Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009
(Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009 -).

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
HG 2008/2009,ST1
HG 2008/2009,ST2
HG 2008/2009,ST3
HG 2008/2009,ST4
HG 2008/2009,ST5
HG 2008/2009,ST6
HG 2008/2009,ST7
HG 2008/2009,ST8
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HG 2008/2009,ST20
HG 2008/2009,ST21
HG 2008/2009,ST22

§ 1 HG 2008/2009,ST

(1) Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 10.186.265.700 Euro für das Haushaltsjahr 2008 und 10.153.057.500 Euro für das Haushaltsjahr 2009 festgestellt.

(2) Die Summe der im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 ausgebrachten Ermächtigungen, über die Haushaltsjahre 2008 und 2009 hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 896.092.000 Euro für das Haushaltsjahr 2008 und 1.379.660.200 Euro für das Haushaltsjahr 2009 festgestellt.

§ 2 HG 2008/2009,ST

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange die Übersichten nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LHO nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt sind. Ausnahmen kann das Ministerium der Finanzen zulassen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für vergleichbare Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Dies gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, entsprechend. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

§ 3 HG 2008/2009,ST

(1) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe der Tilgungsbeträge aufzunehmen, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht für das jeweilige Haushaltsjahr (Erste Anlage Buchst. b) ergibt.

(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine unterjährige Kreditaufnahme mit Fälligkeit im selben Haushaltsjahr wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 unterjährig überschritten wird.

(3) Das Ministerium der Finanzen ist zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt ermächtigt. Der Umfang des Einsatzes von Derivaten darf 35 v. H. des Schuldenstandes nicht übersteigen. Gegengeschäfte zum Grundgeschäft und Auflösungen von Derivaten, deren Auflösungsprämien auf zukünftige Annuitäten verteilt werden, erhöhen nicht den Umfang des Einsatzes von Derivaten und bewirken eine Reduzierung des Umfanges des Einsatzes von Derivaten um das Grundgeschäft.

(4) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos muss grundsätzlich durch Derivate erfolgen. Die Anrechnung von Fremdwährungskrediten auf die Kreditermächtigung sowie die Benennung von Währungen, bei denen auf die Ausschaltung des Wechselkursrisikos verzichtet werden kann, regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 4 HG 2008/2009,ST

Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 LHO Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 v. H. und zum Ausgleich von Fälligkeitsspitzen im Zusammenhang mit der Umschuldung von Krediten bis zur Höhe von 20 v. H. des in § 1 Abs. 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen.

§ 5 HG 2008/2009,ST

(1) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes im Haushaltsjahr 2008 bis zur Höhe von 2.340.000.000 Euro und im Haushaltsjahr 2009 bis zur Höhe von 3.000.000.000 Euro zu übernehmen.

(2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch, auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.

§ 6 HG 2008/2009,ST

Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LHO zu bestimmende Betrag wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt. Der Ausschuss für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 7 HG 2008/2009,ST

(1) Die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Stellen werden durch die diesem Gesetz als Zweite Anlage beigefügten "Allgemeinen Bestimmungen 2008/2009" ergänzt.

(2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, die Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes im Wege der Abweichung von den Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen des Haushaltsjahres 2007 zu den für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommenden Titeln mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zugelassen werden, in den entsprechenden Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen darzustellen, soweit sie im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 noch nicht enthalten sind.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Stellenübersichten und Bedarfsnachweise der Rechtslage anzupassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften oder Tarifverträge mit tarifrechtlichen Auswirkungen dieses zwingend erfordern.

(4) Sofern für den Personalabbau eines Verwaltungszweiges der Personaleinsatz aus einem anderen Verwaltungszweig erforderlich wird, können unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 LHO Personalausgabemittel in Titel außerhalb des Deckungskreises nach § 20 Abs. 2 LHO umgesetzt werden.

§ 8 HG 2008/2009,ST

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb eines jeden Einzelplanes die veranschlagten Ausgaben außerhalb von Titelgruppen der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme des Titels 518 30 sowie der Gruppen 529 und 532, soweit sie

  1. 1.

    nicht übertragbar sind,

  2. 2.

    nicht mit Ausgaben außerhalb des Deckungskreises deckungsfähig sind oder

  3. 3.

    nicht mit Einnahmen korrespondieren.

Die Einzelpläne 06 und 07 sowie die Einzelpläne 09 und 15 gelten jeweils als ein Einzelplan im Sinne von Satz 1.

(2) Umschichtungen bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" dürfen vorgenommen werden, wenn die im Haushalt für die Gemeinschaftsaufgabe insgesamt veranschlagten Landesmittel nicht überschritten werden; dabei sind die veranschlagten Komplementärfinanzierungsverhältnisse beizubehalten. Weiterhin sind die für diese Gemeinschaftsaufgabe zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des veranschlagten Gesamtrahmens für Zwecke der Gemeinschaftsaufgabe gegenseitig deckungsfähig; hierbei ist die insgesamt vorgesehene Verteilung der Fälligkeiten auf künftige Haushaltsjahre beizubehalten. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Fälligkeitsverteilung Ausnahmen zulassen.

(3) Stellt der Bund in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 über die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel hinaus zusätzliche Barmittel für die Gemeinschaftsaufgaben bereit, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, entsprechend den in der jeweiligen Gemeinschaftsaufgabe vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnissen zusätzliche Ausgaben zu leisten.

(4) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, zugunsten von Umstrukturierungsmaßnahmen bestehender Betriebe der gewerblichen Wirtschaft die Titel 862 65 und 892 65 im Kapitel 08 02 durch Umschichtungen im Gesamthaushalt zu verstärken, wenn an der Durchführung der Maßnahmen neben einem außergewöhnlichen Landesinteresse ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse besteht.

(5) Die Ausgaben der Obergruppe 81 der Titelgruppen 99 eines Einzelplans sind einseitig deckungsfähig zulasten der Ausgaben der Obergruppe 81 desselben Einzelplans.

(6) Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a LHO sind nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Satz 1 LHO die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LHO als gegenseitig deckungsfähig bestimmten Ausgaben mit den in Titelgruppe 96 des Einzelplanes veranschlagten Ausgaben der Hauptgruppe 4 gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 der Titelgruppen 96 werden dem Deckungskreis des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LHO des betreffenden Einzelplans zugerechnet.

(7) Die Titel des Deckungskreises nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LHO sind gegenseitig deckungsfähig mit den Titeln der Gruppen 431, 432, 434, 435 sowie den Titeln 916 13 desselben Einzelplans. Die Titel der Gruppen 431, 432, 434 und 435 sind gegenseitig deckungsfähig zu Kapitel 13 50 Titel 461 01. Die Titel 916 13 sowie Kapitel 13 50 Titel 461 01 sind gegenseitig deckungsfähig.

(8) Die veranschlagten Ausgaben der Titelgruppen 61 bis 99 im Kapitel 13 30 sind gegenseitig deckungsfähig. Für diesen Deckungskreis darf die bei Titel 883 03 veranschlagte Verpflichtungsermächtigung zulasten der Ansätze des Haushaltsjahres 2010 in Anspruch genommen werden. Ausgaben der Titelgruppen dürfen insgesamt in Höhe der Ist-Einnahmen bei Titel 331 01 zuzüglich des Kofinanzierungsanteils von bis zu 33,3 v. H. der Ist-Einnahmen geleistet werden. Rückzahlungen sind durch Absetzen von den Ausgaben zu vereinnahmen.

§ 9 HG 2008/2009,ST

(1) Ausgewählte Vorhaben gemäß § 17a LHO und Flexibilisierungsvorhaben sind in den jeweiligen Kapiteln durch entsprechende Haushaltsvermerke ausgewiesen.

(2) Mehreinnahmen von bis zu 10 v. H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 31 und 119 51 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen die Ausgabebefugnis für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.

§ 10 HG 2008/2009,ST

(1) Die Erläuterungen sind zu den Titeln

  1. 1.

    der Gruppe 811,

  2. 2.

    der Gruppe 812 hinsichtlich der Art der aufgeführten Gegenstände

verbindlich.

(2) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.

(3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 11 HG 2008/2009,ST

Abweichend von § 35 Abs. 1 LHO sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen:

  1. 1.

    Beträge, die aus Anlass der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten im selben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;

  2. 2.

    Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt;

  3. 3.

    Erstattungen bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen -

    1. a)

      Titel 511 01 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte und aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -,

    2. b)

      Titel 517 01 und 518 01 - aus Erstattungen Dritter -;

  4. 4.

    Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist.

§ 12 HG 2008/2009,ST

(1) Im Rahmen des Vollzugs von Umstrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Aufgaben der Rechenzentren des Landes und der Zentralisierung von Querschnittsdiensten im Bereich der Informationstechnik wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, die erforderlichen Mittel und Stellen des Landesinformationszentrums nach Kapitel 04 01 Titelgruppe 61 umzusetzen und den Wirtschaftsplan entsprechend anzupassen. Mit der Errichtung des Landesrechenzentrums und der Übertragung von im Zusammenhang mit den Umstrukturierungs- und Zentralisierungsmaßnahmen stehenden Aufgaben aus anderen Einrichtungen und Bereichen der Landesverwaltung wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, die jeweiligen Stellen und Mittel dem Kapitel 04 08 zuzuordnen. Die Umsetzung von Mitteln und Stellen nach Kapitel 04 08 bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen.

(2) Die umgesetzten Mittel ergeben das Bewirtschaftungssoll. Dieses darf die bisher für die gleich gelagerten Aufgaben an anderer Stelle veranschlagten Mittel in ihrer Gesamtsumme nicht überschreiten. Dies gilt für die umgesetzten Stellen entsprechend. Sofern die noch zu bestimmende Organisationsstruktur des künftigen Landesrechenzentrums dies erfordert, kann die Umsetzung auch in Titeln anderer Hauptgruppen erfolgen als die, in denen sie bisher veranschlagt waren.

(3) Bis zur vollständigen Umsetzung der Mittel und Stellen dürfen Ausgaben in Kapitel 04 01 Titelgruppe 61 und Kapitel 04 08 bis zur Höhe der erbrachten Einsparungen bei im Landeshaushalt an anderer Stelle veranschlagten Ausgaben für gleich gelagerte Aufgaben geleistet werden. Das gilt auch, wenn die bisherigen Ausgaben in anderen Kapiteln oder Einzelplänen veranschlagt wurden.

(4) Abweichend von § 35 Abs. 2 LHO dürfen bis zum Erreichen der endgültigen Ausbaustufe des Landesrechenzentrums Ausgaben in Kapitel 04 01 Titelgruppe 61 und Kapitel 04 08 im Rahmen des Verwendungszweckes auch geleistet werden, wenn an anderer Stelle des Landeshaushaltes Mittel für denselben Zweck veranschlagt sind.

§ 13 HG 2008/2009,ST

(1) Abweichend von § 63 Abs. 3 LHO dürfen Liegenschaften des Landes für den sozialen Wohnungsbau bis zu 50 v. H. unter dem Wert an Dritte veräußert, vermietet oder verpachtet werden. Dies gilt auch für Liegenschaften, die sozialen Zwecken dienen, insbesondere Altenheime, Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, Beratungsstellen für Suchtgefährdete, Obdachlosenunterkünfte, Frauenhäuser und Kinder- und Jugendhilfeobjekte.

(2) Abweichend von § 63 Abs. 3 LHO können Mülldeponien, Abwasser-, Klär-, Wasser- und elektrische Anlagen, Heizwerke, Abfallbeseitigungs- und Sportanlagen, Schlösser, Burgen, Krankenhäuser, Schulen sowie Objekte zur Unterbringung von Spätaussiedlern, Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen unentgeltlich an freie Träger, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen sowie sakrale Liegenschaften und Bauten, die kulturellen Zwecken dienen, an Kirchen, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Bewegliches Kulturvermögen kann unentgeltlich an vom Land errichtete öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Studentenwohnheime dürfen nach Klärung der Restitutionsansprüche unentgeltlich an die Studentenwerke des Landes oder an Dritte abgegeben werden.

(3) Abweichend von § 63 Abs. 3 LHO wird zugelassen, dass

  1. 1.

    zur Förderung des Geschosswohnungsbaus der Kaufpreis einer solchen Wohnung auf der Basis der Sozialmiete festgesetzt werden kann und

  2. 2.

    Grundstücke, die in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen, auch wenn sie nicht förmlich ausgewiesen sind, zum sanierungs- und entwicklungsunbeeinflussten Wert veräußert werden dürfen.

(4) Abweichend von § 63 Abs. 3 LHO dürfen mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt landeseigene bebaute und unbebaute Liegenschaften zu Zwecken der öffentlichen Verwaltung an Gebietskörperschaften des Landes Sachsen-Anhalt zu 25 v. H. des vollen Wertes veräußert werden.

(5) Wird ein bestimmtes Unternehmen in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 durch Maßnahmen der Absätze 1 bis 3 im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der am 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Fassung begünstigt, ist die Europäische Kommission über die Fälle nach Artikel 88 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich äußern kann.

§ 14 HG 2008/2009,ST

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die landwirtschaftlichen Flächen des Landes Sachsen-Anhalt an die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH zum Ertragswert zu veräußern und den Erlös dem Gesamthaushalt zuzuführen.

§ 15 HG 2008/2009,ST

Das zuständige Ministerium ist ermächtigt, mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch zu nehmen, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden Kosten, einschließlich des Zins- und Tilgungsaufwandes, aus den Einsparungen an Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von maximal zehn Jahren getragen werden können, die Verzinsung sich im Rahmen vergleichbarer Kreditmarktdarlehen bewegt und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr gesichert ist. Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall entsprechende Regelungen zu treffen.

§ 16 HG 2008/2009,ST

(1) Die in den Finanzplänen der Operationellen Programme des Landes Sachsen-Anhalt zur Umsetzung der Europäischen Strukturförderung vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und der nationalen Kofinanzierungsmittel sind einzuhalten. Dies gilt für die Finanzierungsanteile aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung (EAGFL-A) sowie dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (EPLR) des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) entsprechend.

(2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, bei den Titelgruppen des Einzelplans 13, die der Finanzierung der Operationellen Programme einschließlich der Finanzpläne dienen, Umschichtungen vorzunehmen. Die Ermächtigung gilt, wenn ohne die Umschichtungen die Gefahr besteht, dass das Land die von der Europäischen Kommission zugesagten Strukturfördermittel nicht vollständig realisieren kann. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit den betroffenen Ministerien.

§ 17 HG 2008/2009,ST

(1) Mehrausgaben bei dem Titel 518 30 dürfen geleistet werden, wenn Mehreinnahmen in entsprechender Höhe bei Kapitel 13 21 Titel 121 41 eingehen.

(2) Durch Flächenreduzierung in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 erzielte Einsparungen bei dem Titel 518 30 dürfen zu 50 v. H. der Einsparungen im jeweiligen Haushaltsjahr innerhalb des Einzelplans für Mehrausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 5 bis 8 verwendet werden (Bonus). § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Flächenreduzierung, die auf einer Änderung der Behördenstruktur beruht oder aus anderen Gründen zwangsläufig erfolgt, ist nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso ist die Flächenreduzierung bei aus dem Titel 518 30 zu finanzierenden Liegenschaften nicht berücksichtigungsfähig, wenn sie einen Aufwuchs des Flächenbedarfes bei Liegenschaften, für die Mietzahlungen an Dritte zu entrichten sind, zur Folge haben. In begründeten Einzelfällen kann das Ministerium der Finanzen Ausnahmen zu den Sätzen 3 und 4 zulassen. Der Bonus ist in das Folgejahr übertragbar.

§ 18 HG 2008/2009,ST

Die Kommunen erstatten dem Land die hälftige Mehrbelastung aus dem Altschuldenregelungsgesetz im Jahr 2008 in Höhe von 4.500.000 Euro. Die Verrechnung des Erstattungsbetrages erfolgt mit den Zuweisungen nach § 11a des Finanzausgleichsgesetzes.

§ 19 HG 2008/2009,ST

(1) Das Ministerium der Finanzen nimmt, sofern das tatsächliche Steueraufkommen im jeweiligen Haushaltsjahr höher ist als die im Haushaltsplan veranschlagten Steuereinnahmen, auf der Grundlage des vorläufigen Jahresabschlusses die Verrechnung des Unterschiedsbetrages der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 3 Satz 4 des Finanzausgleichsgesetzes bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres vor. Die Verrechnung erfolgt zulasten des Haushaltsjahres, in dem das erhöhte Steueraufkommen angefallen ist. Abweichend von § 15 Abs. 1 LHO dürfen die allgemeinen Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz und Erstattungen der Kommunen im Rahmen der Abrechnung über die Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz saldiert veranschlagt werden.

(2) Der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes wird in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 jeweils ein Betrag in Höhe von 35.000.000 Euro entnommen.

§ 20 HG 2008/2009,ST

(1) Übersteigt die Summe der Einnahmen eines Haushaltsjahres die der Ausgaben desselben Haushaltsjahres, so dürfen Mehrausgaben bei Kapitel 13 50 Titel 916 10 und 916 11 in Höhe der Differenz, maximal jedoch bis zur Höhe des sich aus § 5 Abs, 3 Nrn. 1 und 2 des Pensionsfondsgesetzes ergebenden Betrages geleistet werden.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 3 des Pensionsfondsgesetzes sind Minderausgaben im Kapitel 13 50 Titel 631 11 und 631 12 nicht dem Sondervermögen zuzuführen.

§ 21 HG 2008/2009,ST

Die im Kapitel 13 02 Titel 972 01 veranschlagten globalen Minderausgaben können im Jahr 2008 und im Jahr 2009 auch durch Mehreinnahmen erwirtschaftet werden.

§ 22 HG 2008/2009,ST

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

Anlage 1 HG 2008/2009,ST Erste Anlage

a) Haushaltsübersicht 2008

  Einnahmen 
  0123 4
EinzelplanBezeichnungEinnahmen aus Steuern und steuerähnlichen AbgabenVerwaltungs-
einnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl.
Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für InvestitionenEinnahmen aus Schulden-
aufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierung-
seinnahmen
Gesamt-
einnahmen
Personal-
ausgaben
  - EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -
01Landtag 62.700330.0000392.70020.117.300
02Staatskanzlei 107.200330.5000437.70012.726.700
03Ministerium des Innern 43.751.8006.118.200779.00050.649.000503.208.400
04Ministerium der Finanzen 17.279.8002.586.000019.865.800163.756.000
05Ministerium für Gesundheit und Soziales 10.923.400110.101.90030.342.200151.367.50026.503.700
06Kultusministerium
- Wissenschaft und Forschung -
 617.30083.712.1006.000.00090.329.40011.878.000
07Kultusministerium
- Bildung und Kultur -
 2.815.3002.966.50017.236.00023.017.8001.130.978.900
08Ministerium für Wirtschaft und Arbeit 23.599.30013.110.50089.223.000125.932.80021.752.200
09Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
- Bereich Landwirtschaft -
327.8009.340.40059.754.100116.975.800186.398.10050.580.400
11Ministerium der Justiz 89.552.500799.000090.351.500201.630.000
13Allgemeine Finanzverwaltung5.265.504.800122.819.4002.918.346.600535.242.5008.841.913.30072.150.000
14Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1.035.900367.431.900174.311.600542.779.40013.565.100
15Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
- Bereich Umwelt -
5.000.0004.966.8004.717.8007.877.40022.562.00052.129.000
16Landesrechnungshof 27.400330.0000357.4009.011.200
20Hochbau 0039.911.30039.911.300 
 Summe 20085.270.832.600326.899.2003.570.635.1001.017.898.80010.186.265.7002.289.986.900
 Summe 20075.096.635.800296.899.1003.545.143.2001.268.760.30010.207.438.4002.261.846.300
 2008 mehr (+)/weniger (-)+ 174.196.800+ 30.000.100+ 25.491.900- 250.861.500- 21.172.700+ 28.140.600
Ausgaben   
56789    
Sächliche Verwaltungs-
ausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst
Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme von InvestitionenBaumaßnahmenSonstige Ausgaben für Investitionen und Investitions-
fördermaß-
nahmen
Besondere Finanzierung-
sausgaben
Gesamt-
ausgaben
+ Überschuss
- Zuschuss
(Gesamteinnahmen-
Gesamtausgaben)
Verpflichtungs-
ermächtigungen
Einzelplan
- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR - 
2.917.7005.612.600 613.900029.261.500- 28.868.800001
4.532.1001.625.100 80.000018.963.900- 18.526.200401.40002
92.206.80039.701.5008.615.80037.852.700100.000681.685.200- 631.036.20012.954.00003
25.903.400902.100 9.723.500- 1.900.000198.385.000- 178.519.2004.000.00004
3.587.700823.526.900 126.324.5001.100.00098.1042.800- 829.675.30028.975.50005
4.260.700563.023.600 51.325.7000630.488.000- 540.158.60027.955.20006
17.607.400150.289.700031.609.4002.801.3001.333.286.700- 1.310.268.900252.734.70007
8.123.30056.092.500 199.307.10020.000285.295.100- 159.362.300257.550.80008
18.195.10096.832.2000134.730.40046.500300.384.600- 113.986.50038.473.80009
137.419.70032.531.500 2.052.6000373.633.800- 283.282.3005.351.40011
1.010.824.9002.390.388.50069.605.100735.174.200- 90.345.9004.187.796.800+ 4.654.116.5002.459.20013
3.905.600485.956.80063.310.000276.146.800145.000843.029.300- 300.249.900133.244.20014
11.184.30068.257.100269.30031.140.300510.000163.490.000- 140.928.00017.727.90015
1.006.0003.700 0010.020.900- 9663.500016
42.969.600 78.040.20028.492.3000149.502.100- 109.590.800114.263.90020
1.384.644.3004.714.743.800219.840.4001.664.573.400- 87.523.10010.186.265.7000896.092.000 
1.320.073.9004.645.951.700204.014.6001.735.268.00040.283.90010.207.438.40002.032.779.800 
+ 64.570.400+ 68.792.100+ 15.825.800- 70.694.600- 127.807.000- 21.172.70001.136.687.800 

a) Haushaltsübersicht 2009

 Einnahmen
  0123 4
EinzelplanBezeichnungEinnahmen aus Steuern und steuerähnlichen AbgabenVerwaltungs-
einnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl.
Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für InvestitionenEinnahmen aus Schulden-
aufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungs-
einnahmen
Gesamt-
einnahmen
Personal-
ausgaben
  - EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -
01Landtag 36.400330.0000366.40020.949.400
02Staatskanzlei 109.200330.5000439.70012.954.500
03Ministerium des Innern 42.567.5009.208.600784.00052.560.100508.078.300
04Ministerium der Finanzen 17.265.9002.586.000019.851.900163.938.400
05Ministerium für Gesundheit und Soziales 10.778.500110.744.90024.525.400146.048.80026.357.500
06Kultusministerium
- Wissenschaft und Forschung -
 088.301.0006.000.00094.301.00012.678.800
07Kultusministerium
- Bildung und Kultur -
 2.909.7002.774.10005.683.8001.157.224.900
08Ministerium für Wirtschaft und Arbeit 25.345.80011.010.50098.220.200134.576.50022.071.600
09Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
- Bereich Landwirtschaft -
327.8009.298.40060.450.300118.754.000188.830.50050.965.200
11Ministerium der Justiz 90.355.600970.200091.325.800204.970.500
13Allgemeine Finanzverwaltung5.102.504.800140.518.4002.789.497.200780.610.7008.813.131.10080.985.700
14Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1.035.900379.575.200164.452.100545.063.20014.594.400
15Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
- Bereich Umwelt -
5.000.0004.738.8004.023.90010.758.60024.521.30052.086.500
16Landesrechnungshof 27.400330.0000357.4009.043.500
20Hochbau 0036.000.00036.000.000 
 neuer Ansatz 20095.107.832.600344.987.5003.460.132.4001.240.105.00010.153.057.5002.336.899.200
 alter Ansatz 20095.497.832.600317.622.8003.408.814.500769.293.4009.993.563.3002.354.301.800
 mehr (+)/weniger (-)+ 227.000.000+ 27.364.700+ 51.317.900+ 470.811.600+ 159.494.200- 17.402.600
Ausgaben 
56789    
Sächliche Verwaltungs-
ausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst
Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme von InvestitionenBaumaß-
nahmen
Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitions-
fördermaß-
nahmen
Besondere Finanzierungs-
ausgaben
Gesamt-
ausgaben
+ Überschuss
- Zuschuss
(Gesamteinnahmen-
Gesamtausgaben)
Verpflichtungs
ermächtigungen
Einzelplan
- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR - 
2.930.1005.712.500 676.200030.268.200- 29.901.800001
4.605.4001.635.100 10.000019.205.000- 18.765.300125.00002
90.848.60031.0620.7004.345.80033.939.800100.000668.375.200- 615.815.1008.355.00003
24.942.200413.000 4.938.700- 1.300.000192.932.300- 173.080.4009.060.00004
3.769.700833.055.100 106.878.5000970.060.800- 824.012.000145.043.40005
3.980.200570.222.200 55.817.9000642.699.100- 548.398.10026.375.00006
18.662.700155.602.700014.983.80001.346.474.100- 1.340.790.3009.950.80007
7.896.30059.628.000 223.002.90025.000312.623.800- 178.047.300282.695.00008
23.730.50088.729.9000135.690.70046.500299.162.800- 110.332.30037.264.70009
141.270.30034.256.800 2.033.9000382.531.500- 291.205.700535.70011
934.8855.1002.354.099.10068.978.500791.091.500- 91.921.8004.138.118.100+ 4.675.013.000253.346.90013
3.764.400494.244.20065.470.000252.875.400145.000831.093.400- 286.030.200462.515.50014
15.173.80057.995.000378.40034.960.900510.000161.104.600- 136.583.30024.073.20015
1.020.6003.700 0010.067.800- 9.710.400016
42.576.300 86.573.40019.191.1000148.340.800- 112.340.800120.320.00020
1.320.056.2004.686.660.000225.746.1001.676.091.300- 92.395.30010.153.057.50001.379.660.200 
1.420.993.3004.688.679.400192.526.7001.394.457.400- 57.395.3009.993.563.3000650.215.500 
- 100.937.100- 2.019.400+ 33.219.400+ 281.633.900- 35.000.000+ 159.494.2000+ 729.444.700 

b) Finanzierungsübersicht 2008

  Betrag für 2008
  EUR
 12
   
Ermittlung des Finanzierungssaldos 
   
   
1.Ausgaben10.186.265.700
   
abzüglich 
1.1Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 
1.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke3.100.000
1.3Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren0
1.4Haushaltstechnische Verrechnungen7.886.200
Ausgaben im Finanzierungssaldo10.175.279.500
   
   
2.Einnahmen10.186.265.700
abzüglich 
2.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt0
2.2Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken20.000.000
2.3Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre0
2.4Haushaltstechnische Verrechnungen7.886.200
Einnahmen im Finanzierungssaldo10.158.379.500
   
   
3.Finanzierungssaldo16.900.000
   
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 
4.Netto - Neuverschuldung am Kreditmarkt 
4.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt3.342.000.000
4.2Tilgungsausgaben an Kreditmarkt3.342.000.000
Saldo0
  
  
5.Rechnungsergebnisse aus Überschüssen der Vorjahre 
5.1Einnähmen aus Überschüssen der Vorjahre0
5.2Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren0
Saldo0
  
  
6.Rücklagenbewegung 
6.1Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken20.000.000
6.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke3.100.000
Saldo16.900.000
  
  
7.Finanzierungssaldo (aus Nrn. 4, 5 und 6)16.900.000

b) Finanzierungsübersicht 2009

  Betrag für 2009
  EUR
 12
   
Ermittlung des Finanzierungssaldos 
   
   
1.Ausgaben10.153.057.500
abzüglich 
1.1Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 
1.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke29.500.000
1.3Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren0
1.4Haushaltstechnische Verrechnungen3.990.100
Ausgaben im Finanzierungssaldo10.119.567.400
   
   
2.Einnahmen10.153.057.500
abzüglich 
2.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt0
2.2Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken25.000.000
2.3Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre0
2.4Haushaltstechnische Verrechnungen7.921.400
Einnahmen im Finanzierungssaldo10.120.136.100
  
3.Finanzierungssaldo568.700

c) Kreditfinanzierungsplan 2008

  Betrag für 2008
  EUR
 12
   
1.Einnahmen aus Krediten (brutto) 
1.1aus Kreditmarktmitteln3.342.000.000
1.2aus anderen Krediten 
Summe3.342.000.000
  
2.Tilgungsausgaben für Kredite 
2.1für Kreditmarktmittel3.342.000.000
2.2für andere Kredite 
Summe3.342.000.000
  
3.Einnahmen aus Krediten (netto) 
3.1aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1)0
3.2aus anderen Krediten (I.2./.2.2) 
Summe0

c) Kreditfinanzierungsplan 2009

  Betrag für 2009
  EUR
 12
   
1.Einnahmen aus Krediten (brutto) 
1.1aus Kreditmarktmitteln3.242.000.000
1.2aus anderen Krediten 
Summe3.242.000.000
  
2.Tilgungsausgaben für Kredite 
2.1für Kreditmarktmittel3.242.000.000
2.2für andere Kredite 
Summe3.242.000.000
  
3.Einnahmen aus Krediten (netto) 
3.1aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1)0
3.2aus anderen Krediten (1.27.2.2) 
Summe0

Anlage 2 HG 2008/2009,ST Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Allgemeine Bestimmungen 2008/2009)

Zweite Anlage
(zu § 7 Abs. 1)

1.
Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter sowie für beamtete Hilfskräfte

(1) Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von § 17 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 LHO ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen" zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als "künftig wegfallend" ausgebrachte Planstelle. Sofern die Einsatzdienststellen der freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten budgetiert sind, werden die dafür entstehenden Personalausgaben aus dem allgemeinen Deckungskreis erstattet.

(2) Die Ermächtigung für die Ausbringung neuer Planstellen nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die planmäßigen Beamten und Richter, für die Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt wurde, ab Beginn der Freistellungsphase. Der zuständige Verwaltungszweig hat das unabweisbare Bedürfnis für die Abweichung vom Stellenplan ausführlich zu begründen und die Notwendigkeit der Wiederbesetzung des Dienstpostens während der Freistellungsphase nachzuweisen. Er hat ferner die Gründe darzulegen, die für die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Blockmodells maßgeblich waren und sich ausdrücklich zur Erfüllung der Abbauraten des Stellenabbaukonzeptes zu verpflichten. Die Planstellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend nach Beendigung der Altersteilzeit" zu veranschlagen. Durch die Abweichungen vom Stellenplan dürfen in dem Verwaltungszweig keine Mehrausgaben entstehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ausgebrachten Planstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.

(4) Steht zur ersten Verleihung eines Amtes eine entsprechende Planstelle nicht zur Verfügung, kann das zuständige Fachministerium vorübergehend die bislang in Anspruch genommene Stelle für beamtete und richterliche Hilfskräfte in eine Planstelle umwandeln. Die Fachministerien können diese Ermächtigung auf die stellenbewirtschaftenden Dienststellen übertragen. Die Beamten und Richter sind in die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe einzuweisen. Damit entfällt die umgewandelte Planstelle und steht zum gleichen Zeitpunkt wieder als Stelle für beamtete und richterliche Hilfskräfte zur Verfügung. Änderungen der Stellenpläne und Stellenübersichten finden nicht statt.

2.
Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 LHO

(1) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel verwendet werden

  1. 1.

    zeitweilig nicht besetzte Stellen

    1. a)

      der planmäßigen Beamten und Richter für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

    2. b)

      der beamteten und richterlichen Hilfskräfte für Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

  2. 2.

    Stellen, deren Inhaber Grundwehrdienst oder dem Grundwehrdienst gleichgestellten Dienst leisten und keine Bezüge aus dem Landeshaushalt erhalten,

    1. a)

      soweit es sich um planmäßige Beamte und Richter handelt,

      für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

    2. b)

      soweit es sich um beamtete und richterliche Hilfskräfte handelt,

      für Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

  3. 3.

    sonstige Planstellen und Stellen, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, bis zur Höhe der dazu nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende nichtbeamtete Ersatzkräfte,

  4. 4.

    Stellen der planmäßigen Beamten und Richter, der beamteten und richterlichen Hilfskräfte sowie der nichtbeamteten Kräfte für Teilzeitkräfte in folgender Weise:

    Es dürfen mehrere Teilzeitkräfte auf einer Stelle geführt werden. Verbleibende Stellenanteile mehrerer Stellen können zusammengefasst werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Gesamtarbeitszeit und das regelmäßige Gesamtausgabevolumen einer vollbeschäftigten Kraft nicht übersteigen.

(2) Die Besetzung der in Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 4 genannten Stellen richtet sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 LHO. Dies gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften entsprechend. Die Vergleichbarkeit im Sinne dieser Vorschrift richtet sich bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung nach der folgenden Übersicht. Die Besetzung der Stellen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.

Beamtinnen und BeamteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  
BesoldungsgruppeEntgeltgruppe -
Übergeleiteter Bestand
Entgeltgruppe -
Neueinstellungen ab 11/2006
a) höherer Dienst  
   
A 16E 15 Ü-
A 15E 15E 15
A 14E 14E 15 (1) /E 14
A 13E 13, E 13 ÜE 13
   
b) gehobener Dienst  
   
A 13E 12E 12
A 12E 11E 12 (1) /E 11
A 11E10E 11 (1) /E 10
A 10-E 10 (1) /E 9
A 9E 9-
   
c) mittlerer Dienst  
   
A 9--
A 8E 8E 8
A 7E 7, E 6E 7, E 6
A 6E 5E 5
A 5E 4E 4
   
d) einfacher Dienst  
   
A 5E 3E3
A 4E 2 ÜE 2 Ü
A 3E 2E 2
A 2E 1E 2 (1) /E 1

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höher gruppiert oder höher gestuft sind, dürfen weiter auf Stellen einer niedrigeren Entgeltgruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2.

(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesbediensteten, die während der Zeit der Mutterschutzfrist nicht beschäftigt werden dürfen, können entsprechende nichtbeamtete Ersatzkräfte befristet eingestellt werden.

3.
Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als ein Jahr beurlaubt oder an eine öffentliche Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. Dies gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird, entsprechend.

(2) Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung, der Abordnung oder der Zuweisung oder seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach den §§ 35 und 41 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, im Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482), oder im Europäischen Parlament nach § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3590), ruhen und die entsprechend § 36 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, § 6 des Abgeordnetengesetzes oder § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" auszubringen. Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als "künftig wegfallend" ausgebrachte Leerstelle.

(4) In den Fällen des § 89a Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.

(5) In anderen Fällen wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht.

(6) Ausgebrachte oder eingerichtete Leerstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.

(7) Aus einer Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, solange ein Beamter oder Richter auf einer Leerstelle mangels freier Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts geführt werden muss. Entsprechendes gilt, sofern die Dienstbezüge von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.

4.
Wegfall- und Umwandlungsvermerke

Ausnahmen von § 47 LHO bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen.



(1) Amtl. Anm.:
bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung für die Fälle, in denen ein Umformungsbedarf aufgrund der Einführung des TV-L im Haushaltsplan 2008/2009 anerkannt worden ist