Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts
Art. 1 ErbStRRefG Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
(ErbStG)
Art. 2 ErbStRRefG
(weggefallen)
Art. 3 ErbStRRefG Änderung der Reichsabgabenordnung
Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 965), wird mit Wirkung ab 1. Januar 1974 wie folgt geändert:
-
1.
In § 73a Abs. 1 werden die Worte "der §§ 72 und 74" durch die Worte "des § 72" ersetzt.
-
2.
Die §§ 74, 187a und 189a werden gestrichen.
Art. 4 ErbStRRefG Änderung des Außensteuergesetzes
Das Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen vom 8. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713) wird wie folgt geändert:
-
1.
In § 2 Abs. 4 werden die Worte "des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 3" durch die Worte "der Absätze 1 und 3" ersetzt.
-
2.
In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten "§ 2 Abs. 1" die Worte "Satz 1" eingefügt.
-
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
-
a)
Die Worte "§ 8 Abs. 1 Nr. 2" werden jeweils durch die Worte "§ 2 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt;
-
b)
in Absatz 1 werden nach den Worten "§ 2 Abs. 1" die Worte "Satz 1" eingefügt.
-
-
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
-
a)
Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
"(1) Sind natürliche Personen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllen (Person im Sinne des § 2), allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen an einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 7 beteiligt, so sind Einkünfte, mit denen diese Personen bei unbeschränkter Steuerpflicht nach den §§ 7, 8 und 14 steuerpflichtig wären und die nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind, diesen Personen zuzurechnen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, so sind die Vermögenswerte der ausländischen Gesellschaft, deren Erträge bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wären, im Fall des § 3 der Person, im Fall des § 4 dem Erwerb entsprechend der Beteiligung zuzurechnen."
-
b)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) § 18 findet entsprechende Anwendung."
-
Art. 5 ErbStRRefG Sonderregelung bei der Vereinbarung der Gütergemeinschaft
§ 7 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist bei Ehegatten, die auf Grund einseitiger Erklärung nach Artikel 8 I Nr. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 18. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 609) im Güterstand der Gütertrennung leben, bis zum 31. Dezember 1974 nicht anzuwenden.
Art. 6 ErbStRRefG Übergangsregelung für vor dem 3. Oktober 1973 abgeschlossene Erbschaftsteuer- und Lastenausgleichsversicherungen
§ 19 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 187) ist auf vor dem 3. Oktober 1973 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge bis zum 31. Dezember 1993 weiterhin mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Tritt der Tod des Versicherungsnehmers (§ 19 Abs. 1) oder des überlebenden Ehegatten (§ 19 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 1973 ein, so mindert sich die Versicherungssumme, soweit sie bei der Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbs unberücksichtigt zu lassen ist, für jedes dem Kalenderjahr 1973 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles folgende Kalenderjahr um jeweils 5 vom Hundert.
Art. 7 ErbStRRefG Sonderregelung bei Auflösung von bestehenden Familienstiftungen und Vereinen
Bei Auflösung einer Stiftung oder eines Vereins im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vor dem 1. Januar 1984 wird der Besteuerung der zuletzt Berechtigten der Vomhundertsatz der Steuerklasse I zugrunde gelegt. Auf Antrag ist die Besteuerung nach § 10 Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 187) durchzuführen.
Art. 8 ErbStRRefG Aufhebung von Vorschriften
Mit Wirkung ab 1. Januar 1974 werden aufgehoben
-
1.das Erbschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 187), zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1971 vom 23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1856),
-
2.die §§ 1 bis 4, 15 bis 17 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 22).
Art. 10 (weggefallen)
Art. 9 ErbStRRefG
(weggefallen)
Art. 10 ErbStRRefG
(weggefallen)