Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages
(Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
G 45cG1
G 45cG2
G 45cG3
G 45cG4
G 45cG5
G 45cG6
G 45cG7
G 45cG8
G 45cG9

§ 1 G 45cG

Zur Vorbereitung von Beschlüssen über Beschwerden nach Artikel 17 des Grundgesetzes haben die Bundesregierung und die Behörden des Bundes dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.

§ 2 G 45cG

Für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt § 1 entsprechend in dem Umfang, in dem sie der Aufsicht der Bundesregierung unterstehen.

§ 3 G 45cG

(1) Aktenvorlage, Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen dürfen nur verweigert werden, wenn der Vorgang nach einem Gesetz geheimgehalten werden muss oder sonstige zwingende Geheimhaltungsgründe bestehen.

(2) Über die Verweigerung entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde des Bundes. Die Entscheidung ist zu begründen.

§ 4 G 45cG

Der Petitionsausschuss ist berechtigt, den Petenten, Zeugen und Sachverständige anzuhören.

§ 5 G 45cG

Der Petent, Zeugen und Sachverständige, die vom Ausschuss geladen worden sind, erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

§ 6 G 45cG

Der Petitionsausschuss kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen.

§ 7 G 45cG

Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss und den von ihm beauftragten Mitgliedern Amtshilfe zu leisten.

§ 8 G 45cG

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 9 G 45cG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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RA Alexandra Bach
Rechtsanwälte Magold, Walter & Hermann
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder
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