Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2005 und 2006
(Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
HG2005/2006G,ST1
HG2005/2006G,ST2
HG2005/2006G,ST3
HG2005/2006G,ST4
HG2005/2006G,ST5
HG2005/2006G,ST6
HG2005/2006G,ST7
HG2005/2006G,ST8
HG2005/2006G,ST9
HG2005/2006G,ST10
HG2005/2006G,ST11
HG2005/2006G,ST12
HG2005/2006G,ST13
HG2005/2006G,ST14
HG2005/2006G,ST15
HG2005/2006G,ST16
HG2005/2006G,ST17
HG2005/2006G,ST18
HG2005/2006G,ST18a
HG2005/2006G,ST18b
HG2005/2006G,ST19

§ 1 HG 2005/2006

(1) Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 10.160.636.500 Euro für das Haushaltsjahr 2005 und 10.087.585.600 Euro für das Haushaltsjahr 2006 festgestellt.

(2) Die Summe der im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 ausgebrachten Ermächtigungen, über die Haushaltsjahre 2005 und 2006 hinaus Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen, wird auf 988.078.500 Euro für das Haushaltsjahr 2005 und 1.520.031.100 Euro für das Haushaltsjahr 2006 festgestellt.

§ 2 HG 2005/2006

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange die Übersichten nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LHO nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt sind. Ausnahmen kann das Ministerium der Finanzen zulassen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für vergleichbare Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

§ 3 HG 2005/2006

(1) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite vom Kreditmarkt

  1. 1.
    im Haushaltsjahr 2005 bis zur Höhe von 953.532.600 Euro und
  2. 2.
    im Haushaltsjahr 2006 bis zur Höhe von 750.000.000 Euro aufzunehmen.

Dem Kreditrahmen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 fällig werdenden Krediten an den Kreditmarkt zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht für das jeweilige Haushaltsjahr (Erste Anlage Buchst. b) ergibt.

(2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 v. H. des in § 1 Abs. 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine unterjährige Kreditaufnahme mit Fälligkeit im selben Haushaltsjahr wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 unterjährig überschritten wird.

(4) Das Ministerium der Finanzen ist zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt ermächtigt. Der Umfang des Einsatzes von Derivaten darf 35 v. H. des Schuldenstandes nicht übersteigen. Gegengeschäfte zum Grundgeschäft und Auflösungen von Derivaten, deren Auflösungsprämien auf zukünftige Annuitäten verteilt werden, erhöhen nicht den Umfang des Einsatzes von Derivaten und bewirken eine Reduzierung des Umfanges des Einsatzes von Derivaten um das Grundgeschäft.

(5) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos muss grundsätzlich durch Derivate erfolgen. Die Anrechnung von Fremdwährungskrediten auf die Kreditermächtigung sowie die Benennung von Währungen, bei denen auf die Ausschaltung des Wechselkursrisikos verzichtet werden kann, regelt das Ministerium der Finanzen.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2005 einen zusätzlichen Kredit bis zu 150 Millionen Euro aufzunehmen, um sich an den geplanten Kapitalmaßnahmen der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - zu beteiligen. Die Kreditaufnahme bedarf der vorherigen Zustimmung des Landtages durch Beschluss. Für den Fall der Veräußerung der Anteile des Landes an der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - reduziert sich die Ermächtigung nach Absatz 1 um die Höhe des Nettoerlöses.

§ 4 HG 2005/2006

Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, nach § 18 Abs. 2 Nr.-2 LHO Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 v. H. und zum Ausgleich von Fälligkeitsspitzen im Zusammenhang mit der Umschuldung von Krediten bis zur Höhe von 20 v. H. des in § 1 Abs. 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen.

§ 5 HG 2005/2006

(1) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, Garantien und Bürgschaften zu Lasten des Landes in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 bis zur Höhe von je 3.225.000.000 Euro zu übernehmen.

(2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.

§ 6 HG 2005/2006

Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LHO zu bestimmende Betrag wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt. Der Ausschuss für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt ist ermächtigt, im Einzelfall Ausnahmen zuzulassen.

§ 7 HG 2005/2006

(1) Die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Stellen werden durch die diesem Gesetz als Zweite Anlage beigefügten "Allgemeinen Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Allgemeine Bestimmungen 2005/2006)" ergänzt.

(2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, die Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes im Wege der Abweichung von den Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen des Haushaltsjahres 2004 zu den für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiterinnen. und Arbeiter sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommenden Titeln mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zugelassen werden, in den entsprechenden Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen darzustellen, soweit sie im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 noch nicht enthalten sind.

§ 8 HG 2005/2006

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb eines jeden Einzelplanes die veranschlagten Ausgaben außerhalb von Titelgruppen der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme der Gruppen 529, 532 und 542, soweit sie

  1. 1.
    nicht übertragbar sind,
  2. 2.
    nicht mit Ausgaben außerhalb des Deckungskreises deckungsfällig sind oder
  3. 3.
    nicht mit Einnahmen korrespondieren.

Die Einzelpläne 06 und 07 sowie die Einzelpläne 09 und 15 gelten jeweils als ein Einzelplan im Sinne von Satz 1.

(2) Stellt der Bund in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 über die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel hinaus zusätzliche Barmittel für die Gemeinschaftsaufgaben gemäß Artikel 91a Abs. 1 des Grundgesetzes bereit, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, entsprechend den in den jeweiligen Gemeinschaftsaufgaben vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnissen zusätzliche Ausgaben zu leisten. Stellt der Bund für die Gemeinschaftsaufgaben über den im Haushalt veranschlagten Betrag der Verpflichtungsermächtigung weitere Verpflichtungsermächtigungen bereit, darf das zuständige Ministerium mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zusätzliche Verpflichtungen unter Einhaltung des Mitleistungsverhältnisses eingehen.

(3) Umschichtungen bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" dürfen vorgenommen werden, wenn die im Haushalt für die Gemeinschaftsaufgabe insgesamt veranschlagten Landesmittel nicht überschritten werden; dabei sind die veranschlagten Komplementärfinanzierungsverhältnisse beizubehalten. Weiterhin sind die für die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des veranschlagten Gesamtrahmens für Zwecke der Gemeinschaftsaufgabe gegenseitig deckungsfähig; hierbei ist die insgesamt vorgesehene Verteilung der Fälligkeiten auf künftige Haushaltsjahre beizubehalten. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Fälligkeitsverteilung Ausnahmen zulassen.

(4) Die im Vorbericht in der Übersicht über die im Haushaltsplan 2005 und 2006 zur Verzahnung mit Instrumenten der Arbeitsförderung vorgesehenen Mittel in Höhe von insgesamt 6.200.000 Euro für das Haushaltsjahr 2005 und in Höhe von insgesamt 5.200.000 Euro für das Haushaltsjahr 2006 sollen nur in Verbindung mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung in Anspruch genommen werden. Ein Austausch mit anderen geeigneten Mitteln ist statthaft.

(5) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, zu Gunsten von Umstrukturierungsmaßnahmen bestehender Betriebe der gewerblichen Wirtschaft die Titel 862 65 und 892 65 im Kapitel 0802 durch Umschichtungen im Gesamthaushalt zu verstärken, wenn an der Durchführung der Maßnahmen neben einem außergewöhnlichen Landesinteresse ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse besteht.

(6) Die Ausgaben der Obergruppe 81 der Titelgruppen 99 eines Einzelplans sind einseitig deckungsfähig zu Lasten der Ausgaben der Obergruppe 81 desselben Einzelplans.

(7) Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a LHO sind nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Satz 1 LHO die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LHO als gegenseitig deckungsfähig bestimmten Ausgaben mit den in Titelgruppe 96 des Einzelplanes veranschlagten Ausgaben der Hauptgruppe 4 gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 der Titelgruppen 96 werden dem Deckungskreis des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LHO des betreffenden Einzelplans zugerechnet.

§ 9 HG 2005/2006

(1) Ausgewählte Vorhaben gemäß § 17a LHO und Flexibilisierungsvorhaben sind in den jeweiligen Kapiteln durch entsprechende Haushaltsvermerke ausgewiesen.

(2) Mehreinnahmen von bis zu 10 v. H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 31 und 119 51 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen die Ausgabebefugnis für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.

§ 10 HG 2005/2006

(1) Die Erläuterungen sind zu den Titeln

  1. 1.
    der Gruppe 811,
  2. 2.
    der Gruppe 812 hinsichtlich der Art der aufgeführten Gegenstände

verbindlich.

(2) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.

(3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 11 HG 2005/2006

Abweichend von § 35 Abs. 1 LHO sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen:

  1. 1.

    Beträge, die aus Anlass der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten im selben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;

  2. 2.

    Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt;

  3. 3.

    Erstattungen bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen -

    1. a)

      Titel 511 01 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte und aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -,

    2. b)

      Titel 517 01 und 518 01 - aus Erstattungen Dritter -;

  4. 4.

    Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist.

§ 12 HG 2005/2006

(1) Abweichend von § 63 Abs. 3 LHO dürfen Liegenschaften des Landes für den sozialen Wohnungsbau bis zu 50 v. H. unter dem Wert an Dritte veräußert, vermietet oder verpachtet werden. Dieses gilt auch für Liegenschaften, die sozialen Zwecken dienen, insbesondere Altenheime, Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, Beratungsstellen für Suchtgefährdete, Obdachlosenunterkünfte, Frauenhäuser und Kinder- und Jugendhilfeobjekte.

(2) Abweichend von § 63 Abs. 3 LHO können Mülldeponien, Abwasser-, Klär-, Wasser- und elektrische Anlagen, Heizwerke, Abfallbeseitigungs- und Sportanlagen, Schlösser, Burgen, Krankenhäuser, Schulen sowie Objekte zur Unterbringung von Spätaussiedlern, Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen unentgeltlich an freie Träger, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen sowie sakrale Liegenschaften und Bauten, die kulturellen Zwecken dienen, an Kirchen, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Bewegliches Kulturvermögen kann unentgeltlich an vom Land errichtete öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Studentenwohnheime dürfen nach Klärung der Restitutionsansprüche unentgeltlich an die Studentenwerke des Landes oder an Dritte abgegeben werden.

(3) Abweichend von § 63 Abs. 3 LHO wird zugelassen, dass

  1. 1.
    zur Förderung des Geschosswohnungsbaus der Kaufpreis einer solchen Wohnung auf der Basis der Sozialmiete festgesetzt werden kann und
  2. 2.
    Grundstücke, die in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen, die auch nicht förmlich ausgewiesen sind, zum sanierungs- und entwicklungsunbeeinflussten Wert veräußert werden dürfen.

(4) Wird ein bestimmtes Unternehmen in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 durch Maßnahmen der Absätze 1 bis 3 im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der am 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Fassung begünstigt, ist die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Fälle nach Artikel 88 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich äußern kann.

§ 13 HG 2005/2006

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die landwirtschaftlichen Flächen des Landes Sachsen-Anhalt an die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH zum Ertragswert zu veräußern und den Erlös dem Gesamthaushalt zuzuführen.

§ 14 HG 2005/2006

Das zuständige Ministerium ist ermächtigt, mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch zu nehmen, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den Einsparungen an Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von maximal zehn Jahren getragen werden können, die Verzinsung sich im Rahmen vergleichbarer Kreditmarktdarlehen bewegt und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr gesichert ist. Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall entsprechende Regelungen zu treffen.

§ 15 HG 2005/2006

(1) Bei den Titeln, die zur Kofinanzierung der Strukturfonds im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. EG Nr. L 161 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1105/2003 des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 158 S. 3), in den Haushaltsplänen 2005 und 2006 vorgesehen sind, dürfen jeweils Umschichtungen vorgenommen werden, wenn dieses zur Bindung der im Rahmen des Operationellen Programms eingesetzten Strukturfonds erforderlich ist. Grundlage hierfür ist der an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der Halbzeitbewertung nach Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 übermittelte Änderungsantrag zum Operationellen Programm des Landes Sachsen-Anhalt 2000 bis 2006.

(2) Die im Finanzierungsplan des Operationellen Programms vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus den Strukturfonds und der nationalen Kofinanzierungsmittel sind einzuhalten.

(3) Mehrausgaben, die im Zusammenhang mit der Änderung des Operationellen Programms, einschließlich der zugewiesenen leistungsgebundenen Reserve nach der Halbzeitbewertung des Operationellen Programms gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 stehen, dürfen mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen geleistet werden und müssen durch Einsparungen an anderer Stelle im laufenden Haushaltsjahr gedeckt sein.

§ 16 HG 2005/2006

Die Landesregierung wird ermächtigt, die Beleihung des Sondervermögens "Altlastensanierung Sachsen-Anhalt" im Rahmen der im Beleihungsvertrag vorgesehenen Option zu verlängern.

§ 17 HG 2005/2006

Mehrausgaben bei den Titeln 518 20 "Mietzahlungen an LIMSA" dürfen geleistet werden, wenn Mehreinnahmen in entsprechender Höhe bei Kapitel 13 21, Titel 121 10 "Gewinnabführungen des Landesbetriebes LIMSA" eingehen.

§ 18 HG 2005/2006

(1) Die Entlastung der Landkreise und kreisfreien Städte, die sich durch die Übernahme der Aufgaben durch das Land infolge des § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 31), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352, 353), ergibt, wird in Höhe von 10 Millionen Euro jährlich mit den Zuweisungen nach § 10 des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich der Sozialhilfelasten und der Lasten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2001), verrechnet.

(2) Die Kommunen erstatten dem Land die hälftige Mehrbelastung aus dem Altschuldenregelungsgesetz vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 434), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zunächst in den Jahren 2005 und 2006 in Höhe von jeweils 4,5 Millionen Euro. Die Verrechnung des Erstattungsbetrages erfolgt mit den Zuweisungen nach § 11a des Finanzausgleichsgesetzes.

§ 18a HG 2005/2006

Das Ministerium der Finanzen nimmt auf der Grundlage des vorläufigen Jahresabschlusses 2006 die Verrechnung des Unterschiedsbetrages der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 3 Satz 4 des Finanzausgleichsgesetzes bis zum 31. Januar 2007 zu Lasten Haushaltsjahres 2006 vor.

§ 18b HG 2005/2006

(1) Übersteigt der Gesamtbetrag der Steuereinnahmen, der Zuweisungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs und der Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen den Haushaltsplanansatz 2006, so dürfen in Höhe von 76,17874 v. H. der Mehreinnahmen Mehrausgaben bei Kapitel 1399 Titel 682 01 geleistet werden.

(2) Im Haushaltsjahr 2006 dürfen weitere Mehrausgaben bei Kapitel 682 01 bis zu der in den Sätzen 2 und 4 bestimmten Höhe geleistet werden. Die Mehrausgaben müssen die Summe der Restkreditermächtigung um mindestens 40.000.000 Euro unterschreiten. Die Restkreditermächtigung ist die Differenz zwischen planmäßiger und tatsächlicher Nettokreditaufnahme nach Abschluss aller im Haushaltsjahr 2006 erforderlichen Buchungen. Den Abschluss aller erforderlichen Buchungen bestimmt das Ministerium der Finanzen im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Erstellung des endgültigen Abschlusses des Haushaltsjahres 2006.

§ 19 HG 2005/2006

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Anlage 1 HG 2005/2006 Erste Anlage

a) Haushaltsübersicht 2006

   Einnahmen  
  0123 4
Ein-
zel-
plan
BezeichnungEinnahmen
aus
Steuern und
steuer-
ähnlichen
Abgaben
Verwal-
tungsein-
nahmen,
Einnahmen
aus
Schulden-
dienst und
dgl.
Einnahmen
aus Zuwei-
sungen und
Zuschüssen
mit Aus-
nahme für
Investitio-
nen
Einnahmen
aus Schulden-
aufnahmen,
aus Zuwei-
sungen und
Zuschüssen
für Inves-
titionen,
besondere Finanzie-
rungsein-
nahmen
Gesamtein-
nahmen
Personal-
ausgaben
  - EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -
        
01Landtag von Sachsen-Anhalt 35.100 0 35.10020.809.000
02Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt 50.6003.5000 54.10010.194.600
03Ministerium des Innern 47.939.4006.409.1001.156.00055.504.500460.409.400
04Ministerium der Finanzen 17.249.6001.903.0000 19.152.600145.563.100
05Ministerium für Gesundheit und Soziales 17.065.70088.167.20039.169.400144.402.30024.686.400
06Kultusministerium 1.427.00080.919.6003.617.00085.963.6006.913.700
 - Wissenschaft und Forschung -      
07Kultusministerium 3.388.5001.363.70036.138.80040.891.0001.190.293.800
 - Bildung und Kultur -      
08Ministerium für Wirtschaft und Arbeit 20.114.40015.456.90095.811.500131.382.80019.737.600
09Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt327.8004.404.00070.543.800136.837.100212.112.70046.790.700
 - Bereich
Landwirtschaft -
      
11Ministerium der Justiz 88.015.40080.3000 88.095.700188.915.700
13Allgemeine Finanzverwaltung4.617.904.800167.940.8002.840.356.9001.080.402.3008.706.604.800135.825.300
14Ministerium für Bau und Verkehr 2.189.400378.674.700170.434.200551.296.30011.266.700
15Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt6.300.0009.911.4001.794.0004.320.10022.325.50050.913.500
 - Bereich Umwelt -      
16Landesrechnungshof des Landes Sachsen-Anhalt 5.0000 5.0007.735.400
20Hochbau 0029.757.60029.757.600 
        
 neuer Ansatz 20064.624.532.600379.736.3003.485.672.7001.597.644.00010.087.585.6002.320.054.900
 alter Ansatz 20064.420.432.600387.299.4003.511.378.4001.614.564.1009.933.674.5002.362.831.100
  mehr (+)/
weniger (-)
+ 204.100.000- 7.563.100- 25.705.700- 16.920.100+ 153.911.100- 42.776.200
  Ausgaben     
56789    
Sächliche
Verwal-
tungs-
ausgaben
und
Ausgaben
für den
Schulden-
dienst
Ausgaben
für Zuwei-
sungen und Zuschüsse
mit Ausnahme
von Investi-
tionen
Bau- maßnahmenSonstige
Ausgaben
für In-
vestitionen
und
Investi-
tions-
fördermaß-
nahmen
Besondere
Finanzie-
rungsaus-
gaben
Gesamt-
ausgaben
+ Überschuss
- Zuschuss
(Gesamtein-
nahmen -
Gesamtaus-
gaben)
Ver-
pflichtungs-
ermächti-
gungen
Ein-
zel-
plan
- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR - 
         
2.696.1005.648.800 580.0000 29.733.900- 29.698.800001
3.117.6001.519.100 0- 28.50014.802.800- 14.748.700120.00002
66.848.50015.572.400014.962.10096.100557.888.500- 502.384.00019.098.10003
26.648.4001.084.100 406.300- 2.854.600168.847.300- 149.649.700836.10004
4.354.500747.284.100 181.748.6000958.073.600- 813.671.300110.802.40005
3.204.400538.432.500 55.853.7000604.404.300- 581.440.70019.255.80006
15.948.800166.840.600053.315.60001.426.398.800-1.385.507.8006.783.00007
7.165.90081.311.300 228.065.10033.000336.312.900- 204.930.100264.334.40008
13.089.60099.788.700411.000147.265.10092.500307.377.600- 95.264.90075.154.10009
142.766.60010.440.700 2.147.500 344.270.500- 256.174.800011
958.116.7002.457.941.60035.063.800556.844.20057.987.8004.201.779.400+ 4.504.825.4006.768.50013
3.201.200481.880.1000335.036.00037.000831.421.000- 280.122.700153.618.00014
8.152.70063.192.700100.00045.999.100939.900169.297.900- 146.972.40014.660.70015
1.016.0003.700 0 8.755.100- 8.750.100016
43.138.900 68.621.60016.461.5000128.222.000- 98.464.400848.600.00020
         
1.297.465.9004.670.880.400104.196.4001.638.684.80056.303.20010.087.585.60001.520.031.100 
1.349.485.8004.568.481.70093.084.6001.610.365.400- 50.574.1009.933.674.50001.464.041.500 
- 52.019.900+ 102.398.700+ 11.111.800+ 28.319.400+ 106.877.300+ 153.911.1000+ 55.989.600 

b) Finanzierungsübersicht 2006

 Betrag
für
2006
EUR
  
Ermittlung des Finanzierungssaldos 
  
1.Ausgaben10.087.585.600
  
abzüglich 
  
1.1Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 
1.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke54.239.200
1.3Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren 
1.4Haushaltstechnische Verrechnungen4.435.800
   
Ausgaben im Finanzierungssaldo10.028.910.600
   
2.Einnahmen10.087.585.600
   
abzüglich 
   
2.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt750.000.000
2.2Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken1.410.000
2.3.Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre 
2.4Haushaltstechnische Verrechnungen4.435.800
   
Einnahmen im Finanzierungssaldo9.331.739.800
   
3.Finanzierungssaldo697.170.800
   
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 
   
4.Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 
   
4.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt4.317.413.600
4.2Tilgungsausgaben an Kreditmarkt3.567.413.600
   
Saldo750.000.000
   
5.Rechnungsergebnisse aus Vorjahren 
   
5.1Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre 
5.2Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren 
   
Saldo 
   
6.Rücklagenbewegung 
   
6.1Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken1.410.000
6.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke54.239.200
   
Saldo- 52.829.200
   
7.Finanzierungssaldo (aus Nr. 4, 5 und 6)697.170.800

c) Kreditfinanzierungsplan 2006

  Betrag
für
2006
EUR
 12
   
1.Einnahmen aus Krediten (brutto) 
   
1.1aus Kreditmarktmitteln4.317.413.600
1.2aus anderen Krediten 
   
Summe4.317.413.600
   
2.Tilgungsausgaben für Kredite 
   
2.1für Kreditmarktmittel3.567.413.600
2.2für andere Kredite 
   
Summe3.567.413.600
   
3.Einnahmen aus Krediten (netto) 
   
3.1aus Kreditmarktmitteln (1.1 ./. 2.1)750.000.000
3.2aus anderen Krediten (1.2 ./. 2.2) 
   
Summe750.000.000

Anlage 2 HG 2005/2006 Zweite Anlage

(zu § 7 Abs. 1)

Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für die Haushaltsjahre 2005 und 2006
(Allgemeine Bestimmungen 2005/2006)

1. Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter sowie für beamtete Hilfskräfte

(1) Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von § 17 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 LHO ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen" zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als "künftig wegfallend" ausgebrachte Planstelle. Sofern die Einsatzdienststellen der freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten budgetiert sind, werden die dafür entstehenden Personalausgaben aus dem allgemeinen Deckungskreis erstattet.

(2) Die Ermächtigung für die Ausbringung neuer Planstellen nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die planmäßigen Beamten und Richter, für die Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt wurde, ab Beginn der Freistellungsphase. Der zuständige Verwaltungszweig hat das unabweisbare Bedürfnis für die Abweichung vom Stellenplan ausführlich zu begründen und die Notwendigkeit der Wiederbesetzung des Dienstpostens während der Freistellungsphase nachzuweisen. Er hat ferner die Gründe darzulegen, die für die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Blockmodells maßgeblich waren und sich ausdrücklich zur Erfüllung der Abbauraten des Stellenabbaukonzeptes zu verpflichten. Die Planstellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend nach Beendigung der Altersteilzeit" zu veranschlagen. Durch die Abweichungen vom Stellenplan dürfen in dem Verwaltungszweig keine Mehrausgaben entstehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ausgebrachten Planstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.

(4) Steht zur ersten Verleihung eines Amtes eine entsprechende Planstelle nicht zur Verfügung, kann das zuständige Fachministerium vorübergehend die bislang in Anspruch genommene Stelle für beamtete und richterliche Hilfskräfte in eine Planstelle umwandeln. Die Fachministerien können diese Ermächtigung auf die stellenbewirtschaftenden Dienststellen übertragen. Die Beamten und Richter sind in die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe einzuweisen. Damit entfällt die umgewandelte Planstelle und steht zum gleichen Zeitpunkt wieder als Stelle für beamtete und richterliche Hilfskräfte zur Verfügung. Änderungen der Stellenpläne und Stellenübersichten finden nicht statt.

2. Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 LHO

(1) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel verwendet werden

  1. 1.

    zeitweilig nicht besetzte Stellen

    1. a)

      der planmäßigen Beamten und Richter für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

    2. b)

      der beamteten und richterlichen Hilfskräfte für Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

    3. c)

      der Angestellten für Lohnempfänger,

  2. 2.

    Stellen, deren Inhaber Grundwehrdienst oder dem Grundwehrdienst gleichgestellten Dienst leisten und Bezüge aus dem Landeshaushalt nicht erhalten,

    1. a)

      soweit es sich um planmäßige Beamte und Richter handelt,

      für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

    2. b)

      soweit es sich um beamtete und richterliche Hilfskräfte handelt,

      für Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

  3. 3.

    sonstige Planstellen und Stellen, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, bis zur Höhe der dazu nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende nichtbeamtete Ersatzkräfte (Angestellte und Arbeiter),

  4. 4.

    Stellen der planmäßigen Beamten und Richter, der beamteten und richterlichen Hilfskräfte sowie der Angestellten und Lohnempfänger für Teilzeitkräfte-in folgender Weise:

    Es dürfen mehrere Teilzeitkräfte auf einer Stelle geführt werden. Verbleibende Stellenanteile mehrerer Stellen können zusammengefasst werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Gesamtarbeitszeit und das regelmäßige Gesamtausgabevolumen einer vollbeschäftigten Kraft nicht übersteigen.

(2) Die Besetzung der in Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 4 genannten Stellen richtet sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 LHO. Entsprechendes gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften; vergleichbar im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 11 BAT-O als vergleichbar bezeichneten Vergütungs- und Besoldungsgruppen. Die Besetzung der, Stellen von Angestellten mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.

(3) Angestellte und Lohnempfänger, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höher gruppiert oder höher gestuft sind, dürfen weiter auf Stellen der nächstniedrigeren Gruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2.

(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesbediensteten, die während der Zeit der Mutterschutzfrist nicht beschäftigt werden dürfen, können entsprechende nichtbeamtete Ersatzkräfte eingestellt werden.

3. Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als ein Jahr beurlaubt oder an eine öffentliche Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. Entsprechendes gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird.

(2) Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung, der Abordnung oder der Zuweisung oder seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach den §§ 35 und 41 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, im Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2004 (BGBl. I S. 459), oder im Europäischen Parlament nach § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2004 (BGBl. I S. 459) und durch Bekanntmachung vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 622), ruhen und die entsprechend § 36 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, § 6 des Abgeordnetengesetzes oder § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" auszubringen. Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als "künftig wegfallend" ausgebrachte Leerstelle.

(4) In den Fällen des § 89a Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.

(5) In anderen Fällen wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht.

(6) Ausgebrachte oder eingerichtete Leerstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.

(7) Aus einer Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, solange ein Beamter oder Richter auf einer Leerstelle mangels freier Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts geführt werden muss. Entsprechendes gilt, sofern die Dienstbezüge von, dem anderen Dienstherrn erstattet werden.

4. Wegfall- und Umwandlungsvermerke

Ausnahmen von § 47 LHO bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.