Landesgesetz über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte
(Gerichtsorganisationsgesetz - GerOrgG -)

Inhaltsübersicht (2)§§
Erster Abschnitt
Verfassungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof1
Zweiter Abschnitt
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Oberverwaltungsgericht2
Verwaltungsgerichte3
Dritter Abschnitt
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Oberlandesgerichte4
Landgerichte5
Amtsgerichte6
Zweigstellen, Gerichtstage7
Vierter Abschnitt
Sozialgerichtsbarkeit
Landessozialgericht8
Sozialgerichte9
(weggefallen)10
(weggefallen)11
Fünfter Abschnitt
Arbeitsgerichtsbarkeit
Landesarbeitsgericht12
Arbeitsgerichte13
Auswärtige Kammern14
(weggefallen)15
Sechster Abschnitt
Finanzgerichtsbarkeit
Finanzgericht16
Siebenter Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen
Umfang der Gerichtsbezirke17
Zahl der Kammern und Senate18
Achter Abschnitt
Justiz- und Gerichtsverwaltung
Vertretung des Präsidenten oder des aufsichtführenden Richters eines Gerichts18a
Zuständigkeit18b
Dienstaufsicht18c
Amtstracht18d
Neunter Abschnitt
Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen
Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen19
Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Durchführungsvorschriften20
Änderungsbestimmungen21
Änderungsbestimmungen22
In-Kraft-Treten23

Erster Abschnitt Verfassungsgerichtsbarkeit

§ 1 GerOrgG,RP Verfassungsgerichtshof

(1) Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat seinen Sitz am Sitz des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz.

(2) Seine Geschäfte werden beim Oberverwaltungsgericht geführt.

(3) Der Bezirk des Verfassungsgerichtshofs umfasst das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.

§ 2 GerOrgG,RP Oberverwaltungsgericht

(1) Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat seinen Sitz in Koblenz.

(2) Sein Bezirk umfasst das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.

§ 3 GerOrgG,RP Verwaltungsgerichte

(1) Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in Koblenz, Mainz, Neustadt an der Weinstraße und Trier.

(2) Es umfassen:

  1. 1.

    der Bezirk des Verwaltungsgerichts Koblenz
    die Stadt Koblenz sowie die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach, Birkenfeld, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, den Rhein-Hunsrück-Kreis, den Rhein-Lahn-Kreis und den Westerwaldkreis,

  2. 2.

    der Bezirk des Verwaltungsgerichts Mainz
    die Städte Mainz und Worms sowie die Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen,

  3. 3.

    der Bezirk des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
    die Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer und Zweibrücken sowie die Landkreise Bad Dürkheim, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz und den Donnersbergkreis,

  4. 4.

    der Bezirk des Verwaltungsgerichts Trier
    die Stadt Trier sowie die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Vulkaneifel und Trier-Saarburg.

(3) In Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz und nach dem Bundesdisziplinargesetz sowie in gerichtlichen Verfahren, in denen die Ausgleichsverwaltung Beteiligte ist, ist das Verwaltungsgericht Trier auch für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Koblenz, Mainz und Neustadt an der Weinstraße zuständig.

(4) In Verfahren nach dem Landespersonalvertretungsgesetz und nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz ist das Verwaltungsgericht Mainz auch für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Koblenz, Neustadt an der Weinstraße und Trier zuständig.

(5) In gerichtlichen Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen sowie über die damit zusammenhängenden Entscheidungen über die Einschreibung und deren Versagung und Aufhebung ist das Verwaltungsgericht Mainz auch für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Koblenz, Neustadt an der Weinstraße und Trier zuständig, soweit nicht nach § 52 Nr. 3 Satz 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung eine andere örtliche Zuständigkeit begründet ist.

(6) In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz ist das Verwaltungsgericht Trier auch für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Koblenz, Mainz und Neustadt an der Weinstraße zuständig.

§ 4 GerOrgG,RP Oberlandesgerichte

(1) Die Oberlandesgerichte haben ihren Sitz in Koblenz und Zweibrücken.

(2) Es umfassen:

  1. 1.

    der Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz

    die Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier,

  2. 2.

    der Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken

    die Landgerichtsbezirke Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz und Zweibrücken.

(3) Für Entscheidungen

  1. 1.

    über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach § 57a des Strafgesetzbuches ist das Oberlandesgericht Koblenz auch für den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zuständig;

  2. 2.

    über das Rechtsmittel

    1. a)

      der Beschwerde in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Gerichtsverfassungsgesetzes und

    2. b)

    ist das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken auch für den Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz zuständig.

§ 5 GerOrgG,RP Landgerichte

(1) Die Landgerichte haben ihren Sitz in Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz, Trier, Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz und Zweibrücken.

(2) Es umfassen:

  1. 1.

    der Bezirk des Landgerichts Bad Kreuznach

    die Amtsgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Bad Sobernheim, Idar-Oberstein und Simmern/Hunsrück,

  2. 2.

    der Bezirk des Landgerichts Koblenz

    die Amtsgerichtsbezirke Altenkirchen (Westerwald), Andernach, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Betzdorf, Cochem, Diez, Koblenz, Lahnstein, Linz am Rhein, Mayen, Montabaur, Neuwied, Sankt Goar, Sinzig und Westerburg,

  3. 3.

    der Bezirk des Landgerichts Mainz

    die Amtsgerichtsbezirke Alzey, Bingen am Rhein, Mainz und Worms,

  4. 4.

    der Bezirk des Landgerichts Trier

    die Amtsgerichtsbezirke Bernkastel-Kues, Bitburg, Daun, Hermeskeil, Prüm, Saarburg, Trier und Wittlich,

  5. 5.

    der Bezirk des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)

    die Amtsgerichtsbezirke Bad Dürkheim, Frankenthal (Pfalz), Grünstadt, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße und Speyer,

  6. 6.

    der Bezirk des Landgerichts Kaiserslautern

    die Amtsgerichtsbezirke Kaiserslautern, Kusel und Rockenhausen,

  7. 7.

    der Bezirk des Landgerichts Landau in der Pfalz

    die Amtsgerichtsbezirke Germersheim, Kandel und Landau in der Pfalz,

  8. 8.

    der Bezirk des Landgerichts Zweibrücken

    die Amtsgerichtsbezirke Landstuhl, Pirmasens und Zweibrücken.

§ 6 GerOrgG,RP Amtsgerichte

(1) Die Amtsgerichte haben ihren Sitz in den Gemeinden, deren Namen sie führen.

(2) Es umfassen:

  1. 1.
    1. a)

      der Bezirk des Amtsgerichts Bad Kreuznach

      die Stadt Bad Kreuznach sowie die Verbandsgemeinden Bad Kreuznach, Langenlonsheim-Stromberg und Rüdesheim,

    2. b)

      der Bezirk des Amtsgerichts Bad Sobernheim

      die Verbandsgemeinden Kirner Land und Nahe-Glan,

    3. c)

      dder Bezirk des Amtsgerichts Idar-Oberstein

      die Stadt Idar-Oberstein sowie die Verbandsgemeinden Baumholder, Birkenfeld und Herrstein-Rhaunen,

    4. d)

      der Bezirk des Amtsgerichts Simmern/Hunsrück

      die Verbandsgemeinden Kastellaun, Kirchberg (Hunsrück) und Simmern-Rheinböllen,

  2. 2.
    1. a)

      der Bezirk des Amtsgerichts Altenkirchen (Westerwald)

      die Verbandsgemeinden Altenkirchen-Flammersfeld und Hamm (Sieg),

    2. b)

      der Bezirk des Amtsgerichts Andernach

      die Stadt Andernach sowie die Verbandsgemeinden Pellenz und Weißenthurm,

    3. c)

      der Bezirk des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler

      die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, die Gemeinde Grafschaft sowie die Verbandsgemeinden Adenau und Altenahr,

    4. d)

      der Bezirk des Amtsgerichts Betzdorf

      die Verbandsgemeinden Betzdorf-Gebhardshain, Daaden-Herdorf, Kirchen (Sieg) und Wissen,

    5. e)

      der Bezirk des Amtsgerichts Cochem

      die Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch, Ulmen und Zell (Mosel),

    6. f)

      der Bezirk des Amtsgerichts Diez

      die Verbandsgemeinden Aar-Einrich und Diez sowie die Ortsgemeinden Attenhausen, Dessighofen, Dienethal, Dornholzhausen, Geisig, Hömberg, Lollschied, Misselberg, Stadt Nassau, Obernhof, Oberwies, Pohl, Schweighausen, Seelbach, Singhofen, Sulzbach, Weinähr, Winden und Zimmerschied,

    7. g)

      der Bezirk des Amtsgerichts Koblenz

      die Städte Bendorf und Koblenz sowie die Verbandsgemeinden Rhein-Mosel und Vallendar,

    8. h)

      der Bezirk des Amtsgerichts Lahnstein

      die Stadt Lahnstein und die Verbandsgemeinde Nastätten sowie die Ortsgemeinden Arzbach, Stadt Bad Ems, Becheln, Braubach, Dachsenhausen, Dausenau, Fachbach, Filsen, Frücht, Kamp-Bornhofen, Kemmenau, Miellen, Nievern und Osterspai,

    9. i)

      der Bezirk des Amtsgerichts Linz am Rhein

      die Verbandsgemeinden Asbach, Bad Hönningen, Linz am Rhein und Unkel,

    10. j)

      der Bezirk des Amtsgerichts Mayen

      die Stadt Mayen sowie die Verbandsgemeinden Maifeld, Vordereifel und Mendig,

    11. k)

      der Bezirk des Amtsgerichts Montabaur

      die Stadt Lahnstein und die Verbandsgemeinde Nastätten sowie die Ortsgemeinden Arzbach, Stadt Bad Ems, Becheln, Braubach, Dachsenhausen, Dausenau, Fachbach, Filsen, Frücht, Kamp-Bornhofen, Kemmenau, Miellen, Nievern und Osterspai,

    12. l)

      der Bezirk des Amtsgerichts Neuwied

      die Stadt Neuwied sowie die Verbandsgemeinden Dierdorf, Puderbach und Rengsdorf-Waldbreitbach,

    13. m)

      der Bezirk des Amtsgerichts Sankt Goar

      die Stadt Boppard, die Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein sowie die Ortsgemeinden Auel, Bornich, Dahlheim, Dörscheid, Kaub, Kestert, Lierschied, Lykershausen, Nochern, Patersberg, Prath, Reichenberg, Reitzenhain, Sankt Goarshausen, Sauerthal, Weisel und Weyer,

    14. n)

      der Bezirk des Amtsgerichts Sinzig

      die Städte Remagen und Sinzig sowie die Verbandsgemeinden Bad Breisig und Brohltal,

    15. o)

      der Bezirk des Amtsgerichts Westerburg

      die Verbandsgemeinden Bad Marienberg (Westerwald), Hachenburg, Rennerod, Wallmerod und Westerburg,

  3. 3.
    1. a)

      der Bezirk des Amtsgerichts Alzey

      die Stadt Alzey sowie die Verbandsgemeinden Alzey-Land, Wöllstein und Wörrstadt,

    2. b)

      der Bezirk des Amtsgerichts Bingen am Rhein

      die Städte Bingen am Rhein und Ingelheim am Rhein sowie die Verbandsgemeinden Rhein-Nahe, Gau-Algesheim und Sprendlingen-Gensingen,

    3. c)

      der Bezirk des Amtsgerichts Mainz

      die Stadt Mainz, die Gemeinde Budenheim sowie die Verbandsgemeinden Bodenheim, Nieder-Olm und Rhein-Selz,

    4. d)

      der Bezirk des Amtsgerichts Worms

      die Stadt Worms sowie die Verbandsgemeinden Eich, Monsheim und Wonnegau,

  4. 4.
    1. a)

      der Bezirk des Amtsgerichts Bernkastel-Kues

      die Gemeinde Morbach sowie die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Traben-Trarbach,

    2. b)

      der Bezirk des Amtsgerichts Bitburg

      die Stadt Bitburg sowie die Verbandsgemeinden Bitburger Land, Speicher und Südeifel,

    3. c)

      der Bezirk des Amtsgerichts Daun

      die Verbandsgemeinden Daun und Kelberg sowie die Ortsgemeinden Basberg, Berlingen, Berndorf, Birresborn, Densborn, Dohm-Lammersdorf, Duppach, Stadt Gerolstein, Stadt Hillesheim, Hohenfels-Essingen, Kalenborn-Scheuern, Kerpen (Eifel), Kopp, Mürlenbach, Neroth, Nohn, Oberbettingen, Oberehe-Stroheich, Pelm, Rockeskyll, Salm, Üxheim, Walsdorf und Wiesbaum,

    4. d)

      der Bezirk des Amtsgerichts Hermeskeil

      die Verbandsgemeinden Hermeskeil und Thalfang am Erbeskopf sowie die Ortsgemeinden Baldringen, Greimerath, Heddert, Hentern, Kell am See, Lampaden, Mandern, Paschel, Schillingen, Schömerich, Vierherrenborn, Waldweiler und Zerf,

    5. e)

      der Bezirk des Amtsgerichts Prüm

      die Verbandsgemeinden Arzfeld und Prüm sowie die Ortsgemeinden Birgel, Esch, Feusdorf, Gönnersdorf, Hallschlag, Jünkerath, Kerschenbach, Lissendorf, Ormont, Reuth, Scheid, Schüller, Stadtkyll und Steffeln,

    6. f)

      der Bezirk des Amtsgerichts Saarburg

      die Verbandsgemeinde Konz sowie die Ortsgemeinden Ayl, Fisch, Freudenburg, Irsch, Kastel-Staadt, Kirf, Mannebach, Merzkirchen, Ockfen, Palzem, Stadt Saarburg, Schoden, Serrig, Taben-Rodt, Trassem und Wincheringen,

    7. g)

      der Bezirk des Amtsgerichts Trier

      die Stadt Trier sowie die Verbandsgemeinden Ruwer, Schweich an der römischen Weinstraße und Trier-Land,

    8. h)

      der Bezirk des Amtsgerichts Wittlich

      die Stadt Wittlich sowie die Verbandsgemeinden Kröv-Bausendorf, Manderscheid und Wittlich-Land,

  5. 5.
    1. a)

      der Bezirk des Amtsgerichts Bad Dürkheim

      die Stadt Bad Dürkheim sowie die Verbandsgemeinden Deidesheim, Freinsheim und Wachenheim an der Weinstraße,

    2. b)

      der Bezirk des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz)

      die Stadt Frankenthal (Pfalz), die Gemeinde Bobenheim-Roxheim sowie die Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim,

    3. c)

      der Bezirk des Amtsgerichts Grünstadt

      die Stadt Grünstadt und die Verbandsgemeinde Leiningerland,

    4. d)

      der Bezirk des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein

      die Stadt Ludwigshafen am Rhein, die Gemeinden Limburgerhof und Mutterstadt, die Verbandsgemeinden Dannstadt-Schauernheim und Maxdorf sowie die Ortsgemeinden Altrip und Neuhofen,

    5. e)

      der Bezirk des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße

      die Stadt Neustadt an der Weinstraße, die Gemeinde Haßloch sowie die Verbandsgemeinde Lambrecht (Pfalz),

    6. f)

      der Bezirk des Amtsgerichts Speyer

      die Städte Schifferstadt und Speyer, die Gemeinde Böhl-Iggelheim, die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen sowie die Ortsgemeinden Otterstadt und Waldsee,

  6. 6.
    1. a)

      der Bezirk des Amtsgerichts Kaiserslautern

      die Stadt Kaiserslautern sowie die Verbandsgemeinden Enkenbach-Alsenborn, Otterbach-Otterberg und Weilerbach sowie die Ortsgemeinden Krickenbach, Linden, Queidersbach, Schopp, Stelzenberg und Trippstadt,

    2. b)

      der Bezirk des Amtsgerichts Kusel

      die Verbandsgemeinden Kusel-Altenglan und Lauterecken-Wolfstein sowie die Ortsgemeinden Börsborn, Glan-Münchweiler, Henschtal, Herschweiler-Pettersheim, Hüffler, Krottelbach, Langenbach, Matzenbach, Nanzdietschweiler, Quirnbach/Pfalz, Rehweiler, Steinbach am Glan und Wahnwegen,

    3. c)

      der Bezirk des Amtsgerichts Rockenhausen

      die Verbandsgemeinden Eisenberg (Pfalz), Göllheim, Kirchheimbolanden, Nordpfälzer Land und Winnweiler,

  7. 7.
    1. a)

      der Bezirk des Amtsgerichts Germersheim

      die Stadt Germersheim sowie die Verbandsgemeinden Bellheim, Lingenfeld und Rülzheim,

    2. b)

      der Bezirk des Amtsgerichts Kandel

      die Stadt Wörth am Rhein sowie die Verbandsgemeinden Hagenbach, Jockgrim und Kandel,

    3. c)

      der Bezirk des Amtsgerichts Landau in der Pfalz

      die Stadt Landau in der Pfalz sowie die Verbandsgemeinden Annweiler am Trifels, Bad Bergzabern, Edenkoben, Herxheim, Landau-Land, Maikammer (1) und Offenbach an der Queich,

  8. 8.
    1. a)

      der Bezirk des Amtsgerichts Landstuhl

      die Verbandsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau und Ramstein-Miesenbach sowie die Ortsgemeinden Altenkirchen, Bann, Breitenbach, Brücken (Pfalz), Ditt weiler, Dunzweiler, Frohnhofen, Gries, Hauptstuhl, Kindsbach, Landstuhl, Mittelbrunn, Oberarnbach, Ohm bach, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr,

    2. b)

      der Bezirk des Amtsgerichts Pirmasens

      die Stadt Pirmasens, die Verbandsgemeinden Dahn, Hauenstein, Pirmasens-Land, Rodalben und Waldfischbach-Burgalben sowie die Ortsgemeinden Höheischweiler, Höhfröschen, Maßweiler, Nünschweiler, Petersberg, Reifenberg, Rieschweiler-Mühlbach und Thaleischweiler-Fröschen,

    3. c)

      der Bezirk des Amtsgerichts Zweibrücken

      die Stadt Zweibrücken, die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land sowie die Ortsgemeinden Biedershausen, Herschberg, Hettenhausen, Knopp-Labach, Krähenberg, Obernheim-Kirchenarnbach, Saalstadt, Schauerberg, Schmitshausen, Wallhalben, Weselberg und Winterbach (Pfalz).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz

Vom 8. Juni 2015 (GVBl. S. 125)

In dem Verfahren der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag

VGH N 18/14

  1. betreffend

    das Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Maikammer in die Verbandsgemeinde Edenkoben vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 541)

hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz am 8. Juni 2015 folgende Entscheidung verkündet, deren Urteilsformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2014 (GVBl. S. 17), BS 1104-1, veröffentlicht wird:

  1. 1.

    Das Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Maikammer in die Verbandsgemeinde Edenkoben vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 541) ist mit Artikel 49 Absatz 1 bis 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar und daher nichtig.

  2. 2.

    Gemäß § 20 Abs. 3 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof wird angeordnet:

    1. a)

      Die Antragstellerin wird bis zu einer Neuwahl ihres Verbandsgemeinderates von dem aufgrund der Wahl vom 7. Juni 2009 gewählten Rat verwaltet. Eine Neuwahl des Verbandsgemeinderates ist bis spätestens zum 31. Januar 2016 durchzuführen.

    2. b)

      Die Wirksamkeit der in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils ergangenen Rechtshandlungen der Verbandsgemeinde Edenkoben betreffend die Antragstellerin wird von der Nichtigkeit des Landesgesetzes über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Maikammer in die Verbandsgemeinde Edenkoben nicht berührt. Sie gelten, soweit die Antragstellerin zuständig gewesen wäre, als für diese ergangen.

Mit dieser Veröffentlichung erlangt die Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft.

§ 7 GerOrgG,RP Zweigstellen, Gerichtstage

Vorschriften über die Einrichtung von Zweigstellen oder die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb des Sitzes eines Gerichts erlässt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung, wenn der Geschäftsanfall eines Bezirks dies rechtfertigt und die Entfernung zum Sitz des Gerichts eine Verhandlung außerhalb des Sitzes des Gerichts im Interesse einer bürgernahen Justiz erfordert.

§ 8 GerOrgG,RP Landessozialgericht

(1) Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat seinen Sitz in Mainz.

(2) Sein Bezirk umfasst das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.

§ 9 GerOrgG,RP Sozialgerichte

(1) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz in Koblenz, Mainz, Speyer und Trier.

(2) Es umfassen:

  1. 1.
    der Bezirk des Sozialgerichts Koblenz
    die Städte Boppard und Koblenz, die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, den Rhein-Lahn-Kreis, den Westerwaldkreis sowie die Verbandsgemeinden Emmelshausen und Sankt Goar-Oberwesel aus dem Rhein-Hunsrück-Kreis,
  2. 2.
    der Bezirk des Sozialgerichts Mainz
    die Städte Mainz und Worms, die Landkreise Alzey-Worms, Bad Kreuznach, Birkenfeld und Mainz-Bingen sowie die Verbandsgemeinden Kastellaun, Kirchberg (Hunsrück), Rheinböllen und Simmern/Hunsrück aus dem Rhein-Hunsrück-Kreis,
  3. 3.
    der Bezirk des Sozialgerichts Speyer
    die Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer und Zweibrücken sowie die Landkreise Bad Dürkheim, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz und den Donnersbergkreis,
  4. 4.
    der Bezirk des Sozialgerichts Trier
    die Stadt Trier sowie die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Vulkaneifel und Trier-Saarburg.

(3) Der Bezirk der bei dem Sozialgericht Koblenz gebildeten Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts erstreckt sich auch auf die Bezirke der Sozialgerichte Mainz, Speyer und Trier.

(4) Der Bezirk der bei dem Sozialgericht Mainz gebildeten Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts erstreckt sich auch auf die Bezirke der Sozialgerichte Koblenz, Speyer und Trier.

§ 11 (weggefallen)

§ 10 GerOrgG,RP

(weggefallen)

§ 11 GerOrgG,RP

(weggefallen)

§ 12 GerOrgG,RP Landesarbeitsgericht

(1) Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat seinen Sitz in Mainz.

(2) Sein Bezirk umfasst das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.

§ 13 GerOrgG,RP Arbeitsgerichte

(1) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz und Trier.

(2) Es umfassen:

  1. 1.

    der Bezirk des Arbeitsgerichts Kaiserslautern

    die Städte Kaiserslautern, Pirmasens und Zweibrücken sowie die Landkreise Kaiserslautern, Kusel, Südwestpfalz und den Donnersbergkreis,

  2. 2.

    der Bezirk des Arbeitsgerichts Koblenz

    die Stadt Koblenz und die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, den Rhein-Hunsrück-Kreis mit Ausnahme der Verbandsgemeinden Kastellaun, Kirchberg (Hunsrück), Rheinböllen und Simmern/Hunsrück, den Rhein-Lahn-Kreis und den Westerwaldkreis,

  3. 3.

    der Bezirk des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein

    die Städte Frankenthal (Pfalz), Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße und Speyer sowie die Landkreise Bad Dürkheim, Germersheim, Südliche Weinstraße und Rhein-Pfalz-Kreis,

  4. 4.

    der Bezirk des Arbeitsgerichts Mainz

    die Städte Mainz und Worms, die Landkreise Alzey-Worms, Bad Kreuznach, Birkenfeld und Mainz-Bingen sowie die Verbandsgemeinden Kastellaun, Kirchberg (Hunsrück), Rheinböllen und Simmern/Hunsrück aus dem Rhein-Hunsrück-Kreis,

  5. 5.

    der Bezirk des Arbeitsgerichts Trier

    die Stadt Trier und die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Vulkaneifel und Trier-Saarburg.

§ 14 GerOrgG,RP Auswärtige Kammern

Auswärtige Kammern werden errichtet:

  1. 1.

    des Arbeitsgerichts Kaiserslautern

    für das Gebiet der Städte Pirmasens und Zweibrücken sowie des Landkreises Südwestpfalz mit Sitz in Pirmasens,

  2. 2.

    des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein

    für das Gebiet der Stadt Landau in der Pfalz sowie der Landkreise Germersheim und Südliche Weinstraße mit Sitz in Landau in der Pfalz,

  3. 3.

    des Arbeitsgerichts Mainz

    für das Gebiet der Landkreise Bad Kreuznach und Birkenfeld sowie der Verbandsgemeinden Kastellaun, Kirchberg (Hunsrück), Rheinböllen und Simmern/Hunsrück mit Sitz in Bad Kreuznach.

§ 15 GerOrgG,RP

(weggefallen)

§ 16 GerOrgG,RP Finanzgericht

(1) Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat seinen Sitz in Neustadt an der Weinstraße.

(2) Sein Bezirk umfasst das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.

§ 17 GerOrgG,RP Umfang der Gerichtsbezirke

(1) Die Gerichtsbezirke umfassen Landkreise, Verbandsgemeinden und Gemeinden in ihrem jeweiligen Gebietsumfang.

(2) Wird eine neue Gemeinde aus Gemeinden oder Gebietsteilen von Gemeinden aus verschiedenen Gerichtsbezirken gebildet, so gehört sie dem Gericht an, in dessen Bezirk die Verbandsgemeindeverwaltung, zu der die neue Gemeinde gehört, ihren Sitz hat. Neue verbandsfreie Gemeinden gehören dem Gericht an, in dessen Bezirk die Mehrheit der Einwohner zur Zeit der Gebietsänderung ihren Wohnsitz hat. Bei gleicher Einwohnerzahl entscheidet die größere Fläche.

§ 18 GerOrgG,RP Zahl der Kammern und Senate

Die Zahl der Kammern und Senate bestimmt das fachlich zuständige Ministerium, im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit im Einvernehmen mit dem für die arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium, im Benehmen mit dem Präsidium des jeweiligen Gerichts.

§ 18a GerOrgG,RP Vertretung des Präsidenten oder des Aufsicht führenden Richters eines Gerichts

(1) Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter des Präsidenten oder Aufsicht führenden Richters eines Gerichts bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter. Im Übrigen kann die oberste Dienstbehörde einen Richter zum ständigen Vertreter des Präsidenten oder Aufsicht führenden Richters eines Gerichts bestellen. Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er verhindert, so bestimmt die die unmittelbare Dienstaufsicht ausübende Behörde einen Vertreter.

(2) Wer den Präsidenten oder Aufsicht führenden Richter nach Absatz 1 vertritt, nimmt die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Geschäfte der Dienstaufsicht sowie der Justiz- und Gerichtsverwaltung wahr.

§ 18b GerOrgG,RP Zuständigkeit

Die Präsidenten und Aufsicht führenden Richter der Gerichte, die Generalstaatsanwälte und die Leiter der Staatsanwaltschaften erledigen nach näherer Anordnung der obersten Dienstbehörde die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justiz- und Gerichtsverwaltung. Sie sind verpflichtet, der obersten Dienstbehörde auf Verlangen über Angelegenheiten der Justiz- und Gerichtsverwaltung sowie der Gesetzgebung Gutachten zu erstatten. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zu diesen Geschäften heranziehen.

§ 18c GerOrgG,RP Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:

  1. 1.
    das fachlich zuständige Ministerium über die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften,
  2. 2.
    das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium über die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit,
  3. 3.
    der Präsident des Oberlandesgerichts und der Präsident des Landgerichts über die Gerichte ihres Bezirks,
  4. 4.
    der Direktor des Amtsgerichts über dieses Gericht,
  5. 5.
    der Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften seines Bezirks,
  6. 6.
    der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht über die Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht,
  7. 7.
    der Präsident des Landesarbeitsgerichts über die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit,
  8. 8.
    der Direktor des Arbeitsgerichts über dieses Gericht,
  9. 9.
    der Präsident des Oberverwaltungsgerichts über die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  10. 10.
    der Präsident des Verwaltungsgerichts über dieses Gericht,
  11. 11.
    der Präsident des Finanzgerichts über dieses Gericht,
  12. 12.
    der Präsident des Landessozialgerichts über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit,
  13. 13.
    der Präsident des Sozialgerichts über dieses Gericht.

(2) Die Dienstaufsicht über ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft erstreckt sich auf die dort beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter. Dem Direktor des Amtsgerichts und dem Direktor des Arbeitsgerichts stehen die Dienstaufsicht über die Richter dieser Gerichte nicht zu.

(3) Wer die Dienstaufsicht über einen Richter oder einen Beamten ausübt, ist dessen Dienstvorgesetzter. Wer unmittelbarer und wer weiterer Dienstvorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der Gerichte und Behörden.

(4) Beschwerden in Angelegenheiten der Justiz- und Gerichtsverwaltung werden im Dienstaufsichtsweg erledigt, soweit in anderen Gesetzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(5) Besondere Bestimmungen über die Dienstaufsicht über Beamte im Vorbereitungsdienst bleiben unberührt.

§ 18d GerOrgG,RP Amtstracht

(1) Eine von dem fachlich zuständigen Ministerium, für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit im Einvernehmen mit dem für die arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift zu bestimmende Amtstracht tragen:

  1. 1.
    Berufsrichter,
  2. 2.
    Richter im Nebenamt,
  3. 3.
    die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Bundesnotarordnung zu ehrenamtlichen Richtern ernannten Rechtsanwälte und Notare,
  4. 4.
    Vertreter der Staatsanwaltschaft,
  5. 5.
    Abwickler einer Kanzlei,
  6. 6.
    Rechtsreferendare, die als Vertreter eines Rechtsanwalts eine Verteidigung in Strafsachen führen,
  7. 7.
    Hochschullehrer als Verteidiger in Strafsachen,
  8. 8.
    Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

(2) Die Amtstracht ist in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen, sofern nicht das Gericht im Einzelfall eine andere Regelung für geboten hält. Bei anderen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(4) Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger können in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen sowie bei anderen verfahrensleitenden Handlungen und Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint, eine Amtstracht tragen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, bestimmt die die Amtshandlung leitende Rechtspflegerin oder der die Amtshandlung leitende Rechtspfleger.

§ 19 GerOrgG,RP Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen der Gerichte werden im Internet oder im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht.

(2) Im Internet werden Bekanntmachungen veröffentlicht, wenn die Veröffentlichung in dem für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem vorgeschrieben ist. Der Zeitpunkt, ab dem das Internet als Veröffentlichungsorgan zu nutzen ist, und die weiteren Einzelheiten werden durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.

(3) Im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz werden Bekanntmachungen veröffentlicht, wenn

  1. 1.
    die Veröffentlichung nicht nach Absatz 2 im Internet erfolgt,
  2. 2.
    ausschließlich die Veröffentlichung in dem für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt vorgeschrieben ist oder
  3. 3.
    durch Landesgesetz vom Bundesrecht abweichende Vorschriften über die Art der Veröffentlichung erlassen werden können.

§ 20 GerOrgG,RP Durchführungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium, im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit im Einvernehmen mit dem für die arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium.

§ 21 GerOrgG,RP Änderungsbestimmungen

(hier nicht wiedergegeben)

§ 22 GerOrgG,RP Änderungsbestimmungen

(hier nicht wiedergegeben)

§ 23 GerOrgG,RP In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 3, 7, 9, 10, 11, 13, 14 und 20 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft. Die §§ 7, 10, 11, 14 und 20 treten am Tag nach der Verkündung und §§ 3, 9 und 13 am 1. Januar 1978 in Kraft.

(2) (Aufhebungsbestimmung)