Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen
KAPITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Art. 1 EuropVollstreckungstitelVO Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen eingeführt, um durch die Festlegung von Mindestvorschriften den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Zwischenverfahren vor der Anerkennung und Vollstreckung angestrengt werden muss.
Art. 2 EuropVollstreckungstitelVO Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ("acta jure imperii").
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
-
a)
den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;
-
b)
Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
-
c)
die soziale Sicherheit;
-
d)
die Schiedsgerichtsbarkeit.
(3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff "Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
Art. 3 EuropVollstreckungstitelVO Vollstreckungstitel, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden
(1) Diese Verordnung gilt für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen.
Eine Forderung gilt als
unbestritten
, wenn
-
a)
der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich zugestimmt hat oder
-
b)
der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften des Rechts des Ursprungsmitgliedstaats widersprochen hat oder
-
c)
der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen Verfahren der Forderung widersprochen hatte, sofern ein solches Verhalten nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats als stillschweigendes Zugeständnis der Forderung oder des vom Gläubiger behaupteten Sachverhalts anzusehen ist oder
-
d)
der Schuldner die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat.
(2) Diese Verordnung gilt auch für Entscheidungen, die nach Anfechtung von als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen oder öffentlichen Urkunden ergangen sind.
Art. 4 EuropVollstreckungstitelVO Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
-
1.
"Entscheidung": jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.
-
2.
"Forderung": eine Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, die fällig ist oder deren Fälligkeitsdatum in der Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde angegeben ist.
-
3.
"Öffentliche Urkunde":
-
a)
ein Schriftstück, das als öffentliche Urkunde aufgenommen oder registriert worden ist, wobei die Beurkundung
-
i)
sich auf die Unterschrift und den Inhalt der Urkunde bezieht und
-
ii)
von einer Behörde oder einer anderen von dem Ursprungsmitgliedstaat hierzu ermächtigten Stelle vorgenommen worden ist;
oder
-
-
b)
eine vor einer Verwaltungsbehörde geschlossene oder von ihr beurkundete Unterhaltsvereinbarung oder -verpflichtung.
-
-
4.
"Ursprungsmitgliedstaat": der Mitgliedstaat, in dem eine Entscheidung ergangen ist, ein gerichtlicher Vergleich gebilligt oder geschlossen oder eine öffentliche Urkunde ausgestellt wurde und in dem diese als Europäischer Vollstreckungstitel zu bestätigen sind.
-
5.
"Vollstreckungsmitgliedstaat": der Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung der/des als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung, gerichtlichen Vergleichs oder öffentlichen Urkunde betrieben wird.
-
6.
"Ursprungsgericht": das Gericht, das mit dem Verfahren zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), und c) befasst war.
-
7.
Bei den summarischen Mahnverfahren in Schweden (betalningsföreläggande) umfasst der Begriff "Gericht" auch die schwedische kronofogdemyndighet (Amt für Beitreibung).
Art. 5 EuropVollstreckungstitelVO Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens
Eine Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.
Art. 6 EuropVollstreckungstitelVO Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel
(1) Eine in einem Mitgliedstaat über eine unbestrittene Forderung ergangene Entscheidung wird auf jederzeitigen Antrag an das Ursprungsgericht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, wenn
-
a)
die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, und
-
b)
die Entscheidung nicht im Widerspruch zu den Zuständigkeitsregeln in Kapitel II Abschnitte 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 steht, und
-
c)
das gerichtliche Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat im Fall einer unbestrittenen Forderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) den Voraussetzungen des Kapitels III entsprochen hat, und
-
d)
die Entscheidung in dem Mitgliedstaat ergangen ist, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 hat, sofern
-
die Forderung unbestritten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) ist,
-
sie einen Vertrag betrifft, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann und
-
der Schuldner der Verbraucher ist.
-
(2) Ist eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung nicht mehr vollstreckbar oder wurde ihre Vollstreckbarkeit ausgesetzt oder eingeschränkt, so wird auf jederzeitigen Antrag an das Ursprungsgericht unter Verwendung des Formblatts in Anhang IV eine Bestätigung der Nichtvollstreckbarkeit bzw. der Beschränkung der Vollstreckbarkeit ausgestellt.
(3) Ist nach Anfechtung einer Entscheidung, die als Europäischer Vollstreckungstitel gemäß Absatz 1 bestätigt worden ist, eine Entscheidung ergangen, so wird auf jederzeitigen Antrag unter Verwendung des Formblatts in Anhang V eine Ersatzbestätigung ausgestellt, wenn diese Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist; Artikel 12 Absatz 2 bleibt davon unberührt.
Art. 7 EuropVollstreckungstitelVO Kosten in Verbindung mit dem gerichtlichen Verfahren
Umfasst eine Entscheidung eine vollstreckbare Entscheidung über die Höhe der mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten, einschließlich Zinsen, wird sie auch hinsichtlich dieser Kosten als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, es sei denn, der Schuldner hat im gerichtlichen Verfahren nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats der Verpflichtung zum Kostenersatz ausdrücklich widersprochen.
Art. 8 EuropVollstreckungstitelVO Teilbarkeit der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel
Wenn die Entscheidung die Voraussetzungen dieser Verordnung nur in Teilen erfüllt, so wird die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nur für diese Teile ausgestellt.
Art. 9 EuropVollstreckungstitelVO Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel
(1) Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird unter Verwendung des Formblatts in Anhang I ausgestellt.
(2) Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird in der Sprache ausgestellt, in der die Entscheidung abgefasst ist.
Art. 10 EuropVollstreckungstitelVO Berichtigung oder Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel
(1) Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird auf Antrag an das Ursprungsgericht
-
a)
berichtigt, wenn die Entscheidung und die Bestätigung aufgrund eines materiellen Fehlers voneinander abweichen;
-
b)
widerrufen, wenn sie hinsichtlich der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen eindeutig zu Unrecht erteilt wurde.
(2) Für die Berichtigung oder den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist das Recht des Ursprungsmitgliedstaats maßgebend.
(3) Die Berichtigung oder der Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel können unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI beantragt werden.
(4) Gegen die Ausstellung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist kein Rechtsbehelf möglich.
Art. 11 EuropVollstreckungstitelVO Wirkung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel
Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel entfaltet Wirkung nur im Rahmen der Vollstreckbarkeit der Entscheidung.
Art. 12 EuropVollstreckungstitelVO Anwendungsbereich der Mindestvorschriften
(1) Eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) kann nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn das gerichtliche Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat den verfahrensrechtlichen Erfordernissen nach diesem Kapitel genügt hat.
(2) Dieselben Erfordernisse gelten auch für die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel oder einer Ersatzbestätigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 für eine Entscheidung, die nach Anfechtung einer Entscheidung ergangen ist, wenn zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) erfüllt sind.
Art. 13 EuropVollstreckungstitelVO Zustellung mit Nachweis des Empfangs durch den Schuldner
(1) Das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück kann dem Schuldner wie folgt zugestellt worden sein:
-
a)
durch persönliche Zustellung, bei der der Schuldner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet, oder
-
b)
durch persönliche Zustellung, bei der die zuständige Person, die die Zustellung vorgenommen hat, ein Dokument unterzeichnet, in dem angegeben ist, dass der Schuldner das Schriftstück erhalten hat oder dessen Annahme unberechtigt verweigert hat und an welchem Datum die Zustellung erfolgt ist, oder
-
c)
durch postalische Zustellung, bei der der Schuldner die Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt, oder
-
d)
durch elektronische Zustellung wie beispielsweise per Fax oder E-Mail, bei der der Schuldner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt,
-
e)
durch elektronische Zustellung nach den Artikeln 19 und 19a der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
(2) Eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung kann dem Schuldner gemäß Absatz 1 zugestellt oder mündlich in einer vorausgehenden Verhandlung über dieselbe Forderung bekannt gemacht worden sein, wobei dies im Protokoll dieser Verhandlung festgehalten sein muss.
(1) Amtl. Anm.:
Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40).
Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40).
Art. 14 EuropVollstreckungstitelVO Zustellung ohne Nachweis des Empfangs durch den Schuldner
(1) Das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück sowie eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung kann dem Schuldner auch in einer der folgenden Formen zugestellt worden sein:
-
a)
persönliche Zustellung unter der Privatanschrift des Schuldners an eine in derselben Wohnung wie der Schuldner lebende Person oder an eine dort beschäftigte Person;
-
b)
wenn der Schuldner Selbstständiger oder eine juristische Person ist, persönliche Zustellung in den Geschäftsräumen des Schuldners an eine Person, die vom Schuldner beschäftigt wird;
-
c)
Hinterlegung des Schriftstücks im Briefkasten des Schuldners;
-
d)
Hinterlegung des Schriftstücks beim Postamt oder bei den zuständigen Behörden mit entsprechender schriftlicher Benachrichtigung im Briefkasten des Schuldners , sofern in der schriftlichen Benachrichtigung das Schriftstück eindeutig als gerichtliches Schriftstück bezeichnet oder darauf hingewiesen wird, dass die Zustellung durch die Benachrichtigung als erfolgt gilt und damit Fristen zu laufen beginnen;
-
e)
postalisch ohne Nachweis gemäß Absatz 3, wenn der Schuldner seine Anschrift im Ursprungsmitgliedstaat hat;
-
f)
elektronisch, mit automatisch erstellter Sendebestätigung, sofern sich der Schuldner vorab ausdrücklich mit dieser Art der Zustellung einverstanden erklärt hat.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung ist eine Zustellung gemäß Absatz 1 nicht zulässig, wenn die Anschrift des Schuldners nicht mit Sicherheit ermittelt werden kann.
(3) Die Zustellung nach Absatz 1 Buchstaben a) bis d) wird bescheinigt durch
-
a)
ein von der zuständigen Person, die die Zustellung vorgenommen hat, unterzeichnetes Schriftstück mit den folgenden Angaben:
-
i)
die gewählte Form der Zustellung und
-
ii)
das Datum der Zustellung sowie,
-
iii)
falls das Schriftstück einer anderen Person als dem Schuldner zugestellt wurde, der Name dieser Person und die Angabe ihres Verhältnisses zum Schuldner,
oder
-
-
b)
eine Empfangsbestätigung der Person, der das Schriftstück zugestellt wurde, für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a) und b).
Art. 15 EuropVollstreckungstitelVO Zustellung an die Vertreter des Schuldners
Die Zustellung gemäß Artikel 13 oder Artikel 14 kann auch an den Vertreter des Schuldners bewirkt worden sein.
Art. 16 EuropVollstreckungstitelVO Ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die Forderung
Um sicherzustellen, dass der Schuldner ordnungsgemäß über die Forderung unterrichtet worden ist, muss das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück folgende Angaben enthalten haben:
-
a)
den Namen und die Anschrift der Parteien;
-
b)
die Höhe der Forderung;
-
c)
wenn Zinsen gefordert werden, den Zinssatz und den Zeitraum, für den Zinsen gefordert werden, es sei denn, die Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats sehen vor, dass gesetzliche Zinsen automatisch der Hauptforderung hinzugefügt werden;
-
d)
die Bezeichnung des Forderungsgrundes.
Art. 17 EuropVollstreckungstitelVO Ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung
In dem verfahrenseinleitenden Schriftstück, einem gleichwertigen Schriftstück oder einer Ladung zu einer Gerichtsverhandlung oder in einer zusammen mit diesem Schriftstück oder dieser Ladung zugestellten Belehrung muss deutlich auf Folgendes hingewiesen worden sein:
-
a)
auf die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für das Bestreiten der Forderung; dazu gehören insbesondere die Frist, innerhalb deren die Forderung schriftlich bestritten werden kann bzw. gegebenenfalls der Termin der Gerichtsverhandlung, die Bezeichnung und die Anschrift der Stelle, an die die Antwort zu richten bzw. vor der gegebenenfalls zu erscheinen ist, sowie die Information darüber, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist;
-
b)
auf die Konsequenzen des Nichtbestreitens oder des Nichterscheinens, insbesondere die etwaige Möglichkeit einer Entscheidung oder ihrer Vollstreckung gegen den Schuldner und der Verpflichtung zum Kostenersatz.
Art. 18 EuropVollstreckungstitelVO Heilung der Nichteinhaltung von Mindestvorschriften
(1) Genügte das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat nicht den in den Artikeln 13 bis 17 festgelegten verfahrensrechtlichen Erfordernissen, so sind eine Heilung der Verfahrensmängel und eine Bestätigung der Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel möglich, wenn
-
a)
die Entscheidung dem Schuldner unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Erfordernisse nach Artikel 13 oder Artikel 14 zugestellt worden ist, und
-
b)
der Schuldner die Möglichkeit hatte, einen eine uneingeschränkte Überprüfung umfassenden Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen, und er in oder zusammen mit der Entscheidung ordnungsgemäß über die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs, einschließlich der Bezeichnung und der Anschrift der Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und gegebenenfalls der Frist unterrichtet wurde, und
-
c)
der Schuldner es versäumt hat, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung gemäß den einschlägigen verfahrensrechtlichen Erfordernissen einzulegen.
(2) Genügte das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat nicht den verfahrensrechtlichen Erfordernissen nach Artikel 13 oder Artikel 14, so ist eine Heilung dieser Verfahrensmängel möglich, wenn durch das Verhalten des Schuldners im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen ist, dass er das zuzustellende Schriftstück so rechtzeitig persönlich bekommen hat, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen konnte.
Art. 19 EuropVollstreckungstitelVO Mindestvorschriften für eine Überprüfung in Ausnahmefällen
(1) Ergänzend zu den Artikeln 13 bis 18 kann eine Entscheidung nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn der Schuldner nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats berechtigt ist, eine Überprüfung der Entscheidung zu beantragen, falls
-
a)
-
i)
das verfahrenseinleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück oder gegebenenfalls die Ladung zu einer Gerichtsverhandlung in einer der in Artikel 14 genannten Formen zugestellt wurden, und
-
ii)
die Zustellung ohne Verschulden des Schuldners nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können,
oder
-
-
b)
der Schuldner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden der Forderung nicht widersprechen konnte,
wobei in beiden Fällen jeweils vorausgesetzt wird, dass er unverzüglich tätig wird.
(2) Dieser Artikel berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine Überprüfung der Entscheidung unter großzügigeren Bedingungen als nach Absatz 1 zu ermöglichen.
Art. 20 EuropVollstreckungstitelVO Vollstreckungsverfahren
(1) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats.
Eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung.
(2) Der Gläubiger ist verpflichtet, den zuständigen Vollstreckungsbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats Folgendes zu übermitteln:
-
a)
eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und
-
b)
eine Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und
-
c)
gegebenenfalls eine Transkription der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel oder eine Übersetzung dieser Bestätigung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder — falls es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt — nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in die Verfahrenssprache oder eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem die Vollstreckung betrieben wird, oder in eine sonstige Sprache, die der Vollstreckungsmitgliedstaat zulässt. Jeder Mitgliedstaat kann angeben, welche Amtssprache oder Amtssprachen der Organe der Europäischen Gemeinschaft er neben seiner oder seinen eigenen für die Ausstellung der Bestätigung zulässt. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.
(3) Der Partei, die in einem Mitgliedstaat eine Entscheidung vollstrecken will, die in einem anderen Mitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurde, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.
Art. 21 EuropVollstreckungstitelVO Verweigerung der Vollstreckung
(1) Auf Antrag des Schuldners wird die Vollstreckung vom zuständigen Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert, wenn die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangen ist, sofern
-
a)
die frühere Entscheidung zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstands ergangen ist und
-
b)
die frühere Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen ist oder die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt und
-
c)
die Unvereinbarkeit im gerichtlichen Verfahren des Ursprungsmitgliedstaats nicht geltend gemacht worden ist und nicht geltend gemacht werden konnte.
(2) Weder die Entscheidung noch ihre Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel dürfen im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nachgeprüft werden.
Art. 22 EuropVollstreckungstitelVO Vereinbarungen mit Drittländern
Diese Verordnung lässt Vereinbarungen unberührt, durch die sich die Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 im Einklang mit Artikel 59 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen verpflichtet haben, Entscheidungen insbesondere der Gerichte eines anderen Vertragsstaats des genannten Übereinkommens gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Drittlands haben, nicht anzuerkennen, wenn die Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 des genannten Übereinkommens nur in einem der in Artikel 3 Absatz 2 des genannten Übereinkommens angeführten Gerichtsstände ergehen können.
Art. 23 EuropVollstreckungstitelVO Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung
Hat der Schuldner
-
einen Rechtsbehelf gegen eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung eingelegt, wozu auch ein Antrag auf Überprüfung im Sinne des Artikels 19 gehört, oder
-
die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gemäß Artikel 10 beantragt,
so kann das zuständige Gericht oder die befugte Stelle im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Schuldners
-
a)
das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken oder
-
b)
die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht oder der befugten Stelle zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder
-
c)
unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.
Art. 24 EuropVollstreckungstitelVO Gerichtliche Vergleiche
(1) Ein Vergleich über eine Forderung im Sinne von Artikel 4 Nummer 2, der von einem Gericht gebilligt oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossen wurde, und der in dem Mitgliedstaat, in dem er gebilligt oder geschlossen wurde, vollstreckbar ist, wird auf Antrag an das Gericht, das ihn gebilligt hat oder vor dem er geschlossen wurde, unter Verwendung des Formblatts in Anhang II als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt.
(2) Ein Vergleich, der im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, wird in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Vollstreckbarkeit angefochten werden kann.
(3) Die Bestimmungen von Kapitel II (mit Ausnahme von Artikel 5, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 ) sowie von Kapitel IV (mit Ausnahme von Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22) finden entsprechende Anwendung.
Art. 25 EuropVollstreckungstitelVO Öffentliche Urkunden
(1) Eine öffentliche Urkunde über eine Forderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2, die in einem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, wird auf Antrag an die vom Ursprungsmitgliedstaat bestimmte Stelle unter Verwendung des Formblatts in Anhang III als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt.
(2) Eine öffentliche Urkunde, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, wird in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass ihre Vollstreckbarkeit angefochten werden kann.
(3) Die Bestimmungen von Kapitel II (mit Ausnahme von Artikel 5, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1) sowie von Kapitel IV (mit Ausnahme von Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22) finden entsprechende Anwendung.
Art. 26 EuropVollstreckungstitelVO Übergangsbestimmung
Diese Verordnung gilt nur für nach ihrem Inkrafttreten ergangene Entscheidungen, gerichtlich gebilligte oder geschlossene Vergleiche und aufgenommene oder registrierte öffentliche Urkunden.
Art. 27 EuropVollstreckungstitelVO Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001
Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über eine unbestrittene Forderung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zu betreiben.
Art. 28 EuropVollstreckungstitelVO Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 1348/2000
Diese Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 unberührt.
Art. 29 EuropVollstreckungstitelVO Informationen über Vollstreckungsverfahren und -behörden
Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um der Öffentlichkeit und den Fachkreisen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
-
a)
Informationen über die Vollstreckungsverfahren und -methoden in den Mitgliedstaaten und
-
b)
Informationen über die zuständigen Vollstreckungsbehörden in den Mitgliedstaaten,
insbesondere über das mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates
ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25
.
eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen.
Art. 30 EuropVollstreckungstitelVO Angaben zu den Rechtsbehelfen, Sprachen und Stellen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
-
a)
das in Artikel 10 Absatz 2 genannte Berichtigungs- und Widerrufsverfahren sowie das in Artikel 19 Absatz 1 genannte Überprüfungsverfahren;
-
b)
die gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c) zugelassenen Sprachen;
-
c)
die Listen der in Artikel 25 genannten Stellen;
sowie alle nachfolgenden Änderungen.
(2) Die Kommission macht die nach Absatz 1 mitgeteilten Informationen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und durch andere geeignete Mittel öffentlich zugänglich.
Art. 31 EuropVollstreckungstitelVO Änderung der Anhänge
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um die Formblätter zu aktualisieren.
Art. 31a EuropVollstreckungstitelVO Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 31 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Oktober 2022 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 31 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(1) enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 31 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Art. 32 EuropVollstreckungstitelVO
(weggefallen)
Art. 33 EuropVollstreckungstitelVO Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 21. Januar 2005 in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. Oktober 2005 mit Ausnahme der Artikel 30, 31 und 32, die ab dem 21. Januar 2005 gelten.
Anhang 1 EuropVollstreckungstitelVO
ANHANG I
-

BESTÄTIGUNG ALS EUROPÄISCHER VOLLSTRECKUNGSTITEL — ENTSCHEIDUNG
1. Ursprungsmitgliedstaat: Belgien Tschechische Republik Deutschland Estland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Zypern Lettland Litauen Luxemburg Ungarn Malta Niederlande
Österreich Polen Portugal Slowakei Slowenien Finnland
Schweden Vereinigtes Königreich
2. Gericht, das die Bestätigung ausgestellt hat
2.1 Bezeichnung:
2.2 Anschrift:
2.3 Tel./Fax/E-Mail:
3. Falls abweichend, Gericht, das die Entscheidung erlassen hat
3.1 Bezeichnung:
3.2 Anschrift:
3.3 Tel./Fax/E-Mail:
4. Entscheidung
4.1 Datum:
4.2 Aktenzeichen:
4.3 Parteien
4.3.1 Name(n) und Anschrift(en) des/der Gläubiger(s):
4.3.2 Name(n) und Anschrift(en) des/der Schuldner(s):
5. Geldforderung laut Bestätigung
5.1 Betrag:
5.1.1 Währung:
Euro
Pfund Sterling maltesische Lira
Tolar andere Währung
(bitte angeben)
Zypern-Pfund
Forint
Zloty
tschechische Krone
Litas schwedische Krone
estnische Krone
Lats slowakische Krone
5.1.2 Falls sich die Geldforderung auf eine wiederkehrende Leistung bezieht
5.1.2.1 Höhe jeder Rate:
5.1.2.2 Fälligkeit der ersten Rate:
5.1.2.3 Fälligkeit der nachfolgenden Raten:
wöchentlich monatlich andere Zeitabstände (bitte angeben)
5.1.2.4 Laufzeit der Forderung
5.1.2.4.1 Derzeit unbestimmt oder
5.1.2.4.2 Fälligkeit der letzten Rate:

5.2 Zinsen
5.2.1 Zinssatz
5.2.1.1 … % oder
5.2.1.2 … % über dem Basissatz der EZB (1)
5.2.1.3 Anderer Wert (bitte angeben):
5.2.2 Fälligkeit der Zinsen:
5.3 Höhe der zu ersetzenden Kosten, falls in der Entscheidung angegeben:
6. Die Entscheidung ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar
7. Gegen die Entscheidung kann noch ein Rechtsmittel eingelegt werden
Ja Nein
8. Gegenstand der Entscheidung ist eine unbestrittene Forderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1
9. Die Entscheidung steht im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b
10. Die Entscheidung betrifft Verbrauchersachen
Ja Nein
10.1 Wenn ja:
Der Schuldner ist der Verbraucher
Ja Nein
10.2 Wenn ja:
Der Schuldner hat seinen Wohnsitz im Ursprungsmitgliedstaat (im Sinne von Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001)
11. Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach Maßgabe von Kapitel III, sofern anwendbar
Ja Nein
11.1 Die Zustellung ist gemäß Artikel 13 erfolgt
oder die Zustellung ist gemäß Artikel 14 erfolgt
oder der Schuldner hat das Schriftstück nachweislich im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 erhalten
11.2 Ordnungsgemäße Unterrichtung
Der Schuldner wurde nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 unterrichtet
12. Zustellung von Ladungen, sofern anwendbar
Ja Nein
(1) Von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeter Zinssatz.

12.1 Die Zustellung ist gemäß Artikel 13 erfolgt
oder die Zustellung ist gemäß Artikel 14 erfolgt
oder der Schuldner hat die Ladung nachweislich im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 erhalten
12.2 Ordnungsgemäße Unterrichtung
Der Schuldner wurde nach Maßgabe des Artikels 17 unterrichtet
13. Heilung von Verfahrensmängeln infolge der Nichteinhaltung der Mindestvorschriften gemäß Artikel 18 Absatz 1
13.1 Die Entscheidung wurde gemäß Artikel 13 zugestellt
oder die Entscheidung wurde gemäß Artikel 14 zugestellt
oder der Schuldner hat die Entscheidung nachweislich im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 erhalten
13.2 Ordnungsgemäße Unterrichtung
Der Schuldner wurde nach Maßgabe des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b unterrichtet
13.3 Der Schuldner hatte die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen
Ja Nein
13.4 Der Schuldner hat keinen Rechtsbehelf gemäß den einschlägigen Verfahrensvorschriften eingelegt
Ja Nein Geschehen zu am
Unterschrift und/oder Stempel
Anhang 2 EuropVollstreckungstitelVO
ANHANG II
-

BESTÄTIGUNG ALS EUROPÄISCHER VOLLSTRECKUNGSTITEL — GERICHTLICHER VERGLEICH
1. Ursprungsmitgliedstaat: Belgien Tschechische Republik Deutschland Estland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Zypern Lettland Litauen Luxemburg Ungarn Malta Niederlande
Österreich Polen Portugal Slowakei Slowenien Finnland
Schweden Vereinigtes Königreich
2. Gericht, das die Bestätigung ausgestellt hat
2. Bezeichnung:
2.2 Anschrift:
2.3 Tel./Fax/E-Mail:
3. Falls abweichend, Gericht, das den Vergleich gebilligt hat oder vor dem er geschlossen wurde
3.1 Bezeichnung:
3.2 Anschrift:
3.3 Tel./Fax/E-Mail:
4. Gerichtlicher Vergleich
4.1 Datum:
4.2 Aktenzeichen:
4.3 Parteien
4.3.1 Name(n) und Anschrift(en) des/der Gläubiger(s):
4.3.2 Name(n) und Anschrift(en) des/der Schuldner(s):
5. Geldforderung laut Bestätigung
5.1 Betrag:
5.1.1 Währung:
Euro
Pfund Sterling maltesische Lira
Tolar andere Währung (bitte angeben)
Zypern-Pfund
Forint
Zloty
tschechische Krone
Litas schwedische Krone
estnische Krone
Lats slowakische Krone
5.1.2 Falls sich die Geldforderung auf eine wiederkehrende Leistung bezieht
5.1.2.1 Höhe jeder Rate:
5.1.2.2 Fälligkeit der ersten Rate:
5.1.2.3 Fälligkeit der nachfolgenden Raten:
wöchentlich monatlich andere Zeitabstände (bitte angeben)
5.1.2.4 Laufzeit der Forderung
5.1.2.4.1 Derzeit unbestimmt oder
5.1.2.4.2 Fälligkeit der letzten Rate:

5.2 Zinsen
5.2.1 Zinssatz
5.2.1.1 … % oder
5.2.1.2 … % über dem Basissatz der EZB (1)
5.2.1.3 Anderer Wert (bitte angeben):
5.2.2 Fälligkeit der Zinsen:
5.3 Höhe der zu ersetzenden Kosten, falls im gerichtlichen Vergleich angegeben:
6. Der gerichtliche Vergleich ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar Geschehen zu am
Unterschrift und/oder Stempel
(1) Von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeter Zinssatz.
Anhang 3 EuropVollstreckungstitelVO
ANHANG III
-

BESTÄTIGUNG ALS EUROPÄISCHER VOLLSTRECKUNGSTITEL — ÖFFENTLICHE URKUNDE
1. Ursprungsmitgliedstaat: Belgien Tschechische Republik Deutschland Estland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Zypern Lettland Litauen Luxemburg Ungarn Malta Niederlande
Österreich Polen Portugal Slowakei Slowenien Finnland
Schweden Vereinigtes Königreich
2. Gericht/befugte Stelle, das/die die Bestätigung ausgestellt hat
2.1 Bezeichnung:
2.2 Anschrift:
2.3 Tel./Fax/E-Mail:
3. Falls abweichend, Gericht/befugte Stelle, das/die die öffentliche Urkunde aufgenommen oder registriert hat
3.1 Bezeichnung:
3.2 Anschrift:
3.3 Tel./Fax/E-Mail:
4. Öffentliche Urkunde
4.1 Datum:
4.2 Aktenzeichen:
4.3 Parteien
4.3.1 Name(n) und Anschrift(en) des/der Gläubiger(s):
4.3.2 Name(n) und Anschrift(en) des/der Schuldner(s):
5. Geldforderung laut Bestätigung
5.1 Betrag:
5.1.1 Währung:
Euro
Pfund Sterling maltesische Lira
Tolar andere Währung (bitte angeben)
Zypern-Pfund
Forint
Zloty
tschechische Krone
Litas schwedische Krone
estnische Krone
Lats slowakische Krone
5.1.2 Falls sich die Geldforderung auf eine wiederkehrende Leistung bezieht
5.1.2.1 Höhe jeder Rate:
5.1.2.2 Fälligkeit der ersten Rate:
5.1.2.3 Fälligkeit der nachfolgenden Raten:
wöchentlich monatlich andere Zeitabstände (bitte angeben)
5.1.2.4 Laufzeit der Forderung
5.1.2.4.1 Derzeit unbestimmt oder
5.1.2.4.2 Fälligkeit der letzten Rate:

5.2 Zinsen
5.2.1 Zinssatz
5.2.1.1 … % oder
5.2.1.2 … % über dem Basissatz der EZB (1)
5.2.1.3 Anderer Wert (bitte angeben):
5.2.2 Fälligkeit der Zinsen:
5.3 Höhe der zu ersetzenden Kosten, falls in der öffentlichen Urkunde angegeben:
6. Die öffentliche Urkunde ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar Geschehen zu am
Unterschrift und/oder Stempel
(1) Von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeter Zinssatz.
Anhang 4 EuropVollstreckungstitelVO
ANHANG IV

BESTÄTIGUNG ÜBER DIE AUSSETZUNG ODER EINSCHRÄNKUNG DER VOLLSTRECKBARKEIT
(Artikel 6 Absatz 2)
1. Ursprungsmitgliedstaat: Belgien Tschechische Republik Deutschland Estland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Zypern Lettland Litauen Luxemburg Ungarn Malta Niederlande
Österreich Polen Portugal Slowakei Slowenien Finnland Schweden Vereinigtes Königreich
2. Gericht/befugte Stelle, das/die die Bestätigung ausgestellt hat
2.1 Bezeichnung:
2.2 Anschrift:
2.3 Tel./Fax/E-Mail:
3. Falls abweichend,
Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (*)
Gericht, von dem der gerichtliche Vergleich gebilligt bzw. vor dem er geschlossen wurde (*)
Gericht/befugte Stelle, das/die die öffentliche Urkunde aufgenommen oder registriert hat (*)
3.1 Bezeichnung:
3.2 Anschrift:
3.3 Tel./Fax/E-Mail:
4. Entscheidung/gerichtlicher Vergleich/öffentliche Urkunde (*)
4.1 Datum:
4.2 Aktenzeichen:
4.3 Parteien
4.3.1 Name(n) und Anschrift(en) des/der Gläubiger(s):
4.3.2 Name(n) und Anschrift(en) des/der Schuldner(s):
5. Die Entscheidung/der gerichtliche Vergleich/die öffentliche Urkunde (*) wurde als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, jedoch
5.1 ist die Entscheidung/der gerichtliche Vergleich/die öffentliche Urkunde (*) nicht mehr vollstreckbar
5.2 ist die Vollstreckung einstweilig
5.2.1 ausgesetzt
5.2.2 auf Sicherungsmaßnahmen beschränkt
5.2.3 von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht, die noch aussteht
5.2.3.1 Höhe der Sicherheit:
5.2.3.2 Währung:
Euro
Pfund Sterling maltesische Lira
Tolar andere Währung (bitte angeben)
Zypern-Pfund
Forint
Zloty
tschechische Krone
Litas schwedische Krone
estnische Krone
Lats slowakische Krone
5.2.4 Sonstiges (bitte angeben) Geschehen zu am
Unterschrift und/oder Stempel
(*) Unzutreffendes streichen.
Anhang 5 EuropVollstreckungstitelVO
ANHANG V
-

ERSATZBESTÄTIGUNG ALS EUROPÄISCHER VOLLSTRECKUNGSTITEL INFOLGE EINES RECHTSBEHELFS
(Artikel 6 Absatz 3)
A. Gegen folgende(n), als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte(n) Entscheidung/gerichtlichen Vergleich/öffentliche Urkunde (*) wurde ein Rechtsbehelf eingelegt:
1. Ursprungsmitgliedstaat: Belgien Tschechische Republik Deutschland Estland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Zypern Lettland Litauen Luxemburg Ungarn Malta Niederlande
Österreich Polen Portugal Slowakei Slowenien Finnland
Schweden Vereinigtes Königreich
2. Gericht/befugte Stelle, das/die die Bestätigung ausgestellt hat
2.1 Bezeichnung:
2.2 Anschrift:
2.3 Tel./Fax/E-Mail:
3. Falls abweichend,
Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (*)
Gericht, von dem der gerichtliche Vergleich gebilligt bzw. vor dem er geschlossen wurde (*)
Gericht/befugte Stelle, das/die die öffentliche Urkunde aufgenommen oder registriert hat (*)
3.1 Bezeichnung:
3.2 Anschrift:
3.3 Tel./Fax/E-Mail:
4. Entscheidung/gerichtlicher Vergleich/öffentliche Urkunde (*)
4.1 Datum:
4.2 Aktenzeichen:
4.3 Parteien
4.3.1 Name(n) und Anschrift(en) des/der Gläubiger(s):
4.3.2 Name(n) und Anschrift(en) des/der Schuldner(s):
B. Auf diesen Rechtsbehelf hin ist folgende Entscheidung ergangen, die hiermit als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wird, der den ursprünglichen Europäischen Vollstreckungstitel ersetzt
1. Gericht
1.1 Bezeichnung:
1.2 Anschrift:
1.3 Tel./Fax/E-Mail:
2. Entscheidung
2.1 Datum:
2.2 Aktenzeichen:
3. Geldforderung laut Bestätigung
3.1 Betrag:
(*) Unzutreffendes streichen.

3.1.1 Währung:
Euro
Pfund Sterling maltesische Lira
Tolar andere Währung (bitte angeben)
Zypern-Pfund
Forint
Zloty
tschechische Krone
Litas schwedische Krone
estnische Krone
Lats slowakische Krone
3.1.2 Falls sich die Geldforderung auf eine wiederkehrende Leistung bezieht
3.1.2.1 Höhe jeder Rate:
3.1.2.2 Fälligkeit der ersten Rate:
3.1.2.3 Fälligkeit der nachfolgenden Raten:
wöchentlich monatlich andere Zeitabstände (bitte angeben)
3.1.2.4 Laufzeit der Forderung
3.1.2.4.1 Derzeit unbestimmt oder
3.1.2.4.2 Fälligkeit der letzten Rate:
3.2 Zinsen
3.2.1 Zinssatz
3.2.1.1 … % oder
3.2.1.2 … % über dem Basissatz der EZB
3.2.1.3 Anderer Wert (bitte angeben):
3.2.2 Fälligkeit der Zinsen:
3.3 Höhe der zu ersetzenden Kosten, falls in der Entscheidung angegeben:
4. Die Entscheidung ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar
5. Gegen die Entscheidung können noch weitere Rechtsbehelfe eingelegt werden
Ja Nein
6. Die Entscheidung steht im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b
7. Die Entscheidung betrifft Verbrauchersachen
Ja Nein
7.1 Wenn ja:
Der Schuldner ist der Verbraucher
Ja Nein
7.2 Wenn ja:
Der Schuldner hat seinen Wohnsitz im Ursprungsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001
8. Zum Zeitpunkt der Entscheidung nach Einlegung des Rechtsbehelfs ist die Forderung unbestritten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b oder c
Ja Nein

Wenn ja:
8.1 Zustellung des den Rechtsbehelf einleitenden Schriftstücks
Hat der Schuldner Rechtsbehelf eingelegt?
Ja Nein
Wenn ja:
8.1.1 Die Zustellung ist gemäß Artikel 13 erfolgt
oder die Zustellung ist gemäß Artikel 14 erfolgt
oder der Schuldner hat das Schriftstück nachweislich im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 erhalten
8.1.2 Ordnungsgemäße Unterrichtung
Der Schuldner wurde nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 unterrichtet
8.2 Zustellung von Ladungen, sofern anwendbar
Ja Nein
8.2.1 Die Zustellung ist gemäß Artikel 13 erfolgt
oder die Zustellung ist gemäß Artikel 14 erfolgt
oder der Schuldner hat die Ladung nachweislich im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 erhalten
8.2.2 Ordnungsgemäße Unterrichtung
Der Schuldner wurde nach Maßgabe des Artikels 17 unterrichtet
8.3 Heilung von Verfahrensmängeln infolge der Nichteinhaltung der Mindestvorschriften gemäß Artikel 18 Absatz 1
8.3.1 Die Entscheidung wurde gemäß Artikel 13 zugestellt
oder die Entscheidung wurde gemäß Artikel 14 zugestellt
oder der Schuldner hat die Entscheidung nachweislich im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 erhalten
8.3.2 Ordnungsgemäße Unterrichtung
Der Schuldner wurde nach Maßgabe des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b unterrichtet Geschehen zu am
Unterschrift und/oder Stempel
Anhang 6 EuropVollstreckungstitelVO
ANHANG VI

ANTRAG AUF BERICHTIGUNG ODER WIDERRUF DER BESTÄTIGUNG ALS EUROPÄISCHER VOLLSTRECKUNGSTITEL
(Artikel 10 Absatz 3)
DER FOLGENDE EUROPÄISCHE VOLLSTRECKUNGSTITEL
1. Ursprungsmitgliedstaat: Belgien Tschechische Republik Deutschland Estland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Zypern Lettland Litauen Luxemburg Ungarn Malta Niederlande
Österreich Polen Portugal Slowakei Slowenien Finnland
Schweden Vereinigtes Königreich
2. Gericht/befugte Stelle, das/die die Bestätigung ausgestellt hat
2.1 Bezeichnung:
2.2 Anschrift:
2.3 Tel./Fax/E-Mail:
3. Falls abweichend
Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (*)
Gericht, von dem der gerichtliche Vergleich gebilligt bzw. vor dem er geschlossen wurde (*)
Gericht/befugte Stelle, das/die die öffentliche Urkunde aufgenommen oder registriert hat (*)
3.1 Bezeichnung:
3.2 Anschrift:
3.3 Tel./Fax/E-Mail:
4. Entscheidung/gerichtlicher Vergleich/öffentliche Urkunde
4.1 Datum:
4.2 Aktenzeichen:
4.3 Parteien
4.3.1 Name(n) und Anschrift(en) des/der Gläubiger(s):
4.3.2 Name(n) und Anschrift(en) des/der Schuldner(s):
5. MUSS BERICHTIGT WERDEN, da aufgrund eines materiellen Fehlers der Europäische Vollstreckungstitel und die zugrunde liegende Entscheidung/der zugrunde liegende gerichtliche Vergleich/die zugrunde liegende öffentliche Urkunde folgende Abweichung aufweisen (bitte darlegen)
6. MUSS WIDERRUFEN WERDEN, da
6.1 die bestätigte Entscheidung einen Verbrauchervertrag betrifft, jedoch in einem Mitgliedstaat ergangen ist, in dem der Verbraucher keinen Wohnsitz im Sinne von Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 hat
6.2 die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel aus einem anderem Grund eindeutig zu Unrecht erteilt wurde (bitte darlegen) Geschehen zu am
Unterschrift und/oder Stempel
(*) Unzutreffendes streichen.