Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Gegenstand1
Anwendungsbereich2
Grenzüberschreitende Rechtssachen3
Europäisches Mahnverfahren4
Begriffsbestimmungen5
Zuständigkeit6
Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls7
Prüfung des Antrags8
Vervollständigung und Berichtigung des Antrags9
Änderung des Antrags10
Zurückweisung des Antrags11
Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls12
Zustellung mit Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner13
Zustellung ohne Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner14
Zustellung an einen Vertreter15
Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl16
Wirkungen der Einlegung eines Einspruchs17
Vollstreckbarkeit18
Abschaffung des Exequaturverfahrens19
Überprüfung in Ausnahmefällen20
Vollstreckung21
Verweigerung der Vollstreckung22
Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung23
Rechtliche Vertretung24
Gerichtsgebühren25
Verhältnis zum nationalen Prozessrecht26
Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 1348/200027
Informationen zu den Zustellungskosten und zur Vollstreckung28
Angaben zu den zuständigen Gerichten, den Überprüfungsverfahren, den Kommunikationsmitteln und den Sprachen29
Änderung der Anhänge30
Ausübung der Befugnisübertragung31
Überprüfung32
Inkrafttreten33

Art. 1 EuropMahnverfahrenVO Gegenstand

(1) Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel:

  1. a)

    Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,

    und

  2. b)

    Ermöglichung des freien Verkehrs Europäischer Zahlungsbefehle in den Mitgliedstaaten durch Festlegung von Mindestvorschriften, bei deren Einhaltung die Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat, die bisher für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich waren, entfallen.

(2) Diese Verordnung stellt es dem Antragsteller frei, eine Forderung im Sinne von Artikel 4 im Wege eines anderen Verfahrens nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder nach Gemeinschaftsrecht durchzusetzen.

Art. 2 EuropMahnverfahrenVO Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist in grenzüberschreitenden Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit.ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ("acta jure imperii").

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

  1. a)

    die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts,

  2. b)

    Konkurse, Verfahren im Zusammenhang mit dem Abwickeln zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen, gerichtliche Vergleiche, Vergleiche und ähnliche Verfahren,

  3. c)

    die soziale Sicherheit,

  4. d)

    Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen, soweit

    1. i)

      diese nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder eines Schuldanerkenntnisses sind,

      oder

    2. ii)

      diese sich nicht auf bezifferte Schuldbeträge beziehen, die sich aus gemeinsamem Eigentum an unbeweglichen Sachen ergeben.

(3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff "Mitgliedstaat" die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Art. 3 EuropMahnverfahrenVO Grenzüberschreitende Rechtssachen

(1) Eine grenzüberschreitende Rechtssache im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat.

(2) Der Wohnsitz wird nach den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(1) bestimmt.

(3) Der maßgebliche Augenblick zur Feststellung, ob eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt, ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nach dieser Verordnung eingereicht wird.



(1) Amtl. Anm.:
ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2004 der Kommission (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 10).

Art. 4 EuropMahnverfahrenVO Europäisches Mahnverfahren

Das Europäische Mahnverfahren gilt für die Beitreibung bezifferter Geldforderungen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls fällig sind.

Art. 5 EuropMahnverfahrenVO Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1.

    "Ursprungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wird,

  2. 2.

    "Vollstreckungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung eines Europäischen Zahlungsbefehls betrieben wird,

  3. 3.

    "Gericht" alle Behörden der Mitgliedstaaten, die für einen Europäischen Zahlungsbefehl oder jede andere damit zusammenhängende Angelegenheit zuständig sind,

  4. 4.

    "Ursprungsgericht" das Gericht, das einen Europäischen Zahlungsbefehl erlässt.

Art. 6 EuropMahnverfahrenVO Zuständigkeit

(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung wird die Zuständigkeit nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestimmt, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 44/2001.

(2) Betrifft die Forderung jedoch einen Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, und ist der Verbraucher Antragsgegner, so sind nur die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in welchem der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 hat.

Art. 7 EuropMahnverfahrenVO Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls

(1) Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung des Formblatts A gemäß Anhang I zu stellen.

(2) Der Antrag muss Folgendes beinhalten:

  1. a)

    die Namen und Anschriften der Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls ihrer Vertreter sowie des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wird;

  2. b)

    die Höhe der Forderung einschließlich der Hauptforderung und gegebenenfalls der Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten;

  3. c)

    bei Geltendmachung von Zinsen der Zinssatz und der Zeitraum, für den Zinsen verlangt werden, es sei denn, gesetzliche Zinsen werden nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats automatisch zur Hauptforderung hinzugerechnet;

  4. d)

    den Streitgegenstand einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts, der der Hauptforderung und gegebenenfalls der Zinsforderung zugrunde liegt;

  5. e)

    eine Bezeichnung der Beweise, die zur Begründung der Forderung herangezogen werden;

  6. f)

    die Gründe für die Zuständigkeit,

    und

  7. g)

    den grenzüberschreitenden Charakter der Rechtssache im Sinne von Artikel 3.

(3) In dem Antrag hat der Antragsteller zu erklären, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und anzuerkennen, dass jede vorsätzliche falsche Auskunft angemessene Sanktionen nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats nach sich ziehen kann.

(4) Der Antragsteller kann in einer Anlage zum Antrag dem Gericht gegenüber erklären, welches der in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Verfahren gegebenenfalls auf seine Forderung in dem späteren Zivilverfahren angewendet werden soll, falls der Antragsgegner Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einlegt.

Der Antragsteller kann in der im ersten Unterabsatz vorgesehenen Anlage dem Gericht gegenüber auch erklären, dass er die Überleitung in ein Zivilverfahren im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b für den Fall ablehnt, dass der Antragsgegner Einspruch einlegt. Dies hindert den Antragsteller nicht daran, das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt, in jedem Fall aber vor Erlass des Zahlungsbefehls, hierüber zu informieren.

(5) Der Antrag ist durch die elektronischen Kommunikationsmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), in Papierform oder durch andere — auch elektronische — Kommunikationsmittel, die im Ursprungsmitgliedstaat zulässig sind und dem Ursprungsgericht zur Verfügung stehen, einzureichen.

(6) Der Antrag ist vom Antragsteller oder gegebenenfalls vom Vertreter des Antragstellers zu unterzeichnen. Wird der Antrag gemäß Absatz 5 dieses Artikels auf elektronischem Weg eingereicht, so wird die Verpflichtung, den Antrag zu unterzeichnen, nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 erfüllt. Die elektronische Signatur wird im Ursprungsmitgliedstaat anerkannt, ohne dass weitere Bedingungen festgelegt werden können.

Eine solche elektronische Signatur ist jedoch nicht erforderlich, wenn und insoweit es bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats ein alternatives elektronisches Kommunikationssystem gibt, das einer bestimmten Gruppe von vorab registrierten und authentifizierten Nutzern zur Verfügung steht und die sichere Identifizierung dieser Nutzer ermöglicht. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über derartige Kommunikationssysteme.



(1) Amtl. Anm.:
Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2844/oj).

Art. 8 EuropMahnverfahrenVO Prüfung des Antrags

Das mit einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls befasste Gericht prüft so bald wie möglich anhand des Antragsformulars, ob die in den Artikeln 2, 3, 4, 6 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Forderung begründet erscheint. Diese Prüfung kann im Rahmen eines automatisierten Verfahrens erfolgen.

Art. 9 EuropMahnverfahrenVO Vervollständigung und Berichtigung des Antrags

(1) Das Gericht räumt dem Antragsteller die Möglichkeit ein, den Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen, wenn die in Artikel 7 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die Forderung nicht offensichtlich unbegründet oder der Antrag unzulässig ist. Das Gericht verwendet dazu das Formblatt B gemäß Anhang II.

(2) Fordert das Gericht den Antragsteller auf, den Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen, so legt es dafür eine Frist fest, die ihm den Umständen nach angemessen erscheint. Das Gericht kann diese Frist nach eigenem Ermessen verlängern.

Art. 10 EuropMahnverfahrenVO Änderung des Antrags

(1) Sind die in Artikel 8 genannten Voraussetzungen nur für einen Teil der Forderung erfüllt, so unterrichtet das Gericht den Antragsteller hiervon unter Verwendung des Formblatts C gemäß Anhang III. Der Antragsteller wird aufgefordert, den Europäischen Zahlungsbefehl über den von dem Gericht angegebenen Betrag anzunehmen oder abzulehnen; er wird zugleich über die Folgen seiner Entscheidung belehrt. Die Antwort des Antragstellers erfolgt durch Rücksendung des von dem Gericht übermittelten Formblatts C innerhalb der von dem Gericht gemäß Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Frist.

(2) Nimmt der Antragsteller den Vorschlag des Gerichts an, so erlässt das Gericht gemäß Artikel 12 einen Europäischen Zahlungsbefehl für den Teil der Forderung, dem der Antragesteller zugestimmt hat. Die Folgen hinsichtlich des verbleibenden Teils der ursprünglichen Forderung unterliegen nationalem Recht.

(3) Antwortet der Antragsteller nicht innerhalb der von dem Gericht festgelegten Frist oder lehnt er den Vorschlag des Gerichts ab, so weist das Gericht den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls insgesamt zurück.

Art. 11 EuropMahnverfahrenVO Zurückweisung des Antrags

(1) Das Gericht weist den Antrag zurück,

  1. a)

    wenn die in den Artikeln 2, 3, 4, 6 und 7 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,

    oder

  2. b)

    wenn die Forderung offensichtlich unbegründet ist,

    oder

  3. c)

    wenn der Antragsteller nicht innerhalb der von dem Gericht gemäß Artikel 9 Absatz 2 gesetzten Frist seine Antwort übermittelt,

    oder

  4. d)

    wenn der Antragsteller gemäß Artikel 10 nicht innerhalb der von dem Gericht gesetzten Frist antwortet oder den Vorschlag des Gerichts ablehnt.

Der Antragsteller wird anhand des Formblatts D gemäß Anhang IV von den Gründen der Zurückweisung in Kenntnis gesetzt.

(2) Gegen die Zurückweisung des Antrags kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

(3) Die Zurückweisung des Antrags hindert den Antragsteller nicht, die Forderung mittels eines neuen Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls oder eines anderen Verfahrens nach dem Recht eines Mitgliedstaats geltend zu machen.

Art. 12 EuropMahnverfahrenVO Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls

(1) Sind die in Artikel 8 genannten Voraussetzungen erfüllt, so erlässt das Gericht so bald wie möglich und in der Regel binnen 30 Tagen nach Einreichung eines entsprechenden Antrags einen Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts E gemäß Anhang V.

Bei der Berechnung der 30-tägigen Frist wird die Zeit, die der Antragsteller zur Vervollständigung, Berichtigung oder Änderung des Antrags benötigt, nicht berücksichtigt.

(2) Der Europäische Zahlungsbefehl wird zusammen mit einer Abschrift des Antragsformulars ausgestellt. Er enthält nicht die vom Antragsteller in den Anlagen 1 und 2 des Formblatts A gemachten Angaben.

(3) In dem Europäischen Zahlungsbefehl wird der Antragsgegner davon in Kenntnis gesetzt, dass er

  1. a)

    entweder den im Zahlungsbefehl aufgeführten Betrag an den Antragsteller zahlen kann,

    oder

  2. b)

    gegen den Europäischen Zahlungsbefehl bei dem Ursprungsgericht Einspruch einlegen kann, indem er innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an ihn seinen Einspruch versendet.

(4) In dem Europäischen Zahlungsbefehl wird der Antragsgegner davon unterrichtet, dass

  1. a)

    der Zahlungsbefehl ausschließlich auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers erlassen und vom Gericht nicht nachgeprüft wurde,

  2. b)

    der Zahlungsbefehl vollstreckbar wird, wenn nicht bei dem Gericht nach Artikel 16 Einspruch eingelegt wird,

  3. c)

    im Falle eines Einspruchs das Verfahren von den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt wird, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in diesem Fall zu beenden.

(5) Das Gericht stellt sicher, dass der Zahlungsbefehl dem Antragsgegner gemäß den nationalen Rechtsvorschriften in einer Weise zugestellt wird, die den Mindestvorschriften der Artikel 13, 14 und 15 genügen muss.

Art. 13 EuropMahnverfahrenVO Zustellung mit Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner

Der Europäische Zahlungsbefehl kann nach dem Recht des Staats, in dem die Zustellung erfolgen soll, dem Antragsgegner in einer der folgenden Formen zugestellt werden:

  1. a)

    durch persönliche Zustellung, bei der der Antragsgegner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet,

  2. b)

    durch persönliche Zustellung, bei der die zuständige Person, die die Zustellung vorgenommen hat, ein Dokument unterzeichnet, in dem angegeben ist, dass der Antragsgegner das Schriftstück erhalten hat oder dessen Annahme unberechtigt verweigert hat und an welchem Datum die Zustellung erfolgt ist,

  3. c)

    durch postalische Zustellung, bei der der Antragsgegner die Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt,

  4. d)

    durch elektronische Zustellung wie beispielsweise per Fax oder E-Mail, bei der der Antragsgegner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt.

Die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls kann an den Antragsgegner kann durch elektronische Zustellung nach den Artikeln 19 und 19a der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erfolgen.



(1) Amtl. Anm.:
Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40).

Art. 14 EuropMahnverfahrenVO Zustellung ohne Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner

(1) Der Europäische Zahlungsbefehl kann nach dem Recht des Staats, in dem die Zustellung erfolgen soll, dem Antragsgegner auch in einer der folgenden Formen zugestellt werden:

  1. a)

    persönliche Zustellung unter der Privatanschrift des Antragsgegners an eine in derselben Wohnung wie der Antragsgegner lebende Person oder an eine dort beschäftigte Person;

  2. b)

    wenn der Antragsgegner Selbstständiger oder eine juristische Person ist, persönliche Zustellung in den Geschäftsräumen des Antragsgegners an eine Person, die vom Antragsgegner beschäftigt wird;

  3. c)

    Hinterlegung des Zahlungsbefehls im Briefkasten des Antragsgegners;

  4. d)

    Hinterlegung des Zahlungsbefehls beim Postamt oder bei den zuständigen Behörden mit entsprechender schriftlicher Benachrichtigung im Briefkasten des Antragsgegners, sofern in der schriftlichen Benachrichtigung das Schriftstück eindeutig als gerichtliches Schriftstück bezeichnet oder darauf hingewiesen wird, dass die Zustellung durch die Benachrichtigung als erfolgt gilt und damit Fristen zu laufen beginnen;

  5. e)

    postalisch ohne Nachweis gemäß Absatz 3, wenn der Antragsgegner seine Anschrift im Ursprungsmitgliedstaat hat;

  6. f)

    elektronisch, mit automatisch erstellter Sendebestätigung, sofern sich der Antragsgegner vorab ausdrücklich mit dieser Art der Zustellung einverstanden erklärt hat.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung ist eine Zustellung nach Absatz 1 nicht zulässig, wenn die Anschrift des Antragsgegners nicht mit Sicherheit ermittelt werden kann.

(3) Die Zustellung nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d wird bescheinigt durch

  1. a)

    ein von der zuständigen Person, die die Zustellung vorgenommen hat, unterzeichnetes Schriftstück mit den folgenden Angaben:

    1. i)

      die gewählte Form der Zustellung,

      und

    2. ii)

      das Datum der Zustellung sowie,

      und

    3. iii)

      falls der Zahlungsbefehl einer anderen Person als dem Antragsgegner zugestellt wurde, der Name dieser Person und die Angabe ihres Verhältnisses zum Antragsgegner,

    oder

  2. b)

    eine Empfangsbestätigung der Person, der der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b.

Art. 15 EuropMahnverfahrenVO Zustellung an einen Vertreter

Die Zustellung nach den Artikeln 13 oder 14 kann auch an den Vertreter des Antragsgegners bewirkt werden.

Art. 16 EuropMahnverfahrenVO Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl

(1) Der Antragsgegner kann beim Ursprungsgericht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts F gemäß Anhang VI einlegen, das dem Antragsgegner zusammen mit dem Europäischen Zahlungsbefehl zugestellt wird.

(2) Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner versandt werden.

(3) Der Antragsgegner gibt in dem Einspruch an, dass er die Forderung bestreitet, ohne dass er dafür eine Begründung liefern muss.

(4) Der Einspruch ist durch die elektronischen Kommunikationsmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2844, in Papierform oder durch andere — auch elektronische — Kommunikationsmittel, die im Ursprungsmitgliedstaat zulässig sind und dem Ursprungsgericht zur Verfügung stehen, einzulegen.

(5) Der Einspruch ist vom Antragsgegner oder gegebenenfalls vom Vertreter des Antragsgegners zu unterzeichnen. Wird der Einspruch gemäß Absatz 4 dieses Artikels auf elektronischem Weg eingereicht, so wird die Verpflichtung, den Einspruch zu unterzeichnen, nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 erfüllt. Die elektronische Signatur wird im Ursprungsmitgliedstaat anerkannt, ohne dass weitere Bedingungen festgelegt werden können.

Eine solche elektronische Signatur ist jedoch nicht erforderlich, wenn und insoweit es bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats ein alternatives elektronisches Kommunikationssystem gibt, das einer bestimmten Gruppe von vorab registrierten und authentifizierten Nutzern zur Verfügung steht und die sichere Identifizierung dieser Nutzer ermöglicht. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über derartige Kommunikationssysteme.

Art. 17 EuropMahnverfahrenVO Wirkungen der Einlegung eines Einspruchs

(1) Wird innerhalb der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist Einspruch eingelegt, so wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats weitergeführt, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in einem solchen Fall zu beenden. Das Verfahren wird weitergeführt gemäß den Regeln

  1. a)

    des in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 festgelegten europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, falls diese anwendbar ist, oder

  2. b)

    eines entsprechenden nationalen Zivilverfahrens.

(2) Hat der Antragsteller nicht angegeben, welches der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Verfahren auf seine Forderung in dem Verfahren angewandt werden soll, das sich an die Einlegung eines Einspruchs anschließt, oder hat der Antragsteller beantragt, das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 auf eine Forderung anzuwenden, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fällt, so wird das Verfahren in das entsprechende einzelstaatliche Zivilverfahren übergeleitet, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, dass diese Überleitung nicht vorgenommen wird.

(3) Hat der Antragsteller seine Forderung im Wege des Europäischen Mahnverfahrens geltend gemacht, so wird seine Stellung im nachfolgenden Zivilverfahren durch keine Maßnahme nach nationalem Recht präjudiziert.

(4) Die Überleitung in ein Zivilverfahren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgt nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats.

(5) Dem Antragsteller wird mitgeteilt, ob der Antragsgegner Einspruch eingelegt hat und ob das Verfahren als Zivilverfahren im Sinne des Absatzes 1 weitergeführt wird.

Art. 18 EuropMahnverfahrenVO Vollstreckbarkeit

(1) Wurde innerhalb der Frist des Artikels 16 Absatz 2 unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Übermittlung kein Einspruch beim Ursprungsgericht eingelegt, so erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts G gemäß Anhang VII unverzüglich für vollstreckbar. Das Ursprungsgericht überprüft das Zustellungsdatum des Europäischen Zahlungsbefehls.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 richten sich die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung für die Vollstreckbarkeit nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats.

(3) Das Gericht übersendet dem Antragsteller den vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehl.

Art. 19 EuropMahnverfahrenVO Abschaffung des Exequaturverfahrens

Der im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar gewordene Europäische Zahlungsbefehl wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann.

Art. 20 EuropMahnverfahrenVO Überprüfung in Ausnahmefällen

(1) Nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist ist der Antragsgegner berechtigt, bei dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, falls

  1. a)
    1. i)

      der Zahlungsbefehl in einer der in Artikel 14 genannten Formen zugestellt wurde,

      und

    2. ii)

      die Zustellung ohne Verschulden des Antragsgegners nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können,

    oder

  2. b)

    der Antragsgegner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden keinen Einspruch gegen die Forderung einlegen konnte,

wobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass er unverzüglich tätig wird.

(2) Ferner ist der Antragsgegner nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist berechtigt, bei dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, falls der Europäische Zahlungsbefehl gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen oder aufgrund von anderen außergewöhnlichen Umständen offensichtlich zu Unrecht erlassen worden ist.

(3) Weist das Gericht den Antrag des Antragsgegners mit der Begründung zurück, dass keine der Voraussetzungen für die Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 gegeben ist, bleibt der Europäische Zahlungsbefehl in Kraft.

Entscheidet das Gericht, dass die Überprüfung aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe gerechtfertigt ist, wird der Europäische Zahlungsbefehl für nichtig erklärt.

Art. 21 EuropMahnverfahrenVO Vollstreckung

(1) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats.

Ein vollstreckbar gewordener Europäischer Zahlungsbefehl wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar gewordene Entscheidung.

(2) Zur Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat legt der Antragsteller den zuständigen Vollstreckungsbehörden dieses Mitgliedstaats folgende Dokumente vor:

  1. a)

    eine Ausfertigung des von dem Ursprungsgericht für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehls, die die für seine Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,

    und

  2. b)

    gegebenenfalls eine Übersetzung des Europäischen Zahlungsbefehls in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder — falls es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt — nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in die Verfahrenssprache oder eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem die Vollstreckung betrieben wird, oder in eine sonstige Sprache, die der Vollstreckungsmitgliedstaat zulässt. Jeder Mitgliedstaat kann angeben, welche Amtssprache oder Amtssprachen der Organe der Europäischen Union er neben seiner oder seinen eigenen für den Europäischen Zahlungsbefehl zulässt. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.

(3) Einem Antragsteller, der in einem Mitgliedstaat die Vollstreckung eines in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls beantragt, darf wegen seiner Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.

Art. 22 EuropMahnverfahrenVO Verweigerung der Vollstreckung

(1) Auf Antrag des Antragsgegners wird die Vollstreckung vom zuständigen Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert, wenn der Europäische Zahlungsbefehl mit einer früheren Entscheidung oder einem früheren Zahlungsbefehl unvereinbar ist, die bzw. der in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangen ist, sofern

  1. a)

    die frühere Entscheidung oder der frühere Zahlungsbefehl zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstands ergangen ist,

    und

  2. b)

    die frühere Entscheidung oder der frühere Zahlungsbefehl die notwendigen Voraussetzungen für die Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt,

    und

  3. c)

    die Unvereinbarkeit im gerichtlichen Verfahren des Ursprungsmitgliedstaats nicht geltend gemacht werden konnte.

(2) Auf Antrag wird die Vollstreckung ebenfalls verweigert, sofern und insoweit der Antragsgegner den Betrag, der dem Antragsteller in einem Europäischen Zahlungsbefehl zuerkannt worden ist, an diesen entrichtet hat.

(3) Ein Europäischer Zahlungsbefehl darf im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.

Art. 23 EuropMahnverfahrenVO Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung

Hat der Antragsgegner eine Überprüfung nach Artikel 20 beantragt, so kann das zuständige Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Antragsgegners

  1. a)

    das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken,

    oder

  2. b)

    die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen,

    oder

  3. c)

    unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.

Art. 24 EuropMahnverfahrenVO Rechtliche Vertretung

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand ist nicht zwingend

  1. a)

    für den Antragsteller im Hinblick auf die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls,

  2. b)

    für den Antragsgegner bei Einlegung des Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl.

Art. 25 EuropMahnverfahrenVO Gerichtsgebühren

(1) Sind in einem Mitgliedstaat die Gerichtsgebühren für Zivilverfahren im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b genauso hoch oder höher als die Gerichtsgebühren für das Europäische Mahnverfahren, so dürfen die Gerichtsgebühren für ein Europäisches Mahnverfahren und das sich daran im Falle eines Einspruchs gemäß Artikel 17 Absatz 1 anschließende Zivilverfahren insgesamt nicht höher sein als die Gebühren für solche Verfahren ohne vorausgehendes Europäisches Mahnverfahren in diesem Mitgliedstaat.

Für Zivilverfahren, die sich im Falle eines Einspruchs gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b anschließen, dürfen in einem Mitgliedstaat keine zusätzlichen Gerichtsgebühren erhoben werden, wenn die Gerichtsgebühren für diese Art von Verfahren in diesem Mitgliedstaat niedriger sind als die Gerichtsgebühren für das Europäische Mahnverfahren.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die Gerichtsgebühren die dem Gericht zu entrichtenden Gebühren und Abgaben, deren Höhe nach dem nationalen Recht festgelegt wird.

Art. 26 EuropMahnverfahrenVO Verhältnis zum nationalen Prozessrecht

Sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.

Art. 27 EuropMahnverfahrenVO Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 1348/2000

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten(1).



(1) Amtl. Anm.:
ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 37.

Art. 28 EuropMahnverfahrenVO Informationen zu den Zustellungskosten und zur Vollstreckung

Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um der Öffentlichkeit und den Fachkreisen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  1. a)

    Informationen zu den Zustellungskosten,

    und

  2. b)

    Information darüber, welche Behörden im Zusammenhang mit der Vollstreckung für die Anwendung der Artikel 21, 22 und 23 zuständig sind,

insbesondere über das mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates

ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25

.

eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen.

Art. 29 EuropMahnverfahrenVO Angaben zu den zuständigen Gerichten, den Überprüfungsverfahren, den Kommunikationsmitteln und den Sprachen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum

12. Juni 2008

Folgendes mit:

  1. a)

    die Gerichte, die dafür zuständig sind, einen Europäischen Zahlungsbefehl zu erlassen;

  2. b)

    Informationen über das Überprüfungsverfahren und die für die Anwendung des Artikels 20 zuständigen Gerichte;

  3. c)

    die Kommunikationsmittel, die im Hinblick auf das Europäische Mahnverfahren zulässig sind und den Gerichten zur Verfügung stehen;

  4. d)

    die nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b zulässigen Sprachen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle späteren Änderungen dieser Angaben.

(2) Die Kommission macht die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und durch andere geeignete Mittel öffentlich zugänglich.

Art. 30 EuropMahnverfahrenVO Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 in Bezug auf die Änderung der Anhänge I bis VII delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Art. 31 EuropMahnverfahrenVO Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 30 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 13. Januar 2016 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 30 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 30 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat

innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Art. 32 EuropMahnverfahrenVO Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 12. Dezember 2013 einen detaillierten Bericht über die Überprüfung des Funktionierens des Europäischen Mahnverfahrens vor. Dieser Bericht enthält eine Bewertung des Funktionierens des Verfahrens und eine erweiterte Folgenabschätzung für jeden Mitgliedstaat.

Zu diesem Zweck und damit gewährleistet ist, dass die vorbildliche Praxis in der Europäischen Union gebührend berücksichtigt wird und die Grundsätze der besseren Rechtsetzung zum Tragen kommen, stellen die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben zum grenzüberschreitenden Funktionieren des Europäischen Zahlungsbefehls zur Verfügung. Diese Angaben beziehen sich auf die Gerichtsgebühren, die Schnelligkeit des Verfahrens, die Effizienz, die Benutzerfreundlichkeit und die internen Mahnverfahren der Mitgliedstaaten.

Dem Bericht der Kommission werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beigefügt.

Art. 33 EuropMahnverfahrenVO Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 12. Dezember 2008 mit Ausnahme der Artikel 28, 29, 30 und 31, die ab dem 12. Juni 2008 gelten.

Anhang 1 EuropMahnverfahrenVO

ANHANG I

Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls

Formblatt A Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

Bitte lesen Sie zum besseren Verständnis dieses Formblatts zuerst die Leitlinien auf der letzten Seite!

Dieses Formblatt ist in der Sprache oder in einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt.

Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der Europäischen Union erhältlich, sodass Sie es in der verlangten Sprache ausfüllen können.

1. Gericht

Aktenzeichen (vom Gericht auszufüllen)

Gericht

Eingang beim Gericht (Tag/Monat/Jahr)

Anschrift

Unterschrift und/oder Stempel

PLZ

Ort

Land

2. Parteien und ihre Vertreter

Codes:

01 Antragsteller

03 Vertreter des Antragstellers *

05 Gesetzlicher Vertreter des Antragstellers **

02 Antragsgegner

04 Vertreter des Antragsgegners *

06 Gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners **

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

* z. B. Rechtsanwalt ** z. B. Elternteil, Vormund, Geschäftsführer *** fakultativ

3. Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit

Codes:

01 Wohnsitz des Antragsgegners oder eines Mitantragsgegners

02 Erfüllungsort

03 Ort des schädigenden Ereignisses

04 Wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, Ort, an dem sich diese befindet

05 Ort, an dem der Trust seinen Sitz hat

06 Wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- und Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, der Ort des Gerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung mit Arrest belegt worden ist oder mit Arrest hätte belegt werden können

07 In Versicherungssachen Wohnsitz des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten

08 Wohnsitz des Verbrauchers

09 Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet

10 Ort der Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat

11 Ort, an dem die unbewegliche Sache belegen ist

12 Gerichtsstandsvereinbarung

13 Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers

14 Sonstiger Zuständigkeitsgrund (bitte näher erläutern)

Code

Erläuterungen (gilt nur für Code 14)

4. Gründe dafür, dass die Sache als grenzüberschreitend anzusehen ist

Codes:

01

02

03

04

05

Belgien

Bulgarien

Tschechische Republik

Deutschland

Estland

06

07

08

09

10

Griechenland

Spanien

Frankreich

Kroatien

Irland

11

12

13

14

15

Italien

Zypern

Lettland

Litauen

Luxemburg

16

17

18

19

20

Ungarn

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

21

22

23

24

25

Portugal

Rumänien

Slowenien

Slowakei

Finnland

26

27

28

Schweden

Vereinigtes Königreich

Sonstige (bitte näher erläutern)

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Antragstellers

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Antragsgegners

Land des Gerichts

5. Bankverbindung (fakultativ)

5.1. Zahlung der Gerichtsgebühren durch den Antragsteller

Codes:

01 Überweisung

02 Kreditkarte

03 Einziehung vom Bankkonto des Antragstellers durch das Gericht

04 Prozesskostenhilfe

05 Sonstige (bitte näher erläutern)

Bei Code 02 oder 03 bitte die Bankverbindung in Anlage 1 eintragen

Code

Im Falle von Code 05 bitte näher erläutern

5.2. Zahlung der zuerkannten Summe durch den Antragsgegner

Kontoinhaber

Bankadresse (BIC) oder andere anwendbare Bankkennung

Kontonummer

Internationale Bankkontonummer (IBAN)

EUR

Euro

BGN

Bulgarischer Lew

CZK

Tschechi-sche Krone

GBP

Britisches Pfund

HUF

Ungarischer Forint

HRK

Kroatische Kuna

PLN

Polnischer Zloty

RON

Rumäni-scher Leu

SEK

Schwedi-sche Krone

Sonstige (gemäß internationalem Bankcode)

6. Hauptforderung

Währung:

Gesamtwert der Hauptforderung, ohne Zinsen und Kosten

Anspruchsgrundlage (Code 1)

01 Kaufvertrag

02 Mietvertrag über bewegliche Sachen

03 Miet-/Pachtvertrag über Immobilien

04 Mietvertrag über Betriebs-/Büroräume

05 Vertrag über Dienstleistungen - Elektrizität, Gas, Wasser, Telefon

06 Vertrag über Dienstleistungen - medizinische Versorgung

07 Vertrag über Dienstleistungen - Beförderungsleistungen

08 Vertrag über Dienstleistungen - rechtliche, steuerliche oder technische Beratung

09 Vertrag über Dienstleistungen - Hotel- und Gaststättengewerbe

10 Vertrag über Dienstleistungen - Reparaturen

11 Vertrag über Dienstleistungen - Maklerleistungen

12 Vertrag über Dienstleistungen - Sonstiges (bitte näher erläutern)

13 Bauvertrag

14 Versicherungsvertrag

15 Darlehen

16 Bürgschaft oder sonstige Sicherheit

17 Außervertragliche Schuldverhältnisse, sofern sie einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder einer Schuldanerkenntnis unterliegen (z.B. Schadensbegleichung, ungerechtfertigte Bereicherung)

18 Aus dem gemeinsamen Eigentum an Vermögensgegenständen erwachsende Forderungen

19 Schadensersatz aus Vertragsverletzung

20 Abonnement (Zeitung, Zeitschrift)

21 Mitgliedsbeitrag

22 Arbeitsvertrag

23 Außergerichtlicher Vergleich

24 Unterhaltsvertrag

25 Sonstige Forderungen (bitte näher erläutern)

Umstände, mit denen die Forderung begründet wird (Code 2)

30 Ausgebliebene Zahlung

31 Unzureichende Zahlung

32 Verspätete Zahlung

33 Ausgebliebene Lieferung von Waren/Erbringung von Dienstleistungen

34 Lieferung schadhafter Waren/Erbringung mangelhafter Dienstleistungen

35 Erzeugnis bzw. Dienstleistung entspricht nicht der Bestellung

36 Sonstige Probleme (bitte näher erläutern)

Sonstige Angaben (Code 3)

40 Ort des Vertragsabschlusses

41 Ort der Leistung

42 Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

43 Zeitpunkt der Leistung

44 Art der betreffenden Ware(n) oder Dienstleistung(en)

45 Adresse einer Liegenschaft oder eines Gebäudes

46 Bei Darlehen, Zweck des Darlehens: Verbraucherkredit

47 Bei Darlehen, Zweck des Darlehens: Hypothekendarlehen

48 Sonstige Angaben (bitte näher erläutern)

ID 1

Code 1

Code 2

Code 3

Erläuterungen

Datum* (oder Zeitraum)

Betrag

ID 2

Code 1

Code 2

Code 3

Erläuterungen

Datum* (oder Zeitraum)

Betrag

ID 3

Code 1

Code 2

Code 3

Erläuterungen

Datum* (oder Zeitraum)

Betrag

ID 4

Code 1

Code 2

Code 3

Erläuterungen

Datum* (oder Zeitraum)

Betrag

* Datumsformat: Tag/Monat/Jahr

Die Forderung ist dem Antragsteller von folgendem Gläubiger abgetreten worden (falls zutreffend)

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Zusätzliche Angaben für Forderungen, die sich auf einen Verbrauchervertrag beziehen (falls zutreffend)

Die Forderung bezieht sich auf einen Verbrauchervertrag

Der Antragsgegner ist der Verbraucher

Der Antragsgegner hat einen Wohnsitz im Sinne von Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates in dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte angerufen werden

ja

nein

ja

nein

ja

ja

7. Zinsen

Codes (bitte die entsprechende Ziffer und den entsprechenden Buchstaben einsetzen):

01 Gesetzlicher Zinssatz

A jährlich

02 Vertraglicher Zinssatz

B halbjährlich

03 Kapitalisierung der Zinsen

C vierteljährlich

04 Zinssatz für ein Darlehen **

D monatlich

05 Vom Antragsteller berechneter Betrag

E sonstige ***

06 Sonstige ***

ID *

Code

Zinssatz (%)

% über dem Basissatz der EZB

auf (Betrag)

Ab

bis

ID *

Code

Zinssatz (%)

% über dem Basissatz der EZB

auf (Betrag)

Ab

bis

ID *

Code

Zinssatz (%)

% über dem Basissatz der EZB

auf (Betrag)

Ab

bis

ID *

Code

Zinssatz (%)

% über dem Basissatz der EZB

auf (Betrag)

Ab

bis

ID * Bitte näher erläutern im Falle von Code 6 und/oder E

* Bitte die entsprechende Forderungskennung (ID) einsetzen ** vom Antragsteller mindestens in der Höhe der Hauptforderung aufgenommen *** Bitte näher erläutern

8. Vertragsstrafe (falls zutreffend)

Betrag

Bitte näher erläutern

9. Kosten (falls zutreffend)

Codes:

01 Antragsgebühren

02 Sonstige (bitte näher erläutern)

Code

Erläuterungen (gilt nur für Code 02)

Währung

Betrag

Code

Erläuterungen (gilt nur für Code 02)

Währung

Betrag

Code

Erläuterungen (gilt nur für Code 02)

Währung

Betrag

Code

Erläuterungen (gilt nur für Code 02)

Währung

Betrag

10. Vorhandene Beweismittel, auf die sich die Forderung stützt

Codes:

01 Urkundsbeweis

02 Zeugen-beweis

03 Sachverständigengutachten

04 Inaugenscheinnahme eines Gegenstands oder Orts

05 Sonstige (bitte näher erläutern)

ID *

Code

Bezeichnung der Beweismittel

Datum (Tag/Monat/Jahr)

ID *

Code

Bezeichnung der Beweismittel

Datum (Tag/Monat/Jahr)

ID *

Code

Bezeichnung der Beweismittel

Datum (Tag/Monat/Jahr)

ID *

Code

Bezeichnung der Beweismittel

Datum (Tag/Monat/Jahr)

* Bitte die entsprechende Forderungskennung (ID) einsetzen

11. Zusätzliche Erklärungen und weitere Angaben (falls erforderlich)

Ich beantrage hiermit, dass das Gericht den/die Antragsgegner anweist, die Hauptforderung in der oben genannten Höhe, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten, an den/die Antragsteller zu zahlen.

Ich erkläre, dass die obigen Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden.

Mir ist bekannt, dass falsche Angaben zu Sanktionen nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats führen können.

Ort

Datum (Tag/Monat/Jahr)

Unterschrift und/oder Stempel

Anlage 1 zum Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls

Bankverbindung für die Zahlung der Gerichtsgebühren durch den Antragsteller

Codes:

02 Kreditkarte

03 Einziehung vom Bankkonto des Antragstellers durch das Gericht

Code

Kontoinhaber

Bankadresse (BIC) oder andere anwendbare Bankkennung/Kreditkartenunternehmen

Kontonummer/Kreditkartennummer

Internationale Bankkontonummer (IBAN)/Gültigkeit und Kartenprüfnummer der Kreditkarte

Anlage 2 zum Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls

Weiteres Verfahren im Falle eines Einspruchs

Codes:

01. Im Falle eines Einspruchs des Antragsgegners beantrage ich die Einstellung des Verfahrens.

02. Im Falle eines Einspruchs des Antragsgegners beantrage ich die

Fortsetzung des Verfahrens nach Maßgabe des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, falls anwendbar.

03. Im Falle eines Einspruchs des Antragsgegners beantrage ich die

Überleitung des Verfahrens in ein geeignetes nationales Zivilverfahren.

Aktenzeichen (auszufüllen, falls die Anlage dem Gericht gesondert vom Antragsformblatt übermittelt wird)

Name der Firma oder Organisation

Name

Vorname

Code

Sollte meine Forderung nicht in den Anwendungsbereich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (Code 02) fallen, beantrage ich, das Verfahren

einzustellen

in ein geeignetes nationales Zivilverfahren überzuleiten

Ort

Datum (Tag/Monat/Jahr)

Unterschrift und/oder Stempel

ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES ANTRAGSFORMBLATTS

Wichtiger Hinweis

Dieses Formblatt ist in der Sprache oder in einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der Europäischen Union erhältlich, sodass Sie es in der verlangten Sprache ausfüllen können.

Legt der Antragsgegner Einspruch gegen Ihre Forderung ein, so wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt. Wünschen Sie diese Weiterführung nicht, so füllen Sie bitte auch Anlage 2 zu diesem Formblatt aus. Diese Anlage muss beim Gericht eingehen, bevor der Europäische Zahlungsbefehl ausgestellt wird.

Betrifft der Antrag eine Forderung gegen einen Verbraucher, die sich auf einen Verbrauchervertrag bezieht, so ist er bei dem zuständigen Gericht des Mitgliedstaats einzureichen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Anderenfalls ist er bei dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (*) zuständigen Gericht einzureichen. Informationen über die Vorschriften für die gerichtliche Zuständigkeit finden Sie im Europäischen Gerichtsatlas (https://e-justice.europa.eu/content_jurisdiction-85-en.do).

Vergessen Sie bitte nicht, das Formblatt auf der letzten Seite ordnungsgemäß zu unterzeichnen und zu datieren.

Leitlinien

Bei jedem Abschnitt sind spezifische Codes aufgeführt, die gegebenenfalls in die entsprechenden Felder einzutragen sind.

1. Gericht Bei der Auswahl des Gerichts ist auf die gerichtliche Zuständigkeit zu achten.

2. Parteien und ihre Vertreter In diesem Feld sind die Parteien und gegebenenfalls ihre Vertreter unter Verwendung der im Formblatt vorgegebenen Codes anzugeben. Das Kästchen [Identifikationsnummer] bezieht sich gegebenenfalls auf die besondere Nummer, über die die Sachwalter in einigen Mitgliedstaaten für Zwecke der elektronischen Kommunikation mit dem Gericht verfügen (vgl. Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006), auf die Registrierungsnummer von Unternehmen oder Organisationen oder auf sonstige Identifikationsnummern von natürlichen Personen. Das Kästchen [Sonstige Angaben] kann weitere Informationen enthalten, die der Identifizierung der Person dienen (z.B. Geburtsdatum, Stellung der betreffenden Person in dem jeweiligen Unternehmen oder der jeweiligen Organisation). Sind mehr als vier Parteien und/oder Vertreter beteiligt, verwenden Sie bitte das Feld [11].

3. Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit Siehe „Wichtiger Hinweis“.

4. Grenzüberschreitende Bezüge der Rechtssache Damit dieses Europäische Mahnverfahren in Anspruch genommen werden kann, müssen sich mindestens zwei Kästchen in diesem Feld auf unterschiedliche Staaten beziehen.

5. Bankverbindung (fakultativ) In Feld [5.1] können Sie dem Gericht die zur Begleichung der Gerichtsgebühren gewünschte Zahlungsart mitteilen. Bitte beachten Sie, dass bei dem befassten Gericht nicht unbedingt alle in diesem Feld aufgeführten Zahlungsarten möglich sind. Vergewissern Sie sich, welche Zahlungsart das Gericht akzeptiert. Sie können sich dazu mit dem betreffenden Gericht in Verbindung setzen oder die Webseite des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen konsultieren (http://ec.europa.eu/civiljustice/). Falls Sie per Kreditkarte zahlen oder dem Gericht eine Einzugsermächtigung erteilen wollen, tragen Sie bitte in Anlage 1 zu diesem Formblatt die nötigen Angaben zur Kreditkarten-/Bankkontoverbindung ein.

Bitte geben Sie im Feld [5.2] die erforderlichen Informationen für die Zahlung des geschuldeten Betrags durch den Antragsgegner an. Falls Sie eine Überweisung wünschen, geben Sie bitte die entsprechende Bankverbindung an.

6. Hauptforderung Dieses Feld muss anhand der vorgegebenen Codes eine Beschreibung der Hauptforderung und der Umstände, auf denen die Forderung beruht, enthalten. Für jede Forderung ist eine Identifikationsnummer („ID“) von 1 bis 4 zu verwenden. Jede Forderung ist in der Zeile neben dem ID-Nummer-Kästchen mit den entsprechenden Codenummern 1, 2 und 3 zu beschreiben. Brauchen Sie mehr Platz, so verwenden Sie bitte das Feld [11]. Das Kästchen [Datum (oder Zeitraum)] bezieht sich beispielsweise auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder des schädigenden Ereignisses oder auf den Zeitraum der Miete/Pacht.

7. Zinsen Werden Zinsen gefordert, so ist dies für jede aufgeführte Forderung mit den entsprechenden Codes anzugeben. Der Code muss sowohl die entsprechende Ziffer (erste Reihe der Codes) als auch den entsprechenden Buchstaben (zweite Reihe der Codes) enthalten. Wurde der Zinssatz beispielsweise mit jährlicher Fälligkeit vertraglich vereinbart, so lautet der Code 02A. Entscheidet das Gericht über die Höhe der Zinsen, so ist das letzte Kästchen [bis] leer zu lassen und der Code 06E anzugeben. Code 01 bezieht sich auf einen gesetzlichen Zinssatz. Code 02 bezieht sich auf einen vertraglichen Zinssatz. Bei Code 03 (Kapitalisierung der Zinsen) bildet der vermerkte Betrag die Grundlage für die restliche Laufzeit. Die Kapitalisierung der Zinsen betrifft den Fall, dass die aufgelaufenen Zinsen der Hauptforderung zugerechnet werden und für die Berechnung der weiteren Zinsen berücksichtigt werden. Beim Geschäftsverkehr im Sinne der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (**) ergibt sich der gesetzliche Zinssatz aus der Summe des Zinssatzes, der von der Europäischen Zentralbank auf ihr letztes Hauptrefinanzierungsgeschäft angewendet wurde, das vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres durchgeführt wurde („Bezugszinssatz“), zuzüglich mindestens sieben Prozentpunkten. Für Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, ist der Bezugszinssatz der auf nationaler Ebene (z. B. von ihrer Zentralbank) festgesetzte entsprechende Zinssatz. In beiden Fällen findet der Bezugszinssatz, der am ersten Kalendertag in dem betreffenden Halbjahr in Kraft ist, für die folgenden sechs Monate Anwendung (vgl. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2000/35/EG). Der „Basissatz der EZB“ bezieht sich auf den von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatz.

8. Vertragsstrafe (falls zutreffend)

9. Kosten (gegebenenfalls) Wird eine Erstattung der Kosten gefordert, so sind diese anhand der vorgegebenen Codes zu beschreiben. Das Kästchen [Erläuterungen] ist nur für Code 02 auszufüllen, d. h. wenn eine Erstattung außergerichtlicher Kosten gefordert wird. Diese sonstigen Kosten können z. B. Honorare des Vertreters des Antragstellers oder vorprozessuale Kosten umfassen. Wenn Sie eine Erstattung der Gerichtsgebühren beantragen, aber deren genauen Betrag nicht kennen, tragen Sie in das Kästchen [Code] (01) ein und lassen das Kästchen [Betrag] leer; dieses wird dann vom Gericht ausgefüllt. Die Kosten sind in derselben Währung anzugeben wie die Hauptforderung.

10. Vorhandene Beweismittel, auf die sich die Forderung stützt In dieses Feld sind mithilfe der dort vorgegebenen Codes die Beweismittel anzugeben, auf die sich die Forderung stützt. In das Kästchen [Bezeichnung der Beweismittel] sind z. B. der Titel, die Bezeichnung, das Datum und/oder das Aktenzeichen des betreffenden Dokuments, der darin angegebene Betrag und/oder der Name des Zeugen oder Sachverständigen einzutragen.

11. Zusätzliche Erklärungen und weitere Angaben (falls erforderlich) Sie können dieses Feld verwenden, wenn der Platz bei einem der vorgenannten Felder nicht ausreicht, oder um dem Gericht — falls erforderlich — zusätzliche nützliche Informationen zu geben. Sind beispielsweise mehrere Antragsgegner jeweils für einen Teil der Forderung haftbar, sind hier die Beträge einzutragen, die jeweils von den einzelnen Antragsgegnern geschuldet werden.

Anlage 1 Hier ist die Kreditkarten- oder Bankkontoverbindung anzugeben, falls Sie die Gerichtsgebühren per Kreditkarte zahlen oder dem Gericht eine Einzugsermächtigung erteilen. Bitte beachten Sie, dass bei dem befassten Gericht nicht unbedingt alle in diesem Feld aufgeführten Zahlungsarten möglich sind. Die Angaben in Anlage 1 werden dem Antragsgegner nicht mitgeteilt.

Anlage 2 Hier ist dem Gericht mitzuteilen, wie weiter verfahren werden soll, falls der Antragsgegner Einspruch erhebt und Sie das Verfahren nicht fortsetzen wollen. Bitte verwenden Sie den zutreffenden Code. Eine Option ist die Überleitung des Verfahrens in ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen (***). Dieses Verfahren ist jedoch nur möglich, wenn Ihre Forderung nicht mehr als 5 000 EUR beträgt. Welche anderen Voraussetzungen für dieses Verfahren noch erfüllt sein müssen, sagt Ihnen das Europäische Justizportal: https://e-justice.europa.eu/content_small_claims-42-en.do Entscheiden Sie sich für dieses Verfahren, geben Sie bitte auch an, wie weiter vorgegangen werden soll, wenn dieses Verfahren nicht anwendbar ist. Kreuzen Sie bitte das zutreffende Kästchen an. Wenn Sie diese Informationen an das Gericht übermitteln, nachdem Sie das Antragsformblatt abgeschickt haben, vergewissern Sie sich bitte, dass Sie das vom Gericht vergebene Aktenzeichen angegeben haben. Die Angaben in Anlage 2 werden dem Antragsgegner nicht mitgeteilt.

(*) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1).

(**) Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35).

(***) Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1).

Anhang 2 EuropMahnverfahrenVO

ANHANG II

Aufforderung zur Vervollständigung und/oder Berichtigung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls

Formblatt B

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

1. Gericht

Aktenzeichen

Gericht

Ort

Datum (Tag/Monat/Jahr)

Anschrift

Unterschrift und/oder Stempel

PLZ

Ort

Land

2. Parteien und ihre Vertreter

Codes:

01 Antragsteller

02 Antragsgegner

03 Vertreter des Antragstellers *

04 Vertreter des Antragsgegners *

05 Gesetzlicher Vertreter des Antragstellers **

06 Gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners **

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

* z.B. Rechtsanwalt

** z.B. Elternteil, Vormund, Geschäftsführer

*** fakultativ

Nachdem Ihr Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls geprüft worden ist, werden Sie gebeten, den beiliegenden Antrag in Bezug auf die nachstehenden Angaben so schnell wie möglich zu vervollständigen und/oder zu berichtigen, spätestens aber bis zum:

/ /

Ihr ursprünglicher Antrag ist in der Sprache oder in einer der Sprachen des befassten Gerichts zu vervollständigen und/oder zu berichtigen.

Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Frist für die Vervollständigung und/oder Berichtigung wird der Antrag vom Gericht nach Maßgabe der Verordnung zurückgewiesen.

Ihr Antrag wurde nicht in der richtigen Sprache ausgefüllt. Bitte füllen Sie ihn in einer der folgenden Sprachen aus:

01 Bulgarisch

02 Tschechisch

03 Deutsch

04 Estnisch

05 Spanisch

06 Griechisch

07 Französisch

08 Italienisch

09 Lettisch

10 Litauisch

11 Ungarisch

12 Maltesisch

13 Niederländisch

14 Polnisch

15 Portugiesisch

16 Rumänisch

17 Slowakisch

18 Slowenisch

19 Finnisch

20 Schwedisch

21 Englisch

22 Sonstige (bitte angeben)

Sprachcode

Angabe der Sprache (gilt nur für Code 20)

Ihr Antrag ist in folgenden Punkten zu vervollständigen oder zu berichtigen:

Codes:

01 Parteien und ihre Vertreter

02 Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit

03 Grenzüberschreitender Bezug der Streitsache

04 Bankverbindung

05 Hauptforderung

06 Zinsen

07 Vertragsstrafe

08 Kosten

09 Beweismittel

10 Zusätzliche Erklärungen

11 Unterschrift

Code

Erläuterungen

Code

Erläuterungen

Code

Erläuterungen

Code

Erläuterungen

Code

Erläuterungen

Anhang 3 EuropMahnverfahrenVO

ANHANG III

Vorschlag an den Antragsteller zur Änderung seines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls

Formblatt C

Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

1. Gericht

Aktenzeichen

Gericht

Ort

Datum (Tag/Monat/Jahr)

Anschrift

Unterschrift und/oder Stempel

PLZ

Ort

Land

2. Parteien und ihre Vertreter

Codes:

01 Antragsteller

02 Antragsgegner

03 Vertreter des Antragstellers *

04 Vertreter des Antragsgegners *

05 Gesetzlicher Vertreter des Antragstellers **

06 Gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners **

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

* z.B. Rechtsanwalt

** z.B. Elternteil, Vormund, Geschäftsführer

*** fakultativ

Nach Prüfung Ihres Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass nur ein Teil der Forderung die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Daher schlägt das Gericht vor, den Antrag wie folgt zu ändern:

Bitte übermitteln Sie dem Gericht Ihre Antwort so schnell wie möglich und spätestens bis zum / /

Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Frist für die Rücksendung Ihrer Antwort oder bei Ablehnung dieses Vorschlags wird das Gericht Ihren Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gemäß den in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen insgesamt zurückweisen.

Bei Annahme des Vorschlags wird das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl für diesen Teil der Forderung erlassen. Die Möglichkeit, den verbleibenden Teil Ihrer ursprünglichen Forderung, der nicht durch den Europäischen Zahlungsbefehl abgedeckt ist, in weiteren Verfahren zu betreiben, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Gerichte befasst werden.

Ich nehme den vorgenannten Vorschlag des Gerichts an

Ich lehne den vorgenannten Vorschlag des Gerichts ab

Name der Firma oder Organisation

Name

Vorname

Ort

Datum (Tag/Monat/Jahr)

Unterschrift und/oder Stempel

Anhang 4 EuropMahnverfahrenVO

ANHANG IV

Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls

Formblatt D

Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

1. Gericht

Aktenzeichen

Gericht

Ort

Datum (Tag/Monat/Jahr)

Anschrift

Unterschrift und/oder Stempel

PLZ

Ort

Land

2. Parteien und ihre Vertreter

Codes:

01 Antragsteller

02 Antragsgegner

03 Vertreter des Antragstellers *

04 Vertreter des Antragsgegners *

05 Gesetzlicher Vertreter des Antragstellers **

06 Gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners **

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

* z.B. Rechtsanwalt

** z.B. Elternteil, Vormund, Geschäftsführer

*** fakultativ

Das Gericht weist Ihren Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nach Prüfung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 aus folgendem Grund/folgenden Gründen zurück:

01 Der Antrag fällt nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 2 der Verordnung (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a).

02 Der Antrag bezieht sich nicht auf eine grenzüberschreitende Rechtssache im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a).

03 Der Antrag bezieht sich nicht auf eine fällige bezifferte Geldforderung im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a).

04 Das Gericht ist nach Artikel 6 der Verordnung nicht zuständig (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a).

05 Der Antrag erfüllt nicht die in Artikel 7 der Verordnung genannten Erfordernisse (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a).

06 Die Forderung ist offensichtlich unbegründet (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b).

07 Der Antrag wurde nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist vervollständigt bzw. berichtigt (Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c).

08 Der Antrag wurde nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist geändert (Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d).

Grund/Gründe für die Abweisung (bitte Code benutzen)

Code

Erforderlichenfalls weitere Angaben

Code

Erforderlichenfalls weitere Angaben

Code

Erforderlichenfalls weitere Angaben

Code

Erforderlichenfalls weitere Angaben

Gegen diese Zurückweisung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Jedoch besteht die Möglichkeit, einen neuen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls einzureichen oder ein anderes Verfahren nach dem Recht eines Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen.

Anhang 5 EuropMahnverfahrenVO

ANHANG V

Europäischer Zahlungsbefehl

Formblatt E

Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

1. Gericht

Aktenzeichen

Gericht

Ort

Datum (Tag/Monat/Jahr)

Anschrift

Unterschrift und/oder Stempel

PLZ

Ort

Land

2. Parteien und ihre Vertreter

Codes:

01 Antragsteller

02 Antragsgegner

03 Vertreter des Antragstellers *

04 Vertreter des Antragsgegners *

05 Gesetzlicher Vertreter des Antragstellers **

06 Gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners **

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

* z.B. Rechtsanwalt

** z.B. Elternteil, Vormund, Geschäftsführer

*** fakultativ

EUR

Euro

BGN

Bulgarischer Lew

CZK

Tschechische Krone

GBP

Britisches Pfund

HUF

Ungarischer Forint

LTL

Litauischer Litas

LVL

Lettischer Lats

PLN

Polnischer Zloty

RON

Rumänischer Leu

SEK

Schwedische Krone

Sonstige (gemäß Internationalem Bankcode)

Das Gericht hat diesen Europäischen Zahlungsbefehl nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 auf der Grundlage des beigefügten Antrags erlassen. Mit dieser Entscheidung wird die Begleichung des folgenden Betrags zugunsten des Antragstellers angeordnet:

Antragsgegner 1

Name

Vorname

Name der Firma oder Organisation

Währung

Betrag

Datum (Tag/Monat/Jahr)

Hauptforderung

Zinsen (ab …)

Vertragsstrafe

Kosten

Gesamtbetrag*

Antragsgegner 2

Name

Vorname

Name der Firma oder Organisation

Währung

Betrag

Datum (Tag/Monat/Jahr)

Hauptforderung

Zinsen (ab …)

Vertragsstrafe

Kosten

Gesamtbetrag*

Gesamtschuldnerische Haftung

* Siehe Buchstabe f unter „Wichtige Hinweise für den Antragsgegner”

WICHTIGE HINWEISE FÜR DEN ANTRAGSGEGNER

Wir teilen Ihnen Folgendes mit:

a. Sie haben die Möglichkeit,

i. den in diesem Zahlungsbefehl angegebenen Betrag an den Antragsteller zu zahlen oder

ii. Einspruch einzulegen, indem Sie innerhalb der unter Buchstabe b vorgesehenen Frist Einspruch bei dem Gericht einlegen, das den Zahlungsbefehl erlassen hat.

b. Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen, nachdem Ihnen dieser Zahlungsbefehl zugestellt wurde, an das Gericht versandt werden. Die Frist von 30 Tagen beginnt ab dem auf die Zustellung des Zahlungsbefehls folgenden Tag, Samstage, Sonntage und Feiertage eingerechnet. Fällt der letzte Tag einer solchen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am darauffolgenden Arbeitstag (vgl. Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 *). Es werden die Feiertage desjenigen Mitgliedstaates zugrunde gelegt, in dem das Gericht seinen Sitz hat.

c. Dieser Zahlungsbefehl wurde ausschließlich auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers erlassen. Diese Angaben werden vom Gericht nicht nachgeprüft.

d. Der Zahlungsbefehl wird vollstreckbar, wenn nicht bei dem Gericht innerhalb der unter Buchstabe b vorgesehenen Frist Einspruch eingelegt wird.

e. Im Falle eines Einspruchs wird das Verfahren von den zuständigen Gerichten des Mitgliedstaats, in dem dieser Zahlungsbefehl erlassen wurde, gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in diesem Fall einzustellen.

f. Es können nach einzelstaatlichem Recht bis zur Vollstreckung dieses Zahlungsbefehls Zinsen anfallen. In diesem Fall erhöht sich der zu zahlende Gesamtbetrag.

* ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1 (de, fr, it, nl)

Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II), S. 354

Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1, S. 131.

Portugiesische und spanische Sonderausgaben: Kapitel 01 Band 1, S. 149.

Finnische und schwedische Sonderausgaben: Kapitel 1 Band 1, S. 71

Tschechische, estnische, ungarische, lettische, litauische, maltesische, polnische, slowakische und slowenische Sonderausgaben: Kapitel 01 Band 1, S. 51.

Bulgarische und rumänische Sonderausgaben: Kapitel 01 Band 01, S. 16

Anhang 6 EuropMahnverfahrenVO

ANHANG VI

Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl

Formblatt F

Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

1. Gericht

Aktenzeichen

(vom Gericht auszufüllen)

Gericht

Eingang beim Gericht (Tag/Monat/Jahr)

Anschrift

Unterschrift und/oder Stempel

PLZ

Ort

Land

2. Parteien und ihre Vertreter

Codes:

01 Antragsteller

02 Antragsgegner

03 Vertreter des Antragstellers *

04 Vertreter des Antragsgegners *

05 Gesetzlicher Vertreter des Antragstellers **

06 Gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners **

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

* z.B. Rechtsanwalt

** z.B. Elternteil, Vormund, Geschäftsführer

*** fakultativ

Hiermit lege ich Einspruch ein gegen den Europäischen Zahlungsbefehl vom

/ /

Name der Firma oder Organisation

Name

Vorname

Ort

Datum (Tag/Monat/Jahr)

Unterschrift und/oder Stempel

Anhang 7 EuropMahnverfahrenVO

ANHANG VII

Vollstreckbarerklärung

Formblatt G

Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

1. Gericht

Aktenzeichen

Gericht

Ort

Datum (Tag/Monat/Jahr)

Anschrift

Unterschrift und/oder Stempel

PLZ

Ort

Land

2. Parteien und ihre Vertreter

Codes:

01 Antragsteller

02 Antragsgegner

03 Vertreter des Antragstellers *

04 Vertreter des Antragsgegners *

05 Gesetzlicher Vertreter des Antragstellers **

06 Gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners **

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

Code

Name der Firma oder Organisation

(ggf.) Identifikationsnummer

Name

Vorname

Anschrift

PLZ

Ort

Land

Telefon ***

Fax ***

E-Mail ***

Beruf ***

Sonstige Angaben ***

* z.B. Rechtsanwalt

** z.B. Elternteil, Vormund, Geschäftsführer

*** fakultativ

Hiermit erklärt das Gericht, dass der beigefügte Europäische Zahlungsbefehl

der ausgestellt wurde am / / gegen

und zugestellt wurde am / /

gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 vollstreckbar ist.

Wichtiger Hinweis

Dieser Europäische Zahlungsbefehl ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme Dänemarks, von Rechts wegen vollstreckbar, ohne dass es einer weiteren Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsmitgliedstaat bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann. Sofern in der Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegen die Vollstreckungsverfahren dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats.

10119 Berlin, Torstraße 115
RA Wilko Bauer M.A.
Rechtsanwaltskanzlei Paschke & Partner