Gesetz über die Feststellung des
Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die
Haushaltsjahre 2008 und 2009
(Haushaltsgesetz
2008/2009)
§ 1 HG 2008/2009 Feststellung des Haushaltsplans
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 wird in Einnahmen und Ausgaben auf
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1.
7.137.907.100 Euro für das Haushaltsjahr 2008 und
-
2.
7.035.508.500 Euro für das Haushaltsjahr 2009
festgestellt.
(2) Hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen wird der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 auf
-
1.
1.339.959 000 Euro für das Haushaltsjahr 2008 und
-
2.
1.107.424 000 Euro für das Haushaltsjahr 2009
festgestellt.
§ 2 HG 2008/2009 Kreditermächtigungen
(1) Das Finanzministerium darf zur Deckung der Ausgaben Kredite bis zum Höchstbetrag von
-
1.
0 Euro für das Haushaltsjahr 2008 und
-
2.
0 Euro für das Haushaltsjahr 2009
aufnehmen.
(2) Das Finanzministerium darf ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 1 vom Hundert des nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich Einnahmen und Ausgaben für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufnehmen. Kredite in Höhe von 1 bis 3 vom Hundert des nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich Einnahmen und Ausgaben für das laufende Jahr festgestellten Betrags darf das Finanzministerium mit Einwilligung des Finanzausschusses des Landtags aufnehmen. Die nach den Sätzen 1 und 2 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(3) Über die Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das Finanzministerium Kredite aufnehmen
-
1.
zur Tilgung von im laufenden Haushaltsjahr fällig werdenden Krediten, deren Höhe sich aus dem Kreditfinanzierungsplan (Teil III des Gesamtplans) ergibt, und
-
2.
zur Marktpflege für Emissionen des Landes, soweit die Ausgaben für Ankäufe die Einnahmen aus Wiederverkäufen übersteigen. Ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ist auf die Ermächtigung nach Absatz 1 anzurechnen.
Der Kreditrahmen des laufenden Haushaltsjahres erhöht sich ferner um die Beträge, die notwendig werden
-
1.
zur vorzeitigen Tilgung von Schulden,
-
2.
zur Tilgung von kurzfristigen Krediten,
wenn und soweit diese wegen ihrer Unvorhersehbarkeit im Kreditfinanzierungsplan nicht enthalten sind.
(4) Das Finanzministerium darf Darlehen, die der Bund den Ländern zweckgebunden gewährt, mit dem auf Mecklenburg-Vorpommern entfallenden Anteil aufnehmen. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich um die nach Satz 1 aufgenommenen Beträge.
(5) Im Rahmen der Finanzierung am Kreditmarkt können auch ergänzende Vereinbarungen getroffen werden, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen.
(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
(7) Das Finanzministerium darf zur Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zu 12 vom Hundert des nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich Einnahmen und Ausgaben für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufnehmen.
(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, dem Universitätsklinikum Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Anstalt des öffentlichen Rechts) im Rahmen des § 9 Abs. 6 der Landesverordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 24. September 2002 (GVOBl. M-V S. 681), die durch die Verordnung vom 6. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 487) geändert worden ist, sowie dem Universitätsklinikum Rostock der Universität Rostock (Anstalt des öffentlichen Rechts) im Rahmen des § 9 Abs. 6 der Landesverordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums Rostock der Universität Rostock als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 22. November 2005 (GVOBl. M-V S. 562) zinsfreie Kassenverstärkungskredite zu gewähren. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie den Universitätskliniken Greifswald und Rostock. Der Finanzausschuss des Landtages ist zu unterrichten.
(9) Mehreinnahmen aus Steuern, Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen sind zur zusätzlichen Schuldentilgung, zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zur Deckung von Verpflichtungen zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unabweisbarer Mehrausgaben in dem laufenden Haushaltsjahr benötigt werden. Zur Begrenzung der Neuverschuldung können Rücklagen aufgelöst werden.
(10) Das Universitätsklinikum Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Anstalt des öffentlichen Rechts) sowie das Universitätsklinikum Rostock der Universität Rostock (Anstalt des öffentlichen Rechts) dürfen entsprechend § 9 Abs. 5 der Landesverordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald als Anstalt des öffentlichen Rechts sowie § 9 Abs. 5 der Landesverordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums Rostock der Universität Rostock als Anstalt des öffentlichen Rechts zur Deckung von Ausgaben für Investitionen Kredite bis zur Höhe von jeweils 3.000.000 Euro aufnehmen, wenn deren Refinanzierung (Zins und Tilgung) gesichert ist. Der Finanzausschuss des Landtags ist über die Höhe der aufgenommenen Kredite, den investiven Verwendungszweck und über die Ausgestaltung der Refinanzierung zeitnah zu unterrichten.
(11) Über die Ermächtigung nach Absatz 10 hinaus dürfen das Universitätsklinikum Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Anstalt des öffentlichen Rechts) und das Universitätsklinikum Rostock der Universität Rostock (Anstalt des öffentlichen Rechts) im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Kredite zweckgebunden zum Erwerb von umliegenden Krankenhäusern oder Geschäftsanteilen daran aufnehmen, wenn deren Refinanzierung (Zins und Tilgung) gesichert ist. Der Finanzausschuss des Landtags ist über die Höhe der aufgenommenen Kredite, den Verwendungszweck und über die Ausgestaltung der Refinanzierung zeitnah zu unterrichten.
(12) Über die Ermächtigung nach den Absätzen 10 und 11 hinaus darf das Universitätsklinikum Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Anstalt des öffentlichen Rechts) in den Haushaltsjahren 2008 oder 2009 einmalig einen Kredit zweckgebunden zur Finanzierung einer Bauinvestition (Neubau Mensa und Speisenversorgung) bis zur Höhe von 15.800.000 Euro aufnehmen, wenn dessen Refinanzierung (Zins und Tilgung) gesichert ist. Der Finanzausschuss des Landtags ist über die Höhe des aufgenommenen Kredits, den investiven Verwendungszweck und über die Ausgestaltung der Refinanzierung zeitnah zu unterrichten. Im Rahmen der Kreditfinanzierung der Baumaßnahme wird abweichend von § 5 Abs. 1 lit. b) Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens "Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern" vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 600) und § 2 Abs. 5 Satz 1 der Landesverordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald als Anstalt des öffentlichen Rechts dem Universitätsklinikum Greifswald für den Mensa-Neubau die Bauherreneigenschaft und die Baudurchführung übertragen.
§ 3 HG 2008/2009 Betragsgrenze nach § 37 Abs. 2 Buchstabe a und § 38 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern
(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 2 Buchstabe a der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird auf 1.500.000 Euro festgesetzt.
(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird auf 3.000.000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 1.500.000 Euro festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 4 HG 2008/2009 Haushaltswirtschaftliche Sperren
Das Finanzministerium darf Ausgaben sperren, wenn und soweit für den damit verbundenen Zweck unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden. Die dadurch frei gewordenen Beträge sind zur Minderung des Bedarfs an Kreditmarktmitteln zu verwenden. § 41 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt. Die nach Satz 1 und nach § 41 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gesperrten Beträge sind in der Landeshaushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.
§ 5 HG 2008/2009 Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung
(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung dürfen, auch ohne dass die Voraussetzungen von § 38 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern vorliegen, bei Titeln der Gruppe 427 für die Dauer der von der Bundesagentur für Arbeit zugesagten Förderung Arbeitsverträge über das Haushaltsjahr hinaus abgeschlossen werden.
(2) Einnahmen aus Zuschüssen zu den Arbeitsentgelten für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel bei den jeweiligen Titeln 427.01 "Beschäftigungsentgelte an Vertretungs- und Aushilfskräfte" - einschließlich der entsprechenden Titel in Maßnahmegruppen - von der Ausgabe abgesetzt werden.
§ 6 HG 2008/2009 Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen
(1) Der Einzelplan 12 - Hochbaumaßnahmen des Landes - wird vom Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung bewirtschaftet.
(2) Zu Lasten der bei Titel 1211 749.20 "Kosten für Leistungen freiberuflich tätiger Architekten und Ingenieure bei der Erfüllung von Landesbauvorhaben" und bei Titel 1216 741.01 "Zuweisungen an den BBL M-V für Landesbaumaßnahmen" veranschlagten Mittel dürfen Ausgaben für die Erstellung der nach § 54 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern erforderlichen Unterlagen für Baumaßnahmen geleistet werden, wenn diese in dem dem Landtag gemäß § 31 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zuletzt vorgelegten Finanzplan enthalten sind.
(3) Zu Lasten von Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse dürfen, soweit die Ausgaben nicht objektbezogen sind, auch Darlehen gewährt werden. Das Finanzministerium darf in diesen Fällen entsprechende Ausgabetitel für Darlehen einrichten.
(4) Ausgaben und Verpflichtungen für Zuweisungen an Unternehmen, an denen Mecklenburg-Vorpommern beteiligt ist, und für Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht vom Finanzministerium gebilligt ist. Die Aufhebung der Sperre erfolgt nach Billigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans durch das Finanzministerium. Abweichend von Satz 2 wird das Finanzministerium ermächtigt, bereits vor der Billigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans die Sperre bis zur Höhe von 50 vom Hundert des jeweils vorgesehenen Haushaltsansatzes aufzuheben, soweit dies zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs des Zuwendungsempfängers erforderlich ist. Die Aufhebung einer Sperre bedarf der Einwilligung des Finanzausschusses des Landtags, wenn die Zuweisungen beziehungsweise Zuwendungen des Landes den Betrag von 250.000 Euro im Haushaltsjahr überschreiten.
(5) Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung finanziell nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn der Zuwendungsempfänger seine Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestreitet. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen, wenn zwingende Gründe dies erfordern.
(6) Die Erläuterungen zu Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen für Arbeitnehmer verbindlich. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen.
(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Bildung von Arbeitszeitkonten in den jeweiligen Kapiteln Titel für die Zuführung an und die Entnahme aus der Rücklage "Arbeitszeitkonto" einzurichten sowie im Falle der Entnahme die Absetzung von den Ausgaben zuzulassen.
(8) Abweichend von § 37 Abs. 7 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern sind im Einzelplan 12 Vorgriffe auf die nächstjährigen Bewilligungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zulässig, sofern der Betrag der im jeweiligen Titel ausgebrachten Verpflichtungsermächtigung nicht überschritten wird. Der Landtag ist halbjährlich zu unterrichten.
(9) In Kapiteln für Dienststellen und Einrichtungen, die aufgrund eines gesonderten Haushaltsvermerks der Budgetierung unterliegen, können übertragene Haushaltsreste über die zeitliche Beschränkung von § 45 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern hinaus verfügbar bleiben. § 45 Abs. 3 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gilt für die Dienststellen und Einrichtungen nach Satz 1 als erfüllt.
(10) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Finanzausschusses des Landtagsverwaltungsabkommen abzuschließen, deren finanzielle Auswirkungen im laufenden Haushaltsjahr noch nicht veranschlagt sind.
§ 7 HG 2008/2009 Deckungsfähigkeit
(1) Über die Regelung des § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern hinaus sind gegenseitig deckungsfähig
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1.
innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben der Hauptgruppe 4,
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2.
innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben der Gruppen 511 bis 547 mit Ausnahme der Gruppe 529; das Finanzministerium wird ermächtigt, neue Titel einzurichten, soweit ein gesonderter Nachweis erforderlich ist.
Nicht deckungsfähig sind alle Ausgabeermächtigungen aufgrund zweckgebundener Einnahmen. Nicht deckungsfähig sind ferner alle innerhalb von Maßnahmegruppen (mit Ausnahme der Maßnahmegruppen 58 und 59) veranschlagten Ausgaben mit in Titeln außerhalb derselben Maßnahmegruppen veranschlagten Ausgaben. Die Sätze 1 und 3 finden nur insoweit Anwendung, als in speziellen Haushaltsvermerken keine anderen Regelungen getroffen worden sind.
(2) Im Einzelplan 12 sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Obergruppen 71 bis 74 und der Gruppe 812.
§ 8 HG 2008/2009 Besetzung von Stellen
(1) Abweichend von § 49 Abs. 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel besetzbare Stellen bei Bedarf wie folgt besetzt werden:
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1.
Stellen mit mehreren Teilzeitbeschäftigten,
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2.
eine Planstelle mit einer anderen Kraft,
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3.
andere Stellen als Planstellen mit nichtbeamteten Kräften,
-
4.
eine Stelle für Arbeitnehmer mit bis zu fünf Auszubildenden. Eine Verpflichtung zur Übernahme darf nicht eingegangen werden.
Das Finanzministerium wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu Satz 1 Nr. 1 bis 3 zu erlassen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern können innerhalb eines Einzelplans und zwischen den Einzelplänen 15 und 12 Stellen kapitelübergreifend in Anspruch genommen werden. Die Zahl der nach Satz 1 in Anspruch genommenen Stellen darf 5 vom Hundert der Gesamtstellenzahl des jeweiligen Einzelplans, maximal jedoch 50 Stellen, nicht übersteigen. Das Finanzministerium ist zu unterrichten. Das Finanzministerium darf Abweichungen von den Einschränkungen nach Satz 2 zulassen. Über den weiteren Verbleib dieser Stellen ist mit dem nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. Der Finanzausschuss des Landtags ist halbjährlich zu unterrichten.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern können mit Zustimmung des Finanzministeriums Stellen in einem anderen Kapitel desselben oder eines anderen Einzelplans in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Beschäftigung eines Schwerbehinderten im Rahmen der Nutzung des Stellenpools für schwerbehinderte Arbeitsuchende notwendig ist.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern können für die Laufbahn des allgemeinen höheren Dienstes mit Zustimmung des Innenministeriums beziehungsweise für die Laufbahnen des allgemeinen gehobenen und mittleren Dienstes mit Zustimmung des Finanzministeriums Poolstellen für Nachwuchskräfte in einem anderen Kapitel desselben oder eines anderen Einzelplans in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Beschäftigung eines auf einer Poolstelle geführten Bediensteten notwendig ist. Der Finanzausschuss des Landtags ist zu unterrichten.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern können vom Finanzministerium im Benehmen mit dem beteiligten Fachministerium zu Gunsten des Titels 1108 461.01 "Zentral veranschlagte Personalausgaben" ressortbezogene Budgetüberhänge umgesetzt werden.
(6) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern können mit Zustimmung des Finanzministeriums Planstellen und Stellen für Lehrkräfte oder für in der Ausbildung befindliche Lehrer (Kapitel 0751 bis 0756) innerhalb des Einzelplans 07 kapitelübergreifend in Anspruch genommen werden.
(7) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird das Finanzministerium ermächtigt, zur Unterstützung des Stellenabbaus nach Vermittlung eines Beschäftigten durch das zentrale Personalmanagement
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1.
Personalausgaben und gegebenenfalls erforderliche Sachmittel einzelplanübergreifend umzusetzen,
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2.
Stellen aus der Maßnahmegruppe 96 "Disponibler Überhang" für Projekte, die für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren angelegt werden, einzelplanübergreifend umzusetzen,
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3.
Stellen aus der Maßnahmegruppe 96 "Disponibler Überhang" in ein anderes Kapitel desselben oder eines anderen Einzelplans umzusetzen, wenn dies den Wegfall einer Stelle zur Folge hat, die bis zu drei Stufen niedriger bewertet ist als die umgesetzte Stelle. Die umgesetzte Stelle wird mit einem ku-Vermerk mit dem Ziel der Umwandlung in die wegfallende Stelle bei Ausscheiden des Stelleninhabers, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2015, versehen, die wegfallende Stelle wird gesperrt und in Abgang gestellt.
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4.
Die Regelung in Nummer 3 gilt sinngemäß auch für den disponiblen Überhang der Landesforstanstalt.
Die Stellenänderung ist im nächsten Stellenplan auszuweisen.
(8) Abweichend von § 49 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern dürfen Stellen
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1.
für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, und nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung vom 14. April 1994 (GVOBl. M-V S. 584), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Januar 2006 (GVOBl. M-V S. 34) geändert worden ist,
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2.
für die Dauer der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915), oder des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) oder der Elternzeitlandesverordnung vom 22. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 134), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Mai 2007 (GVOBl. M-V S. 220), oder des Sonderurlaubs aus familiären oder arbeitsmarktpolitischen Gründen nach den beamten- beziehungsweise den tarifrechtlichen Bestimmungen,
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3.
für Bedienstete, die zum Grundwehrdienst oder Zivildienst einberufen werden oder die Wehrdienst als Soldat auf Zeit im Sinne des § 16a Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, leisten und auf die die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes Anwendung finden, für die Dauer der Einberufung zum Grundwehrdienst, zum Zivildienst oder des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,
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4.
für Arbeitnehmer, die aufgrund einer Erkrankung oder der Gewährung einer Rente auf Zeit keine Vergütung oder Löhne erhalten, nach Ablauf von sechs Monaten,
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5.
der Bediensteten der öffentlichen Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die für mehr als sechs Monate an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, des Bundes oder multilateraler Organisationen in europäischen Angelegenheiten entsandt werden, mit Einwilligung des Finanzministeriums in insgesamt bis zu fünf Fällen,
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6.
für Lehrkräfte, die ohne Weiterzahlung der Dienstbezüge länger als sechs Monate beurlaubt werden,
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7.
für Bedienstete, die sich durch Inanspruchnahme von Arbeitszeitkonten in der Freizeitphase befinden und für die entsprechende Zuführungen an die Rücklage "Arbeitszeitkonto" vorgenommen worden sind,
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8.
bis zu zehn Stellen je Ressort aus dem Bereich für Regelaufgaben, mit Zustimmung des Finanzministeriums in besonderen Fällen bis zu 20 Stellen, der zur Umsetzung des Personalkonzepts 2004 mit Projektaufgaben betrauten Bediensteten für die Laufzeit des jeweiligen Projekts
mit einer weiteren Kraft besetzt werden.
(9) Auf einer Planstelle der Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A16, der Besoldungsordnung B und der Besoldungsordnung W darf ein Arbeitnehmer mit einem Sonderdienstvertrag geführt werden, wenn dabei sichergestellt ist, dass das Entgelt ohne Arbeitgeberanteile an den Sozialabgaben den Rahmen der vergleichbaren Besoldungsgruppe nicht überschreitet. Entsprechendes gilt auch bei der Weiterbeschäftigung von Professoren auf einer Planstelle der Besoldungsordnung C nach Erreichen der Altersgrenze.
(10) Das Finanzministerium darf Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen für Beamte, Richter, beamtete Hilfskräfte und Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate ohne Weiterzahlung oder mit Erstattung der Dienstbezüge versetzt, abgeordnet oder beurlaubt werden. Die ausgebrachten Leerstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.
(11) Das Finanzministerium darf für Bedienstete aus dem Personalüberhang, die sich in einem für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren angelegten Projekt nachweislich bewährt haben, Leerstellen im Bereich für Regelaufgaben im entsprechenden Kapitel des Projekt betreibenden Ressorts mit dem kw-Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. Die Leerstelle fällt weg, sobald innerhalb des Bereichs für Regelaufgaben desselben Einzelplans die nächste Stelle der entsprechenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe frei wird. Die ausgebrachten Leerstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.
(12) Kann ein Beschäftigungsverhältnis auf einer Stelle, die zu einem bestimmten Zeitpunkt als "künftig wegfallend" bezeichnet ist, aus arbeits- oder beamtenrechtlichen Gründen nicht fristgemäß gelöst werden, darf das Finanzministerium für die weggefallene Stelle
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1.
eine Leerstelle im Bereich für Regelaufgaben mit dem kw-Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen mit der Folge, dass die Leerstelle wegfällt, sobald innerhalb des Bereichs für Regelaufgaben desselben Einzelplans die nächste Stelle der entsprechenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe frei wird oder
-
2.
eine neue Stelle in der Maßnahmegruppe 96 "Disponibler Überhang" ausbringen.
Die Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 2 gilt auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer von der übertariflichen Leistung "Rückkehrgarantie" Gebrauch macht, für den Fall der Rückkehr eines Beamten, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, sowie für den Fall der Rückkehr eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruhte. Die Stellenänderungen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.
(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag einer obersten Landesbehörde für freigestellte Personalratsmitglieder insgesamt bis zu 17 Stellen auszubringen, wenn der Finanzausschuss des Landtags einwilligt. Die Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen. Die ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen. In den Vorjahren bewilligte Stellen sind anzurechnen.
(14) Das Finanzministerium darf mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags zusätzliche andere Stellen als Planstellen ausbringen, soweit diese zur Übernahme von Nachwuchskräften vorübergehend erforderlich sind. Die nach Satz 1 ausgebrachten Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen und im nächsten Stellenplan auszuweisen; die Ausgaben für die zusätzlichen Stellen sind aus in ihrer Wertigkeit nicht ausgeschöpften beziehungsweise unbesetzten Stellen des zuständigen Einzelplans zu finanzieren.
(15) Das Finanzministerium darf auf Antrag einer obersten Landesbehörde für Schwerbehinderte, die zu ihrer Aufgabenerfüllung nicht nur vorübergehend einer Hilfskraft bedürfen, andere Stellen als Planstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. Die so ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.
(16) Das Finanzministerium wird ermächtigt, außerhalb des Stellenplans zur weiteren Entspannung der Ausbildungsplatzsituation in Mecklenburg-Vorpommern der Schaffung von bis zu 1.000 zusätzlichen Ausbildungsplätzen ohne Übernahmegarantie nach Abschluss der Ausbildung im Bereich der Landesverwaltung, der Landesforstanstalt, des Landgestüts Redefin und der Universitätskliniken der Universitäten Greifswald und Rostock zuzustimmen. Vor dem laufenden Haushaltsjahr geschaffene, noch belegte Ausbildungsplätze sind auf die Gesamtzahl anzurechnen. Die Ausgaben für die nach Satz 1 zusätzlich geschaffenen Ausbildungsplätze sind, soweit sie nicht bereits in den sachlich zuständigen Kapiteln veranschlagt worden sind, aus dem Titel 1108 461.01 "Zentral veranschlagte Personalausgaben" zu finanzieren. Das Finanzministerium wird ermächtigt, während des Haushaltsvollzugs die erforderlichen Ausgabetitel in den zuständigen Einzelplänen einzurichten und die entsprechenden Sollveränderungen vorzunehmen. Die nach Satz 1 geschaffenen Ausbildungsplätze sind im nächsten Haushaltsplan nachrichtlich darzustellen.
(17) Abweichend von den im Stellenplan ausgebrachten Wertigkeiten von Stellen sind Höhergruppierungen bei Arbeitern, die nach Tarifrecht nach dem Ablauf bestimmter Fristen einen Anspruch auf Höhergruppierung haben, zulässig. Die Einwilligung des Finanzministeriums nach § 49 Abs. 4 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Arbeiter, die infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert worden sind, sind auf den Stellen zu führen, aus denen die Höhergruppierungen erfolgt sind.
(18) § 49 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gilt entsprechend für die Stellenübersichten für Beamte im Vorbereitungsdienst, Auszubildende, Praktikanten und sonstige Nachwuchskräfte.
(19) Das Finanzministerium darf Leerstellen für beamtete Hilfskräfte in Leerstellen für planmäßige Beamte umwandeln, sobald eine beamtete Hilfskraft einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hat.
(20) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags die Stellenpläne und Stellenübersichten der veränderten Rechtslage anzupassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften mit besoldungs- oder tarifrechtlichen Auswirkungen in dem laufenden Haushaltsjahr mit zwangsläufigen Auswirkungen auf die Stellenpläne und Stellenübersichten geändert werden.
§ 9 HG 2008/2009 Personalausgaben
(1) Abweichend von § 51 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird das Finanzministerium ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags in die Leistung von Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, einzuwilligen. Die Ausgaben sind in den jeweils sachlich zuständigen Kapiteln zu buchen und insgesamt im Rahmen der veranschlagten Personalausgaben zu finanzieren.
(2) Der ab dem 1. Januar 2008 maßgebliche Besoldungsdurchschnitt wird aufgrund § 34 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 70.543 Euro sowie für den Bereich der Fachhochschulen auf 59.984 Euro festgesetzt.
(3) Zur Gewährung wettbewerbsfähiger Leistungszulagen an den Hochschulen des Landes kann
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1.
der nach § 34 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes für die Bemessung des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge maßgebliche und bei Fortschreibung gemäß § 11 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), das zuletzt durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 90) geändert worden ist, bekannt gegebene Besoldungsdurchschnitt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes jährlich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden
oder
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2.
der Vergaberahmen für Leistungsbezüge nach näherer Bestimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium um Einsparungen aus der vorübergehenden Nichtbesetzung von besetzbaren Professorenstellen erhöht werden.
§ 10 HG 2008/2009 Drittfinanzierte Stellen
(1) Das Finanzministerium darf auf Antrag der obersten Landesbehörden zusätzliche Stellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen, wenn sichergestellt ist, dass die Personalaufwendungen einschließlich Beihilfen, Versorgungslasten und Sozialabgaben von Dritten erstattet werden. Der Vermerk "künftig wegfallend" wird wirksam, wenn die Kostenerstattung durch Dritte entfällt. Die so ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.
(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur darf für die Realisierung von Forschungsprojekten an den Hochschulen und dem Institut für Ostseeforschung außerhalb des Stellenplans befristete Beschäftigungsverhältnisse eingehen. Dabei muss sichergestellt sein, dass sämtliche damit verbundene Personalaufwendungen einschließlich Sozialabgaben von Dritten erstattet werden. Die nach Satz 1 eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse sind im Haushaltsplan des nächsten Jahres in den Erläuterungen zu den jeweiligen Haushaltskapiteln gesondert auszuweisen.
§ 11 HG 2008/2009 Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern
(1) Eine Abweichung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme oder zu einer Kostenüberschreitung von mehr als 5 vom Hundert oder mehr als 500.000 Euro führt. Satz 1 findet auf Beschaffungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die zulässigen Kostenüberschreitungen auf 5 vom Hundert im Einzelfall begrenzt werden.
(2) Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung darf mit Zustimmung des Finanzministeriums in erhebliche Abweichungen nach Absatz 1 einwilligen, wenn die durch die Abweichungen verursachten Mehrkosten nicht mehr als 20 vom Hundert der Gesamtbaukosten und nicht mehr als 1.000.000 Euro betragen. Satz 1 findet auf Beschaffungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die zulässigen Kostenüberschreitungen auf 20 vom Hundert im Einzelfall begrenzt werden. Weitergehende Änderungen bedürfen der Einwilligung des Finanzausschusses des Landtags.
(3) Unabhängig von Absatz 2 darf das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung in etwaige Mehrkosten aufgrund von Steigerungen der Baupreisindizes einwilligen.
(4) Mehrausgaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind über die Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten durch Minderausgaben bei anderen Titeln des Einzelplans 12 "Hochbaumaßnahmen des Landes" auszugleichen, soweit diese nicht gesperrt sind. Mehrausgaben nach den Absätzen 1 und 2 bei Beschaffungen sind innerhalb desselben Titels oder gegebenenfalls durch Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten auszugleichen.
§ 12 HG 2008/2009 Bewegliche Sachen und Grundstücke
(1) Die Wertgrenze nach § 63a Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird auf 250.000 Euro im Einzelfall festgesetzt. Bei der Veräußerung beweglicher Sachen dürfen im Zusammenhang mit der Veräußerung entstehende Nebenkosten bis zur Höhe von 9 vom Hundert der Verkaufserlöse von der Einnahme abgesetzt werden.
(2) Die Wertgrenzen nach § 64 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern werden bei Erwerb auf 1.500.000 Euro, Veräußerung auf 1.000.000 Euro und Belastung auf 500.000 Euro im Einzelfall festgesetzt. Die Wertgrenzen nach Satz 1 erhöhen sich bei Erwerb auf 5.000.000 Euro, Veräußerung auf 2.500.000 Euro und Belastung auf 1.500.000 Euro, wenn der Finanzausschuss des Landtags einwilligt.
(3) Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Abs. 4 und 6 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in folgenden Fällen zulassen:
-
1.
bei der grundbuchlichen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an landeseigenen Straßen und Grundstücken,
-
2.
bei der Übertragung der Eigentumsrechte und Nutzungsbefugnisse an den Bundeswasserstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufgrund des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962),
-
3.
bei der Abgabe von landeseigenen Liegenschaften an die Kommunen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausweisung als Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet auch ohne förmliche Ausweisung. Das Land räumt dabei den Kommunen die gleichen Vergünstigungen ein, die der Bund den Kommunen bei der Übernahme bundeseigener Liegenschaften zu diesem Zwecke einräumt,
-
4.
bei der Nutzung folgender Landesliegenschaften für vom Bund und Land gemeinsam oder vom Land allein finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen:
-
a)
Institut für Atmosphärenphysik e. V. Kühlungsborn an der Universität Rostock,
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b)
Institut für Niedertemperatur Plasmaphysik e. V. an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald,
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c)
Institut für Organische Katalyseforschung e. V. an der Universität Rostock,
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d)
Fernerkundungsstation Neustrelitz e. V.,
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e)
Institut für Diabetes "Gerhardt Katsch" Karlsburg e. V. und
-
f)
Fraunhofer Anwendungszentrum für Großstrukturen in der Produktionstechnik, Rostock,
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g)
bei der Nutzung der im Landeseigentum befindlichen Flächen an den Standorten Groß Lüsewitz und Malchow/Poel für die Genbank-Außenstelle "Nord" des Instituts für Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung Gatersleben,
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-
5.
bei der Nutzung landeseigener oder vom Land genutzter Parkplätze durch Besucher oder Landesbedienstete,
-
6.
bei der Übertragung sonstiger Liegenschaften auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, soweit sie für eine öffentliche Aufgabe entsprechend Artikel 21 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889) genutzt werden und auch die zukünftige Verwendung eine Übertragung an den neuen Träger erfordert,
-
7.
bei der Bestellung eines Erbbaurechts zu Gunsten der Studentenwerke Greifswald und Rostock,
-
8.
bei der Übertragung des Eigentums der Landesliegenschaft Rostock, Flur 2, Flurstück 3842, Wismarsche Straße 8, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags an das Internationale Begegnungszentrum e. V. Rostock,
-
9.
beim Abschluss von Kantinenpachtverträgen in landeseigenen oder vom Land genutzten Liegenschaften und bei der Nutzung der in Landeseigentum befindlichen studentischen Verpflegungseinrichtungen durch die Studentenwerke Greifswald und Rostock,
-
10.
bei der Überlassung des Theatergrundstücks in Schwerin, bestehend aus dem Hauptgebäude und den betriebsnotwendigen Nebengebäuden, zu Gunsten der Staatstheater gGmbH Schwerin,
-
11.
bei der Nutzung der im Landeseigentum befindlichen Flächen am Standort Groß Lüsewitz für das "AgroBio Technikum",
-
12.
bei der Bestellung eines Erbbaurechts zu Gunsten der Gemeinde Ahrenshoop für die Liegenschaft des Künstlerhauses Lukas in Ahrenshoop zwecks Fortführung der Nutzung als Künstlerhaus.
(4) Das Finanzministerium darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Abs. 4 und 6 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in folgenden Fällen zulassen:
-
1.
bei der Nutzung des Forschungsschiffes "MARIA S. MERIAN" durch das Zentrum für Meeres- und Klimaforschung am Institut für Meereskunde der Universität Hamburg,
-
2.
bei der Nutzung von Sammlungsgegenständen des Archäologischen Landesmuseums durch die Stiftung Pommersches Landesmuseum.
(5) Abweichend von § 63 Abs. 3, 4 und 6 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird zugelassen, dass das jeweilige Betriebsvermögen des Landes unentgeltlich auf das in die Anstalt des öffentlichen Rechts umgebildete Universitätsklinikum der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald und das in die Anstalt des öffentlichen Rechts umgebildete Universitätsklinikum der Universität Rostock übertragen und die jeweils betriebsnotwendigen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte diesen unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden dürfen, soweit diese bisher den Universitätskliniken Greifswald und Rostock als zentrale Betriebseinheiten zugeordnet worden sind.
§ 13 HG 2008/2009 Überlassung von Datenbeständen und Programmen der automatisierten Datenverarbeitung
Nach § 63 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird zugelassen, dass in Landesdienststellen vorhandene Datenbestände und von Landesdienststellen entwickelte oder erworbene Programme der automatisierten Datenverarbeitung unentgeltlich an andere Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht. Vertragliche Sonderregelungen im Rahmen einer Verbundentwicklung sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 14 HG 2008/2009 Bürgschafts- und andere Verträge
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium zur Förderung der Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern Bürgschaften und Gewährleistungen zu übernehmen sowie Kreditaufträge zu erteilen. Die Gesamthöhe der Verpflichtungen aus den Sicherheitsleistungen darf 750.000.000 Euro nicht übersteigen.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus zur Förderung mittelständischer Unternehmen
-
1.
Rückbürgschaften gegenüber Kreditgarantieeinrichtungen sowie
-
2.
Rückgarantien gegenüber Beteiligungsgarantiegesellschaften
bis zur Höhe von 434.400.000 Euro in solchen Fällen zu übernehmen, in denen anderweitige Finanzierungshilfen nicht zu erreichen sind.
(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen der "Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Gewährung finanzieller Mittel aus dem Parteivermögen der DDR zur Aufstockung des Konsolidierungsfonds für die Finanzierung mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft" eine Rückzahlungsgarantie bis zur Höhe von 15.738.000 Euro zu übernehmen.
(4) Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 18.500.000 Euro zu übernehmen
-
1.
zur Schaffung von Miet- und Genossenschaftswohnungen, insbesondere durch Lückenbebauung in Sanierungsgebieten (§ 142 des Baugesetzbuchs) oder in Gebieten, die durch Erhaltungssatzung (§ 172 des Baugesetzbuchs) festgelegt sind, sowie von Wohnraum zur Selbstnutzung einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Fertigstellung (Ersterwerb),
-
2.
zur Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum,
-
3.
zur Schaffung von altengerechten Miet- und Genossenschaftswohnungen mit Betreuungsangebot durch zweckentsprechende Modernisierung und Instandsetzung von Bestandswohnungen,
-
4.
für den Erwerb von bestehendem Wohnraum zur Selbstnutzung sowie
-
5.
zur Anschlussfinanzierung von verbürgten Darlehen auch bei gleichzeitigem Gläubigerwechsel.
(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, Bürgschaften bis zur Höhe von 250.000.000 Euro zuzüglich Zinsen in marktüblicher Höhe für die auf dem Kapitalmarkt aufzunehmenden Mittel des Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern zu übernehmen.
(6) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 140.000.000 Euro zur Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen zu übernehmen, wenn die Unternehmen ausreichende Sicherheiten für Kredite aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" nicht bieten können oder anderweitige Finanzierungshilfen nicht zu erreichen sind.
(7) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, Freistellungen von der ökologischen Altlastenhaftung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 649), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928), im Rahmen veranschlagter Mittel zu erteilen.
(8) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz wird über Absatz 7 hinaus ermächtigt, in den Fällen, die von dem Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten in Mecklenburg-Vorpommern zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 20. Dezember 2002 erfasst werden, Freistellungen bis zur Gesamthöhe von 166.000.000 Euro zu erteilen.
(9) Das Innenministerium wird ermächtigt, zu Gunsten der Energiewerke Nord GmbH und der Zwischenlager Nord GmbH im Rahmen der von diesen für den Betrieb der Landessammelstelle zu erbringenden Deckungsvorsorge (§§ 1, 3 und 8 der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365, 2976) geändert worden ist), Freistellungen insgesamt bis zur Höhe von 7.000.000 Euro zu erteilen.
(10) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Garantieerklärungen bis zur Höhe von 163.000.000 Euro zum Zwecke der Erlangung von Kommunalkreditkonditionen zu Gunsten nichtöffentlicher Träger von Krankenhäusern, die Schuldendiensthilfen nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht erhalten, abzugeben.
(11) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Garantieerklärungen bis zur Höhe von 12.500.000 Euro zur Absicherung der den Kultureinrichtungen des Landes, seinen Stiftungen sowie von ihm institutionell geförderten Stiftungen (Zuwendungsempfängern) überlassenen Leihgaben abzugeben.
(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium zur Förderung von Einrichtungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern Bürgschaften oder Rückbürgschaften bis zur Höhe von 10.000.000 Euro zu übernehmen.
(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus zur Förderung des Schiffbaus auf Werften des Landes Mecklenburg-Vorpommern Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 405.000.000 Euro zu übernehmen.
(14) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 13 können auch für Zwecke des jeweils anderen Bürgschaftsrahmens verwendet werden.
(15) Auf die Höchstbeträge der Absätze 1 bis 13 werden jeweils die Inanspruchnahmen aus Vorjahren aufgrund der entsprechenden Vorjahresermächtigungen angerechnet, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. Soweit in den Fällen der Absätze 1 bis 13 das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(16) Über die Übernahme von Bürgschaften, Gewährleistungen und sonstiger Sicherheitsleistungen sowie die Erteilung von Freistellungen nach den Absätzen 1 bis 13 ist der Finanzausschuss des Landtags halbjährlich zu unterrichten.
(17) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Justizministerium den Investor der Justizvollzugsanstalt Waldeck von Schadensbeseitigungen am Mietobjekt der Justizvollzugsanstalt Waldeck freizustellen, die durch einen in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Terrorakt verursacht sind.
§ 15 HG 2008/2009 Übertragbarkeit
(1) Die Mittel für die Unterhaltung der Grundstücke und des sonstigen unbeweglichen Vermögens (Gruppen 519 und 521) sind übertragbar.
(2) Ausgaben, die zur Komplementärfinanzierung der Mittel von der Europäischen Union dienen, sind übertragbar.
(3) Im Einzelplan 12 für das erste von zwei Haushaltsjahren eines Haushaltsplans veranschlagte und nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten abweichend von § 45 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern für das zweite Haushaltsjahr fort.
§ 16 HG 2008/2009 Verbindlichkeit von Erläuterungen
Erläuterungen zu einzeln veranschlagten Investitionsmaßnahmen sowie zu allen kw-Beträgen sind verbindlich. Erläuterungen zu Baumaßnahmen mit Ausgaben von mehr als 500.000 Euro im Einzelfall und zu Beschaffungsmaßnahmen mit Ausgaben von mehr als 175.000 Euro im Einzelfall, bei denen die Zweckbestimmung im Haushaltsplan nur allgemein angegeben wird, während die Einzelmaßnahmen in den Erläuterungen aufgezählt sind, sind innerhalb des Gesamtansatzes hinsichtlich der genannten Maßnahmen, nicht aber hinsichtlich der Beträge verbindlich. § 11 bleibt unberührt.
§ 17 HG 2008/2009 Komplementärfinanzierung und sonstige Ermächtigungen
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags zusätzliche, von Stellen außerhalb der Landesverwaltung für einen bestimmten Zweck zur Verfügung gestellte Mittel maximal bis zur gleichen Höhe durch Mittel des Landes zu ergänzen; für ein vom Bund und den neuen Ländern vorgesehenes Lehrstellensonderprogramm darf der Anteil des Landes an der Komplementärfinanzierung den Anteil des Bundes überschreiten. Diese Ermächtigung gilt auch für das Eingehen von Verpflichtungen zu Lasten von Folgejahren, soweit Mittel von Stellen außerhalb der Landesverwaltung rechtsverbindlich zugesagt worden sind. Sofern für das neue Ausbildungsjahr darüber hinaus weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Ausbildungsangebots erforderlich werden, kann das Finanzministerium mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags in notwendig werdende Mehrausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei Landesmitteln einwilligen und die korrespondierenden Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) umsetzen. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 mit Gesamtausgaben von bis zu 50.000 Euro im Einzelfall ist abweichend von Satz 1 die Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags nicht erforderlich; der Finanzausschuss des Landtags ist nachträglich zu unterrichten. Die sich im laufenden Haushaltsjahr ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts zu decken.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien entsprechend den für den Einsatz der EU-Fonds maßgeblichen EU-Dokumenten haushaltsneutrale Einnahme- und Ausgabeumschichtungen vorzunehmen und erforderliche Verpflichtungsermächtigungen auszubringen, sofern die im Haushaltsplan vorgesehenen Verwendungszwecke oder Ansätze für EU-Mittel nicht umgesetzt werden können beziehungsweise um die noch zu spezifizierenden Maßnahmen zu untersetzen.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags zur Förderung strukturbestimmender Unternehmen in Mehrausgaben und zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden, sofern die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel bei vorhandenen Titeln nicht ausreichen oder zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen neue Titel notwendig werden.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien in notwendige Mehrausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen, Hochwasser oder andere Naturkatastrophen einzuwilligen, die durch Ausgabeumschichtungen oder Mehreinnahmen gedeckt werden.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen umzuschichten sowie Ansätze für Investitionsausgaben durch Einsparungen bei den laufenden Ausgaben im Einzelplan oder durch Deckung im Gesamthaushalt zu verstärken. Umschichtungen und Verstärkungen nach Satz 1 über 3.000.000 Euro bedürfen der Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, haushaltsneutrale Umsetzungen von Mitteln und Stellen im Zusammenhang mit Aufgabenverlagerungen sowie zu Gunsten und zu Lasten des Kapitels 1216 "Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern" vorzunehmen. Der Finanzausschuss des Landtags ist über die erfolgten Umsetzungen zu unterrichten.
(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Landtags Rechtsform- oder Organisationsänderungen in der Landesverwaltung, insbesondere bei der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dem Landesbetrieb "Landgestüt Redefin", dem Staatlichen Museum Schwerin sowie dem Leibniz-Institut für Ostseeforschung Warnemünde vorzunehmen. Das Finanzministerium darf die notwendigen haushaltsneutralen Umsetzungen von Mitteln sowie Stellenplanänderungen vornehmen. Einmalige und dauerhafte mit der Umstrukturierung im Zusammenhang stehende Mehrausgaben sind durch Minderausgaben im jeweiligen Einzelplan zu decken.
(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 7 sachlich zuständige Titel einzurichten. Die Einwilligungen nach den Absätzen 1 bis 7 sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderungen des Haushaltssolls.
(9) Die Überschüsse aus der Umweltlotterie BINGO stehen der Norddeutschen Stiftung für Umwelt und Entwicklung als Finanzhilfe zu. Die Finanzhilfen sind für Umwelt-, Naturschutz- und Entwicklungshilfe-Projekte und zum Betrieb des Zukunftszentrums Mensch-Natur-Technik-Wissenschaft (ZMTW) in Nieklitz zu verwenden. Unterschüsse werden mit Überschüssen verrechnet. Das Nähere ist durch das zuständige Fachministerium mit der Stiftung durch Vereinbarung zu regeln, insbesondere Nachweis und Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung sowie Rückforderung bei zweckwidriger Verwendung. Dem Landesrechnungshof ist ein Prüfungsrecht einzuräumen.
(10) Abweichend von § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird das Finanzministerium ermächtigt, Mittel zu Gunsten der Titel im Kapitel 1102 Maßnahmegruppe 02 "Kosten der Funktionalreform I" und des Titels 1102 613.02 "Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise aufgrund der Verpflichtung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben" umzusetzen, wenn Aufgaben vom Land auf kommunale Aufgabenträger übertragen werden.
§ 18 HG 2008/2009 Ermächtigung zur Änderung der Ansätze bei Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium die Einnahme- und Ausgabeansätze sowie die Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsaufgaben
-
1.
"Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur",
-
2.
"Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
an die endgültig festgestellten Rahmenpläne anzupassen. Eine sich aus der Anpassung an die endgültigen Rahmenpläne ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts zu decken. Bei einer Reduzierung der Bundesmittel für die Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sind die dafür veranschlagten Komplementärmittel des Landes gesperrt und in der Haushaltsrechnung als Einsparung nachzuweisen. Die Anpassungen an die endgültig festgestellten Rahmenpläne sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderung des Haushaltssolls.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, innerhalb der Kapitel für die in Absatz 1 genannten Gemeinschaftsaufgaben zusätzliche Titel mit neuen Zweckbestimmungen einzurichten, wenn dies zur Anpassung an die endgültig festgestellten Rahmenpläne erforderlich ist.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags haushaltsneutral Einnahme- und Ausgabeansätze sowie Verpflichtungsermächtigungen umzuschichten, soweit dies infolge geänderter Transferwege im Rahmen der Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung notwendig ist. Das Finanzministerium wird ermächtigt, sachlich zuständige Titel einzurichten.
§ 19 HG 2008/2009 Wertgrenze nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Landesforstanstalt
Die Wertgrenze nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Landesforstanstaltserrichtungsgesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 472) geändert worden ist, wird auf 1.000.000 Euro festgelegt.
§ 20 HG 2008/2009 Produkthaushalt
(1) Für ausgewählte Organisationseinheiten wird gemäß § 7a der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern die Aufstellung und Bewirtschaftung eines leistungsbezogenen Haushalts (Produkthaushalt) erprobt.
(2) Ausgewählte Organisationseinheiten sind in einem gesonderten, durch Haushaltsvermerk gekennzeichneten Kapitel darzustellen.
§ 21 HG 2008/2009 Weitergeltung von Bestimmungen
Anlage 1 HG 2008/2009,MV Anlage zum Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 und die Festlegung der Verbundquoten des Kommunalen Finanzausgleichs in den Jahren 2008 und 2009
| Gesamtplan des Haushaltsplans 2008/2009 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Teil I | Haushaltübersicht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Teil II | Finanzierungsübersicht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Teil III | Kreditfinanzierungsplan | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teil I
Haushaltsübersicht Einnahmen 2008
| Beträge in TEUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Epl. | Einzelplanbezeichnung | Steuern und steuer- ähnliche Abgaben | Verw.-Einn. Einn. Aus Schulden- dienst und dgl. | Laufende Über- tragungen | Schulden- aufnahmen, Zuschüsse für Investi- tionen | Besondere Finanzie- rungs- einnahmen | Gesamt- einnahmen 2008 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 011 - 099 | 111 - 186 | 211 - 299 | 311 - 346 | 351 - 389 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 01 | Landtag | - | 95,5 | 24,2 | - | - | 119,7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 02 | Landesrechnungshof | - | 0,4 | - | - | - | 0,4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 03 | Ministerpräsident - Staatskanzlei - | - | - | - | - | - | 0,0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 04 | Innenministerium | - | 15.356,3 | 4.233,3 | 240,0 | 1.796,0 | 21.625,6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 05 | Finanzministerium | - | 10.214,9 | 658,2 | - | - | 10.873,1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 06 | Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus | - | 6.532,4 | 129.657,9 | 257.988,8 | - | 394.179,1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 07 | Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur | - | 8.072,1 | 62.687,1 | 22.286,3 | - | 93.045,5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 08 | Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz | 920,0 | 37.210,5 | 69.515,5 | 129.141,2 | 290,0 | 237.077,2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 09 | Justizministerium | - | 69.800,9 | 4.210,4 | - | - | 74.011,3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 10 | Ministerium für Soziales und Gesundheit | - | 3.749,4 | 166.683,3 | 45.953,8 | - | 216.386,5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 11 | Allgemeine Finanzverwaltung | 3.538.000,0 | 28.590,9 | 1.914.935,4 | - | 60.779,1 | 5.542.305,4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 12 | Hochbaumaßnahmen des Landes | - | 1.000,0 | 62.036,2 | 24.768,3 | 30.200,0 | 118.004,5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 14 | Landesverfassungsgericht | - | 0,6 | - | - | - | 0,6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 15 | Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung | - | 79.854,0 | 244.925,7 | 105.498,5 | - | 430.278,2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Summe Haushalt | 3.538.000,0 | 260.477,9 | 2.659.567,2 | 585.876,9 | 93.065,1 | 7.137.907,1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Haushaltsübersicht Ausgaben 2008
| Beträge in TEUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Epl. | Personal- ausgaben | Sächliche Verwaltungs- ausgaben | Schulden- dienst | Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) | Baumaß- nahmen | Sonst. Investitionen u. Investitions- förderungs- maßnahmen | Besondere Finanzierungs- ausgaben | Gesamt- ausgaben 2008 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 01 | 17.351,6 | 3.484,7 | - | 6.332,7 | - | 464,0 | - | 27.633,0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 02 | 4.925,2 | 934,5 | - | 3,7 | - | 15,0 | - | 5.878,4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 03 | 7.542,5 | 4.275,4 | - | 2.060,3 | - | 57,0 | - | 13.935,2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 04 | 288.860,6 | 90.829,6 | - | 148.039,2 | - | 17.635,4 | 440,0 | 545.804,8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 05 | 110.367,1 | 35.168,8 | - | 2.466,2 | - | 1.886,9 | - | 149.889,0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 06 | 16.438,5 | 12.702,0 | - | 170.809,5 | 102,0 | 228.737,2 | - | 428.789,2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 07 | 700.159,0 | 17.605,4 | - | 465.486,1 | - | 56.304,4 | - | 1.239.554,9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 08 | 95.577,1 | 49.325,5 | - | 127.311,3 | 15.585,0 | 154.630,9 | - | 442.429,8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 09 | 144.272,3 | 116.955,2 | - | 11.236,7 | - | 2.676,5 | - | 275.140,7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 10 | 33.591,2 | 10.144,0 | - | 767.081,0 | - | 90.091,6 | 2.596,0 | 903.503,8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 11 | 98.501,7 | 5.665,1 | 570.800,0 | 1.380.962,8 | - | 189.199,9 | 75.333,6 | 2.320.463,1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 12 | - | 2.472,5 | - | 43.138,8 | 130.607,7 | 42.820,5 | 1.000,0 | 220.039,5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 14 | 158,4 | 28,6 | - | - | - | - | - | 187,0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 15 | 58.155,3 | 18.474,0 | - | 248.718,2 | 74.835,3 | 164.475,9 | - | 564.658,7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| HH | 1.575.900,5 | 368.065,3 | 570.800,0 | 3.373.646,5 | 221.130,0 | 948.995,2 | 79.369,6 | 7.137.907,1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Haushaltsübersicht Zusammenstellung 2008
| Beträge in TEUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Epl. | Einzelplanbezeichnung | Einnahmen gesamt | Ausgaben gesamt | Überschuss () Zuschuss (-) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 01 | Landtag | 119,7 | 27.633,0 | -27.513,3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 02 | Landesrechnungshof | 0,4 | 5.878,4 | -5.878,0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 03 | Ministerpräsident - Staatskanzlei - | 0,0 | 13.935,2 | -13.935,2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 04 | Innenministerium | 21.625,6 | 545.804,8 | -524.179,2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 05 | Finanzministerium | 10.873,1 | 149.889,0 | -139.015,9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 06 | Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus | 394.179,1 | 428.789,2 | -34.610,1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 07 | Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur | 93.045,5 | 1.239.554,9 | -1.146.509,4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 08 | Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz | 237.077,2 | 442.429,8 | -205.352,6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 09 | Justizministerium | 74.011,3 | 275.140,7 | -201.129,4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 10 | Ministerium für Soziales und Gesundheit | 216.386,5 | 903.503,8 | -687.117,3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 11 | Allgemeine Finanzverwaltung | 5.542.305,4 | 2.320.463,1 | 3.221.842,3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 12 | Hochbaumaßnahmen des Landes | 118.004,5 | 220.039,5 | -102.035,0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 14 | Landesverfassungsgericht | 0,6 | 187,0 | -186,4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 15 | Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung | 430.278,2 | 564.658,7 | -134.380,5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Summe | 7.137.907,1 | 7.137.907,1 | 0,0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Landeshaushaltsplan und deren Inanspruchnahme in 2008
| Beträge in TEUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Epl. | Einzelplanbezeichnung | VE Gesamt | von dem Gesamtbetrag dürfen fällig werden | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 01 | Landtag | - | - | - | - | - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 02 | Landesrechnungshof | - | - | - | - | - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 03 | Ministerpräsident - Staatskanzlei - | 900 | 650 | 250 | - | - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 04 | Innenministerium | 32.652 | 18.429 | 6.654 | 3.778 | 3.791 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 05 | Finanzministerium | 240 | 240 | - | - | - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 06 | Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus | 277.967 | 90.497 | 98.071 | 85.934 | 3.465 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 07 | Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur | 24.070 | 10.811 | 7.343 | 3.208 | 2.708 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 08 | Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz | 241.857 | 99.385 | 72.773 | 43.945 | 25.754 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 09 | Justizministerium | 473 | 167 | 102 | 102 | 102 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 10 | Ministerium für Soziales und Gesundheit | 18.085 | 5.680 | 5.605 | 6.000 | 800 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 11 | Allgemeine Finanzverwaltung | 31.500 | 12.000 | 7.500 | 4.500 | 7.500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 12 | Hochbaumaßnahmen des Landes | 201.239 | 89.214 | 67.525 | 38.500 | 6.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 14 | Landesverfassungsgericht | - | - | - | - | - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 15 | Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung | 510.976 | 199.822 | 170.859 | 129.276 | 11.019 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Summe | 1.339.959 | 526.895 | 436.682 | 315.243 | 61.139 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Haushaltsübersicht Einnahmen 2009
| Beträge in TEUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Epl. | Einzelplanbezeichnung | Steuern und steuer- ähnliche Abgaben | Verw.-Einn. Einn. Aus Schulden- dienst und dgl. | Laufende Über- tragungen | Schulden- aufnahmen, Zuschüsse für Investitionen | Besondere Finanzierungseinnahmen | Gesamt- einnahmen 2009 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 011 - 099 | 111 - 186 | 211 - 299 | 311 - 346 | 351 - 389 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 01 | Landtag | - | 96,5 | 27,2 | - | - | 123,7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 02 | Landesrechnungshof | - | 0,4 | - | - | - | 0,4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 03 | Ministerpräsident - Staatskanzlei - | - | - | - | - | - | 0,0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 04 | Innenministerium | - | 15.306,5 | 6.959,3 | 240,0 | 1.934,0 | 24.439,8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 05 | Finanzministerium | - | 10.211,4 | 653,6 | - | - | 10.865,0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 06 | Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus | - | 6.291,3 | 99.155,0 | 253.603,9 | - | 359.050,2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 07 | Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur | - | 7.671,0 | 67.655,1 | 26.128,3 | - | 101.454,4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 08 | Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz | 730,0 | 36.901,3 | 57.850,2 | 140.415,2 | 290,0 | 236.186,7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 09 | Justizministerium | - | 69.237,4 | 4.216,4 | - | - | 73.453,8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 10 | Ministerium für Soziales und Gesundheit | - | 3.751,2 | 167.133,5 | 45.604,0 | - | 216.488,7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 11 | Allgemeine Finanzverwaltung | 3.622.970,0 | 28.356,5 | 1.833.568,5 | - | 6.375,0 | 5.491.270,0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 12 | Hochbaumaßnahmen des Landes | - | 1.000,0 | 61.952,5 | 23.616,3 | - | 86.568,8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 14 | Landesverfassungsgericht | - | 0,6 | - | - | - | 0,6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 15 | Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung | - | 78.692,1 | 249.247,4 | 107.666,9 | - | 435.606,4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Summe Haushalt | 3.623.700,0 | 257.516,2 | 2.548.418,7 | 597.274,6 | 8.599,0 | 7.035.508,5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Haushaltsübersicht Ausgaben 2009
| Beträge in TEUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Epl. | Personal- ausgaben | Sächliche Verwaltungs- ausgaben | Schulden- dienst | Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Inves- titionen) | Baumaß- nahmen | Sonst. Inves- titionen u. Investitions- förderungs- maßnahmen | Besondere Finanzie- rungs- ausgaben | Gesamt- ausgaben 2009 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 411 - 462 | 511 - 549 | 561 - 596 | 611 - 699 | 711 - 799 | 811 - 899 | 911 - 989 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 01 | 17.846,7 | 3.456,7 | - | 6.377,8 | - | 162,0 | - | 27.843,2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 02 | 5.058,3 | 905,2 | - | 3,7 | - | 6,0 | - | 5.973,2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 03 | 7.890,8 | 4.119,1 | - | 2.165,8 | - | 52,5 | - | 14.228,2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 04 | 295.605,0 | 94.225,0 | - | 145.700,9 | - | 32.802,6 | 440,0 | 568.773,5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 05 | 113.469,2 | 35.311,5 | - | 737,7 | - | 1.732,3 | - | 151.250,7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 06 | 16.550,5 | 10.676,2 | - | 140.968,1 | 102,0 | 211.035,3 | - | 379.332,1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 07 | 676.842,9 | 17.241,7 | - | 479.382,1 | - | 60.912,2 | - | 1.234.378,9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 08 | 96.560,0 | 48.567,4 | - | 114.440,6 | 16.485,0 | 165.163,0 | - | 441.216,0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 09 | 148.409,5 | 118.911,6 | - | 11.210,1 | - | 2.083,0 | - | 280.614,2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 10 | 33.904,7 | 9.815,7 | - | 786.748,6 | - | 87.078,8 | 1.934,0 | 919.481,8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 11 | 94.588,4 | 5.195,1 | 620.200,0 | 1.292.645,8 | - | 175.900,4 | 63.675,1 | 2.252.204,8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 12 | - | 2.022,5 | - | 43.897,9 | 132.043,6 | 10.509,0 | 1.000,0 | 189.473,0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 14 | 158,4 | 28,1 | - | - | - | - | - | 186,5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 15 | 59.936,9 | 18.490,3 | - | 252.957,9 | 76.033,3 | 163.134,0 | - | 570.552,4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| HH | 1.566.821,3 | 368.966,1 | 620.200,0 | 3.277.237,0 | 224.663,9 | 910.571,1 | 67.049,1 | 7.035.508,5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Haushaltsübersicht Zusammenstellung 2009
| Beträge in TEUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Epl. | Einzelplanbezeichnung | Einnahmen gesamt | Ausgaben gesamt | Überschuss () Zuschuss (-) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 01 | Landtag | 123,7 | 27.843,2 | -27.719,5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 02 | Landesrechnungshof | 0,4 | 5.973,2 | -5.972,8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 03 | Ministerpräsident - Staatskanzlei - | 0,0 | 14.228,2 | -14.228,2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 04 | Innenministerium | 24.439,8 | 568.773,5 | -544.333,7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 05 | Finanzministerium | 10.865,0 | 151.250,7 | -140.385,7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 06 | Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus | 359.050,2 | 379.332,1 | -20.281,9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 07 | Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur | 101.454,4 | 1.234.378,9 | -1.132.924,5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 08 | Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz | 236.186,7 | 441.216,0 | -205.029,3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 09 | Justizministerium | 73.453,8 | 280.614,2 | -207.160,4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 10 | Ministerium für Soziales und Gesundheit | 216.488,7 | 919.481,8 | -702.993,1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 11 | Allgemeine Finanzverwaltung | 5.491.270,0 | 2.252.204,8 | 3.239.065,2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 12 | Hochbaumaßnahmen des Landes | 86.568,8 | 189.473,0 | -102.904,2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 14 | Landesverfassungsgericht | 0,6 | 186,5 | -185,9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 15 | Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung | 435.606,4 | 570.552,4 | -134.946,0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Summe | 7.035.508,5 | 7.035.508,5 | 0,0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Landeshaushaltsplan und deren Inanspruchnahme in 2009
| Beträge in TEUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Epl. | Einzelplanbezeichnung | VE Gesamt 2009 | von dem Gesamtbetrag dürfen fällig werden | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 01 | Landtag | - | - | - | - | - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 02 | Landesrechnungshof | - | - | - | - | - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 03 | Ministerpräsident - Staatskanzlei - | 1.050 | 800 | 250 | - | - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 04 | Innenministerium | 10.830 | 7.405 | 3.294 | 44 | 87 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 05 | Finanzministerium | 372 | 372 | - | - | - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 06 | Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus | 258.913 | 85.792 | 91.177 | 81.337 | 607 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 07 | Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur | 7.824 | 3.298 | 2.026 | 1.500 | 1.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 08 | Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz | 191.712 | 79.299 | 59.069 | 32.418 | 20.926 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 09 | Justizministerium | 1.550 | 550 | 500 | 500 | - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 10 | Ministerium für Soziales und Gesundheit | 20.900 | 500 | 5.500 | 8.800 | 6.100 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 11 | Allgemeine Finanzverwaltung | 15.500 | 6.500 | 3.000 | 3.000 | 3.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 12 | Hochbaumaßnahmen des Landes | 97.121 | 45.398 | 38.223 | 13.500 | - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 14 | Landesverfassungsgericht | - | - | - | - | - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 15 | Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung | 501.652 | 190.508 | 170.293 | 129.625 | 11.226 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Summe | 1.107.424 | 420.422 | 373.332 | 270.724 | 42.946 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teil II
Finanzierungsübersicht
| - in Mio EURO - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Bezeichnung | Ist | Haushalts- plan (Nachtrag) | Haushalts- plan | Haushalts- plan |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. | Bereinigte Gesamteinnahmen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.1 | Gesamteinnahmen | 6.941,1 | 6.973,9 | 7.137,9 | 7.035,5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| abzüglich | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.2 | Haushaltstechnische Verrechnungen | 7,7 | 14,1 | 2,9 | 2,2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.3 | Entnahmen aus Rücklagen, Fonds, Stöcke u.a. | 19,2 | 58,0 | 79,5 | 6,4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.4 | Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre | 0,0 | 0,0 | 10,7 | 0,0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.5 | Einnahmen vom Kreditmarkt (netto) | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.6 | Bereinigte Gesamteinnahmen | 6.914,3 | 6.901,8 | 7.044,8 | 7.026,9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. | Bereinigte Gesamtausgaben | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.1 | Gesamtausgaben | 6.930,4 | 6.973,9 | 7.137,9 | 7.035,5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| abzüglich | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.2 | Haushaltstechnische Verrechnungen | 7,7 | 14,1 | 2,9 | 2,2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.3 | Zuführung an Rücklagen, Fonds, Stöcke u.a. | 92,5 | 21,8 | 75,9 | 70,7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.4 | Deckung von Vorjahresfehlbeträgen | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.5 | Netto-Tilgungen | 0,0 | 0,0 | 100,0 | 150,0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.6 | Bereinigte Gesamtausgaben | 6.830,2 | 6.938,0 | 6.959,1 | 6.812,6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3. | Finanzierungssaldo Zeile 1.5 ./. Zeile 2.5 nachrichtlich: | 84,1 | -36,2 | 85,7 | 214,4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4. | Finanzierungssaldo bei laufenden Ausgaben | 709,4 | 554,1 | 670,0 | 752,3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
| Bezeichnung | Ist | Haushalts- plan (Nachtrag) | Haushalts- plan | Haushalts- plan |
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| 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. | Kredite am Kreditmarkt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.1 | Aufnahme von Kreditmarktmitteln | 1.121,6 | 1.556,4 | 1.487,0 | 1.298,0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.2 | Tilgung von Kreditmarktmitteln (Anschlussfinanzierung) | 1.121,6 | 1.556,4 | 1.587,0 | 1.448,0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.3 | Netto-Tilgungen | 0,0 | 0,0 | 100,0 | 150,0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.4 | Netto-Kreditaufnahme am Kreditmarkt | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||