Anordnung über die deutschen Flaggen

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
FlaggAO1
FlaggAO2
FlaggAO3
FlaggAO4
FlaggAO5
FlaggAO6

Abschnitt 1 FlaggAO

  1. 1.

    Die Bundesflagge besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte rot, unten goldfarben, Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches wie 3 zu 5. Die Bundesflagge kann auch in Form eines Banners geführt werden. Das Banner besteht aus drei gleich breiten Längsstreifen, links schwarz, in der Mitte rot, rechts goldfarben.

  2. 2.

    Die Standarte des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin ist ein gleichseitiges, rotgerändertes, goldfarbenes Rechteck, darin der Bundesadler, schwebend, nach der Stange gewendet, Verhältnis der Breite des roten Randes zur Höhe der Standarte wie 1 zu 12.

  3. 3.

    Die Dienstflagge der Bundesbehörden (Bundesdienstflagge) hat die gleichen Querstreifen wie die Bundesflagge, darauf, etwas nach der Stange hin verschoben, in den schwarzen und den goldfarbenen Streifen je bis zu einem Fünftel übergreifend, den Bundesschild, den Adler nach der Stange gewendet, Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches wie 3 zu 5. Wird die Bundesdienstflagge in Bannerform verwendet, ist der Bundesschild, den Adler zum schwarzen Streifen hin gewendet, parallel zu den Längsstreifen ausgerichtet, etwas nach der Stange hin verschoben, in den schwarzen und den goldfarbenen Teil je bis zu einem Fünftel übergreifend.

  4. 4.

    Die Muster zu den Nummern 1 bis 3 sind in Anhang 1 (1) wiedergegeben.



(1) Red. Anm.:
Die Anhänge 1 - 3 sind im BGBl. I Nr. 59 vom 20. November 1996 auf den Seiten 1730 bis 1732 wiedergegeben.

Abschnitt 2 FlaggAO

Alle Stellen des Bundes führen die Bundesdienstflagge. Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin führt die Standarte am jeweiligen Amtssitz. Dienstgebäude des Bundes können mit der Bundesflagge oder mit der Bundesdienstflagge beflaggt werden; dies gilt auch für Wasserfahrzeuge im öffentlichen Dienst des Bundes.

Abschnitt 3 FlaggAO

An Dienstkraftfahrzeugen können bei dienstlichen Fahrten die in den Anhängen 2 und 3 beschriebenen Flaggen geführt werden, wenn sich der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin oder in den in Nummer 2 des Anhangs 2 bezeichneten Fällen der Stellvertreter oder die Stellvertreterin im Fahrzeug befindet. Die Flagge ist am rechten Kotflügel anzubringen.

Abschnitt 4 FlaggAO

Über Änderungen des Anhangs 2 sowie bei Zweifeln hinsichtlich der Berechtigung zum Führen der Bundesdienstflagge oder des anzuwendenden Musters nach Anhang 3 entscheidet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Verfassungsorgan oder Bundesministerium.

Abschnitt 5 FlaggAO

  1. 1.

    Die Führung der Bundesdienstflagge an Dienstkraftfahrzeugen der deutschen Vertretungen im Ausland regelt das Auswärtige Amt.

  2. 2.

    Die Flaggenführung bei der Bundeswehr und bei der Bundespolizei wird besonders geregelt.

Abschnitt 6 FlaggAO

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung über die deutschen Flaggen vom 7. Juni 1950 (BGBl. S. 205) und der Erlass zur Ausführung der Anordnung über die deutschen Flaggen vom 14. April 1964 (BGBl. I S. 285) außer Kraft.

72622 Nürtingen, Kirchheimer Straße 60
RAin Gabriele Maier
Kanzlei Meister, Maier, Krause, Steinacher & Kollegen