Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2010 und 2011
(Haushaltsgesetz 2010/2011 - HG 2010/2011 -).

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
HG 2010/2011,ST1
HG 2010/2011,ST2
HG 2010/2011,ST3
HG 2010/2011,ST4
HG 2010/2011,ST5
HG 2010/2011,ST6
HG 2010/2011,ST7
HG 2010/2011,ST8
HG 2010/2011,ST9
HG 2010/2011,ST10
HG 2010/2011,ST11
HG 2010/2011,ST12
HG 2010/2011,ST13
HG 2010/2011,ST14
HG 2010/2011,ST15
HG 2010/2011,ST16
HG 2010/2011,ST17
HG 2010/2011,ST18
HG 2010/2011,ST19
HG 2010/2011,ST20

§ 1 HG 2010/2011,ST

(1) Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 9.923.633.800 Euro für das Haushaltsjahr 2010 und 10.077.881.200 Euro für das Haushaltsjahr 2011 festgestellt.

(2) Die Summe der im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 ausgebrachten Ermächtigungen, über die Haushaltsjahre 2010 und 2011 hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 2.544.125.900 Euro für das Haushaltsjahr 2010 und 3.862.284.400 Euro für das Haushaltsjahr 2011 festgestellt.

§ 2 HG 2010/2011,ST

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange die Übersichten nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt sind. Ausnahmen kann das Ministerium der Finanzen zulassen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für vergleichbare Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Dies gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, entsprechend. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

§ 3 HG 2010/2011,ST

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite aufzunehmen bis zur Höhe von:

  1. 1.

    739.241.700 Euro im Haushaltsjahr 2010 und

  2. 2.

    305.124.600 Euro im Haushaltsjahr 2011.

Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht für das jeweilige Haushaltsjahr (Erste Anlage Buchst. b) ergibt.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 v. H. des in § 1 Abs. 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine unterjährige Kreditaufnahme mit Fälligkeit im selben Haushaltsjahr wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 unterjährig überschritten wird.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt ermächtigt. Der Umfang des Einsatzes von Derivaten darf, bezogen auf ihr Nominalvolumen, 10 v. H. des Schuldenstandes des Landes nicht übersteigen. Derivative Geschäfte, die ausschließlich Sicherungsgeschäfte zu Grundgeschäften darstellen, und Derivate, die ausschließlich zur Steuerung des Schuldenbestandes dienen, sowie Derivate auf Derivate, die wirtschaftlich einem Sicherungs- oder Bestandssteuerungsgeschäft entsprechen, erhöhen nicht den Umfang des Einsatzes von Derivaten. Auflösungen von Derivaten, deren Auflösungsprämien entweder durch den Abschluss eines neuen Derivates oder die Modifikation des ursprünglichen Derivates auf zukünftige Annuitäten verteilt werden, sind ebenfalls nicht auf den Umfang des Einsatzes von Derivaten anzurechnen und bewirken eine Reduzierung des Umfanges des Einsatzes von Derivaten um das aufgelöste Nominalvolumen.

(5) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos muss grundsätzlich durch Derivate erfolgen. Die Anrechnung von Fremdwährungskrediten auf die Kreditermächtigung sowie die Benennung von Währungen, bei denen auf die Ausschaltung des Wechselkursrisikos verzichtet werden kann, regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 4 HG 2010/2011,ST

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen Anhalt Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 v. H. und zum Ausgleich von Fälligkeitsspitzen im Zusammenhang mit der Umschuldung von Krediten bis zur Höhe von 20 v. H. des in § 1 Abs. 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen.

§ 5 HG 2010/2011,ST

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes bis zu einer Höhe von insgesamt 3.000.000.000 Euro zu übernehmen.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.

§ 6 HG 2010/2011,ST

Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu bestimmende Betrag wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt.

§ 7 HG 2010/2011,ST

(1) Die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Stellen werden durch die diesem Gesetz als Zweite Anlage beigefügten "Allgemeine Bestimmungen 2010/2011" ergänzt.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes im Wege der Abweichung von den Stellenübersichten des Haushaltsjahres 2009 zu den für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommenden Titeln mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zugelassen werden, in den entsprechenden Stellenübersichten darzustellen, soweit sie im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 noch nicht enthalten sind.

(3) Sofern für den Personalabbau eines Verwaltungszweiges der Personaleinsatz aus einem anderen Verwaltungszweig erforderlich wird, können unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt Personalausgabemittel in Titel außerhalb des Deckungskreises nach § 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt umgesetzt werden.

§ 8 HG 2010/2011,ST

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb eines jeden Einzelplanes die veranschlagten Ausgaben außerhalb von Titelgruppen der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme des Titels 518 30 sowie der Gruppen 529 und 532, soweit sie

  1. 1.

    nicht übertragbar sind,

  2. 2.

    nicht mit Ausgaben außerhalb des Deckungskreises deckungsfähig sind oder

  3. 3.

    nicht mit Einnahmen korrespondieren.

Die Einzelpläne 06 und 07 sowie die Einzelpläne 09 und 15 gelten jeweils als ein Einzelplan im Sinne von Satz 1.

(2) Umschichtungen bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" dürfen vorgenommen werden, wenn die im Haushalt für die Gemeinschaftsaufgabe insgesamt veranschlagten Landesmittel nicht überschritten werden; dabei sind die veranschlagten Komplementärfinanzierungsverhältnisse beizubehalten. Weiterhin sind die für diese Gemeinschaftsaufgabe zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des veranschlagten Gesamtrahmens für Zwecke der Gemeinschaftsaufgabe gegenseitig deckungsfähig; hierbei ist die insgesamt vorgesehene Verteilung der Fälligkeiten auf künftige Haushaltsjahre beizubehalten. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Fälligkeitsverteilung Ausnahmen zulassen.

(3) Stellt der Bund in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 über die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel hinaus zusätzliche Barmittel für die Gemeinschaftsaufgaben bereit, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, entsprechend den in der jeweiligen Gemeinschaftsaufgabe vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnissen zusätzliche Ausgaben zu leisten.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zugunsten von Umstrukturierungsmaßnahmen bestehender Betriebe der gewerblichen Wirtschaft die Titel 862 65 und 892 65 im Kapitel 0802 durch Umschichtungen im Gesamthaushalt zu verstärken, wenn an der Durchführung der Maßnahmen neben einem außergewöhnlichen Landesinteresse ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse besteht.

(5) Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt als gegenseitig deckungsfähig bestimmten Ausgaben mit den in Titelgruppe 96 des Einzelplanes veranschlagten Ausgaben der Hauptgruppe 4 gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 der Titelgruppen 96 werden dem Deckungskreis des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt des betreffenden Einzelplans zugerechnet.

(6) Die Titel des Deckungskreises nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind gegenseitig deckungsfähig mit den Titeln der Gruppen 431, 432, 434, 435 sowie den Titeln 916 13 desselben Einzelplans. Die Titel der Gruppen 431, 432, 434 und 435 sind gegenseitig deckungsfähig zu Kapitel 13 50 Titel 461 01. Die Titel 916 13 sowie Kapitel 13 50 Titel 461 01 sind gegenseitig deckungsfähig.

(7) Die veranschlagten Ausgaben der Titelgruppen 61 bis 75 im Kapitel 13 30 sind gegenseitig deckungsfähig. Ausgaben der Titelgruppen dürfen insgesamt in Höhe der Ist-Einnahmen bei Titel 331 01 zuzüglich des Kofinanzierungsanteils von bis zu 33,3 v. H. der Ist-Einnahmen geleistet werden. Rückzahlungen sind durch Absetzen von den Ausgaben zu vereinnahmen.

§ 9 HG 2010/2011,ST

(1) Ausgewählte Vorhaben gemäß § 17a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und Flexibilisierungsvorhaben sind in den jeweiligen Kapiteln durch entsprechende Haushaltsvermerke ausgewiesen.

(2) Mehreinnahmen von bis zu 10 v. H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 31 und 119 51 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen die Ausgabebefugnis für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.

§ 10 HG 2010/2011,ST

(1) Die Erläuterungen sind zu den Titeln

  1. 1.

    der Gruppe 811,

  2. 2.

    der Gruppe 812 hinsichtlich der Art der aufgeführten Gegenstände

verbindlich.

(2) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.

(3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 11 HG 2010/2011,ST

Abweichend von § 35 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen:

  1. 1.

    Beträge, die aus Anlass der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten im selben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;

  2. 2.

    Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt;

  3. 3.

    Erstattungen bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen -

    1. a)

      Titel 511 01 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte und aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -,

    2. b)

      Titel 517 01 und 518 01 - aus Erstattungen Dritter -;

  4. 4.

    Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist.

§ 12 HG 2010/2011,ST

(1) Abweichend von § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt können Mülldeponien, Abwasser-, Klär-, Wasser- und elektrische Anlagen, Heizwerke, Abfallbeseitigungs- und Sportanlagen, Schlösser, Burgen, Krankenhäuser, Schulen sowie Objekte zur Unterbringung von Spätaussiedlern, Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen unentgeltlich an freie Träger, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen sowie sakrale Liegenschaften und Bauten, die kulturellen Zwecken dienen, an Kirchen, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Bewegliches Kulturvermögen kann unentgeltlich an vom Land errichtete öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Studentenwohnheime dürfen nach Klärung der Restitutionsansprüche unentgeltlich an die Studentenwerke des Landes oder an Dritte abgegeben werden.

(2) Abweichend von § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird zugelassen, dass

  1. 1.

    zur Förderung des Geschosswohnungsbaus der Kaufpreis einer solchen Wohnung auf der Basis der Sozialmiete festgesetzt werden kann und

  2. 2.

    Grundstücke, die in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen, auch wenn sie nicht förmlich ausgewiesen sind, zum sanierungs- und entwicklungsunbeeinflussten Wert veräußert werden dürfen.

(3) Abweichend von § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt dürfen mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt landeseigene bebaute und unbebaute Liegenschaften zu Zwecken der öffentlichen Verwaltung an Gebietskörperschaften des Landes Sachsen-Anhalt zu 25 v. H. des vollen Wertes veräußert werden.

(4) Wird ein Unternehmen in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 durch Maßnahmen der Absätze 1 und 2 im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der am 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Fassung begünstigt, ist die Europäische Kommission über die Fälle nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich äußern kann.

§ 13 HG 2010/2011,ST

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die landwirtschaftlichen Flächen des Landes Sachsen-Anhalt an die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH zum Ertragswert zu veräußern und den Erlös dem Gesamthaushalt zuzuführen.

§ 14 HG 2010/2011,ST

Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch zu nehmen, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden Kosten, einschließlich des Zins- und Tilgungsaufwandes, aus den Einsparungen an Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von maximal zehn Jahren getragen werden können, die Verzinsung sich im Rahmen vergleichbarer Kreditmarktdarlehen bewegt und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr gesichert ist. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall entsprechende Regelungen zu treffen.

§ 15 HG 2010/2011,ST

(1) Die in den Finanzplänen der Operationellen Programme des Landes Sachsen-Anhalt zur Umsetzung der Europäischen Strukturförderung vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und der nationalen Kofinanzierungsmittel sind einzuhalten. Die in den Finanzplänen des Operationellen Programms der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) sind ebenfalls einzuhalten. Dies gilt für die Finanzierungsanteile aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) entsprechend.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei den Titelgruppen des Einzelplans 13, die der Finanzierung der Operationellen Programme EFRE und ESF einschließlich der Finanzpläne dienen, Umschichtungen vorzunehmen. Die Ermächtigung gilt, wenn ohne die Umschichtungen die Gefahr besteht, dass das Land die von der Europäischen Kommission zugesagten Strukturfördermittel nicht vollständig realisieren kann. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit den betroffenen Ministerien.

(3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen im Rahmen der Operationellen Programme EFRE, ESF und EFF sowie des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Mehrausgaben geleistet werden. Mehrausgaben im Rahmen der nationalen Kofinanzierung sind durch Einsparungen an anderer Stelle desselben Einzelplans auszugleichen. Das Ministerium der Finanzen kann zu Satz 2 Ausnahmen zulassen.

§ 16 HG 2010/2011,ST

(1) Mehrausgaben bei dem Titel 518 30 dürfen geleistet werden, wenn Mehreinnahmen in entsprechender Höhe bei Kapitel 13 21 Titel 121 41 eingehen.

(2) Durch Flächenreduzierung erzielte Einsparungen bei dem Titel 518 30 dürfen zu 50 v. H. der Einsparungen im jeweiligen Haushaltsjahr innerhalb des Einzelplans für Mehrausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 5 bis 8 verwendet werden (Bonus). § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Flächenreduzierung, die auf einer Änderung der Behördenstruktur beruht oder aus anderen Gründen zwangsläufig erfolgt, ist nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso ist die Flächenreduzierung bei aus dem Titel 518 30 zu finanzierenden Liegenschaften nicht berücksichtigungsfähig, wenn sie einen Aufwuchs des Flächenbedarfes bei Liegenschaften, für die Mietzahlungen an Dritte zu entrichten sind, zur Folge haben. In begründeten Einzelfällen kann das Ministerium der Finanzen Ausnahmen zu den Sätzen 3 und 4 zulassen. Der Bonus ist in das Folgejahr übertragbar.

§ 17 HG 2010/2011,ST

Das Land stellt den Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden und Landkreisen als Finanzausgleichsmasse nach dem Finanzausgleichsgesetz vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 684) 18 v. H. des Landesanteils am Aufkommen der Gemeinschaftsteuern bereit. Abweichend hiervon beträgt die Finanzausgleichsmasse 1.595.491.102 Euro für das Ausgleichsjahr 2010 und 1.590.623.669 Euro für das Ausgleichsjahr 2011.

§ 18 HG 2010/2011,ST

(1) Übersteigt die Summe der Einnahmen eines Haushaltsjahres die der Ausgaben desselben Haushaltsjahres, so dürfen Mehrausgaben bei Kapitel 13 50 Titel 916 11 in Höhe der Differenz, maximal jedoch bis zur Höhe des sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Pensionsfondsgesetzes ergebenden Betrages geleistet werden.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Pensionsfondsgesetzes erfolgen im Haushaltsjahr 2010 keine Zuführungen an das Sondervermögen. Abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 3 des Pensionsfondsgesetzes sind Minderausgaben im Kapitel 13 50 Titel 631 11 und 631 12 nicht dem Sondervermögen zuzuführen.

§ 19 HG 2010/2011,ST

Die im Kapitel 13 02 Titel 972 01 veranschlagten globalen Minderausgaben können in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 auch durch Mehreinnahmen erwirtschaftet werden.

§ 20 HG 2010/2011,ST

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

Anlage 1 HG 2010/2011,ST Erste Anlage

a)
Haushaltsübersicht 2010

  E i n n a h m e nAusgaben
Einzel-
plan
Bezeichnung0
Einnahmen aus Steuern und steuer-
ähnlichen Abgaben
1
Verwaltungs-
einnahmen, Einnahmen aus Schulden-
dienst und dgl.
2
Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen
3
Einnahmen aus Schulden-
aufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungs-
einnahmen
 
Gesamt-
einnahmen
4
Personal-
ausgaben
  - EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -
01Landtag 43.500110.0000153.50021.966.500
02Staatskanzlei 81.400631.5000712.90013.988.800
03Ministerium des Innern 43.504.90010.899.500923.50055.327.900541.169.500
04Ministerium der Finanzen 17.972.6007.097.100025.069.700165.945.100
05Ministerium für Gesundheit und Soziales 8.361.800109.001.20021.508.900138.871.90027.014.800
06Kultusministerium - Wissenschaft und Forschung - 480.90095.643.1006.000.000102.124.00017.528.900
07Kultusministerium - Bildung und Kultur - 2.269.0001.911.80004.180.8001.222.714.100
08Ministerium für Wirtschaft und Arbeit 16.478.3008.315.50079.547.000104.340.80022.322.600
09Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Landwirtschaft -327.80013.179.80062.525.00086.984.700163.017.30051.310.400
11Ministerium der Justiz 930.584.4002.542.100096.126.0500202.759.000
13Allgemeine Finanzverwaltung4.517.004.800161.511.6002.665.086.8001.267.504.5008.611.107.70038.722.200
14Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1.060.200385.505.100177.141.900563.707.20016.411.800
15Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Umwelt -7.000.0006.468.0005.933.6007.523.00026.924.60054.427.100
16Landesrechnungshof 38.400330.0000368.40010.412.000
19Informationstechnologie und Kommunikationstechnik (ITK) 1.600.600001.600.60099.200
20Hochbau 0030.000.00030.000.000 
 Summe 20104.524.332.600366.635.4003.355.532.3001.677.133.5009.923.633.8002.406.792.000
 Summe 20095.107.832.600344.987.5003.460.132.4001.240.105.00010.153.057.5002.336.899.200
 2010 mehr (+)/weniger (-)- 583.500.000+ 21.647.900- 104.600.100+ 437.028.500- 229.423.700+ 69.892.800
A u s g a b e n   
5
Sächliche Verwaltungs-
ausgaben und Ausgaben für den Schulden-
dienst
6
Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme von Investitionen
7
Baumaß-
nahmen
8
Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitions-
fördermaß-
nahmen
9
Besondere Finanzierungs-
ausgaben
 
Gesamt-
ausgaben
+ Überschuss - Zuschuss (Gesamt-
einnahmen - Gesamtausgaben)
Verpflichtungs-
ermächtigungen
Einzel-
plan
- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR - 
2.796.3005.870.400 618.50053.80031.305.500- 31.152.000001
4.923.8001.179.900 45.000- 46.30020.091.200- 19.378.300165.00002
96.324.10021.417.8004.253.00022.203.9004.194.300689.562.600- 634.234.7006.851.20003
19.117.700553.400 688.600- 323.000185.981.800- 160.912.1002.500.00004
2.889.100858.479.300 103.851.500190.900992.425.600- 853.553.70071.906.20005
3.580.400613.916.000 47.820.0003.889.000686.734.300- 584.610.3001.280.786.50006
21.798.500162.218.600013.884.8004.899.8001.425.515.800- 1.421.335.00036.354.00007
8.365.80054.857.800 212.493.300139.400298.178.900- 193.838.100224.626.60008
16.870.80092.782.400092.232.6002.946.600256.142.800- 93.125.50051.747.10009
114.377.20067.720.400 2.314.9001.827.600388.999.100- 292.872.6003.987.50011
838.387.8002.273.721.50097.637.000593.481.900- 127.429.8003.714.520.600+ 4.896.587.100195.608.40013
5.154.800510.137.20059.850.000248.415.400199.300840.168.500- 276.461.300512.645.30014
12.439.30065.826.500100.00043.475.000619.600176.887.500- 149.962.90019.402.20015
1.031.9003.700 0011.447.600- 11.079.200016
20.562.50035.964.800 22.595.500 79.222.000- 77.621.4006.000.00019
34.719.500 68.984.10022.746.4000126.450.000- 96.450.000131.545.90020
1.203.339.5004.764.649.700230.824.1001.426.867.300- 108.838.8009.923.633.80002.544.125900 
1.320.056.2004.686.660.000225.746.1001.676.091.300- 92.395.30010.153.057.50001.379.424500 
- 116.716.700+ 77.989.700+ 5.078.000- 249.224.000- 16.443.500- 229.423.7000+ 1.164.701.400 

a)
Haushaltsübersicht 2011

  E i n n a h m e nAusgaben
Einzel-
plan
Bezeichnung0
Einnahmen aus Steuern und steuer-
ähnlichen Abgaben
1
Verwaltungs-
einnahmen, Einnahmen aus Schulden-
dienst und dgl.
2
Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen
3
Einnahmen aus Schulden-
aufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungs-
einnahmen
 
Gesamt-
einnahmen
4
Personal-
ausgaben
  - EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -
01Landtag 63.500110.0000173.50024.137.500
02Staatskanzlei 67.900695.5000763.40013.846.700
03Ministerium des Innern 43.510.30015.346.600928.50059.785.400533.997.100
04Ministerium der Finanzen 17.961.6007.105.200025.066.800165.653.100
05Ministerium für Gesundheit und Soziales 8.361.700114.246.70021.332.900143.941.30027.024.500
06Kultusministerium - Wissenschaft und Forschung - 0106.143.5006.000.000112.143.50021.230.900
07Kultusministerium - Bildung und Kultur - 2.283.2001.861.80004.145.0001.214.603.100
08Ministerium für Wirtschaft und Arbeit 14.975.9005.430.50078.661.10099.067.50022.167.300
09Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Landwirtschaft -327.8008.815.00075.938.400135.949.600221.030.80050.184.200
11Ministerium der Justiz 93.700.9002.580.400096.281.300206.920.300
13Allgemeine Finanzverwaltung5.140.304.800165.502.4002.660.508.000719.057.1008.685.372.30075.330.600
14Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1.315.200395.518.200171.255.000568.088.40016.585.400
15Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Umwelt -7.000.0004.154.2005.849.30010.055.00027.058.50054.151.200
16Landesrechnungshof 32.900330.0000362.90010.652.300
19Informationstechnologie und Kommunikationstechnik (ITK) 1.600.600001.600.60078.000
20Hochbau 0033.000.00033.000.000 
 neuer Ansatz 20115.147.632.600362.345.3003.391.664.1001.176.239.20010.077.881.2002.436.562.200
 alter Ansatz 20114.624.532.600360.578.3003.400.959.3001.411.663.9009.797.734.1002.434.935.200
 mehr (+)/weniger (-)+ 523.100.000+ 1.767.000- 9.295.200- 235.424.700+ 280.147.100+ 1.627.000
A u s g a b e n   
5
Sächliche Verwaltungs-
ausgaben und Ausgaben für den Schulden-
dienst
6
Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme von Investitionen
7
Baumaß-
nahmen
8
Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitions-
fördermaß-
nahmen
9
Besondere Finanzierungs-
ausgaben
 
Gesamt-
ausgaben
+ Überschuss
- Zuschuss
(Gesamtein-
nahmen - Gesamtaus-
gaben)
Verpflichtungs-
ermächtigungen
Einzel-
plan
- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR - 
2.913.8006.264.800 1.358.60054.40034.729.100- 34.555.600001
4.708.5001.213.400 20.000- 46.30019.742.300- 18.978.900165.00002
102.093.70022.138.4002.734.00026.099.2005.948.200693.010.600- 633.225.2006.830.00003
18.843.100660.300 430.800592.700186.180.000- 161.113.200004
2.889.700888.961.200 106.108.700209.1001.025.193.200- 881.251.90025.516.40005
3.212.000626.511.300 54.163.6003.820.600708.938.400- 596.794.90025.547.70006
23.064.000160.573.700021.547.1004.939.3001.424.727.200- 1.420.582.20013.870.60007
8.036.70050.844.200 201.800.900170.500283.019.600- 183.952.100216.074.60008
17.466.600107.661.3000103.989.4003.358.100282.659.600- 61.628.80032.103.40009
115.131.30068.727.000 2.527.0002.332.300395.637.900- 299.356.600454.90011
823.186.7002.357.026.80047.755.900406.012.30065.475.6003.774.787.900+ 4.910.584.400108.202.10013
4.028.000519.649.00057.800.000236.703.600199.300834.965.300- 266.876.9003.132.054.20014
11.840.50065.652.500100.00073.438.100625.700205.808.000- 178.749.50020.737.10015
1.021.9003.700 0011.677.300- 11.315.000016
20.353.90036.585.400 13.794.900 70.812.200- 69.211.600261.166.00019
36.567.500 67.380.40022.044.1000125.992.000- 92.992.00019.562.40020
1.195.357.9004.912.473.000175.770.3001.270.038.30087.679.50010.077.881.20003.862.284.400 
1.243.649.1004.818.220.800175.770.3001.233.634.800- 108.476.1009.797.734.10002.339.759.800 
- 48.291.200+ 94.252.2000+ 36.403.500+ 196.155.600+ 280.147.1000+ 1.522.524.600 

b)
Finanzierungsübersicht 2010

 Betrag für 2010 EUR
12
Ermittlung des Finanzierungssaldos 
  
1. A u s g a b e n9.923.633.800
abzüglich 
1.1 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 
1.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke26.231.400
1.3 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren80.000.000
1.4 Haushaltstechnische Verrechnungen6.933.500
Ausgaben im Finanzierungssaldo9.810.468.900
  
2. E i n n a h m e n9.923.633.800
abzüglich 
2.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt739.241.700
2.2 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken82.842.700
2.3 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre0
2.4 Haushaltstechnische Verrechnungen7.804.000
Einnahmen im Finanzierungssaldo9.093.745.400
  
3. F i n a n z i e r u n g s s a l d o- 716.723.500

b)
Finanzierungsübersicht 2011

 Betrag für 2011 EUR
12
Ermittlung des Finanzierungssaldos 
  
1. A u s g a b e n10.077.881.200
abzüglich 
1.1 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 
1.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke48.675.200
1.3 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren40.000.000
1.4 Haushaltstechnische Verrechnungen7.338.000
Ausgaben im Finanzierungssaldo9.981.868.000
  
2. E i n n a h m e n10.077.881.200
abzüglich 
2.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt305.124.600
2.2 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken13.840.000
2.3 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre0
2.4 Haushaltstechnische Verrechnungen7.850.500
Einnahmen im Finanzierungssaldo9.751.066.100
  
3. F i n a n z i e r u n g s s a l d o- 230.801.900

c)
Kreditfinanzierungsplan 2010

 Betrag für 2010 EUR
12
1. Einnahmen aus Krediten (brutto) 
1.1 aus Kreditmarktmitteln3.981.241.700
1.2 aus anderen Krediten 
Summe3.981.241.700
  
2. Tilgungsausgaben für Kredite 
2.1 für Kreditmarktmittel3.242.000.000
2.2 für andere Kredite 
Summe3.242.000.000
  
3. Einnahmen aus Krediten (netto) 
3.1 aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1)739.241.700
3.2 aus anderen Krediten (1.2./.2.2) 
Summe739.241.700

c)
Kreditfinanzierungsplan 2011

 Betrag für 2011 EUR
12
1. Einnahmen aus Krediten (brutto) 
1.1 aus Kreditmarktmitteln3.547.124.600
1.2 aus anderen Krediten 
Summe3.547.124.600
  
2. Tilgungsausgaben für Kredite 
2.1 für Kreditmarktmittel3.242.000.000
2.2 für andere Kredite 
Summe3.242.000.000
  
3. Einnahmen aus Krediten (netto) 
3.1 aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1)305.124.600
3.2 aus anderen Krediten (1.2./.2.2) 
Summe305.124.600

Anlage 2 HG 2010/2011,ST

(zu § 7 Abs. 1)

Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für die Haushaltsjahre 2010 und 2011
(Allgemeine Bestimmungen 2010/2011)

1.
Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter sowie für beamtete Hilfskräfte

(1) Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von § 17 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen" zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als "künftig wegfallend" ausgebrachte Planstelle. Sofern die Einsatzdienststellen der freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten budgetiert sind, werden die dafür entstehenden Personalausgaben aus dem allgemeinen Deckungskreis erstattet.

(2) Die Ermächtigung für die Ausbringung neuer Planstellen nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die planmäßigen Beamten und Richter, für die Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt wurde, ab Beginn der Freistellungsphase. Der zuständige Verwaltungszweig hat das unabweisbare Bedürfnis für die Abweichung vom Stellenplan ausführlich zu begründen und die Notwendigkeit der Wiederbesetzung des Dienstpostens während der Freistellungsphase nachzuweisen. Er hat ferner die Gründe darzulegen, die für die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Blockmodells maßgeblich waren und sich ausdrücklich zur Erfüllung der Abbauraten des Personalentwicklungskonzeptes zu verpflichten. Die Planstellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend nach Beendigung der Altersteilzeit" zu veranschlagen. Durch die Abweichungen vom Stellenplan dürfen in dem Verwaltungszweig keine Mehrausgaben entstehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ausgebrachten Planstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.

(4) Steht zur ersten Verleihung eines Amtes eine entsprechende Planstelle nicht zur Verfügung, kann das zuständige Fachministerium vorübergehend die bislang in Anspruch genommene Stelle für beamtete und richterliche Hilfskräfte in eine Planstelle umwandeln. Die Fachministerien können diese Ermächtigung auf die stellenbewirtschaftenden Dienststellen übertragen. Die Beamten und Richter sind in die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe einzuweisen. Damit entfällt die umgewandelte Planstelle und steht zum gleichen Zeitpunkt wieder als Stelle für beamtete und richterliche Hilfskräfte zur Verfügung. Änderungen der Stellenpläne und Stellenübersichten finden nicht statt.

2.
Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt

(1) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel verwendet werden

  1. 1.

    zeitweilig nicht besetzte Stellen

    1. a)

      der planmäßigen Beamten und Richter für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

    2. b)

      der beamteten und richterlichen Hilfskräfte für Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

  2. 2.

    Stellen, deren Inhaber Grundwehrdienst oder dem Grundwehrdienst gleichgestellten Dienst leisten und keine Bezüge aus dem Landeshaushalt erhalten,

    1. a)

      soweit es sich um planmäßige Beamte und Richter handelt, für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

    2. b)

      soweit es sich um beamtete und richterliche Hilfskräfte handelt, für Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

  3. 3.

    sonstige Planstellen und Stellen, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, bis zur Höhe der dazu nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende nichtbeamtete Ersatzkräfte,

  4. 4.

    Stellen der planmäßigen Beamten und Richter, der beamteten und richterlichen Hilfskräfte sowie der nichtbeamteten Kräfte für Teilzeitkräfte in folgender Weise: Es dürfen mehrere Teilzeitkräfte auf einer Stelle geführt werden. Verbleibende Stellenanteile mehrerer Stellen sollen zusammengefasst werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Gesamtarbeitszeit und das regelmäßige Gesamtausgabevolumen einer vollbeschäftigten Kraft nicht übersteigen.

(2) Die Besetzung der in Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 4 genannten Stellen richtet sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Dies gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften entsprechend. Die Vergleichbarkeit im Sinne dieser Vorschrift richtet sich bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltverordnung nach der folgenden Übersicht. Die Besetzung der Stellen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.

Beamtinnen und BeamteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
BesoldungsgruppeEntgeltgruppe - Übergeleiteter BestandEntgeltgruppe - Neueinstellungen ab 11/2006
a)höherer Dienst  
 A 16E 15 Ü -
 A 15E 15E 15
 A 14E 14E 14
 A 13E 13, E 13 ÜE 13
b)gehobener Dienst  
 A 13E 12E 12
 A 12E 11E 11
 A 11E 10E 10
 A 10 -E 9
 A 9E 9 -
c)mittlerer Dienst  
 A 9 - -
 A 8E 8E 8
 A 7E 7, E 6E 7, E 6
 A 6E 5E 5
 A 5E 4E 4
d)einfacher Dienst  
 A 5E 3E 3
 A 4E 2 ÜE 2 Ü
 A 3E 2E 2
 A 2E 1E 1

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert oder höhergestuft sind, dürfen weiter auf Stellen einer niedrigeren Entgeltgruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2.

3.
Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als ein Jahr beurlaubt oder an eine öffentliche Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. Dies gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird, entsprechend.

(2) Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung, der Abordnung oder der Zuweisung oder seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach den §§ 35 und 41 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002 (GVBl. LSA S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2007 (GVBl. LSA S. 234), im Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 717), oder im Europäischen Parlament nach § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020), ruhen und die entsprechend § 36 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, § 6 des Abgeordnetengesetzes oder § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" auszubringen. Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als "künftig wegfallend" ausgebrachte Leerstelle.

(4) Für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament eines anderen Bundeslandes ruhen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.

(5) In anderen Fällen wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht.

(6) Ausgebrachte oder eingerichtete Leerstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.

(7) Aus einer Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, solange ein Beamter oder Richter auf einer Leerstelle mangels freier Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts geführt werden muss. Entsprechendes gilt, sofern die Dienstbezüge von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.

4.
Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Ausnahmen von § 47 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.

(2) In den Titelgruppen 96 ausgewiesene Planstellen oder Stellen, die nicht mehr mit Landespersonal besetzt sind, dürfen nicht neu besetzt werden. Sie sind im nächsten Haushaltsplan in Abgang zu stellen. Dies gilt auch, wenn der im kw-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.