Hessisches Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz (HAGArt10G)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
HAGArt10G,HE1
HAGArt10G,HE2
HAGArt10G,HE3
HAGArt10G,HE4
HAGArt10G,HE5
HAGArt10G,HE6

§ 1 HAGArt10G,HE

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274), ist das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium.

§ 2 HAGArt10G,HE

(1) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet eine vom Landtag eingesetzte Kommission (G 10-Kommission) unverzüglich über jede angeordnete Beschränkungsmaßnahme.

(2) 1Die G 10-Kommission erforscht den Sachverhalt. 2Auf ihr Verlangen hat ihr das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium zu berichten und die Akten vorzulegen. 3Alle Behörden haben der G 10-Kommission unentgeltlich Amtshilfe zu leisten, auf ihr Ersuchen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen.

(3) Die G 10-Kommission ist auch zuständige Stelle im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes.

§ 3 HAGArt10G,HE

(1) Die angeordneten Beschränkungsmaßnahmen sind vollziehbar, nachdem die G 10-Kommission festgestellt hat, dass sie zulässig und nötig sind.

(2) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium kann den sofortigen Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen anordnen. § 2 gilt entsprechend.

§ 4 HAGArt10G,HE

(1) 1Die G 10-Kommission entscheidet unverzüglich von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden, ob die in Vollzug gesetzten Beschränkungsmaßnahmen zulässig und nötig sind. 2Die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der durch das Landesamt für Verfassungsschutz nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. 3Der G 10-Kommission und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist dabei insbesondere

  1. 1.

    Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,

  2. 2.

    Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und

  3. 3.

    jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.

4Die G 10-Kommission kann der oder dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.

(2) Anordnungen, welche die G 10-Kommission für unzulässig oder unnötig erklärt, hat das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unverzüglich aufzuheben.

(3) 1Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahmen die G 10-Kommission über die vom Landesamt für Verfassungsschutz vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene nach § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. 2Hält die G 10-Kommission eine Mitteilung für geboten, hat das zuständige Ministerium diese unverzüglich zu veranlassen.

§ 5 HAGArt10G,HE

(1) 1Die G 10-Kommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen und Beisitzern. 2Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. 3Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und weisungsfrei. 4Sie werden vom Landtag für die Dauer einer Wahlperiode berufen. 5Für jedes Mitglied der G 10-Kommission wird eine Vertretung bestellt. 6Die Mitglieder der G 10- Kommission und ihre stellvertretenden Mitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags bis zur Berufung einer neuen G 10-Kommission im Amt.

(2) Die G 10-Kommision gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) 1Die Beratungen der G 10-Kommision sind geheim. 2Die Mitglieder der G 10-Kommision sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der G 10-Kommision bekannt geworden sind. 3Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der G 10-Kommision.

§ 6 HAGArt10G,HE

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.