Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen
(Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)

§ 1 FraktionsG,RP Rechtsstellung

(1) Die nach Artikel 85a der Verfassung in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Landtags gebildeten Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen. Sie sind nicht Teil der Landesverwaltung und üben keine öffentliche Gewalt aus.

(2) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit, indem sie durch die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit ihrer Mitglieder dazu beitragen, den Ablauf der parlamentarischen Arbeit zu steuern und zu erleichtern, und der politischen Willensbildung im Landtag dienen. Danach gehört es insbesondere zu ihren Aufgaben,

  1. 1.

    gemeinsame Initiativen vorzubereiten, aufeinander abzustimmen und durchzusetzen,

  2. 2.

    eine gemeinsame Haltung zu Gegenständen der parlamentarischen Beratung und Entscheidung herbeizuführen und zu verfolgen,

  3. 3.

    im Meinungsaustausch mit Betroffenen, der Bevölkerung, Organisationen und Vereinigungen Informationen für parlamentarische Entscheidungen und deren Akzeptanz zu gewinnen,

  4. 4.

    eine Arbeitsteilung unter ihren Mitgliedern zu organisieren und

  5. 5.

    die Öffentlichkeit über ihre parlamentarische Arbeit zu unterrichten.

In diesem Rahmen können die Fraktionen auch mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenarbeiten.

(3) Die Fraktionen regeln die innere Ordnung durch Satzung; diese muss einen Vorstand vorsehen, dem die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Fraktion obliegt. Die Satzung ist beim Präsidenten des Landtags zu hinterlegen.

§ 2 FraktionsG,RP Geld- und Sachleistungen

(1) Die Fraktionen erhalten zur sachgemäßen und effektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 85a der Verfassung in Verbindung mit diesem Gesetz Geld- und Sachleistungen. Eine Verwendung dieser Leistungen für andere Zwecke, insbesondere für Zwecke, für die Abgeordnete eine Amtsausstattung erhalten, oder für Parteiaufgaben, ist unzulässig.

(2) Die Leistungen an die Fraktionen werden als Ausgaben im Einzelplan des Landtags nachvollziehbar veranschlagt und erläutert sowie in einer Titelgruppe dargestellt.

(3) Die Geldleistungen setzen sich zusammen aus:

  1. 1.

    einem Grundbetrag von 70 025 EUR für jede Fraktion,

  2. 2.

    einem Steigerungsbetrag von 2 191 EUR für jedes Fraktionsmitglied,

  3. 3.

    einem zusätzlichen Steigerungsbetrag von 514 EUR je Mitglied für jede Fraktion, die die Landesregierung nicht trägt (Oppositionszuschlag).

Zur Betreuung von Enquete-Kommissionen und Untersuchungsausschüssen erhält jede Fraktion ab dem Monat der Einsetzung bis zum Ende des Monats, in dem die parlamentarische Beratung abgeschlossen wird, einen Betrag von monatlich 1 945 EUR.

(3a) Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, einem Steigerungsbetrag für jedes Fraktionsmitglied und einem zusätzlichen Steigerungsbetrag je Mitglied für jede Fraktion, die die Landesregierung nicht trägt (Oppositionszuschlag), zusammen. Die Höhe dieser Beträge wird - erstmals mit dem Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2019/2020 - im Haushaltsplan festgesetzt. Dazu erstattet der Präsident dem Landtag im Zusammenhang mit den Haushaltsberatungen einen Bericht über die Angemessenheit der Leistungen und unterbreitet zugleich nach Anhörung der Fraktionen im Benehmen mit dem Ältestenrat einen Anpassungsvorschlag, der die Preisentwicklung des vergangenen Jahres gegenüber dem vorvergangenen Jahr und die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst berücksichtigt. Vor der Erstattung des Berichts holt der Präsident eine Stellungnahme des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz ein.

(3b) Aus besonderem Anlass gewährte Sonderzahlungen und Einmalzahlungen, die in den Tarifverträgen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Landes vereinbart wurden, werden den Fraktionen nach Maßgabe der tarifvertraglichen Bestimmungen gegen Nachweis der Auszahlung an ihre Mitarbeiter auf Antrag erstattet, sofern im Arbeitsvertrag die entsprechende Anwendung des Tarifvertrags vereinbart wurde. Der für jede Fraktion geltende Erstattungshöchstbetrag beträgt in der Regel höchstens vier Prozent der jährlich nach Absatz 3 Satz 1 zu gewährenden Geldleistungen. Über im Einzelfall anzuwendende andere Prozentsätze entscheidet der Landtag durch Beschluss, den der Präsident des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.

(4) Sachleistungen werden nach Maßgabe von Haushaltsgesetz und Haushaltsplan erbracht. Anstelle von Sachleistungen erhalten die Fraktionen für ihre IT-Ausstattung gegen Nachweis entsprechender Aufwendungen wahlweise Geldleistungen, die auch für ihre Mitglieder Verwendung finden. Die Entscheidung der Fraktion bindet auch ihre Mitglieder und gilt für die Dauer der Wahlperiode. Das Nähere regelt der Haushaltsplan.

(5) Die Fraktionen erhalten die Geldleistungen für jeden Monat, in dem sie nach der Geschäftsordnung des Landtags die Rechtsstellung einer Fraktion haben, letztmals für den Monat, in dem die Wahlperiode endet. Die Geldleistungen werden mit dem Eingang der Anzeige über die Bildung der Fraktion beim Präsidenten fällig; im Übrigen erfolgen Zahlungen monatlich im Voraus, soweit eine Fraktion nicht im Laufe eines Monats gebildet worden ist. § 23 Abs. 5 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gilt entsprechend.

(5a) Findet bei Fraktionsangestellten eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12 nicht statt oder wird die Unzuverlässigkeit festgestellt, werden die monatlichen Geldleistungen nach Absatz 3 ab dem auf die verweigerte Zustimmung, die nicht fristgerechte Vorlage der Zustimmung innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Präsidenten oder die Feststellung der Unzuverlässigkeit folgenden Monats um den vereinbarten monatlichen Bruttoarbeitslohn der betroffenen Person gekürzt. Den monatlichen Bruttoarbeitslohn der betroffenen Person hat die Fraktion nach Aufforderung durch den Präsidenten nachzuweisen. Erfolgt trotz Aufforderung kein Nachweis, werden die monatlichen Geldleistungen bis zum Nachweis pauschal um vier Prozent gekürzt. Die Fraktion ist vor der Entscheidung zu hören. Wurde das Arbeitsverhältnis der betroffenen Person beendet und weist die Fraktion dies dem Präsidenten nach, findet eine Kürzung der monatlichen Geldleistungen nach Absatz 3 ab dem auf den Nachweis folgenden Monat nicht mehr statt.

(6) Der Präsident überlässt den Fraktionen im Benehmen mit dem Vorstand des Landtags Räume zur Nutzung. Das Hausrecht und die Polizeigewalt des Präsidenten nach Artikel 85 der Verfassung bleiben unberührt.

(7) Der Präsident kann gegenüber den Ansprüchen der Fraktionen nach Absatz 3 mit Ansprüchen des Landtags nach diesem Gesetz aufrechnen.

§ 3 FraktionsG,RP Haushalts- und Wirtschaftsführung, Rücklagen

(1) Bei der Verwendung der Geld- und Sachleistungen haben die Fraktionen die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Ältestenrat und nach Anhörung des Rechnungshofes Verwaltungsvorschriften über Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung erlassen.

(2) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 gesondert Buch zu führen. Die Rechnungsunterlagen sind bis ein Jahr nach Ende der Wahlperiode aufzubewahren.

(3) Aus den Geldleistungen nach § 2 Abs. 3 beschaffte Sachen sind, wenn sie nicht zum Verbrauch bestimmt sind oder nicht einen Wert von weniger als 400 EUR haben, besonders zu kennzeichnen und in einem Nachweis zu führen. Das Gleiche gilt für vom Landtag nach § 2 Abs. 4 überlassene Sachen.

(4) Die Fraktionen können aus den Geldleistungen nach § 2 Abs. 3 für bestimmte Zwecke Rücklagen bilden, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für größere Ausgaben erforderlich ist, die aus den Einnahmen eines laufenden Haushaltsjahres nicht getätigt werden können. Daneben kann eine allgemeine Ausgleichsrücklage bis zu einer Höhe von 15 v. H. der für das jeweilige Haushaltsjahr erbrachten Leistungen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 gebildet werden.

(5) (1)

Fraktionen dürfen für bestimmte Zwecke Kredite aufnehmen, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für Ausgaben erforderlich ist, die aus den Einnahmen eines laufenden Haushaltsjahres sowie aus den für diese Zwecke gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 gebildeten Rücklagen und den gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 gebildeten allgemeinen Ausgleichsrücklagen nicht getätigt werden können. Die Kreditaufnahme darf jährlich nicht mehr als 20 v. H. der jährlichen Leistungen nach § 2 Abs. 3 mit Ausnahme der zur Betreuung von Enquete-Kommissionen und Untersuchungsausschüssen vorgesehenen Geldleistungen betragen. Die Kredite sind spätestens zum Ende der laufenden Wahlperiode zurückzuzahlen. Nimmt eine Fraktion einen Kredit auf, so hat sie dies innerhalb eines Monats nach Eingehung der Verbindlichkeit dem Präsidenten anzuzeigen und dabei

  1. 1.

    die Kreditsumme,

  2. 2.

    die vereinbarten Zinsen,

  3. 3.

    die Rückzahlungsmodalitäten,

  4. 4.

    etwaige Kosten, die die Fraktion im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu entrichten hat, sowie

  5. 5.

    den Zweck der Kreditaufnahme

anzugeben.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 Absatz 2 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 13. März 2012 (GVBl. S. 111) findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Kredite § 3 Absatz 5 und § 4 Absatz 4 Satz 2 mit Ausnahme der Pflicht zur Anzeige gegenüber dem Präsidenten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Begrenzung der jährlichen Kreditaufnahme für den Zeitraum der 16. Wahlperiode nicht gilt.

§ 4 FraktionsG,RP Rechnungslegung

(1) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben öffentlich Rechnung zu legen (§ 7). Die Rechnung muss jeweils ein Kalenderjahr umfassen. Sie ist von dem Fraktionsvorsitzenden und einem, dem Präsidenten vor Ablauf des Kalenderjahres zu benennenden, weiteren Mitglied der Fraktion zu unterzeichnen; diese Personen bleiben auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 verpflichtet.

(2) Die Rechnung ist spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen. Ist die Rechnung nur über einen Zeitraum des abgelaufenen Jahres von weniger als sechs Monaten zu legen, kann sie zusammen mit der Rechnung des folgenden Kalenderjahres vorgelegt werden. Endet die Wahlperiode oder verliert eine Vereinigung die Rechtsstellung als Fraktion, so ist die Rechnung für den abgelaufenen Teil des Kalenderjahres binnen drei Monaten vorzulegen. Der Präsident kann diese Fristen im Einzelfall aus besonderen Gründen bis zu drei Monate verlängern.

(3) Die Rechnung ist mindestens wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:

  1. 1.

    Einnahmen

    1. a)

      Leistungen nach § 2,

    2. b)

      Zuwendungen Dritter (Gesamtbetrag),

    3. c)

      Beiträge der Fraktionsmitglieder (Gesamtbetrag),

    4. d)

      sonstige Einnahmen,

  2. 2.

    Ausgaben

    1. a)

      Vergütungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen (Gesamtbetrag),

    2. b)

      Vergütungen an Fraktionsmitglieder für sonstige Dienst- und Werkleistungen (Gesamtbetrag),

    3. c)

      Personalausgaben (einschließlich Beihilfen in Krankheitsfällen) für Fraktionsmitarbeiter nach Gesamtbetrag, Zahl der Mitarbeiter als Summe an Vollzeitäquivalenten sowie Zahl der Mitarbeiter, die eine der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende oder höhere Vergütung erhalten haben, und Zahl der übrigen Mitarbeiter,

    4. d)

      Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige (Gesamtbetrag),

    5. e)

      Ausgaben für Veranstaltungen einschließlich von Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3,

    6. f)

      Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,

    7. g)

      Ausgaben für die Zusammenarbeit mit anderen Fraktionen,

    8. h)

      Sachverständigen- und Gerichtskosten sowie ähnliche Kosten,

    9. i)

      Reisekosten der Fraktionsmitglieder und der Fraktionsmitarbeiter (jeweils Gesamtbetrag),

    10. j)

      Erwerb von Geräten sowie Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen,

    11. k)

      Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes und

    12. l)

      sonstige Ausgaben.

(4) Die Rechnung muss das Vermögen und die Schulden zu Beginn und zum Ende des Kalenderjahres sowie die Höhe der Rücklagen, getrennt nach den in Absatz 3 Nr. 2 genannten Ausgaben, und die Höhe der allgemeinen Ausgleichsrücklage ausweisen. Hat eine Fraktion Kredite aufgenommen, muss die Rechnung diese, getrennt nach den in Absatz 3 Nr. 2 genannten Ausgaben, gesondert ausweisen. (1)

(5) Die Rechnung muss von mindestens zwei aus der Mitte der Fraktion gewählten Rechnungsprüfern auf die Einhaltung der Anforderungen der Absätze 3 und 4 geprüft sein und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen.

(6) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind Leistungen nach § 2 Abs. 3 und 4 zurückzustellen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 Absatz 2 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 13. März 2012 (GVBl. S. 111) findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Kredite § 3 Absatz 5 und § 4 Absatz 4 Satz 2 mit Ausnahme der Pflicht zur Anzeige gegenüber dem Präsidenten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Begrenzung der jährlichen Kreditaufnahme für den Zeitraum der 16. Wahlperiode nicht gilt.

§ 5 FraktionsG,RP Rechnungsprüfung

(1) Der Rechnungshof ist berechtigt, die Verwendung der Leistungen nach § 2 Abs. 3 und 4 durch die Fraktionen zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die Geld- und Sachleistungen bestimmungsgemäß und in Übereinstimmung mit § 3 verwendet worden sind. Bei der Prüfung ist der Rechtsstellung und den Aufgaben der Fraktionen Rechnung zu tragen; der Rechnungshof hat den politischen Ermessensspielraum der Fraktionen zu beachten.

(2) Der Rechnungshof bestimmt Zeit und Ort der Prüfung; er kann erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen lassen. Er kann Sachverständige hinzuziehen.

(3) Dem Rechnungshof und seinen Beauftragten sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Unterlagen, die der Rechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist vorzulegen.

(4) Der Präsident des Rechnungshofs teilt das Prüfungsergebnis den Fraktionen zur Äußerung binnen einer von ihm zu bestimmenden, angemessenen Frist mit. Er leitet den Fraktionen den sie betreffenden Teil des Entwurfs des abschließenden Berichts über die Prüfungsergebnisse zu. Die Fraktion kann innerhalb eines Monats beantragen, dass der Entwurf mit dem Präsidenten des Rechnungshofs im Ältestenrat des Landtags besprochen wird. Den abschließenden Bericht über die Prüfungsergebnisse leitet der Präsident des Rechnungshofs dem Präsidenten des Landtags zu. Die Fraktionen können zu diesem Bericht Stellung nehmen.

(5) Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Präsident des Rechnungshofs den Präsidenten des Landtags jederzeit unterrichten.

§ 6 FraktionsG,RP Rückerstattung von Leistungen

(1) Geldleistungen nach § 2 Abs. 3, die nicht oder nicht für die in § 2 Abs. 1 bestimmten Zwecke verwendet worden sind, sind zurückzuerstatten. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gelten entsprechend.

(2) Die Rückerstattung hat mit der Vorlage der geprüften Rechnungen nach § 4, spätestens bis zum Ablauf der Frist nach § 4 Abs. 2, zu erfolgen; § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Soweit eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung im Bericht des Rechnungshofs nach § 5 Abs. 4 Satz 4 oder durch den Präsidenten des Landtags festgestellt wird, sind die entsprechenden Leistungen innerhalb von drei Monaten nach dieser Feststellung zurückzuerstatten.

(3) Soweit Sachleistungen zweckwidrig verwendet worden sind, ist dem Landtag der Wert zu erstatten; Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 7 FraktionsG,RP Unterrichtung der Öffentlichkeit

Der Präsident des Landtags veröffentlicht die nach § 4 Abs. 5 geprüften Rechnungen und den abschließenden Bericht des Rechnungshofs einschließlich der Stellungnahmen der Fraktionen (§ 5 Abs. 4 Satz 4 und 5) als Landtagsdrucksachen, soweit der Prüfungsbericht sich nicht auf geheimzuhaltende Angelegenheiten erstreckt.

§ 8 FraktionsG,RP

(weggefallen)

§ 9 FraktionsG,RP Rechtsnachfolge

Die Rechte und Pflichten einer Fraktion, deren Rechtsstellung mit dem Ende der Wahlperiode entfällt, gehen auf eine in der folgenden Wahlperiode neu gebildete Fraktion über, wenn

  1. 1.

    deren Mitglieder derselben Partei wie die Mitglieder der bisherigen Fraktion angehören und

  2. 2.

    die Fraktion sich innerhalb von 30 Tagen nach dem Beginn der Wahlperiode konstituiert.

§ 10 FraktionsG,RP Liquidation

(1) Entfällt die Rechtsstellung nach § 1 durch Erlöschen des Fraktionsstatus oder durch die Auflösung der Fraktion, so findet eine Liquidation statt.

(2) Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Satzung der Fraktion nichts anderes bestimmt.

(3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. Die Zweckbindung nach § 2 Abs. 1 ist zu beachten. Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner.

(4) Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach § 2 Abs. 3 gewährte Geldleistungen verbleiben, sind diese an den Landtag zurückzuführen. Das Gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind. Die Sachleistungen nach § 2 Abs. 4 sind an den Landtag zurückzugeben.

(5) Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist dem Anfallsberechtigten zu überlassen. Anfallsberechtigt sind die in der Satzung der Fraktion bestimmten Personen oder Stellen.

(6) Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 1 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. Für die Sicherung der Gläubiger gilt § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 11 FraktionsG,RP Fraktionslose Abgeordnete

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten entsprechend für Leistungen an fraktionslose Abgeordnete oder an Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten, die diesen die Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben ermöglichen sollen, mit der Maßgabe, dass der Landtag auf Vorschlag des Ältestenrates über Art und Umfang der Leistungen beschließt.

§ 12 FraktionsG,RP Zuverlässigkeitsüberprüfung

(1) Zum Schutz gegen Risiken für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit, Sicherheit, Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Landtags Rheinland-Pfalz sowie sonstige parlamentarische Rechtsgüter werden die Angestellten der Fraktionen durch den Präsidenten des Landtags zuverlässigkeitsüberprüft. Eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Landessicherheitsüberprüfungsgesetz mit der Feststellung, dass kein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person vorliegt, ersetzt die Zuverlässigkeitsüberprüfung.

(2) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie die hierfür erforderliche Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten werden nur mit Zustimmung der betroffenen Person durchgeführt. Wird die Zustimmung nicht erteilt, verweigert oder widerrufen, findet eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht statt. Eine fehlende Zuverlässigkeit steht der Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen.

(3) Die Entscheidung über die Zuverlässigkeit trifft der Präsident aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls durch Verwaltungsakt. Die Entscheidung über die Feststellung der Unzuverlässigkeit ist dem Mitarbeiter unter Angabe der maßgeblichen Gründe und der Fraktion hinsichtlich des Ergebnisses der Überprüfung bekanntzugeben. Die Gründe und die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse dürfen der Fraktion mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. Vor der Feststellung der Unzuverlässigkeit ist dem Mitarbeiter persönlich Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Mitarbeiter kann zur Anhörung einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel Personen,

  1. 1.

    die wegen eines Staatsschutzdeliktes rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

  2. 2.

    die Mitglied

    1. a)

      in einem Verein waren, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder

    2. b)

      in einer Partei waren, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

  3. 3.

    bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt haben.

(5) Zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung haben die Fraktionen dem Präsidenten spätestens zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses des Angestellten mitzuteilen:

  1. 1.

    Name,

  2. 2.

    Vorname,

  3. 3.

    Geburtsname,

  4. 4.

    Geburtsdatum,

  5. 5.

    Geburtsort,

  6. 6.

    Wohnanschriften,

  7. 7.

    Geschlecht und

  8. 8.

    Staatsangehörigkeit.

Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits beschäftigten Angestellten gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die personenbezogenen Daten der Nr. 1 bis 8 dem Präsidenten spätestens bis zum Monatsende des Monats mitzuteilen sind, der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt.

(6) Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung holt der Präsident insbesondere folgende Erkundigungen ein:

  1. 1.

    die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister,

  2. 2.

    die Auskunft

    1. a)

      beim Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz und

    2. b)

      bei der Verfassungsschutzbehörde Rheinland-Pfalz,

ob und welche Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 begründen können. Der Präsident kann hierbei die in Absatz 5 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person übermitteln. Die Auskunftsersuchen nach Satz 1 Nr. 2 sind über das fachlich zuständige Ministerium an die benannten Stellen zu richten. Die nach Absatz 5 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung verwendet werden. Nach Abschluss der Überprüfung sind die Verfahrensunterlagen bis zum Ende der Wahlperiode zu speichern. Eine darüber hinausgehende Speicherung ist nur zulässig, soweit dies aufgrund eines bereits anhängigen oder voraussichtlich zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist. Wird die Zustimmung widerrufen, sind die Verfahrensunterlagen unverzüglich zu löschen.

(7) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung wird regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, durchgeführt (wiederkehrende Regelüberprüfung). Erlangt der Präsident Kenntnisse, die Bedenken an der bestehenden Zuverlässigkeit begründen können, kann unbeschadet der wiederkehrenden Regelüberprüfung nach Satz 1 jederzeit eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt werden (anlassbezogene Überprüfung). Für die wiederkehrende Regelüberprüfung sowie die anlassbezogene Überprüfung gelten die Vorschriften über die Zuverlässigkeitsüberprüfung.

§ 12a FraktionsG,RP Geheimhaltungspflicht der Fraktionsangestellten

(1) Angestellte der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Angestellte der Fraktionen dürfen, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der jeweilige Fraktionsvorsitzende.

(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 13 FraktionsG,RP In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.