Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gast-VO)

§ 1 Gast-VO,MV Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Für die Ausführung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften und Maßnahmen des Gaststättengesetzes sind die in der Anlage bezeichneten Behörden zuständig. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Behörden sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Gaststättengesetzes.

(3) Werden Getränke oder zubereitete Speisen an Fahrgäste verabreicht oder Fahrgäste beherbergt, so ist bei zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen die für den Betriebssitz des Unternehmens zuständige Behörde zuständig. Bei Schiffen ist die Behörde des Heimathafens zuständig. Befinden sich der Betriebssitz oder der Heimathafen außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern, so ist die Behörde zuständig, deren Zuständigkeitsbereich zuerst berührt wird.

§ 2 Gast-VO,MV Verfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer Stellvertretererlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Stellvertretererlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes oder einer Gestaltung nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen. Der Antragsteller hat auf Verlangen die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Entscheidung über den Antrag von Bedeutung sind.

(2) Bei einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere Angaben und Unterlagen erforderlich über

  1. 1.
    die Person des Antragstellers und seines im gleichen Betrieb oder in einem seiner Betriebe mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners; wird eine Stellvertretungserlaubnis beantragt, so für den Stellvertreter;
  2. 2.
    die Betriebsart;
  3. 3.
    die zum Betrieb des Gewerbes und die für die Beschäftigten bestimmten Räume und Einrichtungen.

(3) Zum Erlaubnisantrag sollen auch die Gewerbeaufsichtsämter gehört werden.

(4) Die Entscheidung über einen Antrag und die Zusage für eine Erlaubnis oder Gestattung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

§ 3 Gast-VO,MV

(weggefallen)

§ 4 Gast-VO,MV Anzeigepflicht, Erlaubnis

Soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der Gäste erforderlich ist, kann der Gewerbetreibende verpflichtet werden über die in seinem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind Vor- und Zuname, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, der letzte Aufenthaltsort und die vorhergehende Beschäftigungsstelle der beschäftigten Person sowie der Beginn der Beschäftigung anzugeben. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Beschäftigung von Personen für einzelne Betriebe von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.

§ 5 Gast-VO,MV In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1 Gast-VO,MV Anlage zur Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes

Erläuterungen/Abkürzungen 
KrOrdB= Landräte für die Landkreise
Oberbürgermeister/Bürgermeister der kreisfreien Städte
OrdB= Oberbürgermeister/Bürgermeister der kreisfreien Städte
= Amtsvorsteher eines Amtes
Bürgermeister einer amtsfreien Gemeinde
 
Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabezuständige Behörde
"GastG"  
   
§ 2 Abs. 1Erlaubnis zum Betrieb eines GaststättengewerbesKrOrdB
§ 5 Abs. 2Anordnung gegenüber erlaubnisfreien Betrieb des GaststättengewerbesKrOrdB
§ 9 Satz 1Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes durch einen StellvertreterKrOrdB
§ 11Vorläufige Erlaubnis zur Ausübung des GaststättengewerbesKrOrdB
§ 12 Abs. 1Vorübergehende Gestattung zum Betrieb eines Gaststättengewerbes aus besonderem AnlassOrdB
§ 19Vorübergehendes Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke aus besonderem AnlassOrdB
§ 21 Abs. 1Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger PersonenKrOrdB
§ 22 Abs. 1, 2Verlangen auf Auskunftserteilung, Einsichtnahme und Befugnis zum Betreten von Grundstücken und GeschäftsräumenKrOrdB
OrdB
§ 34 Abs. 3Entgegennahme der AnträgeKrOrdB