Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte in Baden-Württemberg
(Gerichtsorganisationsgesetz)
§ 1 GOrgG,BW Sitze der Oberlandesgerichte
Die Oberlandesgerichte haben ihren Sitz in Karlsruhe und Stuttgart.
§ 2 GOrgG,BW Bezirke der Oberlandesgerichte
(1) Der Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe umfasst die Landgerichtsbezirke
Baden-Baden,
Freiburg im Breisgau,
Heidelberg,
Karlsruhe,
Konstanz,
Mannheim,
Mosbach,
Offenburg und
Waldshut-Tiengen.
(2) Der Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart umfasst die Landgerichtsbezirke
Ellwangen (Jagst),
Hechingen,
Heilbronn,
Ravensburg,
Rottweil,
Stuttgart,
Tübingen und
Ulm.
§ 3 GOrgG,BW Sitze der Landgerichte
Die Landgerichte haben ihren Sitz in den in § 2 genannten Gemeinden.
§ 4 GOrgG,BW Bezirke der Landgerichte
(1) Der Bezirk des Landgerichts Baden-Baden umfasst die Amtsgerichtsbezirke
-
Achern,
Baden-Baden,
Bühl,
Gernsbach und
Rastatt.
(2) Der Bezirk des Landgerichts Ellwangen (Jagst) umfasst die Amtsgerichtsbezirke
-
Aalen,
Bad Mergentheim,
Crailsheim,
Ellwangen (Jagst),
Heidenheim an der Brenz,
Langenburg,
Neresheim und
Schwäbisch Gmünd.
(3) Der Bezirk des Landgerichts Freiburg im Breisgau umfasst die Amtsgerichtsbezirke
-
Breisach am Rhein,
Emmendingen,
Ettenheim,
Freiburg im Breisgau,
Kenzingen,
Lörrach,
Müllheim,
Staufen im Breisgau,
Titisee-Neustadt und
Waldkirch.
(4) Der Bezirk des Landgerichts Hechingen umfasst die Amtsgerichtsbezirke
-
Albstadt,
Balingen,
Hechingen und
Sigmaringen.
(5) Der Bezirk des Landgerichts Heidelberg umfasst die Amtsgerichtsbezirke
-
Heidelberg,
Sinsheim und
Wiesloch.
(6) Der Bezirk des Landgerichts Heilbronn umfasst die Amtsgerichtsbezirke
-
Besigheim,
Brackenheim,
Heilbronn,
Künzelsau,
Marbach am Neckar,
Öhringen,
Schwäbisch Hall und
Vaihingen an der Enz.
(7) Der Bezirk des Landgerichts Karlsruhe umfasst die Amtsgerichtsbezirke
-
Bretten,
Bruchsal,
Ettlingen,
Karlsruhe,
Karlsruhe-Durlach,
Maulbronn,
Pforzheim und
Philippsburg.
(8) Der Bezirk des Landgerichts Konstanz umfasst die Amtsgerichtsbezirke
-
Donaueschingen,
Konstanz,
Radolfzell,
am Bodensee
Singen (Hohentwiel),
Stockach, Überlingen und
Villingen-Schwenningen.
(9) Der Bezirk des Landgerichts Mannheim umfasst die Amtsgerichtsbezirke
-
Mannheim,
Schwetzingen und
Weinheim.
(10) Der Bezirk des Landgerichts Mosbach umfasst die Amtsgerichtsbezirke
-
Adelsheim,
Buchen (Odenwald),
Mosbach,
Tauberbischofsheim und
Wertheim.
(11) Der Bezirk des Landgerichts Offenburg umfasst die Amtsgerichtsbezirke
-
Gengenbach,
Kehl,
Lahr/Schwarzwald,
Oberkirch,
Offenburg und
Wolfach.
(12) Der Bezirk des Landgerichts Ravensburg umfasst die Amtsgerichtsbezirke
-
Bad Saulgau,
Bad Waldsee,
Biberach an der Riß,
Leutkirch im Allgäu,
Ravensburg,
Riedlingen,
Tettnang und
Wangen im Allgäu.
(13) Der Bezirk des Landgerichts Rottweil umfasst die Amtsgerichtsbezirke
-
Freudenstadt,
Horb am Neckar,
Oberndorf am Neckar,
Rottweil, Spaichingen und
Tuttlingen.
(14) Der Bezirk des Landgerichts Stuttgart umfasst die Amtsgerichtsbezirke
-
Backnang,
Böblingen,
Esslingen am Neckar,
Kirchheim unter Teck,
Leonberg,
Ludwigsburg,
Nürtingen,
Schorndorf,
Stuttgart,
Stuttgart-Bad Cannstatt und
Waiblingen.
(15) Der Bezirk des Landgerichts Tübingen umfasst die Amtsgerichtsbezirke
-
Bad Urach,
Calw,
Münsingen,
Nagold,
Reutlingen,
Rottenburg am Neckar und
Tübingen.
(16) Der Bezirk des Landgerichts Ulm umfasst die Amtsgerichtsbezirke
-
Ehingen (Donau),
Geislingen an der Steige,
Göppingen und
Ulm.
(17) Der Bezirk des Landgerichts Waldshut-Tiengen umfasst die Amtsgerichtsbezirke
-
Bad Säckingen,
Schönau im Schwarzwald,
Schopfheim,
St. Blasien und
Waldshut-Tiengen.
§ 5 GOrgG,BW Sitze der Amtsgerichte
Die Amtsgerichte haben ihren Sitz in den in § 4 genannten Gemeinden oder Gemeindeteilen.
§ 6 GOrgG,BW Bezirke der Amtsgerichte
Die Bezirke der Amtsgerichte umfassen die Gemeinden, Gemeindeteile und gemeindefreien Gebiete, die in der Anlage (1) zu diesem Gesetz bezeichnet sind.
(1) Red. Anm.:
hier nicht wiedergegeben
hier nicht wiedergegeben
§ 7 GOrgG,BW Bezeichnung der Gerichte
Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, führen die Gerichte den jeweiligen Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben.
§ 8 GOrgG,BW Änderungen von Gerichtsbezirken
(1) Gemeinden, die mit ihrem ganzen Gebiet einheitlich einem Amtsgericht zugeteilt sind, gehören dem Bezirk dieses Gerichts mit ihrem jeweiligen Gebietsumfang an. Neue Gemeinden, die aus Gebieten gebildet werden, die einheitlich einem Amtsgericht zugeteilt sind, gehören dem Bezirk dieses Gerichts an.
(2) Wird aus Gebieten, die verschiedenen Amtsgerichtsbezirken angehören, eine Gemeinde neu gebildet, so bestimmt das Justizministerium durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. Dabei ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege Rechnung zu tragen.
(3) Wird durch Gemeinden, die verschiedenen Amtsgerichtsbezirken angehören, eine Verwaltungsgemeinschaft neu gebildet oder eine bestehende Verwaltungsgemeinschaft erweitert, so bestimmt das Justizministerium durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. Soweit besondere Gründe nicht entgegenstehen, sollen die Gemeinden dem Amtsgericht zugelegt werden, das für den Sitz des Gemeindeverwaltungsverbandes und bei vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften für die erfüllende Gemeinde zuständig ist.
(4) Werden Gemeinden in einen anderen Landkreis eingegliedert und wird dadurch die Übereinstimmung der Kreis- und der Amtsgerichtsbezirksgrenzen beseitigt, so kann das Justizministerium durch Rechtsverordnung die Amtsgerichtsbezirke den neuen Kreisgrenzen anpassen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Landgerichtsbezirke umfassen die Amtsgerichtsbezirke mit ihrem jeweiligen Gebietsumfang. Dasselbe gilt im Verhältnis der Oberlandesgerichtsbezirke zu den Landgerichtsbezirken.
§ 9 GOrgG,BW Änderungen von Rechtsgebieten
(1) Bei Gemeindegrenzänderungen, an denen Gemeinden aus Gebieten verschiedenen Landesrechts beteiligt sind, kann das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsgebietsänderung eintritt. Das gilt auch für eine Regelung nach § 36 des Rechtspflegergesetzes. Soweit besondere Gründe nicht entgegenstehen, soll einheitlich das Recht eingeführt werden, das in dem Gemeindeteil mit der größeren Bevölkerungszahl gilt.
(2) Im Falle einer Rechtsgebietsänderung nach Absatz 1 bleiben für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung entstanden sind, die bisher geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften maßgebend.
(3) Wird eine Rechtsgebietsänderung nicht vorgenommen, so können durch Rechtsverordnung des Justizministerium die für die bisherigen Gemeinden zuständigen Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter ihrer bisherigen oder einer anderen Bezeichnung aufrechterhalten werden.
(4) Von den Ermächtigungen der Absätze 1 und 3 kann auch für eine spätere Einführung eines einheitlichen Rechts sowie einer einheitlichen Zuständigkeit Gebrauch gemacht werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Gemeindegrenzänderungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind.
(6) Werden Gemeinden einem Amtsgerichtsbezirk eines anderen Rechtsgebiets zugeteilt, so kann das Justizministerium durch Rechtsverordnung im Bereich des Notarrechts und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, einschließlich des Grundbuchrechts, das am Sitz des Amtsgerichts geltende Bundes- und Landesrecht auf die neu zugeteilten Gemeinden erstrecken. Die Absätze 2, 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 10 GOrgG,BW Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Ändert sich die Gerichtseinteilung auf Grund von § 8, so kann das Justizministerium dieses Gesetz oder die Anlage zu § 6 unter Berücksichtigung der Veränderungen neu bekannt machen. Dies gilt auch, wenn sich der Name einer Gemeinde ändert.
§ 11 GOrgG,BW Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle entgegenstehenden oder gleich lautenden Vorschriften aufgehoben.
(2) (hier nicht wiedergegeben)
§ 12 GOrgG,BW Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Anlage 1 GOrgG,BW
(Anlage hier nicht wiedergegeben)