Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein
(Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)

Inhaltsübersicht (1)§§
Abschnitt I
Allgemeines
Wahlzeit und Wahltag1
Wahlgebiet2
Sachliche Voraussetzungen des Wahlrechts3
Ausschluss vom Wahlrecht4
Förmliche Voraussetzungen des Wahlrechts5
Wählbarkeit6
Abschnitt II
Wahlsystem
Grundsätzliches7
Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter8
Anzahl der Wahlkreise und Wahl der unmittelbaren Vertreter9
Verhältnisausgleich10
Abschnitt III
Wahlorgane, Wahlkreise und Wahlbezirke
Gliederung der Wahlorgane11
Wahlleiter und Wahlausschüsse12
Wahrnehmung von Aufgaben durch das Amt13
Wahrnehmung von Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag13a
Wahlvorstand14
Wahlkreise15
Wahlbezirke16
Abschnitt IV
Vorbereitung der Wahl
Wählerverzeichnis und Wahlschein17
Arten der Wahlvorschläge18
Einreichungsfrist19
Inhalt der Wahlvorschläge20
Form der Wahlvorschläge21
Vertrauensmann22
Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen23
Beseitigung von Mängeln24
Zulassung der Wahlvorschläge25
Spätere Wahl26
Nachwahl27
Stimmzettel und Umschläge28
Abschnitt V
Wahlhandlung
Öffentlichkeit der Wahl29
Wahlwerbung, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen30
Wahrung des Wahlgeheimnisses31
Stimmabgabe32
Briefwahl33
Abschnitt VI
Feststellung des Wahlergebnisses
Feststellung im Wahlbezirk34
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln35
Feststellung im Wahlgebiet36
Erwerb der Mitgliedschaft in der Vertretung37
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat37a
Abschnitt VII
Wahlprüfung, Ausscheiden und Nachrücken
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl38
Beschluss der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl39
Verwaltungsgerichtliche Entscheidung40
Wiederholungswahl41
Neufeststellung des Wahlergebnisses42
Verlust des Sitzes43
Nachrücken44
Folgen des Verbots einer politischen Partei oder Wählergruppe45
Abschnitt VIII
Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften46
Wahlsystem47
Wahltag48
Wahlleiterin, Wahlleiter48a
Wahlbezirke49
Wählerverzeichnisse50
Wahlvorschläge51
Verschiebung der Wahl52
Stimmzettel53
Wahlprüfung54
Abschnitt IX
Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte I bis VIII
Ehrenamtliche Mitwirkung55
Ordnungswidrigkeiten56
Wahlstatistik57
Anfechtung58
Sonderregelungen im Falle einer Notlage58a
Abschnitt X
Schlussvorschriften
Durchführungsbestimmungen59
Fristen und Termine60
Datenschutzrechtliche Bestimmung für staatliche und kommunale Wahlen61
(weggefallen)61a
In-Kraft-Treten62

Abschnitt I Allgemeines

§ 1 GKWG,SH Wahlzeit und Wahltag

(1) Die Vertretungen der Gemeinden und der Kreise werden auf fünf Jahre gewählt. Die Wahlzeit beginnt jeweils am 1. Juni.

(2) Die Gemeindewahlen und die Kreiswahlen finden im letzten Maimonat einer Wahlzeit an einem von der Landesregierung zu bestimmenden Sonntag statt.

(3) Im Fall der Auflösung einer Vertretung nach § 44 der Gemeindeordnung oder nach § 39 der Kreisordnung und bei Neubildung einer Gemeinde oder eines Kreises ist binnen drei Monaten an einem von der Kommunalaufsichtsbehörde zu bestimmenden Sonntag für den Rest der Wahlzeit zu wählen.

§ 2 GKWG,SH Wahlgebiet

Wahlgebiete sind für die Gemeindewahl das Gemeindegebiet und für die Kreiswahl das Kreisgebiet.

§ 3 GKWG,SH Sachliche Voraussetzungen des Wahlrechts

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag

  1. 1.

    das 16. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    seit mindestens sechs Wochen (1)

    1. a)

      im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder

    2. b)

      sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben sowie

  3. 3.

    nicht nach § 4 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Wer in mehreren Wahlkreisen des Landes Schleswig-Holstein eine Wohnung hat, ist in dem Wahlkreis wahlberechtigt, in dem sich nach dem Melderegister seine Hauptwohnung befindet. Wer eine Wohnung an mehreren Orten inner- und außerhalb des Landes Schleswig-Holstein hat, ist nur wahlberechtigt, wenn sich die Hauptwohnung in einem Wahlkreis des Landes befindet.

(3) Bei der Berechnung der Frist (1) nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme einzubeziehen.

(1) Red. Anm.:

Die an dieser Stelle verfügte Änderung ist nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 23. Mai 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 75) "nicht anzuwenden auf die Durchführung von Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie der Landrätinnen und Landräte, für die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes der Wahltag bereits bestimmt ist".

§ 4 GKWG,SH Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.

§ 5 GKWG,SH Förmliche Voraussetzungen des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Eine im Wählerverzeichnis eingetragene Person kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie geführt wird.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, entweder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

(4) Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

§ 6 GKWG,SH Wählbarkeit

(1) Wählbar ist, wer am Wahltag

  1. 1.

    das 18. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    im Wahlgebiet wahlberechtigt ist und

  3. 3.

    seit mindestens drei Monaten

    1. a)

      in Schleswig-Holstein eine Wohnung hat oder

    2. b)

      sich in Schleswig-Holstein sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.

§ 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Nicht wählbar ist, wer

  1. 1.

    nach § 4 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

  2. 2.

    nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,

  3. 3.

    infolge Richterspruchs auf Grund des Gesetzes für psychisch Kranke nicht nur einstweilig in einem Krankenhaus untergebracht ist,

  4. 4.

    infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

  5. 5.

    als Unionsbürgerin oder Unionsbürger infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung in dem Staat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie oder er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), die Wählbarkeit nicht besitzt.

§ 7 GKWG,SH Grundsätzliches

(1) Die Vertretungen der Gemeinden und der Kreise werden von Vertreterinnen und Vertretern gebildet, die gewählt werden

  1. 1.

    aus den Wahlkreisen der Gemeinden oder der Kreise durch Mehrheitswahl (§ 9 Abs. 5) - unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter - und

  2. 2.

    aus der Gemeinde- oder der Kreisliste des Wahlgebiets durch Verhältnisausgleich (§ 10) - Listenvertreterinnen und Listenvertreter -.

(2) In Gemeinden mit bis zu 70 Einwohnerinnen und Einwohnern wird keine Gemeindevertretung gewählt.

(3) Für die Anwendung des Absatzes 2 sowie für die Festlegung der Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter (§ 8) und der zu bildenden Wahlkreise (§ 9) ist die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. Dezember des dritten Jahres vor der Wahl fortgeschriebene Bevölkerungszahl maßgebend. In den Fällen des Absatzes 2 bleiben bei der Ermittlung der Bevölkerungszahl die Binnenschiffer und Seeleute im Sinne des § 28 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl I S.1084), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970), unberücksichtigt.

§ 8 GKWG,SH Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter

Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter beträgt vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen

 Zahl der Vertreterinnen und Vertreter
EinwohnerzahlInsgesamtUnmittelbare Vertreterinnen und VertreterListenvertreterinnen und Listenvertreter
1. in kreisangehörigen Gemeinden
   mehr als 70 bis zu 200743
   mehr als 200 bis zu 750954
   mehr als 750 bis zu 1.2501165
   mehr als 1.250 bis zu 2.5001376
   mehr als 2.500 bis zu 5.0001798
   mehr als 5.000 bis zu 10.00019109
   mehr als 10.000 bis zu 15.000231211
   mehr als 15.000 bis zu 25.000271413
   mehr als 25.000 bis zu 35.000311615
   mehr als 35.000 bis zu 45.000351817
   mehr als 45.000 392019
   2. in kreisfreien Städten
   bis zu 150.000432221
   mehr als 150.000492524
   3. in Kreisen
   bis zu 200.000452322
   mehr als 200.000492524

§ 9 GKWG,SH Anzahl der Wahlkreise und Wahl der unmittelbaren Vertreterinnen und Vertreter

(1) Gemeinden mit mehr als 70 bis zu 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern bilden einen Wahlkreis.

(2) In Gemeinden mit mehr als 2.500 bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind zu wählen:

  1. 1.

    in Gemeinden mit mehr als 2.500 bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in drei Wahlkreisen je drei unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter,

  2. 2.

    in Gemeinden mit mehr als 5.000 bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in fünf Wahlkreisen je zwei unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter.

(3) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und in den Kreisen werden so viele Wahlkreise gebildet, wie unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter nach § 8 zu wählen sind. In jedem Wahlkreis wird eine unmittelbare Vertreterin oder ein unmittelbarer Vertreter gewählt.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind. Für eine Bewerberin oder einen Bewerber kann er nur eine Stimme abgeben.

(5) In den Wahlkreisen sind diejenigen unmittelbaren Bewerberinnen und Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter zu ziehende Los.

§ 10 GKWG,SH Verhältnisausgleich

(1) An dem Verhältnisausgleich nimmt jede politische Partei oder Wählergruppe teil, für die ein Listenwahlvorschlag aufgestellt und zugelassen worden ist. Zur Berechnung der Stimmen für den Verhältnisausgleich werden für jeden Listenwahlvorschlag die Stimmen zusammengezählt, die die unmittelbaren Bewerberinnen und Bewerber der vorschlagenden politischen Partei oder Wählergruppe erhalten haben.

(2) Von der nach § 8 zu wählenden Gesamtzahl von Vertreterinnen und Vertretern wird die Anzahl der unmittelbar gewählten Vertreterinnen und Vertreter abgezogen, deren Stimmen nicht nach Absatz 1 für einen Listenwahlvorschlag mitgezählt worden sind. Die restlichen Sitze werden auf die Listenwahlvorschläge verteilt in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung der für die Listenwahlvorschläge errechneten Gesamtstimmenzahlen durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergeben (verhältnismäßiger Sitzanteil). Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(3) Aus jedem Listenwahlvorschlag werden so viele Listenvertreterinnen und Listenvertreter berücksichtigt, wie verbleiben, nachdem die für die vorschlagenden politischen Parteien und Wählergruppen unmittelbar gewählten Bewerberinnen und Bewerber auf ihren verhältnismäßigen Sitzanteil angerechnet sind.

(4) Ist die Anzahl der in den Wahlkreisen für eine politische Partei oder Wählergruppe gewählten Bewerberinnen und Bewerber größer als ihr verhältnismäßiger Sitzanteil, so verbleiben ihr die darüber hinausgehenden Sitze (Mehrsitze). In diesem Fall sind auf die nach Absatz 2 Satz 2 und 3 noch nicht berücksichtigten nächstfolgenden Höchstzahlen so lange weitere Sitze zu verteilen und nach Absatz 3 zu besetzen, bis der letzte Mehrsitz durch den verhältnismäßigen Sitzanteil gedeckt ist.

(5) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Absätzen 2 bis 4 eine Partei oder eine Wählergruppe, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihr weitere Sitze zugeteilt, bis auf sie ein Sitz mehr als die Hälfte der Sitze entfällt. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze um die Unterschiedszahl.

(6) Die aus den Listen zu verteilenden Sitze werden innerhalb der politischen Parteien und Wählergruppen nach der Reihenfolge verteilt, die sich aus den Listen ergibt. Entfallen auf eine politische Partei oder Wählergruppe mehr Sitze, als Bewerberinnen und Bewerber auf der Liste vorhanden sind, so bleiben diese Sitze leer.

(7) Aus der Liste scheiden aus

  1. 1.

    Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Wahlkreis unmittelbar gewählt sind,

  2. 2.

    Bewerberinnen und Bewerber, die nach Aufstellung der Liste aus der politischen Partei oder Wählergruppe ausgeschieden oder einer anderen politischen Partei oder Wählergruppe beigetreten sind.

§ 11 GKWG,SH Gliederung der Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

  1. 1.

    der Kreiswahlausschuss und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter für den Kreis,

  2. 2.

    der Gemeindewahlausschuss und die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter für die Gemeinde und

  3. 3.

    der Wahlvorstand oder mehrere Wahlvorstände für den Wahlbezirk.

(2) Die Aufgaben des Landeswahlausschusses werden von dem nach dem Landeswahlgesetz gebildeten Landeswahlausschuss wahrgenommen.

§ 12 GKWG,SH Wahlleiterinnen, Wahlleiter und Wahlausschüsse

(1) Wahlleiterin oder Wahlleiter ist in der Gemeinde die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter), im Kreis die Landrätin oder der Landrat (Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter), wenn sie oder er nicht

  1. 1.

    Wahlbewerberin oder Wahlbewerber,

  2. 2.

    Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder

  3. 3.

    Mitglied eines anderen Wahlorgans

ist. Sie oder er kann auf das Amt der Wahlleiterin oder des Wahlleiters verzichten. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter beruft eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) Im Verhinderungsfall nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder im Verzichtsfall nach Absatz 1 Satz 2 wählt in den Gemeinden die Gemeindevertretung, in den Kreisen der Kreistag eine andere Person zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter. Die Amtsdauer der gewählten Wahlleiterin oder des gewählten Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet, wenn die Wahl unanfechtbar geworden ist.

(3) Den Wahlausschuss für das Wahlgebiet bilden die Wahlleiterin als Vorsitzende oder der Wahlleiter als Vorsitzender und acht Beisitzerinnen und Beisitzer; die Vertretung wählt diese sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten. Dabei sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Die Vertretung kann ihre Befugnis auf den Hauptausschuss übertragen.

(4) Findet in einer Gemeinde lediglich eine Kreiswahl statt, wird der Gemeindewahlausschuss aus der oder dem Vorsitzenden sowie aus den zur letzten Gemeindewahl in den Gemeindewahlausschuss gewählten Beisitzerinnen und Beisitzern gebildet. Nur soweit erforderlich, sind neue Beisitzerinnen und Beisitzer zu wählen.

(5) Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Beisitzerinnen und Beisitzer beschlussfähig; § 15 Abs. 5 bleibt unberührt. Der Wahlausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter trägt im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich. Sie oder er führt die Geschäfte des Wahlausschusses und ist berechtigt, in dringenden Fällen für ihn zu handeln; in diesem Fall muss sie oder er den Wahlausschuss nachträglich unterrichten.

§ 13 GKWG,SH Wahrnehmung von Aufgaben durch das Amt

(1) In amtsangehörigen Gemeinden ist die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher, für die Führung der Wählerverzeichnisse und die Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben zuständig. Sie oder er nimmt insoweit die Aufgaben der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters wahr.

(2) Die Gemeindevertretung kann die übrigen Aufgaben der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters insgesamt auf die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher, und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen vom Amtsausschuss zu wählenden Wahlausschuss übertragen; er ist in diesem Fall Gemeindewahlausschuss. Der Wahlausschuss nach Satz 1 besteht aus mindestens sechs Beisitzerinnen und Beisitzern und der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher, oder im Verhinderungsfall im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der gewählten Wahlleiterin oder dem gewählten Wahlleiter (Absatz 3) als der oder dem Vorsitzenden. Zu Beisitzerinnen und Beisitzern in diesem Wahlausschuss sollen nach Möglichkeit nur Wahlberechtigte aus den Gemeinden gewählt werden, die die Aufgaben nach Satz 1 auf das Amt übertragen haben. Übertragen mehrere Gemeinden die Aufgaben nach Satz 1, so ist der gewählte Wahlausschuss gemeinsamer Wahlausschuss für diese Gemeinden. Die Aufgabenübertragung kann bereits vor dem Wirksamwerden der Neubildung eines Amtes oder der Einamtung einer Gemeinde erfolgen.

(3) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher, ist in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gehindert, die Aufgaben der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters wahrzunehmen. In diesem Fall wählt der Amtsausschuss eine andere Person zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter.

(4) Die Amtszeit der oder des nach Absatz 3 gewählten Wahlleiterin oder Wahlleiters sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet, wenn die Wahl unanfechtbar geworden ist.

(5) Für die Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlausschusses nach Absatz 2 gilt § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend.

(6) Abweichend von § 12 Abs. 4 nimmt in amtsangehörigen Gemeinden der Wahlausschuss nach Absatz 2 die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses wahr.

(7) Nimmt das Amt die Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde in Anspruch (§ 1 Abs. 3 der Amtsordnung), tritt in den Fällen der Absätze 1 bis 3 jeweils die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde an die Stelle der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher.

§ 13a GKWG,SH Wahrnehmung von Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag

(1) Nimmt eine Gemeinde oder ein Amt die Verwaltung einer anderen Gemeinde oder eines anderen Amtes aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 19a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Anspruch, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde oder die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher, des geschäftsführenden Amtes für die Führung der Wählerverzeichnisse und der damit verbundenen Aufgaben zuständig. Sie oder er nimmt insoweit die Aufgaben der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters wahr.

(2) Die Gemeindevertretung kann die übrigen Aufgaben der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters insgesamt auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde oder auf die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern auf die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher, des geschäftsführenden Amtes übertragen.

(3) Die Gemeindevertretung kann die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses auf den bei der geschäftsführenden Gemeinde oder bei dem geschäftsführenden Amt gebildeten Wahlausschuss übertragen; er ist in diesem Fall Gemeindewahlausschuss. Diesem Wahlausschuss können bis zu drei weitere Beisitzerinnen und Beisitzer angehören, die von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nach Absatz 2 aus dem Kreis der Wahlberechtigten der Gemeinden berufen werden, die ihre Aufgaben übertragen haben. § 13 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Aufgabenübertragung nach den Absätzen 2 und 3 kann bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrages nach Absatz 1 Satz 1 erfolgen.

§ 14 GKWG,SH Wahlvorstand

(1) Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, einer, einem oder zwei Stellvertreterinnen und Stellvertretern und vier bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen; dabei sollen möglichst alle politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.

(2) In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden und nicht die Aufgaben nach § 13 Abs. 2 übertragen haben, nimmt der Gemeindewahlausschuss die Aufgaben des Wahlvorstandes und die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter die Aufgaben der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers wahr. Der Gemeindewahlausschuss bestimmt hierzu aus der Mitte der Beisitzerinnen und Beisitzer eine, einen oder zwei stellvertretende Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher und ergänzt erforderlichenfalls die Anzahl seiner Mitglieder. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 55 Abs. 2 Satz 2 sind auf Mitglieder des Gemeindewahlausschusses, die nach den Sätzen 1 und 2 Aufgaben des Wahlvorstandes oder der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers wahrnehmen, nicht anzuwenden.

(3) Der Wahlvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 15 GKWG,SH Wahlkreise

(1) Der Wahlausschuss teilt das Wahlgebiet, soweit erforderlich, in Wahlkreise ein.

(2) Die Wahlkreise sind so zu begrenzen, dass sie möglichst gleiche Bevölkerungszahlen aufweisen. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises darf nicht mehr als 20 v. H. von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise im Wahlgebiet abweichen. Grundlage ist die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein fortgeschriebene Bevölkerungszahl nach dem Stand vom 31. Dezember des dritten Jahres vor der Wahl.

(3) Die Wahlkreise sollen ein zusammenhängendes Ganzes bilden. Will der Wahlausschuss in besonderen Ausnahmefällen hiervon abweichen, so muss in kreisangehörigen Gemeinden der Kreiswahlausschuss, in kreisfreien Städten und in Kreisen der Landeswahlausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln zustimmen.

(4) Die Wahlkreise sollen möglichst unter Wahrung der örtlichen Verhältnisse gebildet werden. Bei Einteilung eines Kreises in Wahlkreise sollen Gemeindegrenzen in der Regel nicht durchschnitten werden. Im Kreis Pinneberg bildet die Gemeinde Helgoland einen Wahlkreis. Im Kreis Nordfriesland bilden die Gemeinden der Insel Amrum, die Gemeinden der Insel Föhr und das Amt Pellworm jeweils einen Wahlkreis.

(5) Der Wahlausschuss ist abweichend von § 12 Abs. 5 nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Beisitzerinnen und Beisitzer oder stellvertretenden Beisitzerinnen und Beisitzer anwesend ist.

§ 16 GKWG,SH Wahlbezirke

(1) Jeder Wahlkreis bildet zur Stimmabgabe mindestens einen Wahlbezirk. Soweit erforderlich, teilt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter die Gemeinde in mehrere Wahlbezirke ein und bestimmt je Wahlkreis einen oder mehrere dieser Wahlbezirke für die Briefwahl (§ 33 Abs. 3).

(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann Gemeinden mit bis zu 70 Einwohnerinnen und Einwohnern (§ 7 Abs. 3) mit anderen Gemeinden oder mit Teilen von anderen Gemeinden zu einem Wahlbezirk vereinigen, sofern dies zur Wahrung des Wahlgeheimnisses erforderlich ist.

§ 17 GKWG,SH Wählerverzeichnis und Wahlschein (1)

(1) Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat Ort und Zeit der Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis öffentlich bekannt zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis erhoben werden können.

(3) Eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(1) Red. Anm.:

Die an dieser Stelle verfügte Änderung ist nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 23. Mai 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 75) "nicht anzuwenden auf die Durchführung von Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie der Landrätinnen und Landräte, für die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes der Wahltag bereits bestimmt ist".

§ 18 GKWG,SH Arten der Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge für die Wahl der unmittelbaren Vertreterinnen und Vertreter (unmittelbare Wahlvorschläge) können einreichen

  1. 1.

    Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Parteien),

  2. 2.

    Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppen),

  3. 3.

    Wahlberechtigte.

(2) Listenwahlvorschläge können von politischen Parteien und Wählergruppen eingereicht werden.

(3) Eine politische Partei oder Wählergruppe kann innerhalb eines Wahlgebietes nur so viele unmittelbare Wahlvorschläge, wie unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, und nur einen Listenwahlvorschlag einreichen. Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Listenwahlvorschlag ist nicht begrenzt.

(4) Innerhalb eines Wahlgebietes kann eine Bewerberin oder ein Bewerber sowohl in einem unmittelbaren Wahlvorschlag als auch in einem Listenwahlvorschlag benannt werden.

(6) Die Verbindung von Listenwahlvorschlägen ist unzulässig. Weder politische Parteien noch Wählergruppen noch politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen.

§ 19 GKWG,SH Einreichungsfrist

Wahlvorschläge sind spätestens am 55. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter einzureichen.

§ 20 GKWG,SH Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss deren Namen tragen. Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleiterin oder der Wahlleiter einen Zusatz verlangen.

(2) Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(3) Als Bewerberin oder Bewerber einer politischen Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer

  1. 1.

    in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder

  2. 2.

    in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von Mitgliederversammlungen nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung)

hierzu gewählt worden ist. Die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung.

(4) Die Wahlen dürfen frühestens 44 Monate, für die Vertreterversammlung frühestens 38 Monate nach Beginn der Wahlperiode der Vertretungen der Gemeinden und Kreise stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.

(5) Tritt in einem Wahlvorschlag eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger als Bewerberin oder Bewerber auf, ist dem Wahlvorschlag eine Versicherung an Eides statt der Bewerberin oder des Bewerbers beizufügen, dass sie oder er im Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 5). Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zuständig; sie oder er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

§ 21 GKWG,SH Form der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge von politischen Parteien und Wählergruppen müssen von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sofern die politische Partei oder Wählergruppe noch nicht mit mindestens einer oder einem für sie im Land Schleswig-Holstein aufgestellten und gewählten Vertreterin oder Vertreter im Deutschen Bundestag, im Schleswig-Holsteinischen Landtag, in der Vertretung des Wahlgebiets oder, bei Gemeindewahlen, in der Vertretung des Kreises vertreten ist, sind ihren Wahlvorschlägen die Satzung und das Programm dieser Partei oder Wählergruppe beizufügen; ferner ist nachzuweisen, dass der Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist. Diese Unterlagen brauchen nicht beigefügt zu werden, wenn sie dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport bereits eingereicht sind und eine Bestätigung hierüber vorliegt.

§ 22 GKWG,SH Vertrauensperson

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt dies, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Die Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner kann die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson dadurch abberufen und ersetzen, dass sie dies der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich erklärt.

§ 23 GKWG,SH Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der nach Ablauf der in § 19 genannten Frist stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann durch eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber ersetzt werden.

(2) Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden.

(3) Änderung und Rücknahme bedürfen einer gemeinsamen Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson.

(4) Nach der Entscheidung über die Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

(5) Sämtliche Erklärungen sind der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter gegenüber schriftlich abzugeben.

§ 24 GKWG,SH Beseitigung von Mängeln

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Die ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Wahlvorschlages und die Vorlage der in § 20 Abs. 2 und § 21 genannten Unterlagen können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nachgeholt, sonstige Mängel bis zur Zulassung beseitigt werden.

(3) Gegen Verfügungen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Wahlausschuss anrufen.

§ 25 GKWG,SH Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss entscheidet am 51. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

  1. 1.

    verspätet eingereicht sind oder

  2. 2.

    den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Gemeinde- und Kreiswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Entspricht ein Listenwahlvorschlag nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen und Bewerber nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen.

(2) Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so können die Vertrauensperson und die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nach Bekanntgabe der Entscheidung hiergegen spätestens bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr Beschwerde erheben. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann dies auch gegen die Zulassung eines Wahlvorschlages tun.

(3) Über die Beschwerde entscheidet in öffentlicher Sitzung bei Wahlvorschlägen in kreisangehörigen Gemeinden der Kreiswahlausschuss, bei Wahlvorschlägen in kreisfreien Städten und in Kreisen der Landeswahlausschuss. In der Verhandlung über die Beschwerde sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Über die Beschwerde ist spätestens am 45. Tag vor der Wahl zu entscheiden.

(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 41. Tag vor der Wahl bekannt.

§ 26 GKWG,SH Spätere Wahl

(1) Werden in einem Wahlkreis keine oder weniger unmittelbare Wahlvorschläge eingereicht und zugelassen, als unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, so findet in diesem Wahlkreis die Wahl später statt. Die Kommunalaufsichtsbehörde setzt den Tag der späteren Wahl fest.

(2) Die Verteilung der Sitze aus den Listen ist nach den Ergebnissen der späteren Wahl zu berichtigen.

§ 27 GKWG,SH Nachwahl

(1) Stirbt eine unmittelbare Bewerberin oder ein unmittelbarer Bewerber nach der Zulassung ihres oder seines Wahlvorschlages und vor Beginn der Wahl, so ist die Wahl in dem betroffenen Wahlkreis von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter abzusagen und um höchstens sechs Wochen zu verschieben (Nachwahl).

(2) Eine Nachwahl findet ferner statt, wenn in einem Wahlkreis infolge höherer Gewalt nicht gewählt werden kann. In diesem Fall setzt die Kommunalaufsichtsbehörde den Tag der Nachwahl fest.

(3) Die Verteilung der Sitze aus den Listen ist nach den Ergebnissen der Nachwahl zu berichtigen.

§ 28 GKWG,SH Stimmzettel und Umschläge

(1) Die Stimmzettel (§ 32) und die Wahlbriefumschläge (§ 33) werden für jeden Wahlkreis unter der Verantwortung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters hergestellt.

(2) Der Stimmzettel enthält die Namen der Bewerberinnen und Bewerber in folgender Anordnung:

  1. 1.

    Bewerberinnen und Bewerber, die für eine an der letzten Landtagswahl beteiligte politische Partei auftreten, in der Reihenfolge der von diesen Parteien bei dieser Wahl erreichten Stimmenzahl unter der entsprechenden, vom Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport bekanntzugebenden Nummer,

  2. 2.

    Bewerberinnen und Bewerber, die für sonstige politische Parteien oder Wählergruppen auftreten, in alphabetischer Reihenfolge des Namens dieser Parteien und Wählergruppen,

  3. 3.

    parteilose Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens.

(3) Treten für eine politische Partei oder Wählergruppe mehrere Bewerberinnen und Bewerber im Wahlkreis auf, so bestimmt die Partei oder Wählergruppe die Reihenfolge und teilt sie der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mit. Unterbleibt diese Mitteilung bis zur Zulassung der Wahlvorschläge, so gilt die alphabetische Reihenfolge.

§ 29 GKWG,SH Öffentlichkeit der Wahl

Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.

§ 30 GKWG,SH Wahlwerbung, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen

(1) Den Trägern von Wahlvorschlägen ist vor der Wahl die Wahlsichtwerbung in einem für ihre Selbstdarstellung notwendigen und angemessenen Umfang zu ermöglichen.

(2) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude sind jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahldauer unzulässig.

§ 31 GKWG,SH Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die das Wahlgeheimnis sichern. In der Wahlkabine soll ein nicht radierfähiger Schreibstift bereitliegen.

(2) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen und ihn in die Wahlurne zu legen, kann sich von einer Hilfsperson helfen lassen.

§ 32 GKWG,SH Stimmabgabe

(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

(2) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport kann zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.

§ 33 GKWG,SH Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat die Wählerin oder der Wähler der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter einen von der Gemeinde oder von dem Amt freigemachten Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen kann. Wer den Wahlbrief erst am Wahltag überreichen will, muss dafür sorgen, dass der Wahlbrief bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht. Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten

  1. 1.

    den Wahlschein,

  2. 2.

    in einem besonderen verschlossenen Umschlag den Stimmzettel.

Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich von einer Hilfsperson helfen lassen.

(2) Auf dem Wahlschein hat die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet worden ist. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(3) Die Wahlbriefe eines Wahlkreises werden von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter dem oder den für die Briefwahl bestimmten Wahlbezirken zugeleitet.

§ 34 GKWG,SH Feststellung im Wahlbezirk

(1) Sobald die Wahlhandlung beendet ist, stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest.

(2) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle Umstände, die sich bei der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses ergeben haben. Der Wahlausschuss hat das Recht, diese Entscheidungen nachzuprüfen.

§ 35 GKWG,SH Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. 1.

    als nicht amtlich hergestellt erkennbar oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,

  2. 2.

    keine Kennzeichnung enthält,

  3. 3.

    den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

  4. 4.

    mehr Kennzeichnungen enthält, als unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, oder

  5. 5.

    einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

(2) Für die Briefwahl gelten neben den Bestimmungen des Absatzes 1 folgende Regelungen:

  1. 1.

    Der Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn

    1. a)

      der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

    2. b)

      der Wahlbriefumschlag keinen oder keinen gültigen Wahlschein enthält,

    3. c)

      der Wahlbriefumschlag keinen Stimmzettelumschlag enthält,

    4. d)

      weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,

    5. e)

      der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschlag, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,

    6. f)

      die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,

    7. g)

      kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,

    8. h)

      ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

    Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Ein Grund für die Zurückweisung eines Wahlbriefes liegt nicht vor, wenn eine Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, verstorben ist, ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) aufgegeben oder sonst ihr Wahlrecht verloren hat.

  2. 2.

    Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gilt dies als ungültige Stimme.

  3. 3.

    Mehrere Stimmzettel derselben Wahl in einem Stimmzettelumschlag gelten als ein Stimmzettel, wenn alle gekennzeichneten Stimmzettel gleich lauten oder nur einer gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit einer ungültigen Stimme.

§ 36 GKWG,SH Feststellung im Wahlgebiet

Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Wahlgebiet fest. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis bekannt.

§ 37 GKWG,SH Erwerb der Mitgliedschaft in der Vertretung

Eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung automatisch nach Ablauf der Frist von einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter nach § 36 Satz 2, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlzeit der bisherigen Vertretung, wenn sie oder er nicht innerhalb der Wochenfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die Wahl ablehnt. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Ablehnungserklärung kann nicht widerrufen werden.

§ 37a GKWG,SH Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in einen Kreistag oder eine Gemeindevertretung gewählt wurde und deren oder dessen Amt oder Funktion mit dem Mandat unvereinbar ist, erwirbt abweichend von § 37 die Mitgliedschaft in der Vertretung erst, wenn sie oder er die Beurlaubung von ihrem oder seinem Dienstverhältnis oder im Falle des Absatzes 3 die Übertragung einer anderen Funktion schriftlich nachweist. Die Zeit der Mitgliedschaft in einem Kreistag oder einer Gemeindevertretung bis höchstens zur Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze gilt bei Wiedereintritt in das frühere Dienstverhältnis oder nach Beendigung der Wahlperiode als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts.

(2) Der Dienstherr hat dem Antrag auf Beurlaubung, die nach Absatz 1 Satz 1 für die Annahme der Wahl erforderlich ist, zu entsprechen. Während der Zeit der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis. Die Beurlaubung endet mit dem Erlöschen des Mandats.

(3) Beruht die Unvereinbarkeit lediglich auf der ausgeübten Funktion, so ist der Dienstherr verpflichtet, der Beamtin oder dem Beamten auf ihren oder seinen Antrag eine andere, gleichwertige Funktion zu übertragen.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sinngemäß.

§ 38 GKWG,SH Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl

(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede oder jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets sowie die Kommunalaufsichtsbehörde binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben.

(2) Der Einspruch ist schriftlich bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen.

§ 39 GKWG,SH Beschluss der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl

Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen von ihr gewählten Ausschuss über die Gültigkeit der Wahl sowie über Einsprüche in folgender Weise zu beschließen:

  1. 1.

    War eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht wählbar, so ist ihr oder sein Ausscheiden anzuordnen.

  2. 2.

    Sind bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall beeinflusst haben können, so ist die Wahl der Entscheidung entsprechend zu wiederholen (§ 41).

  3. 3.

    Ist die Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen (§ 42).

  4. 4.

    Liegt keiner der unter Nummer 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

§ 40 GKWG,SH Verwaltungsgerichtliche Entscheidung

(1) Gegen den Beschluss der Vertretung steht der Person, die den Einspruch erhoben hat, und der Person, deren Wahl für ungültig erklärt ist, sowie der Kommunalaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen die Klage vor den Verwaltungsgerichten zu.

(2) Für das Wahlprüfungsverfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die allgemeinen Grundsätze über das verwaltungsgerichtliche Verfahren, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

§ 41 GKWG,SH Wiederholungswahl

(1) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse statt wie die Hauptwahl.

(2) Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt stattfinden, an dem die Feststellung der Ungültigkeit der Hauptwahl unanfechtbar geworden ist. Die Kommunalaufsichtsbehörde setzt den Tag der Wiederholungswahl fest.

(3) Die Verteilung der Sitze aus den Listen ist nach dem Ergebnis der Wiederholungswahl zu berichtigen.

§ 42 GKWG,SH Neufeststellung des Wahlergebnisses

(1) Ist die Feststellung des Wahlergebnisses durch die Vertretung nach § 39 Nr. 3 aufgehoben, so hat der Wahlausschuss das Wahlergebnis neu festzustellen.

(2) Ist die Feststellung des Wahlergebnisses im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 40 rechtskräftig aufgehoben, so hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das Wahlergebnis nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung neu festzustellen.

(3) Für die Nachprüfung gelten die §§ 38 bis 40. Im Fall des Absatzes 2 ist die Anfechtung des festgestellten Wahlergebnisses nur insoweit zulässig, als die Feststellung von der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abweicht.

§ 43 GKWG,SH Verlust des Sitzes

(1) Eine Vertreterin oder ein Vertreter verliert ihren oder seinen Sitz,

  1. 1.

    wenn sie oder er auf ihn verzichtet,

  2. 2.

    wenn sie oder er auf Grund einer unanfechtbaren Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren ausscheiden muss (§ 39 Nr. 1),

  3. 3.

    wenn eine Voraussetzung ihrer oder seiner jederzeitigen Wählbarkeit nach unanfechtbarer Feststellung durch die Kommunalaufsichtsbehörde weggefallen ist.

(2) Der Verzicht ist der oder dem Vorsitzenden der Vertretung schriftlich zu erklären. Er kann nicht widerrufen werden.

(3) Ist eine Wahl ungültig oder nach § 39 Nr. 2 für ungültig erklärt oder ist die Feststellung eines Wahlergebnisses nach § 39 Nr. 3 aufgehoben oder ist eine Wahl unter Anwendung nichtiger gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt worden, so bleiben die Vertreterinnen und Vertreter weiter tätig, bis die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das neue Wahlergebnis bekannt gemacht hat, sofern die Wahlzeit nicht schon vorher abgelaufen ist.

(4) Ist eine Wahl ungültig oder unter Anwendung nichtiger gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt worden, so ist in angemessener Frist neu zu wählen. Den Wahltag bestimmt die Landesregierung.

§ 44 GKWG,SH Nachrücken

(1) Wenn eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn eine Vertreterin oder ein Vertreter stirbt oder ihren oder seinen Sitz verliert (§ 43), so rückt die nächste Bewerberin oder der nächste Bewerber auf der Liste derjenigen politischen Partei oder Wählergruppe nach, für die die oder der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist.

(2) Ist ein Nachrücken nicht möglich, weil eine Liste nicht vorhanden oder erschöpft ist, so bleibt der Sitz leer.

(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt die neue Vertreterin oder den neuen Vertreter oder das Leerbleiben des Sitzes fest und gibt dies bekannt. In Zweifelsfällen entscheidet die Vertretung nach Vorprüfung durch den nach § 39 gewählten Ausschuss. Jede und jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets kann gegen die Feststellung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters Einspruch nach § 38 einlegen und gegen die Feststellung der Vertretung Klage nach § 40 erheben. Die neuen Vertreterinnen und Vertreter bleiben im Amt, bis über den Einspruch oder die Klage unanfechtbar entschieden ist.

§ 45 GKWG,SH Folgen des Verbots einer politischen Partei oder Wählergruppe

(1) Wird eine politische Partei oder eine ihrer Teilorganisationen durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt oder wird eine Wählergruppe wegen Verfassungswidrigkeit oder aus anderen Gründen rechtskräftig verboten, so verlieren die Vertreterinnen und Vertreter ihren Sitz, die für diese Partei, Wählergruppe oder Teilorganisation nach Beginn des Verfahrens aufgetreten sind.

(2) Für unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter, die nach Absatz 1 ausgeschieden sind, findet im Wahlkreis eine Nachwahl statt. Diese Vertreterinnen und Vertreter dürfen bei der Nachwahl nicht als Bewerberinnen und Bewerber auftreten. Die Verteilung der Sitze aus den Listen wird durch die Nachwahl nicht berührt. Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Vorschriften über die Neuwahl.

(3) Waren Vertreterinnen und Vertreter, die nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, aus der Liste gewählt, so bleibt der Sitz leer. Dies gilt nicht, wenn sie aus der Liste einer nicht für verfassungswidrig erklärten politischen Partei oder einer nicht rechtskräftig verbotenen Wählergruppe gewählt waren; in diesem Fall bestimmt sich der Ersatz nach § 44.

(4) Den Verlust der Mitgliedschaft stellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter fest. § 44 Abs. 3 ist anzuwenden.

§ 46 GKWG,SH Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften

(1) Für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister gelten die §§ 2 bis 5, 11 bis 14, 17, 19, 22, 24 Abs. 1 und 3, §§ 25, 28 Abs. 1, §§ 29 bis 35 und 36 entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nicht etwas anderes ergibt.

(2) § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gemeindewahlausschuss Wahlvorschläge auch zurückzuweisen hat, wenn sie den Anforderungen des § 57 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein nicht entsprechen.

§ 47 GKWG,SH Wahlsystem

(1) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält keine Bewerberin und kein Bewerber diese Mehrheit, so findet binnen 28 Tagen eine Stichwahl unter den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter zu ziehende Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter zu ziehende Los.

(2) Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

§ 48 GKWG,SH Wahltag

(1) Der Gemeindewahlausschuss bestimmt den Wahltag und den Tag einer notwendig werdenden Stichwahl. Die Wahl und die Stichwahl finden jeweils an einem Sonntag statt.

(2) Im Falle der Neubildung einer Gemeinde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den Vertretungen der von der Neubildung betroffenen Gemeinden den Wahltag und den Tag einer notwendig werdenden Stichwahl bereits vor dem Wirksamwerden der Neubildung einer Gemeinde bestimmen.

§ 48a GKWG,SH Wahlleiterin, Wahlleiter

Im Falle des § 48 Abs. 2 bestimmen abweichend von § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 die Vertretungen der von der Neubildung betroffenen Gemeinden, welche Person die Aufgaben der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters wahrnimmt. Erfolgt keine Einigung, bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters wahrnimmt. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 49 GKWG,SH Wahlbezirke

Soweit erforderlich, teilt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter die Gemeinde in mehrere Wahlbezirke ein und bestimmt einen oder mehrere dieser Wahlbezirke für die Briefwahl (§ 33 Abs. 3). § 16 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 50 GKWG,SH Wählerverzeichnisse

Die für die erste Wahl erstellten Wählerverzeichnisse sind auch für die Stichwahl maßgebend.

§ 51 GKWG,SH Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge können einreichen:

  1. 1.

    In der Gemeindevertretung vertretene politische Parteien und Wählergruppen; mehrere politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag (gemeinsamer Wahlvorschlag) einreichen,

  2. 2.

    jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst.

Jede politische Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.

(2) Als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag kann nur benannt werden, wer

  1. 1.

    in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder

  2. 2.

    in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von der Mitgliederversammlung nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung)

hierzu gewählt worden ist. Die Bewerberin oder der Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes jeder am Wahlvorschlag beteiligten politischen Partei oder Wählergruppe, darunter jeweils der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(3) Der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers (Absatz 1 Nr. 2) muss von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt nicht, wenn die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber einen Wahlvorschlag für sich selbst einreicht. Die Mindestzahl entspricht dem Fünffachen der Gesamtzahl von Vertreterinnen und Vertretern, die nach § 8 für die zuletzt stattgefundene Wahl der Gemeindevertretung maßgebend war. Findet die Wahl in Verbindung mit der Gemeindewahl statt, entspricht die Mindestzahl von Wahlberechtigten dem Fünffachen der Gesamtzahl der nach § 8 neu zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

(4) Die ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Wahlvorschlags nach Absatz 2 Satz 4 und 5 und Absatz 3 Satz 1 sowie der Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnenden nach Absatz 3 Satz 2 können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nachgeholt, sonstige Mängel bis zur Zulassung beseitigt werden.

(5) Ein Wahlvorschlag kann, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist, zurückgenommen werden

  1. 1.

    im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson gemeinsam,

  2. 2.

    im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2

    1. a)

      von der Bewerberin oder dem Bewerber selbst,

    2. b)

      von der Mehrheit der Unterzeichnenden.

Die Rücknahme ist der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter gegenüber schriftlich zu erklären.

(6) Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb des Wahlgebiets auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, können nicht zugelassen werden.

§ 52 GKWG,SH Verschiebung der Wahl

(1) Stirbt eine Bewerberin oder ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags und vor Beginn der Wahl oder der Stichwahl, so ist die Wahl abzusagen und das Wahlverfahren erneut zu beginnen. Zugelassene Wahlvorschläge bleiben gültig; § 51 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Kann infolge höherer Gewalt nicht gewählt werden, ist die Wahl abzusagen und zu einem späteren Zeitpunkt mit denselben Wahlvorschlägen durchzuführen.

(3) § 48 gilt entsprechend.

§ 53 GKWG,SH Stimmzettel

(1) Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens aufgeführt. Bei gleichen Familiennamen entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter zu ziehende Los. Wahlvorschläge von politischen Parteien und Wählergruppen sowie gemeinsame Wahlvorschläge von politischen Parteien und Wählergruppen sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, muss der Stimmzettel so gestaltet sein, dass die Wählerin oder der Wähler mit "Ja" oder "Nein" stimmen kann.

§ 54 GKWG,SH Wahlprüfung

Die §§ 38 bis 42 gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Einspruchsberechtigt ist jede und jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets sowie jede Bewerberin und jeder Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag.

  2. 2.

    Über die Gültigkeit der Wahl sowie über Einsprüche entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

  3. 3.

    War die oder der Gewählte nicht wählbar, ist anzuordnen, dass die Ernennung unterbleibt; eine bereits erfolgte Ernennung ist nichtig.

  4. 4.

    Die Wiederholungswahl muss spätestens fünf Monate nach dem Zeitpunkt stattfinden, an dem die Feststellung der Ungültigkeit der Hauptwahl unanfechtbar geworden ist.

§ 55 GKWG,SH Ehrenamtliche Mitwirkung

(1) Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Kreis- und Gemeindewahlausschüsse sowie die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 jede und jeder Wahlberechtigte verpflichtet.

(2) Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht Wahlleiterinnen und Wahlleiter oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sein und keine ehrenamtliche Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ausüben. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.

(3) Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen ablehnen

  1. 1.

    die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,

  2. 2.

    die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit beauftragt sind,

  3. 3.

    Wahlberechtigte, die wenigstens 60 Jahre alt sind,

  4. 4.

    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,

  5. 5.

    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden Gründen oder wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen,

  6. 6.

    Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.

§ 56 GKWG,SH Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 55 ohne gesetzlichen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung diesen Pflichten entzieht oder

  2. 2.

    entgegen § 30 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahldauer veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 ist die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 57 GKWG,SH Wahlstatistik

(1) Das Ergebnis der Wahlen zu den Gemeinde- und Kreisvertretungen ist vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein statistisch auszuwerten und zu veröffentlichen.

(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann über das Ergebnis der Gemeindewahl und der Kreiswahl statistische Erhebungen über die Wahlberechtigten und ihre Beteiligung an der Wahl nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchführen.

(3) Erhebungsmerkmale sind Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppen und Geschlecht.

(4) Es dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind.

(5) Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.

§ 58 GKWG,SH Anfechtung

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und den in der Gemeinde- und Kreiswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

§ 58a GKWG,SH Sonderregelungen im Falle einer Notlage

(1) Der Kreistag oder die Stadtvertretung einer kreisfreien Stadt kann im Falle einer Notlage mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner oder ihrer Mitglieder feststellen, dass die Durchführung von Versammlungen im Sinne von § 20 Absatz 3 und § 51 Absatz 2 wegen damit einhergehender Gefahren für Leib oder Leben ganz oder teilweise unzumutbar ist. Eine Notlage liegt vor, wenn eine außerordentlich schwere Katastrophe oder eine epidemische Lage von überregionaler Tragweite im Land besteht. Trifft der Kreistag oder die Stadtvertretung diese Feststellung, kann von den Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes nach Maßgabe dieser Vorschrift abgewichen werden. Die Feststellung des Kreistages oder der Stadtvertretung ist der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann der Feststellung des Kreistages oder der Stadtvertretung binnen 14 Tagen nach deren Anzeige widersprechen, wenn die Voraussetzungen für eine Feststellung nach Satz 1 nicht vorliegen. Im Falle eines Widerspruchs ist die Feststellung des Kreistages oder der Stadtvertretung unwirksam.

(2) Eine Anwendung dieser Vorschrift und der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren setzt keine entsprechende Regelung in der Satzung der Partei oder Wählergruppe voraus. Vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift getroffene satzungsrechtliche Bestimmungen der Partei oder Wählergruppe stehen der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen.

(3) Den Beschluss über die Möglichkeit zur Abweichung von den Bestimmungen der Satzungen fasst für alle Gliederungen der Partei im Kreis der Kreisvorstand, für alle Gliederungen einer Wählergruppe deren Vorstand. Der Beschluss des Kreisvorstandes kann durch den Kreisparteitag aufgehoben werden, der Beschluss des Vorstandes einer Wählergruppe durch deren Mitglieder- oder Vertreterversammlung. Das Nähere bleibt der Regelung durch Satzung der Partei oder Wählergruppe vorbehalten.

(4) Versammlungen, die der Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei dienen, können ganz oder teilweise mit Ausnahme der Abstimmung über einen Wahlvorschlag im Wege der Bild- und Tonübertragung oder durch mehrere miteinander im Wege der Bild- und Tonübertragung verbundene gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchgeführt werden. Für in Präsenz durchgeführte Versammlungen kann von der satzungsgemäßen, für die Beschlussfähigkeit der Versammlung erforderlichen Mitglieder- oder Delegiertenzahl abgewichen werden.

(5) Bei gemäß Absatz 4 durchgeführten Versammlungen sind das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, ein Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerberinnen und Bewerber in schriftlicher Form zu gewährleisten. Wenn einzelne oder alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Befragung zumindest schriftlich im Vorwege, elektronisch oder fernmündlich zu gewährleisten.

(6) Die Wahl von Mitgliedern oder Delegierten für Versammlungen, die der Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei dienen, oder die Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei kann auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Vorstellung und Befragung können dabei zusätzlich unter Nutzung elektronischer Medien erfolgen. Das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerberinnen und Bewerber sind in schriftlicher Form zu gewährleisten.

(7) Die Abstimmung über einen Wahlvorschlag kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnen- und Briefwahl durchgeführt werden. Dabei ist durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stimmberechtigte an der Abstimmung teilnehmen, das Wahlgeheimnis gewahrt wird und die Stimmabgabe erst nach der Eröffnung des Wahlganges auf der Versammlung möglich ist. Soweit die Satzungen der Parteien keine einschlägigen Regelungen zur Abstimmung im Wege der Briefwahl enthalten, finden die Bestimmungen zur Zurückweisung von Wahlbriefen und die Auslegungsregeln nach § 40 Absatz 2 des Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), [zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften], entsprechende Anwendung.

(8) Abweichend von § 51 Absatz 3 entspricht die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein muss, dem Dreifachen der Gesamtzahl von Vertreterinnen und Vertretern, die nach § 8 für die zuletzt stattgefundene Wahl der Gemeindevertretung maßgebend war. Findet die Wahl in Verbindung mit der Gemeindewahl statt, entspricht die Mindestzahl von Wahlberechtigten dem Dreifachen der Gesamtzahl der nach § 8 neu zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter.

(9) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr vor, stellt der Kreistag oder die Stadtvertretung einer kreisfreien Stadt dies mit der Mehrheit seiner oder ihrer Mitglieder fest. Trifft der Kreistag oder die Stadtvertretung diese Feststellung, so kann bei Verfahren, die vor der Feststellung nach den Bestimmungen dieser Vorschrift begonnen oder durchgeführt wurden, von den Abweichungsmöglichkeiten dieser Vorschrift für sechs Wochen ab der Feststellung weiter Gebrauch gemacht werden.

(10) Beschlüsse, Versammlungen und Wahlen nach dieser Vorschrift sind der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter anzuzeigen.

§ 59 GKWG,SH Durchführungsbestimmungen

(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Gemeinde- und Kreiswahlordnung) Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    die Bildung der Wahlkreise und der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

  2. 2.

    die Bestellung der Wahlleiterinnen und Wahlleiter sowie der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher,

  3. 3.

    die Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

  4. 4.

    die Führung der Wählerverzeichnisse, ihre Bereithaltung zur Einsichtnahme, Berichtigung und ihren Abschluss, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

  5. 5.

    die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, ihre Ausstellung, über den Einspruch und über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,

  6. 6.

    die Einreichung, den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe,

  7. 7.

    die Form und den Inhalt der Stimmzettel und über die Stimmzettelumschläge,

  8. 8.

    die Dauer der Wahlhandlung,

  9. 9.

    die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlkabinen, die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

  10. 10.

    die Briefwahl,

  11. 11.

    die Wahl in Krankenhäusern, Heimen, Anstalten und gesperrten Wohnstätten,

  12. 12.

    die Auslegungsregeln für die Gültigkeit von Stimmzetteln,

  13. 13.

    die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

  14. 14.

    die Durchführung von späteren Wahlen, Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie den Ersatz ausscheidender Vertreterinnen und Vertreter,

  15. 15.

    die Berufung in ein Wahlorgan sowie über den Ersatz von Auslagen für Mitglieder von Wahlorganen,

  16. 16.

    das Verfahren im Fall einer Verbindung von Gemeinde- und Kreiswahlen.

(2) Es stellt darüber hinaus zu den Wahlen umfassende barrierefreie Informationen, unter anderem in Leichter Sprache, und Informationen in anderen Sprachen in geeigneter Form zum Beispiel als online-Angebot zur Verfügung. Auf den Wahlbenachrichtigungen sollte ein deutlicher Hinweis in Leichter Sprache auf das barrierefreie Angebot sowie auf die Möglichkeit zur Abforderung der Informationen aus Satz 1 erfolgen.

§ 60 GKWG,SH Fristen und Termine

Die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

§ 61 GKWG,SH Datenschutzrechtliche Bestimmung für staatliche und kommunale Wahlen

Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, dürfen zur Berufung der Mitglieder der Wahlvorstände für Wahlen zum Schleswig-Holsteinischen Landtag, die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter für die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen, die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten ohne deren Kenntnis erheben und zu diesem Zweck weiterverarbeiten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und weiterverarbeitet werden: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Zahl der Einsätze im Wahlvorstand und dort ausgeübte Funktion.

§ 61a GKWG,SH

(weggefallen)

§ 62 GKWG,SH In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es gilt erstmalig für die bis zum 25. Oktober 1959 durchzuführenden Wahlen der Gemeinde- und Kreisvertretungen.

(2) - Aufhebungsvorschrift -