsprechen.
(3) Das Finanzministerium darf zur Umsetzung der Maßnahmen der Absätze 1 und 2 erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
§ 22 HG 2014,SH Hochschulen und Forschungsinstitute
(1) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die staatlichen Hochschulen des Landes ermächtigen, zur Beteiligung an zu gründenden oder bereits bestehenden Gesellschaften Geschäftsanteile jeweils bis zur Höhe von 25.000 Euro gegen Deckung zu leisten sowie die erforderlichen Ausgabetitel einrichten.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein in das Betriebsmittelverfahren für öffentliche Kassen einzubeziehen. Das Nähere ist zwischen dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur sowie dem Universitätsklinikum zu vereinbaren.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Erbbaurechte an Grundstücken zugunsten der Stiftung Helmholtz-Zentrum für Ozeanforschung (GEOMAR) unter vollständigem Verzicht auf den Erbbauzins zu bestellen.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur für den möglichen Umwandlungsprozess der Universität Lübeck in eine Stiftungsuniversität erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändern sowie Planstellen und Stellen auszubringen, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vorzunehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(5) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel zusagen, für Verpflichtungen aus Risiken der Vertragserfüllung im Rahmen des Solar-Orbiter-Projektes im Innenverhältnis bis zu 2.400.000 Euro zu erstatten.
§ 23 HG 2014,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit Verkehrsunternehmen, Fahrzeugvorhaltegesellschaften und Finanziers Vereinbarungen zur Stabilisierung und Verbesserung der Verkehrsbedienung im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) einschließlich etwaiger SPNV-Ersatzleistungen mit dem Ziel, die Attraktivität zu erhöhen, schließen und dabei zusagen, diese bei einer etwaigen Umsatzsteuerpflicht der Zuschüsse des Landes von entsprechenden Belastungen freizustellen. Hierzu gehören auch Garantien des Landes, mit denen es umfassend die Risiken aus der Finanzierung von SPNV-Fahrzeugen - auch einrede- und einwendungsfrei - übernimmt.
(2) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus oder anderen betroffenen Ressorts im Zusammenhang mit der Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben einwilligen, die infolge Nichtbesetzung oder Wegfalls von Planstellen und Stellen erspart werden.
(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit der Freien und Hansestadt Hamburg, schleswig-holsteinischen Kreisen und kreisfreien Städten Vereinbarungen über ein ÖPNV-Angebot zur ausreichenden und sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahverkehrsleistungen, über die Einführung eines landesweit geltenden Tarifsystems zur transparenteren ÖPNV-Nutzung sowie zur Gründung und zum Betrieb einer diesen Zielen dienenden Nahverkehrsinstitution schließen, in denen auch die Finanzierung geregelt wird.
(4) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus bei Übernahme oder Umstellung der Verwaltung von Kreisstraßen durch das Land gemäß § 53 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S: 140), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 67 und 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit hierfür nicht veranschlagte Mittel von anderer Seite zweckgebunden gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind oder die Finanzierung der Maßnahmen anderweitig gedeckt ist.
(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen Verträge schließen mit der Zusage, sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen an den Planungskosten für Schieneninfrastrukturmaßnahmen zu beteiligen sowie im Falle der Nichtrealisierung der betreffenden Maßnahmen den Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erstatten, wenn das jeweilige Projekt aus Gründen, die das Land zu vertreten hat, nicht realisiert wird. Ferner dürfen Verträge, die auch Finanzierungsregelungen enthalten, mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen geschlossen werden, um gefährdete Trassen zu sichern oder um die Eisenbahninfrastruktur zu erhalten oder zu verbessern. Das Finanzministerium darf erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltstitel einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.
(6) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber der Eichdirektion Nord - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Beihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe bis zu 300.000 Euro abzugeben.
(7) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Übernahme entstehender Ausfälle von im Rahmen des Mittelstandsfonds Schleswig-Holstein (MSH) bis 2020 gewährten Beteiligungen garantieren. Das Fondsvolumen darf während des Investitionszeitraums den Betrag von 50.000.000 Euro nicht überschreiten. Die Garantie des Landes darf bei dem zu Grunde gelegten Fondsvolumen bis zu 50 % betragen. Die aus diesem Fonds gewährten Beteiligungen dürfen maximal eine Laufzeit von 15 Jahren haben. Bestehende Verträge können angepasst werden.
(8) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Investitionsbank die Übernahme entstehender Ausfälle von im Rahmen der Darlehensprogramme "IB.KMUdirekt" und des Existenzgründungsprogramms "Starthilfe Schleswig-Holstein" für das Jahr 2014 zugesagten Darlehen garantieren. Die von der Investitionsbank zugesagten Darlehen dürfen eine Laufzeit von maximal 10 Jahren haben. Das Obligo dieser Darlehen darf für das Haushaltsjahr 2014 in der Summe 5.000.000 Euro nicht übersteigen. Die Ausfallgarantie des Landes darf bis zu 35 % betragen.
(9) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die für die Jahre 2004 bis 2008 im Rahmen des Förderprogramms "Beteiligungssofortprogramm für Arbeitsplätze" herausgelegten Gewährleistungserklärungen gegenüber der Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein um fünf Jahre verlängern.
(10) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, im Rahmen der Kommunalisierung und Privatisierung der landeseigenen Häfen Vereinbarungen über die Übertragung des Eigentums von Hafengrundstücken, Wasserflächen und sonstigen Vermögensgegenständen und des Hafenbetriebes einschließlich damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte schließen. Für diese Fälle kann das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Ausnahmen von den §§ 63 und 64 LHO zulassen; es darf erforderliche Titel sowie Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(11) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung durch den Finanzausschuss zur Absicherung bestimmter Kredite der AKN Eisenbahn AG oder ihrer Tochtergesellschaften Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 70.000.000 Euro übernehmen.
§ 24 HG 2014,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur der Zahlung von Anwärtersonderzuschlägen entsprechend § 69 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein in der Lehrerlaufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Berufsbildenden Schulen bis zur Höhe von jeweils 600.000 Euro in den Jahren 2014, 2015 und 2016 zuzustimmen. Zur Deckung der Mehrausgaben sind bis zu 15 Planstellen je Haushaltsjahr im Kapitel 0716 nicht zu besetzen.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Förderung von Betreuungs- und Ganztagsangeboten auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Mittel aus den in den Kapiteln 0711 bis 0716 veranschlagten Personalkostenansätzen umzusetzen, erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändern sowie Planstellen und Stellen auszubringen, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vorzunehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(3) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur die im Zusammenhang mit der Neuordnung der vertraglichen Beziehungen mit der Freien und Hansestadt Hamburg erforderlich werdenden Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigung mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung gedeckt ist.
(4) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur oder anderer Ressorts und gegebenenfalls im Einvernehmen mit weiteren Ressorts im Zusammenhang mit Veränderungen bei Landesförderzentren im Sinne § 54 Abs. 2 SchulG erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen, übertragen und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Maßnahmen gedeckt sind. Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur oder andere Ressorts dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium in diesem Zusammenhang Verträge zur Regelung der Angelegenheiten dieser Förderzentren schließen, soweit die Finanzierung gedeckt ist.
(5) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die durch Änderungen des Hochschulrechts erforderlichen Änderungen im Landeshaushalt vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen Titel neu eingerichtet, Mittel und Verpflichtungsermächtigungen umgeschichtet und die aus stellenplansystematischen Gründen notwendigen Planstellen und Stellen für das vorhandene Hochschulpersonal mit den erforderlichen Vermerken im Stellenplan des Landes und der Hochschulen angepasst und ausgebracht werden. Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Erhöhung der Ausgaben führen.
(6) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zum Aufbau eines Schiffspools Wasserfahrzeuge kostenlos einer Betreibergemeinschaft für deutsche Forschungsschiffe übereignen. Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur die entsprechenden Titel einrichten und aus dem Kapitel 0723 Titelgruppen 62 und 64 Mittel umsetzen.
(7) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium alles Notwendige zu veranlassen, um zur Steigerung der Effizienz der Patentverwertung eine gesellschaftsrechtliche Veränderung der PVA Patent- und Verwertungsagentur für die wissenschaftlichen Einrichtungen in Schleswig-Holstein GmbH und/oder die Zusammenführung der Patentverwertungsaktivitäten von Schleswig-Holstein und Hamburg vorzunehmen. Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur gegebenenfalls erforderliche Titel einrichten und Mittel umsetzen.
§ 25 HG 2014,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Gesundheit
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Unterbringung und Betreuung der Sicherungsverwahrten sowie der Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Einzelplan 09 und Einzelplan 12 erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen, Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerken einzurichten, wenn und, soweit die Finanzierung gedeckt ist.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsvollzugsgesetz vom 24. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 530) in anderen Ländern im Einzelplan 09 erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen, Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerken einzurichten. Die anfallenden Ausgaben werden durch Minderausgaben im Einzelplan 09 gedeckt.
(3) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit darf der Kulturstiftung des Landes und der Bürgerstiftung Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten zusagen, dass auf die Erstattung von Personal- und Sachausgaben verzichtet wird, die durch den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landes im Rahmen der Geschäftsführung der Kulturstiftung und der Bürgerstiftung Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten entstehen.
(4) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit darf die Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein ermächtigen, die in 1995 übertragenen 511.290 Euro sowie die zusätzlichen Mittel, die nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 298), jährlich aus dem Aufkommen aus der Abgabe auf Glücksspiele, die als Online-Glücksspiele angeboten werden und zur Aufstockung des für eine Friesenstiftung durch die Kulturstiftung verwalteten Kapitals heranzuziehen sind, Ertrag bringend anzulegen und die Erträge - getrennt vom sonstigen Stiftungsvermögen - im Sinne des Stiftungszwecks gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Umwandlung der Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein in eine Stiftung des öffentlichen Rechts vom 30. Mai 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 221), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), für die Kulturarbeit der Friesen im Lande einzusetzen (unselbständige Friesenstiftung).
(5) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Sicherung der Finanzierung der Stiftung Schleswig-Holstein Musik Festival Bürgschaften, Garantien, Sicherheitsleistungen einschließlich Patronatserklärungen oder sonstige Gewährleistungen bis zu einem Betrag von 1.200.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit einem möglichen Verkauf des Landeskulturzentrums Salzau erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie Planstellen und Stellen zu übertragen oder zu ändern und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit einer Zusammenführung der Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf mit dem Freilichtmuseum Molfsee erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(8) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Aufgabenübertragungsverträge mit der Investitionsbank gemäß § 8 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), zur Übertragung der verwaltungsmäßigen Durchführung der EU-Förderprogramme der "Europäischen Territorialen Zusammenarbeit" (vormals INTERREG) abzuschließen. Das Ministerium für Justiz und Gesundheit wird des Weiteren ermächtigt, gegenüber der EU Gewährleistungen für die Beteiligung von Partnern aus Schleswig-Holstein an den Förderprogrammen der "Europäischen Territorialen Zusammenarbeit" bis zu einem Betrag von 15.000.000 Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.
(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Einzelplans für das Landesverfassungsgericht im Einzelplan 15 erforderliche Titel einzurichten und Mittel umzusetzen, wenn und soweit die Finanzierung gedeckt ist.
(10) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses eine Schiedsvereinbarung mit der Stifterfamilie sowie der Stiftung Schloss Glücksburg abzuschließen und sich auf dieser Basis einem schiedsrichterlichen Verfahren nach den Regelungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung zur rechtlichen Klärung der Einstandsverpflichtung der Stifterfamilie für das Schloss Glücksburg zu unterwerfen, sofern die Kosten für das Verfahren gedeckt sind.
§ 26 HG 2014,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
(1) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, mit den Städten Kiel, Lübeck und Flensburg Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, wonach diese die Landesaufgabe Verletztenversorgung in den Küstengewässern und auf Anforderung entsprechende Aufgaben auch in anderen Gewässern wahrnehmen. Es darf zu diesem Zweck Verpflichtungen auch gegenüber anderen Stellen zur Übernahme der Kosten für Aus- und Fortbildung, Übungen, Ausstattung samt Unterhaltung, Organisation und Koordination, Haftungsrisiken sowie Absicherung der Unfallrisiken gegen Deckung eingehen. Es darf den Städten und anderen Stellen Kostenübernahme für den Einsatzfall gegen Deckung zusagen.
(2) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung im Zusammenhang mit einer Neuregelung der durch das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 237), festgelegten Finanzbeziehungen zu den Kreisen und kreisfreien Städten erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Maßnahmen gedeckt sind.
(3) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium mit örtlichen Trägern der Sozialhilfe Verträge zur Förderung von Projekten zur sozialräumlichen Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe längstens für die Dauer von fünf Jahren zu schließen, wenn und soweit der Bedarf über den Titel 1005 - 633 03 gedeckt ist.
(4) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, mit der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände und den freien Wohlfahrtsverbänden oder mit einem anderen Vertragspartner einen Zuwendungsvertrag über die Wahrnehmung von sozialen Aufgaben (Sozialvertrag I) für die Dauer von bis zu vier Jahren - beginnend ab 1. Januar 2015 - zu schließen. Das Vertragsvolumen ist auf den entsprechenden Haushaltsansatz bei Titel 1005 - 684 04 begrenzt. Die Mittel werden jährlich in vier gleichen Raten ausgezahlt und sind spätestens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres entsprechend den zu schließenden Zielvereinbarungen zu verwenden.
(5) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, mit den Kommunalen Landesverbänden und den Kreisen und kreisfreien Städten den Nachfolgevertrag bzw. die Nachfolgeverträge zum Rahmenvertrag und der Zuwendungsverträge über die "Neustrukturierung und Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Schleswig-Holstein" für die Dauer von vier Jahren - beginnend ab 1. Januar 2015 - zu schließen. Das jeweilige Vertragsvolumen ist auf den entsprechenden Haushaltsansatz bei Titel 1002 - 633 04 begrenzt. Die Mittel werden jährlich in vier gleichen Raten jeweils zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober ausgezahlt und sind entsprechend der Vertragsvereinbarung spätestens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres zu verwenden.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung, des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und des Ministeriums für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Einrichtung ergänzender Hilfesysteme für Opfer von sexuellem Kindesmissbrauch jeweils erforderliche Änderungen im Haushalt vorzunehmen. Gemäß Satz 1 dürfen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken eingerichtet und geändert sowie Mittel, Stellen und Planstellen umgesetzt werden, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über Ausgleichsregelungen für die wechselseitige Inanspruchnahme von Frauenhausplätzen durch Frauen aus Hamburg in Schleswig-Holstein und durch Frauen aus Schleswig-Holstein in Hamburg erforderliche Änderungen im Haushalt vorzunehmen. Gemäß Satz 1 dürfen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken eingerichtet und geändert sowie Mittel, Stellen und Planstellen umgesetzt werden, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen im Einzelplan 10 gedeckt ist.
§ 27 HG 2014,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
(1) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, mit Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern zur Erhaltung der NATURA 2000 - Gebiete und der Flächen entsprechend Artikel 17 FFH - Richtlinie im Rahmen des Vertragsnaturschutzes langfristige Verträge zu schließen. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden innerhalb des Einzelplans 13 gedeckt.
(2) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, bei gemeinsam mit der Europäischen Union (EU) finanzierten Maßnahmen Zusagen in Höhe der jeweils vorgesehenen EU-Fördermittel zu machen. Diese Ermächtigung gilt für folgende gemeinsam mit der EU finanzierten Programme:
-
1.
Plan des Landes Schleswig-Holstein zur Entwicklung des ländlichen Raumes nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 (ABl. EG Nr. L 277, S. 1) sowie des Folgeprogramms auf der Grundlage der EU-Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes,
-
2.
Operationelles Programm Europäischer Fischereifonds (EEF) Förderperiode 2007 - 2013 der Bundesrepublik Deutschland gemäß Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. EG Nr. L 223, S. 1) sowie des Folgeprogramms.
Darüber hinaus wird das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur ermächtigt, für die Förderung der Einführung ökologischer Anbauverfahren Zusagen zu machen, sofern die EU eine Fortsetzung der Förderung über das Jahr 2015 hinaus zulässt.
(3) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, der Akademie für ländliche Räume e.V. im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume am Standort Flintbek Büroinfrastruktur in einem Gegenwert von bis zu 10.000 Euro zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber den Schleswig-Holsteinischen Landesforsten - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Pensionsansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 255.000 Euro und für anteilige Pensionsbeihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 30.000 Euro abzugeben.
(5) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur darf für die Vergabe von Gutachten im Bereich der atomrechtlichen Verfahren Verpflichtungen in Höhe der von den Betreibern zu erstattenden Mittel eingehen.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur bei der Übernahme der Wasserbauaufgaben in den Marinehäfen des Bundes erforderliche Änderungen im Haushalt vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke neu eingerichtet und geändert werden, Mittel umgeschichtet sowie Stellen und Planstellen eingerichtet und umgesetzt werden, sofern die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(7) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Verpflichtungen zur Erstattung der Kosten für die auftragsweise Wahrnehmung bergbehördlicher Aufgaben und Aufgaben der Kohlenwasserstoffgeologie des Landes Schleswig-Holstein durch niedersächsische Behörden einzugehen oder zu verlängern.
§ 28 HG 2014,SH Ermächtigungen für den Einzelplan 14
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Chief Information Officer (CIO) bei der Übertragung von Aufgaben an Dataport oder an andere Dienstleister im Bereich der IT durch die Ressorts (Outsourcing), den Titel 1402 - 533 56 (Ausgaben aufgrund von Werkverträgen und anderen Vertragsformen) in Höhe der anfallenden Mehrausgaben für korrespondierende Dienstleistungsverträge zu erhöhen, wenn sie durch Minderausgaben in den Einzelplänen der betreffenden Ressorts gedeckt sind.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Chief Information Officer (CIO) im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Fortentwicklung des Sprach- und Datennetzes Schleswig-Holstein (Landesnetz) sowie anderer IT- und E-Government-Maßnahmen die erforderlichen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten und zu ändern sowie im Einvernehmen mit dem abgebenden Ressort Planstellen und Stellen umzusetzen sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Chief Information Officer (CIO) und den beteiligten Ressorts erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen oder zu ändern, wenn und soweit aufgrund von IT-Verfahren erzielte Einnahmen zur Refinanzierung von IT-Maßnahmen im Kapitel 1402 verwendet werden und die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Chief Information Officer (CIO) und den beteiligten Ressorts zur Bündelung der mobilen Kommunikationsdienste (wie z.B. Mobiltelefonie) und zum Aufbau einer zentralen Steuerung der hiermit im Zusammenhang stehenden Ausgaben der unmittelbaren Landesverwaltung im Kapitel 1402 erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken sowie Planstellen und Stellen einschließlich notwendiger Vermerke einzurichten und umzusetzen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Chief Information Officer (CIO) bei der Übertragung von Aufgaben des Amtes für Informationstechnik an Dataport oder andere Dienstleister im Rahmen der Reorganisation der Informationstechnik in der Steuerverwaltung den Ansatz bei Titel 1402 - 533 56 in Höhe der anfallenden Mehrausgaben für korrespondierende Dienstleistungsverträge zu erhöhen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt und ihre Wirtschaftlichkeit gemäß § 7 Abs. 2 LHO nachgewiesen ist.
§ 29 HG 2014,SH Investitionsbank
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Titel einzurichten und in zusätzliche Ausgaben einzuwilligen, wenn die Erfüllung von Förderaufgaben gegen Entgelt auf die Investitionsbank übertragen wird, sofern die Haushaltsdeckung dargelegt wird.
(2) Zur Vorbereitung und Durchführung des Wohnraumförderungsprogramms für das folgende Jahr darf das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Landesmittel zur Wohnraumförderung und zur Finanzierung von Gemeinschaftsanlagen schon vor Inkrafttreten des Haushaltsplanes mit der Maßgabe freigeben, dass die Investitionsbank über die freigegebenen Mittel durch Darlehensbewilligung verfügen und ihre Auszahlung für das nächste Haushaltsjahr verbindlich zusagen darf.
(3) Die zuständigen Fachministerien dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Investitionsbank die Erstattung ihrer gesamten Pensionsleistungen für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten zusagen, die mit der Übertragung von Förderaufgaben zu deren Bearbeitung in den Dienst der Investitionsbank treten.
§ 30 HG 2014,SH Ermächtigung zur Änderung der Ansätze für die Gemeinschaftsaufgaben
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Ansätze für die Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" an die dem Land endgültig vom Bund bereitgestellten Beträge anzupassen. Eine sich daraus ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts zu decken.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, innerhalb der Kapitel für die im Absatz 1 genannten Gemeinschaftsaufgaben zusätzliche Titel mit neuen Zweckbestimmungen einzurichten, wenn das zur Anpassung an den endgültig festgestellten Rahmenplan oder Koordinierungsrahmen erforderlich ist.
§ 31 HG 2014,SH Solländerungen
(1) Die zusätzlichen Ausgaben und Verpflichtungen sowie die zur Deckung erforderlichen Beträge nach folgenden Bestimmungen:
-
1.
-
2.
-
3.
§ 9 Abs. 1 und 2
-
4.
-
5.
-
6.
§ 20 Abs. 1, 3, 5, 8 und 12
-
7.
-
8.
-
9.
§ 23 Abs. 2, 4, 5 und 10
-
10.
-
11.
§ 25 Abs. 1, 2 und 7
-
12.
-
13.
§ 28 Abs. 1, 2 und 5
-
14.
gelten als Änderung des Haushaltssolls.
(2) Die Umsetzungen nach folgenden Bestimmungen des Haushaltsgesetzes
-
1.
§ 8 Abs. 7, 10 und 12
-
2.
-
3.
-
4.
§ 14 Abs. 5, 6, 15 und 17
-
5.
§ 20 Abs. 9, 11 und 14
-
6.
§ 24 Abs. 2, 4, 5, 6 und 7
-
7.
§ 25 Abs. 6 und 9
-
8.
§ 26 Abs. 6 und 7
-
9.
-
10.
§ 28 Abs. 3 und 4
und nach den Haushaltsvermerken im Haushaltsplan gelten als Änderungen des Haushaltssolls.
(3) Die Anpassung der endgültig festgestellten Rahmenpläne nach § 30 Abs. 1 sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderung des Haushaltssolls.
§ 32 HG 2014,SH Weitergeltung von Bestimmungen
Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zum Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter. § 18 Abs. 2 LHO bleibt hiervon unberührt.
§ 33 HG 2014,SH Schulgirokonten
Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, durch eine Richtlinie, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf, die Einrichtung von Girokonten bei Kreditinstituten für Schulen in öffentlicher Trägerschaft zu regeln.
§ 34 HG 2014,SH Änderung des Kindertagesstättengesetzes *)
§ 23 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 466), ist im Jahr 2014 in folgender Fassung anzuwenden:
In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
"Das Land fördert den Ausbau der Kindertagesbetreuung mit einem Investitionsprogramm für die Jahre 2010 bis 2017."
Anlage 1 HG 2014,SH
Anlage
zum Gesetz über die Feststellung eines Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014
| Gesamtplan des Landeshaushaltsplans 2014 |
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| Teil I: | Haushaltsübersicht
|
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| Teil II: | Finanzierungsübersicht
|
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| Teil III: | Kreditfinanzierungsplan
|
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Haushaltsübersicht (Beträge in T€) 2014

Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
(Beträge in T€)
| Einzel-
plan | Bezeichnung
| Ver-
pflich- tungs- ermächti- gungen | Von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 ff. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| T€ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 03 | Ministerpräsident, Staatskanzlei | 800,0 | 500,0 | 300,0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 04 | Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport | 22.025,0 | 10.265,0 | 5.440,0 | 4.700,0 | 1.620,0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 06 | Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus | 150.898,0 | 50.170,0 | 51.370,0 | 46.478,0 | 2.880,0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 07 | Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur | 445.607,0 | 117.338,0 | 109.423,0 | 109.423,0 | 109.423,0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 09 | Ministerium für Justiz und Gesundheit | 850,0 | 850,0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 10 | Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung | 32.727,0 | 9.390,0 | 8.807,0 | 7.235,0 | 7.295,0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 11 | Allgemeine Finanzverwaltung | 2.500,0 | 1.000,0 | 1.000,0 | 500,0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 12 | Hochbaumaßnahmen und Raumbedarfsdeckung des Landes | 142.629,0 | 58.399,0 | 45.054,0 | 25.876,0 | 13.300,0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 13 | Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur | 119.668,0 | 48.035,0 | 34.628,0 | 23.683,0 | 13.322,0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Zusammen: | 917.704,0 | 295.947,0 | 256.022,0 | 217.895,0 | 147.840,0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teil II: Finanzierungsübersicht 2014
I. Ermittlung des Finanzierungssaldos
| 1. | Ausgaben | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages) | 10.030.124,6 | T€ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. | Einnahmen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, und Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen) | 9.741.625,6 | T€ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ___________ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3. | Finanzierungssaldo | 288.499,0 | T€ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ___________ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
| 4. | Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4.1 | Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt | 3.675.766,2 | T€ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4.2 | Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt | 3.388.267,2 | T€ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| __________ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Netto-Neuverschuldung (Saldo aus 4.1 und 4.2) | 287.499,0 | T€ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5. | Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge | - | T€ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 6. | Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen | - | T€ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 7. | Rücklagenbewertung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 7.1 | Entnahmen aus Rücklagen | 1.000,0 | T€ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 7.2 | Zuführungen an Rücklagen | - | T€ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| __________ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Saldo aus 7.1 und 7.2 | + | 1.000,0 | T€ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ___________ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 8. | Finanzierungssaldo | 288.499,0 | T€ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ___________ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teil III: Kreditfinanzierungsplan 2014
I. Kredite am Kreditmarkt
| 1. | Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt | 3.675.766,2 | T€ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. | Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3.388.267,2 | T€ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| - | T€ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| - | T€ | 3.388.267,2 | T€ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ___________ | ___________ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3. | Saldo aus 1. und 2. | 287.499,0 | T€ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ___________ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
II. Kredite im öffentlichen Bereich
| 4. | Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften | - | T€ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5. | Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften | 492,6 | T€ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||