Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes
(Ernennungsgesetz - ErnG)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
ErnG,BW1
ErnG,BW2
ErnG,BW3
ErnG,BW4
ErnG,BW5
ErnG,BW6
ErnG,BW7
ErnG,BW8
ErnG,BW9
ErnG,BW10

§ 1 ErnG,BW

Dem Ministerpräsident steht das Recht zu, die Richter und Beamten zu ernennen und zu versetzen, soweit dieses Recht nicht nach den §§ 2 bis 4 auf andere Behörden übertragen wird.

§ 2 ErnG,BW

Den Ministerien, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und dem Präsidenten des Rechnungshofs wird, soweit in § 4 nichts anderes bestimmt ist, das Recht übertragen,

  1. 1.

    in ihrem Geschäftsbereich

    1. a)

      die Richter und die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, R 1, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule sowie die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes
      einzustellen, in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen und zu befördern,

    2. b)

      die Richter kraft Auftrags einzustellen sowie die Beamten auf Widerruf zu Beamten auf Probe zu ernennen,

    3. c)

      einem Beamten beim Wechsel der Laufbahngruppe ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung zu verleihen,

    4. d)

      die Richter und Beamten zu versetzen;

  2. 2.

    aus ihrem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich im Lande
    die Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung der Richter und Beamten aus anderen Geschäftsbereichen in ihren Geschäftsbereich zu erklären;

  3. 3.

    aus ihrem Geschäftsbereich zu anderen Dienstherren die in Nummer 1 Buchst. a und b genannten Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung dieser Richter und Beamten von anderen Dienstherren in ihren Geschäftsbereich zu erklären.

Die Ernennung der Fachbeamten bei den Regierungspräsidien erfolgt durch das Innenministerium auf Vorschlag des jeweiligen Fachministeriums. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Rechte üben das Kultusministerium für die Fachbeamten des schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien, für die Beamten des schulpsychologischen Dienstes am Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung, für die Beamten des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg sowie des Forums Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg und das Ministerium Ländlicher Raum für die Beamten der Abteilung Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg aus. Die in den Nummern 1 bis 3 genannten Rechte werden für Fachbeamte des höheren Dienstes des Landes bei den Landratsämtern dem jeweiligen Fachministerium übertragen; die Ernennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

§ 3 ErnG,BW

Den Ministerien wird für ihren Geschäftsbereich das Recht übertragen, die ehrenamtlichen Richter zu bestellen und abzuberufen sowie die Ehrenbeamten zu ernennen und zu verabschieden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 4 ErnG,BW

Es werden ferner übertragen:

  1. 1.

    Den Regierungspräsidien, soweit in den Nummern 7 bis 10 und 13 nichts anderes bestimmt ist,

    1. a)

      für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Beamten der Abteilung Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg, für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 sowie für Pharmazieräte als Ehrenbeamte die in § 2 genannten Rechte,

    2. b)

      für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15 die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte,

    3. c)

      für die Studienreferendare und Lehreranwärter das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte;

  2. 2.

    dem Regierungspräsidium Stuttgart
    für die Beamten an den Landratsämtern in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes der Versorgungsverwaltung
    die in § 2 genannten Rechte;

  3. 3.

    dem Regierungspräsidium Freiburg
    für die Beamten an den Landratsämtern
    jeweils in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Forstdienstes
    die in § 2 genannten Rechte;

  4. 4.

    der Oberfinanzdirektion und dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich

    1. a)

      für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes,
      die in § 2 genannten Rechte,

    2. b)

      für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 ausgenommen bei der Besetzung von Dienstposten, die mit Besoldungsgruppe A 15 und höher bewertet sind,
      die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte;

  5. 5.

    den Präsidenten der Oberlandesgerichte

    1. a)

      für die Rechtsreferendare
      das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte,

    2. b)

      für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Amtsanwälte
      die in § 2 genannten Rechte;

  6. 6.

    den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts, für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes
    die in § 2 genannten Rechte;

  7. 7.

    den regionalen Polizeipräsidien, dem Polizeipräsidium Einsatz, dem Landeskriminalamt, dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei, der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, dem Landesamt für Verfassungsschutz, der Cybersicherheitsagentur, der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg, der Landesfeuerwehrschule, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung und dem Statistischen Landesamt für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes
    die in § 2 genannten Rechte;

  8. 8.

    dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung
    für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes am Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes bei den Landratsämtern, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums Ländlicher Raum veranschlagt sind, die in § 2 genannten Rechte;

  9. 9.

    der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg
    für die Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 die in § 2 genannten Rechte; Maßnahmen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c bedürfen der Zustimmung der obersten Forstbehörde;

  10. 10.

    der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald für die Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes bei der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald die in § 2 genannten Rechte;

  11. 11.

    den unteren Schulaufsichtsbehörden
    für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, mit Ausnahme der Schulleiter, die in § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d genannten Rechte innerhalb des Schulamtsbezirks, für die ständigen Vertreter der Schulleiter in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, die Zweiten Konrektoren, die Sonderpädagogikabteilungsleiter, die Realschulabteilungsleiter, die Gemeinschaftsschulabteilungsleiter, die Technischen Oberlehrer und die Fachoberlehrer als Fachbetreuer oder Stufenleiter oder Leiter eines Schulkindergartens das Recht, sie in dieses Amt zu befördern;

  12. 12.

    dem Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung für seinen Zuständigkeitsbereich und für die Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte
    für die Beamten des mittleren, des gehobenen sowie des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, mit Ausnahme der in § 2 Satz 3 genannten Beamten des schulpsychologischen Dienstes und den Leitern sowie den stellvertretenden Leitern der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, die in § 2 genannten Rechte;

  13. 13.

    den Universitäten
    für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;

  14. 14.

    den Pädagogischen Hochschulen, den Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums, den Kunsthochschulen und der Dualen Hochschule
    für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule und mit Ausnahme der Laufbahnen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;

  15. 15.

    der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen und der Hochschule für angewandte Wissenschaften Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltung
    für die Regierungsinspektoranwärter
    die in § 2 genannten Rechte;

  16. 16.

    dem Landesarchiv
    für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;

  17. 17.

    der Badischen Landesbibliothek und der Württembergischen Landesbibliothek
    für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;

  18. 18.

    der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;

  19. 19.

    den Justizvollzugsanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus und der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg
    für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
    die in § 2 genannten Rechte;

  20. 20.

    den Justizvollzugsanstalten, den Jugendarrestanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus, der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg und der Justizvollzugsschule Baden-Württemberg
    für die Beamten des mittleren Dienstes, soweit sie nicht bereits durch Nummer 19 erfasst sind,
    die in § 2 genannten Rechte. (1)

Von der Zuständigkeitsübertragung nach Nummer 1 Buchst. a und b sowie nach den Nummer 11 und 12 ausgenommen bleibt die Versetzung an das Kultusministerium, die Schulaufsichtsbehörden sowie die dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordneten Einrichtungen und Behörden.

(1) Red. Anm.:

Nach Anweisung Nummer 2h) des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161) soll am Ende das Semikolon durch einen Punkt ersetzt werden. Diese Änderung ist schon durchgeführt.

§ 5 ErnG,BW

Das Recht zur Ernennung umfasst auch die Befugnis, Richter und Beamte in eine Planstelle einzuweisen. Die Richter und Beamten, deren Ernennung dem Ministerpräsidenten vorbehalten bleibt, werden von den zuständigen Ministerien und von dem Präsidenten des Rechnungshofs in Planstellen eingewiesen.

§ 6 ErnG,BW

Versetzungen aus einem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich verfügt die abgebende im Einverständnis mit der aufnehmenden Behörde.

§ 7 ErnG,BW

(1) Das Recht zur Versetzung (§ 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3) umfasst auch das Recht zur Abordnung. Soweit der Ministerpräsident für Versetzungen zuständig ist, wird das Recht zur Abordnung den Ministerien und dem Präsidenten des Rechnungshofs übertragen. Die Ministerien können das Recht zur Abordnung ganz oder teilweise nachgeordneten Stellen übertragen.

(2) Absatz 1 gilt für die Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.

§ 8 ErnG,BW

Dieses Gesetz gilt für die Übernahme von Richtern und Beamten in den Landesdienst und von Richtern und Beamten des Landes in den Dienst anderer Dienstherrn nach §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 26 bis 30 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.

§ 9 ErnG,BW

(nicht abgedruckt)

§ 10 ErnG,BW

(nicht abgedruckt) *

*

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22. Februar 1954 (GBl. S. 23).