Fremdrentengesetz (1)

I. Gemeinsame Vorschriften

§ 1 FRG Personenkreis

Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf

  1. a)
    Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind,
  2. b)
    Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können,
  3. c)
    Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden,
  4. d)
    heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben,
  5. e)
    Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.

Buchstabe a geändert durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606) und 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2094). Buchstabe b geändert durch G vom 9. 6. 1965 (BGBl I S. 476) und 25. 7. 1991 (a. a. O.).

§ 2 FRG Ausnahmen

Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. a)

    Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn

    1.  

      nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,

      nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung oder

      nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den ein auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,

    für die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuständig ist,

  2. b)

    Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten, die

    1.  

      nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,

      nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung oder

      nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den auch ein für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,

    in einer Rentenversicherung des anderen Staates, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall der Berechnung der Leistungen zu Grunde gelegt werden, anrechnungsfähig sind oder nur deshalb nicht anrechnungsfähig sind, weil es Beschäftigungszeiten sind.

Satz 1 gilt nicht, soweit nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach diesem Gesetz anrechenbare Versicherungszeiten oder zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unberührt bleiben.

Satz 2 angefügt durch G vom 18. 6. 1991 (BGBl II S. 741).

§ 3 FRG Deutscher Versicherungsträger

Neugefasst durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).

(1) Als deutsche Versicherungsträger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Versicherungsträger anzusehen, die ihren Sitz innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland haben oder hatten oder außerhalb dieses Gebiets die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt haben.

(2) Als Bundesrecht im Sinne dieses Gesetzes gilt das bis 31. Dezember 1991 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) geltende Recht und ab 1. Januar 1992 das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 4 FRG Glaubhaftmachung

(1) 1Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. 2Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

Absatz 2 geändert durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).

(3) 1Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. 2Der mit der Durchführung des Verfahrens befasste Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

§ 5 FRG Personenkreis

(1) Nach den für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden bundesrechtlichen Vorschriften wird auch entschädigt

  1. 1.

    ein außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetretener Arbeitsunfall, wenn der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls bei einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war;

  2. 2.

    ein Arbeitsunfall, wenn

    1. a)

      der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war oder

    2. b)

      sich der Unfall nach dem 30. Juni 1944 in einem Gebiet ereignet hat, aus dem der Berechtigte vertrieben ist, und der Verletzte, weil eine ordnungsmäßig geregelte Unfallversicherung nicht durchgeführt worden ist, nicht versichert war.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).

(2) Unfälle, gegen die der Verletzte an dem für das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7) nicht versichert gewesen wäre, gelten nicht als Arbeitsunfälle im Sinne des Absatzes 1, es sei denn, der Verletzte hätte sich an diesem Ort gegen Unfälle dieser Art freiwillig versichern können.

(3) 1Auf Berufskrankheiten sind Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2Als Zeitpunkt des Unfalls gilt der letzte Tag, an dem der Versicherte in einem Unternehmen Arbeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet sind, die Berufskrankheit zu verursachen.

(4) 1Die Leistungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, auf die Absatz 1 Nr. 1 anzuwenden ist, sind auch Personen zu gewähren, die nicht zu dem Personenkreis des § 1 Buchstaben a bis d gehören. 2Dies gilt auch für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, auf die Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a anzuwenden ist, wenn die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit entstandenen Verpflichtungen nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze auf einen deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen sind.

§ 6 FRG Gesetzliche Unfallversicherung

Als gesetzliche Unfallversicherung gelten auf Gesetz beruhende Versicherungen gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten oder eines dieser Wagnisse.

§ 7 FRG Anzuwendende Vorschriften

Für Voraussetzungen, Art, Dauer und Höhe der Leistungen gelten die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung, die anzuwenden wären, wenn sich der Unfall an dem Ort ereignet hätte, an dem der zuständige Träger der Unfallversicherung (§ 9) am 1. Januar 1992 seinen Sitz hat.

Neugefasst durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).

§ 8 FRG Jahresarbeitsverdienst

(1) 1Als Jahresarbeitsverdienst im Sinne des § 82 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt der Betrag, der sich dadurch ergibt, dass

  1. 1.
    der Berechtigte in eine der in der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten Qualifikationsgruppen eingestuft,
  2. 2.
    die Tätigkeit einem der in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten Bereiche zugeordnet und danach
  3. 3.
    der sich aus den Tabellen in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergebende Durchschnittsverdienst ermittelt und
  4. 4.
    dieser Durchschnittsverdienst um ein Fünftel erhöht wird.

2Für jeden Teilzeitraum eines Kalenderjahres wird der entsprechende Anteil des für dieses Kalenderjahr in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch festgelegten Durchschnittsverdienstes zu Grunde gelegt. 3Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. 4Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, gilt der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit für die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes als an diesem Tage eingetreten. 5Für Kalenderjahre, für die in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs noch kein Durchschnittsverdienst festgelegt worden ist, wird der entsprechende Durchschnittsverdienst ermittelt, indem der für das zuletzt aufgeführte Kalenderjahr festgesetzte Durchschnittsverdienst mit den Anpassungsfaktoren vervielfältigt wird, mit denen die Geldleistungen nach § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzupassen sind. 6§ 22 Abs. 1 Satz 3 bis 7 in der am 1. Januar 1992 gültigen Fassung gilt.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606). Sätze 1 und 5 geändert durch G vom 7. 8. 1996 (BGBl I S. 1254).

(2) 1Soweit § 82 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden ist, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der für einen vergleichbaren Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls an dem für das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7) festzusetzen gewesen wäre. 2Befand sich der Verletzte zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit noch in einer Schul- oder Berufsausbildung, ist unabhängig vom erzielten Entgelt der Jahresarbeitsverdienst nach § 85 oder 86 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch festzusetzen; § 90 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung der Jahresarbeitsverdienst nach Absatz 1 festzulegen ist. 3§ 90 Abs. 2 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606). Sätze 1 bis 3 geändert durch G vom 7. 8. 1996 (BGBl I S. 1254).

(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Jahresarbeitsverdienst ist mit dem Faktor 0,5 zu vervielfältigen.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606), geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1461).

§ 8a FRG Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

Eingefügt durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).

(1) 1Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die

  1. 1.
    im Beitrittsgebiet während der Zeit, in der sie eine Tätigkeit ausgeübt haben, wegen der sie einem in Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehörten, oder
  2. 2.
    außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland während der Zeit, in der sie eine Tätigkeit ausgeübt haben, die zu einer Mitgliedschaft in einem der in Nummer 1 genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme geführt hätte, wenn die Tätigkeit zum Zeitpunkt ihrer Ausübung im Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre,

einen Arbeitsunfall erlitten haben oder bei denen auf Grund einer während dieser Zeit ausgeübten versicherten Tätigkeit eine Berufskrankheit eingetreten ist, wird als Jahresarbeitsverdienst höchstens der Betrag festgelegt, der sich für das Kalenderjahr, in dem der Arbeitsunfall eingetreten ist oder nach § 5 Abs. 3 Satz 2 als eingetreten gilt, dadurch ergibt, dass das Entgelt, welches nach § 6 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes für die dort jeweils genannten Personengruppen in diesem Kalenderjahr höchstens zu Grunde zu legen ist, mit den Faktoren nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigt wird; für Teilzeitbeschäftigte findet § 8 Abs. 1 Satz 3 entsprechende Anwendung. 2Bei Personen, auf die § 8 Abs. 3 Anwendung findet, ist der nach Satz 1 ermittelte Betrag mit dem Faktor 0,5 zu vervielfältigen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2207). Satz 2 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1461).

(2) 1Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt oder dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Personenkreis entsprachen oder vergleichbar waren und während der Zeit ihrer Tätigkeit für diesen Staatssicherheitsdienst einen Arbeitsunfall erlitten haben oder bei denen eine Berufskrankheit auf Grund einer während dieser Zeit ausgeübten versicherten Tätigkeit eingetreten ist, wird als Jahresarbeitsverdienst höchstens der Betrag festgelegt wird, der 70 vom Hundert des Durchschnittsentgelts entspricht, welches sich aus der Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr ergibt, in dem der Arbeitsunfall eingetreten ist oder nach § 5 Abs. 3 Satz 2 als eingetreten gilt. 2Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung. 3Die Vorschriften über den Mindestjahresarbeitsverdienst sind nicht anzuwenden.

Absatz 2 Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2207); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Berechtigte, bei denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festgestellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt, dass die Rente auf Grund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach Absätzen 1 und 2 gezahlt wird.

§ 9 FRG Zuständigkeit

(1) 1Zuständig für die Feststellung und Gewährung der Leistungen ist der Träger der Unfallversicherung, der nach der Art des Unternehmens, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat, zuständig wäre, wenn sich der Arbeitsunfall dort, wo sich der Berechtigte in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit der Anmeldung des Anspruchs gewöhnlich aufhält, ereignet hätte. 2Sind mehrere Hinterbliebene vorhanden, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des hinterbliebenen Ehegatten. 3Ist ein solcher nicht vorhanden, so ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der jüngsten Waise maßgebend. 4Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Hinterbliebenen, der zuerst einen Anspruch anmeldet.

Absatz 1 Satz 1 geändert und Sätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).

(2) Ergibt sich nach Absatz 1 die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand, so ist die Unfallversicherung Bund und Bahn zuständig.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983), geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167), 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579) und 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

(3) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist zuständig für die Feststellung und Gewährung von Leistungen an Umsiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ihres Herkunftslandes haben.

Absatz 3 geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167) und 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

§ 10 FRG

(weggefallen)

§ 11 FRG Ruhen der Rente bei Zusammentreffen mit Leistungen aus dem Ausland

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für denselben Versicherungsfall eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.

Absatz 1 geändert durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606) und 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

Absatz 2 Satz 2 gestrichen durch G vom 18. 8. 1980 (BGBl I S. 1469).

§ 12 FRG Ruhen der Rente bei Auslandsaufenthalt

(1) 1Die Rente, die für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach § 5 zu gewähren ist, ruht, solange sich der Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhält. 2Die Gewährung von Sachleistungen in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ausgeschlossen.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).

(2) 1Wird der Antrag auf Rente während des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestellt, so ist für die Feststellung der Rente und die Entscheidung über das Ruhen der ursprünglich verpflichtete Versicherungsträger zuständig. 2Ist dieser nicht mehr vorhanden, so richtet sich die Zuständigkeit nach der Art des Unternehmens, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat; § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 3Mehrere sachlich zuständige Versicherungsträger bestimmen durch Vereinbarung, welcher von ihnen örtlich zuständig ist.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).

§ 13 FRG Auslandsaufenthalt

(1) 1Ist der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vor dem 9. Mai 1945 außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetreten und war der Berechtigte hierfür von einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen, so kann die Rente einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder einem früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, der sich im Gebiet eines auswärtigen Staates aufhält, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine amtliche Vertretung hat, gezahlt werden. 2Eine solche Rente gilt nicht als Leistung der sozialen Sicherheit.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).

(2) 1Geht der Rentenzahlung nach Absatz 1 keine Leistung für Zeiten des Aufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland voraus, so ist für die Feststellung und Zahlung der Rente der ursprünglich verpflichtete Versicherungsträger zuständig. 2§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).

(3) Früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes stehen Personen gleich, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Reiches oder in das Gebiet der Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 1970 (BGBl I S. 1846).

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass der gewöhnliche Aufenthalt in einem sonstigen Gebiet außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland dem gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines auswärtigen Staates gleichsteht, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine amtliche Vertretung hat.

Absatz 4 geändert durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).

§ 14 FRG Rechte/Pflichten des Berechtigten

Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, richten sich die Rechte und Pflichten der nach diesem Abschnitt Berechtigten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften.

Geändert durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).

§ 14a FRG Nichtanrechnung von Beitragszeiten

1Bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 gehören, werden Zeiten nach diesem Gesetz nicht angerechnet. 2Dies gilt nicht für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.

Eingefügt durch G vom 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403).

§ 15 FRG Beitragszeiten

(1) 1Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. 2Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zu Grunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. 3Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606). Satz 3 angefügt durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261).

(2) 1Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. 2Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. 3Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) 1Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. 2Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. 3Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

  1. a)
    die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
  2. b)
    die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
  3. c)
    für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
  4. d)
    die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261). Satz 3 Buchstabe c geändert durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).

§ 16 FRG Beschäftigungszeiten vor der Vertreibung

(1) 1Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. 2Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. 3Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606); geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1461). Satz 2 angefügt durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261); geändert durch G vom 25. 7. 1991 (a. a. O.).

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

Absatz 2 angefügt durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261); bisheriger Wortlaut des § 16 wurde Absatz 1.

§ 17 FRG Beschäftigungszeiten bei Versicherungsträger außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

(1) (weggefallen)

(2) 1§ 16 gilt auch für die vor dem 9. Mai 1945 in den ehemaligen deutschen Ostgebieten verrichtete Beschäftigung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder eines früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, jedoch nur für eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach den reichsgesetzlichen Vorschriften wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei gewesen ist. 2Auf die in § 1 Buchstaben b und d genannten Personen und deren Hinterbliebene findet § 16 keine Anwendung.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261) und 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).

§ 17a FRG Erweiterung des Personenkreises

Die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auch auf

  1. a)

    Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat,

    1. 1.

      dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben,

    2. 2.

      das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben und

    3. 3.

      sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes verlassen haben,

  2. b)

    Hinterbliebene der in Buchstabe a genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.

Eingefügt durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261). Buchstabe a Nummer 2 geändert durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).

§ 18 FRG Ausnahmen für Beitrags-/Beschäftigungszeiten

(1) § 15 findet keine Anwendung, wenn die Beiträge als einmalige Einlage oder als laufende Beiträge zur Versicherung anderer als der Pflichtleistungen (Zusatzversicherung) entrichtet sind.

(2) § 16 findet keine Anwendung für Beschäftigungen während der in den Anlagen 2 und 3 angeführten Jahre, wenn der Beschäftigte nach Maßgabe der Anlage 1 in eine der in den Anlagen 2 und 3 genannten Leistungsgruppen fällt.

Absatz 2 Satz 2 gestrichen durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606); der bisherige Satz 1 wurde (geändert) Wortlaut des Absatz 2.

(3) (1) 1§ 16 findet keine Anwendung auf eine Zeit, die in der Bundesrepublik Deutschland bei der Gewährung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen als ruhegehaltfähig berücksichtigt ist oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird oder für die die Nachversicherung als durchgeführt gilt. 2Wird bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen von einem Zeitraum nur ein Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt, so ist der nicht berücksichtigte Teil bei der Anwendung des § 16 so zu behandeln, als ob er vom Beginn dieses Zeitraums an zurückgelegt wäre. 3Sonstige Beschäftigungs- oder Beitragszeiten gelten für die Anwendung des § 32 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes als solche, für die die Prämienreserven an den Dienstherrn im Herkunftsland abgeführt sind.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 6. 1965 (BGBl I S. 476); geändert durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606). Satz 2 eingefügt durch G vom 9. 6. 1965 (a. a. O.); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 25. September 1970 (BGBl. I S. 1372)

Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1970 - 2 BvL 8/65 -, ergangen auf Vorlage des Sozialgerichts München, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:

§ 18 Absatz 3 Satz 1 des Fremdrentengesetzes vom 25. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 93) war in der bis zum 30. Juni 1965 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar.

Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.

Zu § 18: FRG§18VwV vom 29. 8. 1966 (BAnz Nr. 170).

§ 19 FRG Anrechnung von Beitragszeiten

(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat

(2) (weggefallen)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die an Stelle einer Altersrente erbracht wird.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.

§ 20 FRG Zuordnung von Beitrags-/Beschäftigungszeiten

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) Zeiten der in den §§ 15 und 16 genannten Art werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die in § 15 genannten Beitragszeiten werden, sofern sie auf Grund einer Pflichtversicherung in einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung zurückgelegt sind, der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn die ihnen zu Grunde liegende Beschäftigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zur Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt hätte.

(3) 1Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zurückgelegt, ohne dass Beiträge zu einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung entrichtet sind, so werden sie der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 1924 an zugeordnet, wenn die Beschäftigung, wäre sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte. 2§ 16 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz findet Anwendung.

(4) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifelhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, so werden sie der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(5) 1Für die Bewertung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten von Beschäftigten und versicherungspflichtigen Selbstständigen nach den Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes erfolgt eine Zuordnung zur Rentenversicherung der Arbeiter, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend körperlicher Art, und zur Rentenversicherung der Angestellten, wenn sie überwiegend geistiger Art war. 2Pflichtversicherte Handwerker werden der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet. 3Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifelhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, so werden sie der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet.

(6) 1Die auf Grund einer freiwilligen Versicherung zurückgelegten Beitragszeiten werden dem Versicherungszweig zugeordnet, in dem sie zurückgelegt sind. 2Zeiten, für die Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung einer Pflichtversicherung entrichtet sind, werden dem Versicherungszweig zugeordnet, dem die Zeiten der Pflichtversicherung, deren Fortsetzung sie dienen, zuzuordnen sind. 3Im Übrigen werden Zeiten einer freiwilligen Versicherung, die von nicht pflichtversicherten Personen während einer Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend körperlicher Art begonnen ist, der Rentenversicherung der Arbeiter, Zeiten einer freiwilligen Versicherung, die von nicht pflichtversicherten Personen während einer Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend geistiger Art begonnen ist, der Rentenversicherung der Angestellten zugeordnet. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nur für die Zuordnung von Zeiten der freiwilligen Versicherung, die vor dem 1. März 1957 zurückgelegt wurden.

§ 21 FRG Anrechnungszeiten

Vom 1. Januar 1992 an sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach dem vollendeten 14. Lebensjahr in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören.

Neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261).

§ 22 FRG Entgeltpunkte

(1) 1Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. 2Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. 3Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. 4Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. 5Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. 6Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. 7Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. 8Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. 9Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606). Sätze 1 und 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983). Sätze 8 und 9 angefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998).

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606); geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1461). Satz 2 gestrichen durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998).

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).

(4) (1) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1461).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1704)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Es ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip unvereinbar, dass § 22 Absatz 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) in der Fassung des Artikels 3 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1461) auf Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt, ohne eine Übergangsregelung für die zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge zur Anwendung kommt.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

§ 22a FRG Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

(1) (weggefallen)

(2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren oder dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Personenkreis entsprechen oder vergleichbar sind, wird als maßgebendes Entgelt für anrechenbare Zeiten höchstens das jeweilige Durchschnittsentgelt der Anlage 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde gelegt.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939).

(3) Absatz 2 gilt nicht für Berechtigte, bei denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festgestellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt, dass Zeiten nach Absatz 2 bei Feststellung der Rente berücksichtigt wurden.

Absatz 3 geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939).

§ 22b FRG Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten

Eingefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1461).

(1) (1) 1Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zu Grunde gelegt. 2Hierbei sind zuvor die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren. 3Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor sind vorrangig zu berücksichtigen.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 3 angefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998).

(2) Die Entgeltpunkte einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz werden ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz ergeben.

(3) 1Bei Ehegatten, Lebenspartnern und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind, werden höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt. 2Diese werden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden Entgeltpunkte zueinander stehen, höchstens jedoch 25 Entgeltpunkte für einen Berechtigten.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(1) Amtl. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 26. September 2010 (BGBl. I S. 1358)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 2530/05, 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1791) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit hierdurch die Höhe solcher Hinterbliebenenrenten beschränkt wird, die allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhen und die ohne die in § 22b Absatz 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vorgesehene Beschränkung noch nicht bestandskräftig gewährt worden sind.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

§ 23 FRG Entgeltpunkte bei pflichtversicherten Selbständigen/freiwillig Versicherten

Neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261).

(1) 1Bei pflichtversicherten Selbstständigen ist für die Zuordnung der Werte für die Ermittlung der Entgeltpunkte § 22 unter Berücksichtigung der Beitragsleistung entsprechend anzuwenden. 2Ist die Höhe der Beitragsleistung nicht nachgewiesen, sind an Stelle der Beitragsleistung die Berufstätigkeit und die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

(2) 1Bei freiwillig Versicherten werden Entgeltpunkte nur ermittelt, wenn die Beiträge nach einer Bemessungsgrundlage entrichtet sind, die bei Beschäftigten zur Versicherungspflicht geführt hätte. 2Für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 ist die jeweils niedrigste Beitragsklasse für freiwillige Beiträge im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu Grunde zu legen und für Zeiten ab 1. März 1957 von einem Bruttoarbeitsentgelt auszugehen, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet entspricht. 3§ 22 Abs. 3 ist anzuwenden.

Absatz 2 Sätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).

§ 25 (weggefallen)

§ 24 FRG

(weggefallen)

§ 25 FRG

(weggefallen)

§ 26 FRG Anteilmäßige Berücksichtigung von Entgeltpunkten

1Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. 2Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. 3Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. 4Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit an Stelle einer Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

Neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261).

§ 28 (weggefallen)

§ 27 FRG

(weggefallen)

§ 28 FRG

(weggefallen)

§ 28a FRG Rentenbezugszeiten

Zeiten, in denen der Berechtigte aus einem System der sozialen Sicherheit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters oder an Stelle einer solchen Leistung eine andere Leistung bezogen hat, stehen Rentenbezugszeiten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch gleich, wenn der Rente Zeiten zu Grunde liegen, die nach diesem Gesetz anrechenbar sind.

Eingefügt durch G vom 22. 12. 1983 (BGBl I S. 1532), neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261).

§ 28b FRG Kindererziehungszeiten. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

1Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch steht die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich. 2Die Erklärungen nach § 56 und dem am 31. Dezember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben. 3Die Zuordnung nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen.

Neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261). Absatz 2 gestrichen durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998); bisheriger Absatz 1 wurde (Satz 2 neugefasst) Wortlaut des § 28b.

§ 29 FRG Anrechnungszeiten

(1) 1Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen eine in den §§ 15 und 16 genannte Beschäftigung oder Tätigkeit durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Leistungen zur Rehabilitation, Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen sowie eine nach dem 30. September 1927 liegende Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist; sind für solche Zeiten Beiträge an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunftsgebiet gezahlt worden, werden für diese Beiträge Entgeltpunkte nicht ermittelt. 2Für Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft sowie für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres ist eine Unterbrechung nicht erforderlich. 3Die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Vorschriften über die Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

Absatz 1 Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403); bisheriger Satz 2, geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), wurde Satz 3.

(2) Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 werden wie entsprechende Zeiten ohne Leistungsbezug oder ohne Beitragszahlung bewertet.

Absatz 2 angefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1461); bisheriger Wortlaut des § 29, neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), wurde Absatz 1.

§ 30 FRG Beginn einer Rente

1Für den Beginn einer Rente gilt § 99 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass die Rente frühestens vom Tage des Zuzugs an geleistet wird. 2Die dreimonatige Antragsfrist ist zu beachten; sie beginnt mit dem Tage des Zuzugs.

Neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261).

§ 31 FRG Zusammentreffen von Leistungen

(1) 1Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. 2Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. 3§ 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606) und 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983). Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

Absatz 2 Satz 2 gestrichen durch G vom 18. 8. 1980 (BGBl I S. 1469).

Anlage 1 FRG Definitionen der Leistungsgruppen

A. Rentenversicherung der Arbeiter

1. Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft

Leistungsgruppe 1

Arbeiter, die auf Grund ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten mit Arbeiten beschäftigt werden, die als besonders schwierig oder verantwortungsvoll oder vielgestaltig anzusehen sind. Die Befähigung kann durch abgeschlossene Lehre oder durch langjährige Beschäftigung mit entsprechenden Arbeiten erworben sein. In den Tarifen sind die Angehörigen dieser Gruppe meist als Facharbeiter, auch qualifizierte oder hochqualifizierte Facharbeiter, Spezialfacharbeiter, Facharbeiter mit meisterlichem Können, Meister und Vorarbeiter im Stundenlohn, Betriebshandwerker, gelernte Facharbeiter, Facharbeiter mit Berufsausbildung und Erfahrung und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter
 
AutoschlosserLaborant
AutomateneinrichterLackierer
BäckerLithograph
Baumwollweber (gelernt)Maler
BauschlosserMälzer
BeizerMaurer
BetonfacharbeiterMaschinenschlosser
Betonwerker (gelernt)1. und 2. Maschinenführer
BetriebsschlosserMaschinensetzer
Böttcher (Holzküfer)Maschinist
BrauerMechaniker
Brenner (keramische Industrie)Metalldreher
BuchbinderModelltischler
BuchdruckerMolkerei- und Käsereigehilfe
Bügler (Bekleidungsgewerbe)Müller
ChemiebetriebsfachwerkerOberlederzuschneider
ChemigraphPapiermaschinenführer
DachdeckerParkettleger
DekorateurPflasterer
DrechslerPolierer
Drucker (Textilgewerbe)Polsterer
EisendreherPorzellanmaler
ElektrikerReparaturschlosser
ElektroinstallateurRohrleger
FärberRotationsdrucker
FeinmechanikerRundfunkmechaniker
FeintäschnerSamt- und Plüschweber
FernmeldemonteurSattler
FlachdruckerSchiffbauer
FleischerSchlosser
Fliesenleger1. Schmelzer
FormerSchneider
FräserSchornsteinfeger
GerberSchreiner
GießerSchriftsetzer
Gipser (Rabitzer)Schweißer
GlaserSeidenweber
GlasmacherSortierer (Tabakwarenherstellung)
GraveurStahlbauschlosser
GroßuhrenmacherStarkstrommonteur
HandschuhmacherSteinbrecher
HandsetzerSteinmetz
Heizer (geprüft)Stereotypeur
HutmacherStukkateur
InstallateurTischler
KarosseriebauerTuchweber
Keramformer (Dreher, Gießer)Uhrmacher
KerammalerVerputzer (Ausbaugewerbe)
Kernmacher1. Walzer
KleinuhrenmacherWerkzeugmacher
KlempnerZigarrenmacher
KochZigarettenmaschinenführer
KonditorZimmerer
KorrektorZuschneider
Kraftfahrer (Handwerker) 
Kürschner 

 

Weibliche Arbeiter
 
BaumwollweberinStumpenrollerin
(gelernt)Wickelmacherin
FutterstepperinZigarrenmacherin
HutarbeiterinZigarrenrollerin
Näherin (gelernt)Zuschneiderin
Seidenweberin (gelernt) 
Sortiererin (Tabakwarenherstellung) 

Leistungsgruppe 2

Arbeiter, die im Rahmen einer speziellen, meist branchegebundenen Tätigkeit mit gleichmäßig wiederkehrenden oder mit weniger schwierigen und verantwortungsvollen Arbeiten beschäftigt werden, für die keine allgemeine Berufsbefähigung vorausgesetzt werden muss. Die Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Arbeiten haben die Arbeiter meist im Rahmen einer mindestens drei Monate dauernden Anlernzeit mit oder ohne Abschlussprüfung erworben. In den Tarifen werden die hier erwähnten Arbeiter meist als Spezialarbeiter, qualifizierte angelernte Arbeiter, angelernte Arbeiter mit besonderen Fähigkeiten, angelernte Arbeiter, vollwertige Betriebsarbeiter, angelernte Hilfshandwerker, Betriebsarbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter
 
BahnunterhaltungsarbeiterKalander- und Querschneiderführer
Betonwerker (angelernt)Kranführer
BohrerMaschinenbauhelfer
Brenner (Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden)Metallschleifer
ChemiebetriebswerkerMitfahrer (Beifahrer)
EinschalerPapiermaschinengehilfe
Eisenbieger und -flechterRotten- und Gleisarbeiter
Former (angelernt)Schiffbauhelfer
Fuhrmann (Kutscher)Schleifer (Putzer)
HoblerSchweißer (angelernt)
HochbauhelferSteinbrecher (angelernt)
HolländerarbeiterWalzer

 

Weibliche Arbeiter
 
Anlegerin (Papiererzeugung und -verarbeitung)Ringspinnerin
BaumwollweberinSchaffnerin
BüglerinSpulerin
EinrichterinStepperin
FleyerinStopferin
KeramformerinStrickerin
NäherinVerpackerin (Packerin)
(Wirk- und Strickerei)Zuarbeiterin
 Zwirnerin

Leistungsgruppe 3

Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Tätigkeiten beschäftigt sind, für die eine fachliche Ausbildung auch nur beschränkter Art nicht erforderlich ist. In den Tarifen werden diese Arbeiter meist als Hilfsarbeiter, ungelernte Arbeiter, einfache Arbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter
 
BauhilfsarbeiterHafenarbeiter
BeladerHilfsarbeiter
BunkerarbeiterLagerarbeiter
EntladerPlatzarbeiter
Grubenarbeiter
(Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden)
 

 

Weibliche Arbeiter
 
HilfsarbeiterinReinmacherin
NäherinSortiererin

2. Arbeiter in der Landwirtschaft

Leistungsgruppe 1

Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter
 
Handwerksmeister und -gehilfeMeister und Gehilfe des Brennerei- und Molkereifaches
HofmeisterMeister und Gehilfe der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe
Landwirtschaftlicher Facharbeiter (mit Facharbeiterbrief)Vorarbeiter
Landwirtschaftsmeister und -gehilfe 
Meister und Gehilfe der Tierzucht
(Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schafzucht, Imkerei, Geflügelzucht, Pelztier- und Fischzucht)
 

 

Weibliche Arbeiter
 
Landwirtschaftliche GehilfinWirtschafterin

Leistungsgruppe 2

Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter
 
GespannführerSchweinewärter
KraftfahrerTreckerführer
Landarbeiter 

 

Weibliche Arbeiter
 
Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft)Landarbeiterin

3. Arbeiter in der Forstwirtschaft

Leistungsgruppe 1

Männliche Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

HaumeisterWaldfacharbeiter

Leistungsgruppe 2

Männliche Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Regelmäßig beschäftiger WaldarbeiterStändiger Waldarbeiter

B. Rentenversicherung der Angestellten

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis.

Leistungsgruppe 2

Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbstständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben. Außerdem Angestellte, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichem Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Angestellte
 
Bauführerüber 45 Jahre
Bilanzbuchhalterüber 45 Jahre
Buchhalter (Lohnbuchhalter)über 45 Jahre
Chefkameramann 
Einkäuferüber 45 Jahre
Ingenieurüber 45 Jahre
(Bau-
Betriebs-
Bild-
Film-
Maschinen-
Meß-
Sender-
Ton-)
 
Konstrukteurüber 45 Jahre
Korrespondentüber 45 Jahre
Leitender Wirtschafter (Landwirtschaft) 
Mitglied von Kulturorchestern
(Sonderklasse und Tarifklasse I)
 
Oberarzt 
Polier (techn.)über 45 Jahre
Redakteurüber 45 Jahre
Regisseurüber 45 Jahre
Technikerüber 45 Jahre
Tonmeisterüber 45 Jahre
Werkmeisterüber 45 Jahre

 

Weibliche Angestellte
 
Bilanzbuchhalterinüber 45 Jahre
Buchhalterinüber 45 Jahre
Korrespondentinüber 45 Jahre

Leistungsgruppe 3

Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbstständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Angestellte
 
Aufnahmeleiter
(Film, Funk, Fernsehen)
 
Bauführer30 bis 45 Jahre
Beleuchterüber 30 Jahre
Bibliothekar 
Bilanzbuchhalterbis 45 Jahre
Buchhalter 
(Lohnbuchhalter)30 bis 45 Jahre
Bühnenbildner 
Einkäuferbis 45 Jahre
Fakturistüber 45 Jahre
Förster 
Gießereimeister 
Gutsverwalter, -inspektor 
Ingenieur30 bis 45 Jahre
(Bau-
Betriebs-
Bild-
Film-
Maschinen-
Meß-
Sender-
Ton-)
 
Kaufm. Kalkulatorüber 30 Jahre
Kartothekführerüber 30 Jahre
Konstrukteur30 bis 45 Jahre
Kontoristüber 30 Jahre
Korrespondent30 bis 45 Jahre
Laborantüber 30 Jahre
Lageristüber 30 Jahre
Lagerverwalter 
Landwirtschaftlicher Fachangestellter 
Maskenbildner 
Medizinalassistent 
Mitglied von Kulturorchestern 
Polier (techn.)30 bis 45 Jahre
Polier (Meister) 
Pressestenograph 
Redakteurbis 45 Jahre
Regieassistent 
Regisseurbis 45 Jahre
Reisender 
Richtmeister 
Schachtmeister 
Techniker30 bis 45 Jahre
Technischer Zeichnerüber 45 Jahre
Tonmeisterbis 45 Jahre
Verkäuferüber 45 Jahre
Vertreter 
Werkmeister30 bis 45 Jahre
Werkstattmeister 
Zuschneider 

 

Weibliche Angestellte
 
Bilanzbuchhalterinbis 45 Jahre
Buchhalterin30 bis 45 Jahre
Direktrice 
Hebamme 
Heilgymnastin 
Kassiererinüber 45 Jahre
Laborantinüber 45 Jahre
Medizinisch-techn. Assistentin 
Oberschwester 
Operationsschwester 
Physikalisch-techn. Assistentin 
Sekretärin 
Stationsschwester 
Stenotypistinüber 45 Jahre
Verkäuferinüber 45 Jahre
Wirtschaftsleiterin 

Leistungsgruppe 4

Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt. Außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsrichtmeister. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Angestellte
 
Bauführerbis 30 Jahre
Beleuchterbis 30 Jahre
Buchhalter (Lohnbuchhalter)bis 30 Jahre
Bühnenmeister 
Expedient 
Fakturistbis 45 Jahre
Forstaufseher 
Ingenieurbis 30 Jahre
(Bau-
Betriebs-
Bild-
Film-
Maschinen-
Meß-
Sender-
Ton-)
 
Inspizient 
Kartothekführerbis 30 Jahre
Kaufm. Kalkulatorbis 30 Jahre
Konstrukteurbis 30 Jahre
Kontoristbis 30 Jahre
Korrespondentbis 30 Jahre
Kostümbildner 
Laborantbis 30 Jahre
Lageristbis 30 Jahre
Landwirtschaftlicher Verwaltungsangestellter 
Materialverwalter 
Polier (techn.)bis 30 Jahre
Registrator 
Requisiteur 
Technischer Kalkulator 
Technischer Zeichner30 bis 45 Jahre
Verkäufer30 bis 45 Jahre
Werkmeisterbis 30 Jahre
Werkstattschreiber 

 

Weibliche Angestellte
 
Buchhalterinbis 30 Jahre
Fakturistinüber 30 Jahre
Haushälterin 
Kassiererinbis 45 Jahre
Kindergärtnerin 
Kontoristinüber 30 Jahre
Kostümbildnerin 
Krankenschwester 
Laborantinbis 45 Jahre
Landwirtschaftliche Verwaltungsangestellte 
Maschinenbuchhalterin 
Sprechstundenhilfe 
Stenotypistin30 bis 45 Jahre
Technische Zeichnerin 
Telefonistinüber 30 Jahre
Verkäuferin30 bis 45 Jahre

Leistungsgruppe 5

Angestellte in einfacher, schematischer oder mechanischer Tätigkeit, die keine Berufsausbildung erfordert. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Angestellte
 
Fotokopist 
Notenwart 
Orchesterwart 
Technischer Zeichnerbis 30 Jahre
Verkäuferbis 30 Jahre

 

Weibliche Angestellte
 
Fakturistinbis 30 Jahre
Hauswirtschaftsangestellte 
Kontoristinbis 30 Jahre
Stenotypistinbis 30 Jahre
Telefonistinbis 30 Jahre
Verkäuferinbis 30 Jahre

C. Knappschaftliche Rentenversicherung

I. Arbeiter

a) Arbeiter unter Tage

Leistungsgruppe 1

Hauer im Gedinge und sonstige Gedingearbeiter.

Leistungsgruppe 2

Gelernte Grubenhandwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.

Leistungsgruppe 3

Sonstige Schichtlohnarbeiter.

b) Arbeiter über Tage

Leistungsgruppe 1

Gelernte Handwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.

Leistungsgruppe 2

Sonstige Arbeiter.

II. Angestellte

a) Technische Angestellte unter Tage

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen, und Fahrsteiger.

Leistungsgruppe 2

Abteilungsleiter und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

Leistungsgruppe 3

Grubensteiger und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

Leistungsgruppe 4

Oberhauer, Fahrhauer und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

b) Technische Angestellte über Tage

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.

Leistungsgruppe 2

Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger, denen die in Leistungsgruppe 3 aufgeführten technischen Angestellten über Tage unterstellt sind, sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

Leistungsgruppe 3

Sonstige Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

Leistungsgruppe 4

Meister und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

c) Kaufmännische Angestellte

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.

Leistungsgruppe 2

Angestellte, die selbstständig in eigener Verantwortung als erste Angestellte in den Geschäftsabteilungen der größeren Hauptverwaltungen und der selbstständigen Zechenanlagen beschäftigt sind und nicht außerhalb der Tarifabkommen stehen. Voraussetzung ist, dass ihre Tätigkeit sich von derjenigen der übrigen Angestellten als eine übergeordnete abhebt und ihnen im allgemeinen mindestens drei Angestellte unterstehen.

Leistungsgruppe 3

Angestellte, die eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder entsprechende Vorbildung haben, alle in ihrem Geschäftsbereich vorkommenden Arbeiten selbstständig verrichten und deren Tätigkeit über den Rahmen der übrigen Angestellten (Leistungsgruppen 4 und 5) hinausgeht. Sie müssen mindestens sechs Dienstjahre als Angestellte auf einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unternehmen beschäftigt sein.

Leistungsgruppe 4

Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung der in den Büros oder Verwaltungen üblicherweise vorkommenden Arbeiten besteht.

Leistungsgruppe 5

Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung einfacher Arbeiten besteht.

Zu Anlage 1: Neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1824).

Anlage 2 FRG

(1)

(1) Amtl. Anm.:

Anlagen 2 u. 3: I.d.F. d. § 7 Abs. 1 V v. 14.12.1960 I 996, des § 7 Abs. 1 V v. 23.11.1961 I 1929 u. des § 7 Abs. 1 V v. 6.12.1962 I 709 u. des § 7 Abs. 1 V v. 21.12.1963 I 1033

Rentenversicherung der Angestellten
 
Kalenderjahre
 
Männliche Angestellte der LeistungsgruppeWeibliche Angestellte der Leistungsgruppe
121
   
1891 bis 19121906 bis 19121911 bis 1912
1949 bis 19671951 bis 19521951 bis 30. Juni 1965
 1955 bis 30. Juni 1965 

Zu Anlage 2: Geändert durch V vom 20. 12. 1968 (BGBl I S. 1405).

Anlage 3 FRG

(1)

(1) Amtl. Anm.:

Anlagen 2 u. 3: I.d.F. d. § 7 Abs. 1 V v. 14.12.1960 I 996, des § 7 Abs. 1 V v. 23.11.1961 I 1929 u. des § 7 Abs. 1 V v. 6.12.1962 I 709 u. des § 7 Abs. 1 V v. 21.12.1963 I 1033

Knappschaftliche Rentenversicherung
- Angestellte -
 
Kalenderjahre
 
Technische Angestellte der LeistungsgruppeKaufmännische Angestellte der Leistungsgruppe
unter Tageüber Tage 
12121
     
1926 bis 19281949 bis 195219271951 bis 19521951 bis 1952
1938 bis 19441954 bis 19671940 bis 19441956 bis 30. Juni 19651956 bis 30. Juni 1965
1948 bis 1967 1948 bis 1967  

Zu Anlage 3: Geändert durch V vom 20. 12. 1968 (BGBl I S. 1405).

Anlage 4 FRG

Lohn- oder Beitragsklassen für männliche Versicherte der Rentenversicherung der Arbeiter
 
ZeitraumArbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiter in der Landwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiter in der Forstwirtschaft der Leistungsgruppe
 1231212
        
Vom1.Januar1891IVIIIIIIIIIIIIIIIII
bis31.Dezember1899       
           
Vom1.Januar1900VIVIIIIIIIIIVIII
bis31.Dezember1906       
           
Vom1.Januar1907VVIVIVIIIVIV
bis30.September1921       
           
Vom1.Januar1924VIVIVIIIIIIVIII
bis31.Dezember1925       
           
Vom1.Januar1926VIVIVIVIIIVIV
bis31.Dezember1927       
           
Vom1.Januar1928VIIVIIVIVIIIVIV
bis31.Dezember1933       
           
Vom1.Januar1934VIIIVIIVIVIIIVIV
bis31.Dezember1938       
           
Vom1.Januar1939IXVIIIVIIVIVVIV
bis27.Juni1942       

Anlage 5 FRG

Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
- in RM/DM -
 
JahrArbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiter in der Landwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiter in der Forstwirtschaft der Leistungsgruppe
 1231212
        
19422.988 2.604 2.004 1.608 972 1.872 1.668 
19433.012 2.616 2.040 1.632 984 1.896 1.680 
19442.964 2.580 2.028 1.620 972 1.884 1.668 
19452.268 2.028 1.596 1.320 792 1.536 1.368 
19462.220 2.052 1.620 1.380 828 1.608 1.428 
19472.256 2.064 1.704 1.428 864 1.668 1.476 
19482.688 2.520 2.112 1.668 1.008 1.944 1.728 
19493.432 3.216 2.724 2.028 1.224 2.364 2.100 
19503.840 3.588 2.976 2.184 1.308 2.544 2.256 
19514.296 4.032 3.372 2.544 1.536 2.976 2.640 
19524.632 4.320 3.600 2.796 1.692 3.264 2.904 
19534.908 4.560 3.828 3.000 1.812 3.504 3.108 
19545.064 4.776 3.960 3.144 1.896 3.672 3.264 
19555.580 5.208 4.368 3.492 2.100 4.080 3.624 
19565.868 5.520 4.692 3.768 2.268 4.392 3.900 
19576.108 5.652 4.836 4.356 2.628 4.620 4.104 
19586.420 5.916 5.088 4.620 2.784 4.884 4.332 
19596.696 6.228 5.376 4.908 2.952 5.136 4.560 
19607.284 6.804 5.844 5.184 3.120 5.592 4.968 
19618.016 7.464 6.468 5.772 3.480 6.156 5.472 
19628.736 8.064 7.080 6.480 3.900 6.720 5.964 
19638.964 8.208 7.296 6.780 4.080 7.128 6.324 
19649.792 8.868 7.884 7.392 4.452 7.764 6.888 
196510.680 9.648 8.568 8.136 4.896 8.460 7.512 
196611.448 10.344 9.156 9.036 5.448 9.060 8.052 
196711.772 10.632 9.444 9.564 5.760 9.360 8.316 
196812.492 11.304 10.068 9.912 5.964 9.936 8.820 
196913.740 12.432 11.016 10.464 6.300 10.920 9.696 
197015.588 13.992 12.492 11.508 6.936 12.360 10.980 
197117.304 15.336 13.680 12.852 7.740 13.644 12.120 
197218.672 16.548 14.832 13.920 8.376 14.748 13.104 
197320.760 18.528 16.488 15.492 9.324 16.440 14.604 
197422.656 20.232 18.012 17.988 10.824 18.000 15.984 
197523.796 21.000 18.672 19.440 11.700 18.840 16.728 
197625.428 22.812 20.256 21.216 12.768 20.328 18.048 
197727.240 24.384 21.684 22.788 13.716 21.720 19.284 
197828.512 25.464 22.608 23.796 14.328 22.716 20.172 
197929.988 26.820 24.048 25.056 15.048 23.964 21.276 
198031.776 28.308 25.344 26.844 16.164 25.368 22.524 
198133.108 29.448 26.292 27.984 16.848 26.460 23.484 
198234.140 30.228 27.168 29.400 17.700 27.264 24.204 
198335.388 31.896 28.356 30.768 18.516 28.476 25.284 
198436.228 32.940 29.208 31.884 19.200 29.232 25.956 
198537.164 33.612 29.904 32.520 19.584 29.916 26.556 
198638.328 34.572 30.876 33.264 20.028 30.840 27.384 
198739.228 35.508 31.584 33.828 20.364 31.608 28.068 
198840.284 36.516 32.640 34.188 20.580 32.472 28.824 
198941.556 37.656 33.852 34.728 20.916 33.492 29.736 
199043.608 39.216 35.364 35.376 21.300 35.052 31.116 

Zu Anlage 5: Neugefasst durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1869), geändert durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).

Anlage 6 FRG

Lohn- oder Beitragsklassen für weibliche Versicherte der Rentenversicherung der Arbeiter
 
ZeitraumArbeiterinnen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiterinnen in der Landwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiterinnen in der Forstwirtschaft
 12312 
       
Vom1.Januar1891IIIIIIIIIII
bis31.Dezember1899      
          
Vom1.Januar1900IIIIIIIIIII
bis31.Dezember1906      
          
Vom1.Januar1907IIIIIIIIIIIIIII
bis30.September1921      
          
Vom1.Januar1924IIIIIIIIIIIIII
bis31.Dezember1925      
          
Vom1.Januar1926IVIVIVIIIIIIII
bis31.Dezember1927      
          
Vom1.Januar1928IVIVIVIIIIIIII
bis31.Dezember1933      
          
Vom1.Januar1934IVIVIVIIIIIIII
bis31.Dezember1938      
          
Vom1.Januar1939VVVIVIIIIII
bis27.Juni1942      

Anlage 7 FRG

Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
- in RM/DM -
JahrArbeiterinnen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiterinnen in der Landwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiterinnen in der Forstwirtschaft
 12312 
19421.428 1.452 1.428 1.008 768 876 
19431.476 1.500 1.404 1.008 768 876 
19441.476 1.488 1.380 996 756 876 
19451.128 1.152 1.068 780 588 672 
19461.080 1.104 1.032 756 576 660 
19471.128 1.152 1.044 756 576 660 
19481.392 1.428 1.260 888 672 780 
19491.752 1.800 1.632 1.104 840 972 
19502.136 2.208 1.956 1.320 1.008 1.152 
19512.460 2.472 2.220 1.596 1.224 1.404 
19522.652 2.628 2.400 1.776 1.356 1.560 
19532.796 2.772 2.484 1.932 1.464 1.680 
19542.904 2.880 2.604 2.052 1.560 1.788 
19553.144 3.108 2.820 2.268 1.728 1.980 
19563.360 3.276 3.000 2.496 1.896 2.184 
19573.504 3.396 3.156 2.892 2.208 2.304 
19583.624 3.516 3.300 3.048 2.328 2.424 
19593.840 3.708 3.468 3.204 2.436 2.556 
19604.236 4.068 3.804 3.336 2.544 2.784 
19614.680 4.500 4.176 3.672 2.796 3.060 
19625.088 4.896 4.548 4.032 3.072 3.336 
19635.172 4.944 4.560 4.104 3.132 3.540 
19645.628 5.268 4.968 4.548 3.468 3.852 
19656.120 5.736 5.376 5.016 3.828 4.200 
19666.600 6.120 5.772 5.472 4.164 4.512 
19676.684 6.276 6.012 5.724 4.368 4.656 
19687.200 6.696 6.384 5.976 4.548 4.944 
19698.064 7.524 7.200 6.432 4.908 5.580 
19709.240 8.604 8.232 7.224 5.508 6.396 
197110.620 9.900 9.516 8.376 6.384 7.380 
197211.976 11.088 10.740 9.288 7.068 8.304 
197313.692 12.828 12.312 10.692 8.148 9.540 
197415.228 14.292 13.776 12.396 9.444 10.656 
197516.404 15.156 14.484 13.392 10.200 11.304 
197617.604 16.572 15.960 14.688 11.184 12.348 
197718.984 17.760 17.136 15.792 12.024 13.236 
197820.124 18.696 18.036 16.476 12.552 13.944 
197921.168 19.560 19.008 17.340 13.200 14.628 
198022.320 20.808 20.112 18.432 14.040 15.504 
198123.424 21.720 20.916 19.260 14.664 16.248 
198224.360 22.464 21.756 20.244 15.420 16.824 
198325.368 23.748 22.632 21.156 16.116 17.604 
198426.184 24.564 23.304 21.804 16.608 18.192 
198527.300 25.248 24.096 22.416 17.076 18.696 
198628.176 26.136 24.828 22.728 17.304 19.344 
198729.112 26.724 25.584 23.088 17.592 19.884 
198830.096 27.396 26.268 23.532 17.916 20.400 
198931.224 28.188 27.024 23.880 18.180 21.048 
199032.676 29.352 28.272 24.336 18.540 21.912 

Zu Anlage 7: Neugefasst durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1869).

Anlage 8 FRG

Gehalts- oder Beitragsklassen für männliche Versicherte der Rentenversicherung der Angestellten
 
ZeitraumAngestellte der Leistungsgruppe
 12345
      
Vom1.Januar1891DDDDC
bis31.Dezember1899     
         
Vom1.Januar1900EEEDC
bis31.Dezember1906     
         
Vom1.Januar1907EEEED
bis31.Dezember1912     
         
Vom1.Januar1913JGFED
bis31.Juli1921     
         
Vom1.Januar1924EDCCC
bis31.Dezember1925     
         
Vom1.Januar1926FEDCC
bis31.Dezember1933     
         
Vom1.Januar1934FEDCC
bis31.Dezember1938     
         
Vom1.Januar1939GEEDC
bis30.Juni1942     

Anlage 9 FRG

Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
- in RM/DM -
JahrAngestellte der Leistungsgruppe
 12345
19426.996 4.884 3.948 2.604 2.028 
19437.032 4.908 3.960 2.628 2.076 
19446.936 4.848 3.900 2.604 2.064 
19455.376 3.768 3.012 2.028 1.632 
19465.328 3.732 2.976 2.016 1.632 
19475.508 3.852 3.060 2.088 1.704 
19486.660 4.668 3.684 2.544 2.088 
19497.200 5.976 4.692 3.264 2.712 
19507.200 6.588 5.148 3.612 3.024 
19517.200 7.200 5.820 4.092 3.420 
19527.800 7.800 6.228 4.380 3.648 
19539.000 8.508 6.528 4.584 3.816 
19549.000 8.904 6.756 4.740 3.936 
19559.000 9.000 6.912 4.848 4.008 
19569.000 9.000 7.320 5.124 4.224 
19579.000 9.000 7.560 5.304 4.356 
19589.000 9.000 7.944 5.532 4.572 
19599.600 9.600 8.328 5.748 4.812 
196010.200 10.200 8.988 6.228 5.364 
196110.800 10.800 9.852 6.912 5.976 
196211.400 11.400 10.692 7.572 6.504 
196312.000 12.000 11.304 8.088 7.056 
196413.200 13.200 12.264 8.880 7.656 
196514.400 14.400 13.308 9.720 8.304 
196615.600 15.600 14.208 10.428 8.904 
196716.800 16.800 14.688 10.764 9.156 
196819.200 19.200 15.528 11.340 9.828 
196920.400 20.400 16.380 11.988 10.344 
197021.600 21.600 17.820 13.212 11.460 
197122.800 22.800 19.536 14.628 12.552 
197225.200 25.200 20.964 15.852 13.536 
197327.600 27.600 23.160 17.340 14.856 
197430.000 30.000 25.872 19.548 16.800 
197533.600 33.600 27.756 20.832 17.892 
197637.200 37.200 29.232 21.828 18.708 
197740.800 40.632 31.140 23.256 19.980 
197844.400 42.624 32.688 24.408 20.988 
197948.000 45.060 34.320 25.752 22.080 
198050.400 48.348 36.612 27.444 23.616 
198152.800 50.640 38.268 28.848 24.696 
198256.400 53.160 39.888 30.084 25.848 
198360.000 55.368 41.280 30.396 24.948 
198462.400 57.156 42.396 31.008 25.692 
198564.800 59.160 43.680 31.716 26.268 
198667.200 61.308 45.168 32.760 27.096 
198768.400 63.216 46.452 33.600 27.840 
198872.000 65.052 47.508 34.236 28.308 
198973.200 67.032 48.960 35.400 28.968 
199075.600 69.828 51.264 37.248 30.420 

Zu Anlage 9: Neugefasst durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1869), geändert durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).

Anlage 10 FRG

Gehalts- oder Beitragsklassen für weibliche Versicherte der Rentenversicherung der Angestellten
 
ZeitraumAngestellte der Leistungsgruppe
 12345
      
Vom1.Januar1891DDCBA
bis31.Dezember1899     
         
Vom1.Januar1900EDCCB
bis31.Dezember1906     
         
Vom1.Januar1907EEDCB
bis31.Dezember1912     
         
Vom1.Januar1913FEDCB
bis31.Juli1921     
         
Vom1.Januar1924DCCBB
bis31.Dezember1925     
         
Vom1.Januar1926EDCCB
bis31.Dezember1933     
         
Vom1.Januar1934EDCCB
bis31.Dezember1938     
         
Vom1.Januar1939EDDCC
bis30.Juni1942     

Anlage 11 FRG

Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
- in RM/DM -
JahrAngestellte der Leistungsgruppe
 12345
19424.884 3.396 2.544 1.776 1.296 
19434.908 3.408 2.568 1.788 1.320 
19444.836 3.360 2.544 1.764 1.320 
19453.756 2.604 1.980 1.368 1.032 
19463.648 2.520 1.920 1.332 1.020 
19473.768 2.604 1.992 1.380 1.056 
19484.560 3.144 2.412 1.668 1.296 
19495.832 4.008 3.084 2.136 1.668 
19507.092 4.872 3.768 2.604 2.052 
19517.200 5.520 4.260 2.940 2.328 
19527.800 5.988 4.584 3.156 2.520 
19539.000 6.348 4.824 3.324 2.664 
19549.000 6.672 5.028 3.456 2.784 
19559.000 6.900 5.160 3.528 2.868 
19569.000 7.404 5.496 3.744 3.072 
19579.000 8.052 5.712 3.888 3.204 
19589.000 8.508 6.024 4.104 3.408 
19599.600 8.928 6.312 4.308 3.612 
196010.200 9.600 6.768 4.668 4.068 
196110.800 10.296 7.332 5.148 4.476 
196211.400 11.040 7.932 5.616 4.860 
196312.000 11.448 8.280 5.952 5.208 
196413.200 12.480 9.012 6.468 5.640 
196514.400 13.296 9.732 7.056 6.084 
196615.600 14.040 10.344 7.524 6.420 
196716.800 14.568 10.692 7.728 6.600 
196819.200 15.432 11.364 8.136 6.996 
196920.400 16.296 12.084 8.652 7.464 
197021.600 17.820 13.392 9.636 8.304 
197122.800 19.728 14.964 10.848 9.300 
197225.200 21.252 16.320 11.940 10.236 
197327.600 23.136 17.904 13.128 11.076 
197430.000 26.412 20.196 14.928 12.600 
197533.600 28.932 21.996 16.164 13.764 
197637.200 30.396 23.124 17.064 14.712 
197740.800 32.076 24.624 18.288 15.840 
197844.400 33.528 25.824 19.332 16.800 
197948.000 35.304 27.108 20.352 17.856 
198050.400 37.872 29.004 21.732 19.224 
198152.800 40.032 30.456 22.836 20.268 
198256.400 42.012 31.908 23.916 21.324 
198360.000 44.460 33.300 24.336 20.400 
198462.400 46.068 34.260 25.008 21.072 
198564.800 47.460 35.256 25.752 21.708 
198667.200 48.972 36.468 26.604 22.884 
198768.400 50.808 37.560 27.336 23.616 
198872.000 52.188 38.376 28.044 24.120 
198973.200 53.640 39.264 29.052 25.008 
199075.600 55.764 41.076 30.516 26.568 

Zu Anlage 11: Neugefasst durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1869), geändert durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).

Anlage 12 FRG

Lohn- oder Beitragsklassen in der knappschaftlichen Renten Versicherung
- Arbeiter -
 
ZeitraumBergarbeiter der Leistungsgruppe
 unter Tageüber Tage
 12312
      
Bis30.Juni1926IVIVIVIVIV
         
Vom1.Juli1926VIIVIIVVIV
bis31.Dezember1938     
         
Vom1.Januar1939VIIIVIIVIVIV
bis31.Dezember1942     

Anlage 13 FRG

Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in RM/DM
- Arbeiter -
JahrBergarbeiter der Leistungsgruppe
 unter Tageüber Tage
 12312
19433.108 2.664 2.256 2.460 2.124 
19443.072 2.628 2.220 2.436 2.088 
19452.376 2.040 1.728 1.884 1.620 
19462.376 2.040 1.728 1.884 1.620 
19472.448 2.100 1.776 1.944 1.668 
19482.964 2.544 2.160 2.352 2.028 
19493.792 3.252 2.760 3.012 2.592 
19504.224 3.624 3.072 3.348 2.880 
19514.788 4.104 3.480 3.792 3.264 
19525.148 4.416 3.744 4.080 3.516 
19535.436 4.656 3.948 4.308 3.708 
19545.664 4.860 4.116 4.488 3.864 
19556.084 5.220 4.116 4.824 4.152 
19566.720 5.772 4.884 5.328 4.584 
19576.996 6.012 5.088 5.544 4.776 
19587.104 6.108 5.172 5.628 4.848 
19596.888 5.928 5.016 5.724 4.920 
19607.452 6.420 5.424 6.216 5.340 
19618.148 7.020 5.928 6.804 5.844 
19628.772 7.560 6.384 7.248 6.228 
19639.444 8.148 6.876 7.692 6.612 
196410.044 8.664 7.308 8.208 7.056 
196510.728 9.252 7.800 9.072 7.800 
196610.776 9.300 7.836 9.324 8.016 
196710.740 9.276 7.812 9.576 8.232 
196811.508 9.936 8.364 10.212 8.772 
196912.828 11.076 9.324 11.268 9.672 
197014.736 12.732 10.716 12.600 10.812 
197115.888 13.728 11.556 13.764 11.808 
197216.872 14.580 12.276 14.772 12.672 
197319.248 16.632 14.004 16.524 14.184 
197422.536 19.476 16.404 18.972 16.284 
197524.384 21.072 17.748 20.484 17.592 
197625.116 21.708 18.276 21.588 18.540 
197725.944 22.428 18.876 22.692 19.488 
197826.700 23.076 19.428 23.196 19.920 
197929.184 25.224 21.240 24.864 21.360 
198033.360 28.836 24.276 26.376 22.668 
198135.928 31.056 26.148 27.960 24.024 
198236.900 31.896 26.856 28.968 24.888 
198336.168 31.260 26.316 29.028 24.936 
198436.672 31.692 26.688 30.048 25.812 
198539.240 33.912 28.560 31.548 27.108 
198639.912 34.488 29.040 32.592 28.008 
198739.828 34.416 28.980 33.216 28.536 
198840.944 35.376 29.796 34.176 29.364 
198942.456 36.684 30.900 35.472 30.480 
199046.020 39.768 33.492 37.596 32.304 

Zu Anlage 13: Neugefasst durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1869).

Anlage 14 FRG

Gehalts- oder Beitragsklassen in der knappschaftlichen Rentenversicherung
- Angestellte -
 
ZeitraumTechnische Angestellte der LeistungsgruppeKaufmännische Angestellte der Leistungsgruppe
 unter Tageüber Tage 
 1234123412345
              
Bis31.Dezember1912DDDDDDDCDDCCC
                 
Vom1.Januar1913FEDDFEDCEDDCC
bis30.Juni1926             
                 
Vom1.Juli1926FFEDFEDDEEDDC
bis31.Dezember1938             
                 
Vom1.Januar1939FFFEFFEEFEEDC
bis31.Dezember1942             

Anlage 15 FRG

Durchschnittliche Bruttojahresentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung (in RM/DM)
- Angestellte -
JahrTechnische Angestellte der LeistungsgruppeKaufmännische Angestellte
der Leistungsgruppe
 unter Tageüber Tage 
 1234123412345
1943 4.800 4.800 4.800 4.428 4.800 4.800 4.476 3.888 4.800 4.800 4.080 3.168 2.292 
1944 4.800 4.800 4.800 4.368 4.800 4.800 4.476 3.840 4.800 4.800 4.020 3.120 2.256 
1945 4.800 4.800 3.888 3.384 4.800 4.500 3.432 2.988 4.512 3.852 3.120 2.424 1.752 
1946 4.800 4.800 3.888 3.384 4.800 4.500 3.432 2.988 4.512 3.852 3.120 2.424 1.752 
1947 4.800 4.800 4.008 3.480 4.800 4.632 3.540 3.072 4.644 3.972 3.216 2.496 1.800 
1948 4.800 4.800 4.800 4.224 4.800 4.800 4.284 3.720 4.800 4.800 3.888 3.024 2.184 
1949 6.900 6.900 6.216 5.400 6.900 6.900 5.472 4.764 6.900 6.156 4.980 3.864 2.796 
1950 8.400 8.400 6.924 6.024 8.400 7.980 6.096 5.304 8.028 6.852 5.544 4.308 3.120 
1951 8.400 8.400 7.836 6.804 8.400 8.400 6.900 6.000 8.400 7.764 6.276 4.872 3.528 
1952 9.600 9.600 8.424 7.332 9.600 9.600 7.428 6.456 9.600 8.352 6.756 5.244 3.792 
1953 12.000 11.640 8.892 7.728 12.000 10.260 7.836 6.804 10.320 8.808 7.128 5.532 3.996 
1954 12.000 12.000 9.264 8.052 12.000 10.692 8.160 7.104 10.764 9.192 7.428 5.772 4.176 
1955 12.000 12.000 9.960 8.652 12.000 11.484 8.772 7.632 11.544 9.864 7.980 6.192 4.476 
1956 12.000 12.000 10.728 9.324 12.000 12.000 9.456 8.220 12.000 10.608 8.592 6.672 4.824 
1957 12.000 12.000 11.172 9.708 12.000 12.000 9.840 8.556 12.000 11.040 8.940 6.948 5.016 
1958 12.000 12.000 11.340 9.864 12.000 12.000 9.996 8.688 12.000 11.208 9.084 7.056 5.088 
1959 12.000 12.000 11.304 9.840 12.000 12.000 9.972 8.664 12.000 11.280 9.144 7.104 5.124 
1960 12.000 12.000 11.880 10.344 12.000 12.000 10.476 9.108 12.000 11.772 9.552 7.416 5.352 
1961 13.200 13.200 12.876 11.208 13.200 13.200 11.352 9.876 13.200 12.828 10.416 8.088 5.832 
1962 13.200 13.200 13.200 12.168 13.200 13.200 12.324 10.728 13.200 13.200 11.316 8.784 6.336 
1963 14.400 14.400 14.400 12.852 14.400 14.400 13.020 11.328 14.400 14.400 11.904 9.240 6.660 
1964 16.800 16.800 16.092 14.004 16.800 16.800 14.196 12.348 16.800 15.504 12.600 9.780 7.044 
1965 18.000 18.000 17.364 15.108 18.000 18.000 15.312 13.320 18.000 16.992 13.812 10.716 7.716 
1966 19.200 19.200 17.856 15.528 19.200 19.200 15.744 13.692 19.200 17.844 14.508 11.256 8.100 
1967 20.400 20.400 17.940 15.600 20.400 20.400 15.828 13.764 20.400 18.384 14.940 11.592 8.340 
1968 22.800 22.800 19.020 16.536 22.800 21.948 16.776 14.592 22.596 19.272 15.660 12.144 8.736 
1969 24.000 24.000 20.148 17.508 24.000 23.244 17.760 15.456 24.000 20.868 16.956 13.152 9.456 
1970 25.200 25.200 23.712 20.604 25.200 25.200 20.904 18.192 25.200 24.288 19.740 15.312 11.004 
1971 27.600 27.600 26.364 22.908 27.600 27.600 23.244 20.232 27.600 26.544 21.576 16.740 12.024 
1972 30.000 30.000 29.364 25.524 30.000 30.000 25.896 22.536 30.000 30.000 24.768 19.212 13.800 
1973 33.600 33.600 32.916 28.608 33.600 33.600 29.028 25.260 33.600 33.600 28.560 22.152 15.912 
1974 37.200 37.200 37.200 32.988 37.200 37.200 33.468 29.124 37.200 37.200 32.136 24.924 17.904 
1975 40.800 40.800 40.800 35.760 40.800 40.800 36.276 31.572 40.800 40.800 35.832 27.792 19.968 
1976 45.600 45.600 42.876 37.260 45.600 45.600 37.800 32.904 45.600 45.600 37.764 29.292 21.048 
1977 50.400 50.400 44.844 38.976 50.400 50.400 39.540 34.416 50.400 48.720 39.612 30.732 22.080 
1978 55.200 55.200 47.316 41.124 55.200 54.600 41.712 36.312 55.200 50.964 41.436 32.148 23.100 
1979 57.600 57.600 51.384 44.664 57.600 57.600 45.300 39.432 57.600 54.432 44.256 34.332 24.672 
1980 61.200 61.200 55.500 48.240 61.200 61.200 48.924 42.588 61.200 58.248 47.352 36.732 26.400 
1981 64.800 64.800 58.944 51.228 64.800 64.800 51.960 45.228 64.800 61.452 49.956 38.748 27.852 
1982 69.600 69.600 61.596 53.532 69.600 69.600 54.300 47.268 69.600 64.464 52.404 40.644 29.220 
1983 73.200 73.200 61.848 53.748 73.200 71.352 54.516 47.460 73.200 66.072 53.712 41.664 29.952 
1984 76.800 76.800 64.260 55.848 76.800 74.136 56.640 49.308 76.800 68.712 55.860 43.332 31.152 
1985 80.400 80.400 67.596 58.752 80.400 77.988 59.580 51.876 80.400 71.184 57.876 44.892 32.268 
1986 82.800 82.800 69.084 60.048 82.800 79.704 60.888 53.016 82.800 73.464 59.724 46.332 33.300 
1987 85.200 85.200 71.568 62.208 85.200 82.572 63.084 54.924 85.200 76.620 62.292 48.324 34.728 
1988 87.600 87.600 72.504 63.012 87.600 83.640 63.900 55.644 87.600 79.068 64.284 49.872 35.844 
1989 90.000 90.000 74.964 65.160 90.000 86.484 66.072 57.540 90.000 81.912 66.600 51.672 37.140 
1990 93.600 93.600 78.636 68.352 93.600 90.720 69.312 60.360 93.600 86.256 70.128 54.408 39.108 

Zu Anlage 15: Geändert durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).

Anlage 16 FRG

ZeitraumGehalts- oder Beitragsklassen
  
 ABCDE
      
Vom1.Januar18913,065,107,7013,23-
bis31.Dezember1899     
         
Vom1.Januar19002,634,296,599,5313,28
bis31.Dezember1906     
         
Vom1.Januar19072,183,485,377,7011,82
bis31.Dezember1912     

Anlage 17 FRG

Entgeltpunkte für jedes volle Kalenderjahr unterteilt nach Wirtschaftsbereichen und Leistungsgruppen
A. Arbeiter

WirtschaftsbereichMännerFrauen
Leistungsgruppe 1 2 3 1 2 3
1.Land- und Forstwirtschaft (einschließlich gewerbliche Gärtnerei; Fischerei) 0,900  0,850  0,740  0,710  0,690  0,650 
2.Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung 1,175  1,040  0,925  0,945  0,855  0,810 
3.Bergbau 1,105  0,945  0,790  0,960  0,820  0,685 
4.Chemische Industrie einschließlich Herstellung von Kunststoff- und Gummiwaren 1,145  1,025  0,880  0,865  0,790  0,720 
5.Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden, Feinkeramik, Glasindustrie 1,065  0,980  0,885  0,795  0,725  0,680 
6.Metallerzeugung und -bearbeitung einschließlich Herstellung von Eisen-, Blech-, Metallwaren 1,075  0,980  0,900  0,850  0,750  0,710 
7.Herstellung von Kraftfahrzeugen und Motoren 1,210  1,120  1,035  1,020  1,015  0.955 
8.Stahl-, Maschinen- und Fahrzeugbau ohne Herstellung von Kraftfahrzeugen und Motoren 1,110  0,985  0,915  0,885  0,815  0,770 
9.Elektrotechnik, Feinmechanik, Optik, Herstellung von Büromaschinen und Datenverarbeitungsgeräten (ohne Herstellung von Eisen-, Blech-, Metallwaren) 1,040  0,900  0,860  0,865  0,745  0,735 
10.Holz-, Papier- und Druckindustrie 1,100  0,960  0,875  0,915  0,725  0,685 
11.Leder-, Textil- und Bekleidungsindustrie 0,950  0,865  0,775  0,710  0,670  0,620 
12.Ernährungsindustrie, Tabakverarbeitung 1,085  0,980  0,790  0,870  0,740  0,640 
13.Baugewerbe (einschließlich Handwerk) 1,035  0,950  0,850  0,840  0,770  0,690 
14.Großhandel einschließlich Handelsvermittlung 0,885  0,800  0,715  0,740  0,685  0,650 
15.Einzelhandel 0,805  0,725  0,645  0,655  0,605  0,580 
16.Verkehr 0,820  0,740  0,660  0,800  0,740  0,705 
17.Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe 0,895  0,805  0,720  0,860  0,795  0,755 
18.Hotel- und Gaststättengewerbe 0,805  0,725  0,645  0,655  0,605  0,580 
19.Gesundheits- und Veterinärwesen, Heime      
20.Dienstleistungen in den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Kultur, Sport, Unterhaltung; 0,950  0,840  0,810  0,950  0,840  0,810 
 Verlagsgewerbe      
21.Dienstleistungen, soweit nicht unter 18. bis 20. erfasst 0,805  0,725  0,645  0,655  0,605  0,580 
22.Organisationen ohne Erwerbszweck      
23.Gebietskörperschaften und Sozialversicherung 0,950  0,840  0,810  0,950  0,840  0,810 
24.Handwerk, außer Bauhandwerk 0,970  0,875  0,780  0,790  0,710  0,635 

B. Angestellte

WirtschaftsbereichMännerFrauen
Leistungsgruppe 1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
1.Land- und Forstwirtschaft (einschließlich gewerbliche Gärtnerei; Fischerei) 1,836  1,505 1,130  0,870  0,705  1,836  1,325  0,990  0,750  0.615 
2.Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung 1,836  1,820  1,355  0,990  0,850  1,836  1,575  1,135  0,910  0,780 
3.Bergbau 1,836  1,836  1,485  1,275  1,095  1,836  1,370  1,105  0,890  0,830 
4.Chemische Industrie einschließlich Herstellung von Kunststoff- und Gummiwaren 1,836  1,836  1,415  1,115  0,925  1,836  1,645  1,205  0,895  0.735 
5.Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden, Feinkeramik, Glasindustrie 1,836  1,710  1,295  1,015  0,820  1,836  1,380  1,060  0,825  0,685 
6.Metallerzeugung und -bearbeitung einschließlich Herstellung von Eisen-, Blech-, Metallwaren 1,836  1,680  1,325  1,025  0,860  1,836  1,390  1,055  0,825  0,695 
7.Herstellung von Kraftfahrzeugen und Motoren 1,836  1,836  1,520  1,155  0,830  1,836  1,765  1,250  0,975  0,780 
8.Stahl-, Maschinen- und Fahrzeugbau ohne Herstellung von Kraftfahrzeugen und Motoren 1,836  1,785  1,365  1,040  0,800  1,836  1,485  1,110  0,855  0,700 
9.Elektrotechnik, Feinmechanik, Optik, Herstellung von Büromaschinen und Datenverarbeitungsgeräten (ohne Herstellung von Eisen-, Blech-, Metallwaren) 1,836  1,830  1,350  1,030  0,820  1,836  1,545  1,135  0,870  0,705 
10.Holz-, Papier- und Druckindustrie 1,836  1,755  1,365  1,050  0,805  1,836  1,395  1,050  0,815  0,680 
11.Leder-, Textil- und Bekleidungsindustrie 1,836  1,635  1,240  1,010  0,785  1,836  1,370  1,015  0,790  0,695 
12.Ernährungsindustrie, Tabakverarbeitung 1,836  1,750  1,290  1,045  0,875  1,836  1,455  1,060  0,835  0,720 
13.Baugewerbe (einschließlich Handwerk) 1,836  1,795  1,405  0,985  0,750  1,836  1,340  1,055  0,765  0,545 
14.Großhandel einschließlich Handelsvermittlung 1,836  1,640  1,225  0,885  0,710  1,836  1,330  0,995  0,740  0,625 
15.Einzelhandel 1,836  1,415  1,060  0,805  0,635  1,836  1,205  0,840  0,655  0,555 
16.Verkehr 1,836  1,535  1,130  0,820  0,680  1,836  1,510  1,125  0,820  0,700 
17.Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe 1,836  1,635  1,135  0,895  0,900  1,836  1,430  1,050  0,860  0,795 
18.Hotel- und Gaststättengewerbe 1,836  1,415  1,060  0,805  0,635  1,836  1,205  0,840  0,655  0,555 
19.Gesundheits- und Veterinärwesen, Heime          
20.Dienstleistungen in den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Kultur, Sport, Unterhaltung; 1,836  1,510  1,100  0,945  0,840  1,836  1,510  1,100  0,945  0,840 
 Verlagsgewerbe          
21.Dienstleistungen, soweit nicht unter 18. bis 20. erfasst 1,836  1,415  1,060  0,805  0,635  1,836  1,205  0,840  0,655  0,555 
22.Organisationen ohne Erwerbszweck          
23.Gebietskörperschaften und Sozialversicherung 1,836  1,510  1,100  0,945  0,840  1,836  1,510  1,100  0,945  0,840 
24Handwerk, außer Bauhandwerk 1,836  1,415  1,060  0,805  0,635  1,836  1,205  0,840  0,655  0,555 

Zu Anlage 17: Angefügt durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), berichtigt am 27. 6. 1990 (BGBl I S. 1337).

09385 Lugau, Stollberger Str. 4
RAin u. Mediatorin Annett Kunz
Rechtsanwältin & Mediatorin Annett Kunz