Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 DSchG M-V,MV Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege 

(1) Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist, die Denkmale als Quellen der Geschichte und Tradition zu schützen, zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und auf eine sinnvolle Nutzung hinzuwirken.

(2) Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land, den Landkreisen, den kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten.

(3) Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Bei der Abwägung ist eine Erhaltung und sinnvolle Nutzung der Denkmale und Denkmalbereiche anzustreben. Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig zu beteiligen.

§ 1a DSchG M-V,MV UNESCO-Welterbe

Das Land Mecklenburg-Vorpommern bekennt sich zu seiner kulturpolitischen Verantwortung für das UNESCO-Welterbe. Die Verpflichtung zur Bewahrung des Kulturerbes gemäß dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 ist bei allen Entscheidungen nach diesem Gesetz zu berücksichtigen.

§ 2 DSchG M-V,MV Begriffsbestimmungen

(1) Denkmale im Sinne des Gesetzes sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sind und für deren Erhaltung künstlerische, wissenschaftliche, geschichtliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

(2) Baudenkmale sind Denkmale, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Historische Ausstattungsstücke sind wie Baudenkmale zu behandeln, sofern sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

(3) Ein Gründenkmal ist eine Grünanlage, eine Garten- oder Parkanlage, ein Friedhof, oder ein sonstiges Zeugnis der Garten- und Landschaftsgestaltung einschließlich der einbezogenen Alleen, Wasser- und Waldflächen oder Teilen davon, wenn es die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Zu einem Gründenkmal gehören auch sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Gründenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

(4) Denkmalbereiche sind Gruppen baulicher Anlagen, die aus den in Absatz 1 genannten Gründen erhaltenswert sind, unabhängig davon, ob die einzelnen baulichen Anlagen für sich Baudenkmale sind. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen, Produktionsstätten, Gruppen von Einzelbauten und historische Kulturlandschaften sein, einschließlich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflächen sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend sind. Mit dem Denkmalbereich wird das äußere Erscheinungsbild geschützt.

(5) Bewegliche Denkmale sind alle nicht ortsfesten Denkmale sowie Teile von ortsfesten Denkmalen, die von diesen ohne Verlust der Denkmaleigenschaft getrennt werden können.

(6) Bodendenkmale sind bewegliche oder unbewegliche Denkmale, die sich im Boden, in Mooren sowie in Gewässern befinden oder befanden. Bei Bodendenkmalen im Boden, in Mooren sowie in Gewässern handelt es sich wenigstens um räumlich klar eingrenzbare Sachen, für deren Vorhandensein eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit besteht. Als Bodendenkmale gelten auch

  1. 1.

    Zeugnisse, die von menschlichen und mit diesem im Zusammenhang stehenden tierischen und pflanzlichen Leben in der Vergangenheit künden,

  2. 2.

    Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbstständig erkennbare Bodendenkmale hervorgerufen worden sind, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(7) Grabungsschutzgebiete sind abgegrenzte Bereiche, in denen Bodendenkmale mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu vermuten sind.

§ 3 DSchG M-V,MV Denkmalschutzbehörden

(1) Denkmalschutzbehörden sind

  1. 1.

    das für Kultur zuständige Ministerium als oberste Denkmalschutzbehörde und

  2. 2.

    die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als untere Denkmalschutzbehörden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Denkmalschutzbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Sie arbeiten mit den am Denkmalschutz und der Denkmalpflege interessierten Verbänden, Bürgerinnen und Bürgern und ehrenamtlichen Denkmalpflegerinnen und Denkmalpflegern zusammen. Die in Satz 1 Nummer 2 genannten Behörden nehmen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden für den Bereich des Küstenmeeres erfolgt durch die oberste Denkmalschutzbehörde.

§ 4 DSchG M-V,MV Denkmalfachbehörde

(1) Denkmalfachbehörde ist das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Es berät und unterstützt die Gemeinden, Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte in der Denkmalpflege und dem Denkmalschutz. Es wirkt fachlich bei den Entscheidungen der unteren Denkmalschutzbehörden und der obersten Denkmalschutzbehörde mit.

(2) Die Denkmalfachbehörde nimmt im Rahmen der Denkmalpflege insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.

    systematische Erfassung der Denkmale (Inventarisierung),

  2. 2.

    wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung der Denkmale sowie Veröffentlichung und wissenschaftliche Behandlung der Fragen von Methodik und Praxis der Denkmalpflege,

  3. 3.

    Anleitung und Betreuung von Konservierung und Restaurierung von Denkmalen sowie fachliche Überwachung dieser Maßnahmen,

  4. 4.

    wissenschaftliche Ausgrabungen, Bergung und Restaurierung von Bodendenkmalen, Überwachung dieser Maßnahmen sowie die Erfassung und Archivierung der beweglichen Bodendenkmale,

  5. 5.

    Bewirtschaftung der vom Land bereitgestellten Mittel für Denkmalpflege,

  6. 6.

    allgemeine Vertretung der Interessen der Denkmalpflege bei Planungen und sonstigen Maßnahmen,

  7. 7.

    Ernennung ehrenamtlicher Denkmalpflegerinnen und Denkmalpfleger,

  8. 8.

    Betrieb von Ausstellungen, die die Archäologie in Mecklenburg-Vorpommern vermitteln.

(3) Aufgaben der Denkmalfachbehörde, die Bodendenkmale im Sinne des § 2 Absatz 6 betreffen, die zugleich die Voraussetzungen eines Naturdenkmals nach § 28 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen, nimmt sie im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde wahr. Kommt das Einvernehmen nicht zu Stande, entscheidet die nächsthöhere Behörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde derselben Verwaltungsebene.

§ 5 DSchG M-V,MV Denkmalliste und Verordnungsermächtigung

(1) Denkmale sind in ein öffentliches Register (Denkmalliste) einzutragen. Die Denkmalfachbehörde führt die Denkmalliste getrennt nach Bodendenkmalen, Gründenkmalen, Baudenkmalen und beweglichen Denkmalen. Die Denkmalliste wird in digitaler Form geführt. Bewegliche Denkmale sind nur einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historischen Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. Werden bewegliche Denkmale in einer öffentlichen Sammlung betreut, so bedürfen sie nicht der Eintragung in die Denkmalliste. Kulturgüter, die gemäß § 7 des Kulturgutschutzgesetzes in ein Verzeichnis "national wertvollen Kulturgutes" eingetragen wurden, gelten als in die Denkmalliste eingetragen.

(2) Der Schutz durch dieses Gesetz ist nicht davon abhängig, dass Denkmale in die Denkmalliste eingetragen sind. Die §§ 6, 7, 8 und 9 gelten jedoch für bewegliche Denkmale nur, wenn sie in die Denkmalliste eingetragen sind.

(3) Der Eigentümer und die Gemeinde sind nach der Eintragung des jeweiligen Denkmals in die Denkmalliste zu benachrichtigen.

(4) Die Ausweisung von Denkmalbereichen ergeht nach Anhörung der Denkmalfachbehörde und im Einvernehmen mit den Gemeinden durch Rechtsverordnung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Ausweisung von Grabungsschutzgebieten ergeht nach Anhörung der Denkmalfachbehörde im Benehmen mit den Gemeinden durch Rechtsverordnung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete sind von der unteren Denkmalschutzbehörde ortsüblich bekannt zu machen.

(5) Die Eintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(6) Die Denkmalliste ist von der Denkmalfachbehörde öffentlich verfügbar bereitzustellen. Die Denkmalliste für Bodendenkmale und bewegliche Denkmale wird nur denjenigen bereitgestellt, die ein berechtigtes Interesse nachweisen.

(7) Das für Kultur zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für die Digitalisierung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zur Spezifikation der Daten der Denkmalliste und deren Harmonisierung sowie deren öffentlicher Bereitstellung regeln.

§ 6 DSchG M-V,MV Erhaltungspflicht

(1) Eigentümer, Besitzer und Unterhaltungspflichtige von Denkmalen sind verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht in Stand zu setzen, zu erhalten und pfleglich zu behandeln.

(2) Das Land, die Landkreise sowie die Gemeinden können hierzu durch Zuwendungen beitragen.

(3) Bei allen Entscheidungen nach diesem Gesetz sind die berechtigten Interessen der Eigentümer der Denkmale zu berücksichtigen. Dies können insbesondere Belange des Klimaschutzes, der nachhaltigen energetischen Verbesserung, der Klimaanpassung und der Barrierefreiheit sein.

(4) Werden Denkmale nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt, ist durch die Eigentümer eine Nutzung abzusichern, die eine möglichst weit gehende Erhaltung der Substanz auf die Dauer gewährleistet.

(5) Wird in ein Denkmal eingegriffen, so hat der Veranlasser des Eingriffes alle Kosten zu tragen, die für die Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung und Dokumentation des Denkmals anfallen.

(6) Werden in Grabungsschutzgebieten Arbeiten durchgeführt, durch die die dort vermuteten Bodendenkmale beseitigt, verändert oder gefährdet werden können, so hat der Veranlasser der Arbeiten alle Kosten der Nachforschung nach Denkmalen sowie der Bergung und Dokumentation von Denkmalen zu tragen.

§ 7 DSchG M-V,MV Genehmigungspflichtige Maßnahmen

(1) Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörden bedarf, wer

  1. 1.

    Denkmale beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,

  2. 2.

    in der Umgebung von Denkmalen Maßnahmen durchführen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals erheblich beeinträchtigt wird,

  3. 3.

    in Denkmalbereichen Maßnahmen durchführen will, die das äußere Erscheinungsbild verändern,

  4. 4.

    in Grabungsschutzgebieten Arbeiten durchführen will, durch die die dort vermuteten Bodendenkmale beseitigt, verändert oder gefährdet werden können.

Vor der Entscheidung hat die untere Denkmalschutzbehörde die Denkmalfachbehörde zu hören.

(2) Vorhaben nach § 77 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern bedürfen nicht der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörden, sondern der Zustimmung der Denkmalfachbehörde. Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend. Bei Übereinstimmung der in Aussicht genommenen Maßnahmen mit einer denkmalpflegerischen Zielstellung, die durch die Denkmalfachbehörde bestätigt wurde, entfällt das Zustimmungserfordernis.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist schriftlich mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen. Im Einzelfall kann verlangt werden, dass der Genehmigungsantrag durch vorbereitende Untersuchungen, insbesondere durch eine denkmalpflegerische Zielstellung gemäß Absatz 3 Nummer 1, ergänzt wird.

(4) Die Genehmigung ist zu erteilen,

  1. 1.

    bei Übereinstimmung der in Aussicht genommenen Maßnahmen mit einer von der Denkmalfachbehörde bestätigten, von dem Eigentümer oder Auftraggeber zu erstellenden denkmalpflegerischen Zielstellung der an dem Denkmal zu ergreifenden Maßnahmen und wenn sonstige Gründe des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege nicht entgegenstehen,

  2. 2.

    wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt, bei Belangen des Klimaschutzes und des Einsatzes erneuerbarer Energien findet insbesondere der § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hier Anwendung.

(5) Im Übrigen kann die Genehmigung versagt werden, wenn und soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.

(6) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden, soweit dies zum Schutz des Denkmals erforderlich ist. Bei der Entscheidung sind die berechtigten Belange des Verpflichteten zu berücksichtigen.

(7) Erfordert die genehmigungspflichtige Maßnahme nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Zulassung oder Zustimmung, so ersetzt diese Entscheidung die Genehmigung nach Absatz 1. Die nach Satz 1 zuständigen Behörden haben vor der Erteilung einer Genehmigung das Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde herzustellen. Dies gilt nicht für Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn die Denkmalfachbehörde es nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens verweigert. Wird das Einvernehmen verweigert und erachtet die Genehmigungsbehörde den Antrag jedoch als genehmigungsfähig, entscheidet die für das Genehmigungsverfahren nach Satz 1 zuständige oberste Landesbehörde innerhalb eines Monats abschließend.

(8) Die Denkmalfachbehörde soll im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde und der Obersten Bauaufsichtsbehörde Verwaltungsvereinbarungen mit den unteren Denkmalschutz- und Bauaufsichtsbehörden treffen, um das Beteiligungsverfahren zu vereinfachen. Dies gilt für Maßnahmen, die Denkmale nur geringfügig verändern sowie für gleichförmige Maßnahmen.

§ 8 DSchG M-V,MV Veräußerung- und Veränderungsanzeige

Ändert sich der Eigentümer eines Denkmals, so ist der Eigentümerwechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats der für die Führung der Denkmalliste zuständigen Denkmalfachbehörde anzuzeigen. Verpflichtet sind der neue Eigentümer und der frühere Eigentümer. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit den anderen. Im Falle der Erbfolge ist der Wechsel des Eigentums an einem Denkmal von dem Erben gegenüber der Denkmalfachbehörde anzuzeigen.

§ 9 DSchG M-V,MV Auskunfts- und Duldungspflichten

(1) Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte sind dazu verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege notwendig sind.

(2) Die unteren Denkmalschutzbehörden sowie die Denkmalfachbehörde und deren Beauftragte oder ihre Vertreter sind berechtigt, Grundstücke und Wohnungen zu betreten sowie Prüfungen und Untersuchungen anzustellen, soweit dies für die Belange der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes, insbesondere zur Eintragung in die Denkmalliste oder anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz dringend erforderlich ist. Das Betreten von Wohnungen ist ohne Einwilligung des Eigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter nur bei Gefahr im Verzuge zulässig.

(3) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetze eingeschränkt.

§ 10 DSchG M-V,MV Denkmale der Kirchen und öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften

(1) Die Kirchen und das Land tragen gemeinsam Verantwortung für den Schutz und Erhalt der kirchlichen Denkmale.

(2) Die Kirchen stellen sicher, dass ihre Denkmale erhalten bleiben und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht. Insoweit sind Enteignungen nach dem Denkmalschutzrecht unzulässig.

(3) Bei Entscheidungen über Denkmale, die gottesdienstlichen, kultischen oder gleichartigen kirchlichen Zwecken unmittelbar dienen, berücksichtigen die Denkmalschutzbehörden die von den kirchlichen Oberbehörden festgestellten Belange. Die kirchliche Oberbehörde entscheidet im Benehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde, falls die untere Denkmalschutzbehörde oder die Denkmalfachbehörde die geltend gemachten Belange nicht anerkennt.

(4) Durch Vereinbarungen können den Kirchen Aufgaben des Denkmalschutzes übertragen werden.

(5) Das Land nimmt bei der Förderung nach dem Denkmalrecht, auch bei der Vergabe von Mitteln, Rücksicht auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben der Kirchen. Es setzt sich dafür ein, dass die Kirchen auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege zuständig sind.

§ 11 DSchG M-V,MV Fund von Denkmalen

(1) Wer Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung gemäß § 2 Absatz 1 ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich anzuzeigen. Anzeigepflicht besteht für

  1. 1.

    die Entdeckerin oder den Entdecker,

  2. 2.

    die Leitung der Arbeiten,

  3. 3.

    die Grundeigentümer und

  4. 4.

    zufällige Zeuginnen oder Zeugen, die die Bedeutung des Fundes erkennen.

(2) Die Anzeige hat gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde zu erfolgen. Sie leitet die Anzeige unverzüglich an die Denkmalfachbehörde weiter.

(3) Der Fund und die Fundstelle sind in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Verpflichtung erlischt fünf Werktage nach Zugang der Anzeige, bei schriftlicher Anzeige spätestens nach einer Woche. Die untere Denkmalschutzbehörde kann die Frist im Rahmen des Zumutbaren verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Denkmals dies erfordert.

(4) Die Denkmalfachbehörde, die unteren Denkmalschutzbehörden mit Genehmigung der Denkmalfachbehörde sowie deren Beauftragte sind berechtigt, das Denkmal zu bergen und für die Auswertung und die wissenschaftliche Erforschung bis zu einem Jahr in Besitz zu nehmen. Die Denkmalfachbehörde und deren Beauftragte bedürfen zur Bergung keiner Genehmigung. Dabei sind alle zur Erhaltung des Denkmals notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Denkmalfachbehörde kann die Frist um ein Jahr verlängern, wenn dies zur Erhaltung des Denkmals oder zu seiner wissenschaftlichen Erforschung erforderlich ist.

§ 12 DSchG M-V,MV Grabungen oder Nachforschungen

(1) Der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde bedürfen

  1. 1.

    das Nachforschen, insbesondere das Graben und Tauchen mit dem Ziel Denkmale, insbesondere Bodendenkmale zu entdecken,

  2. 2.

    das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Bodendenkmale aufzufinden, ohne dass dazu eine Befugnis nach anderen Rechtsvorschriften vorliegt; dies gilt nicht für auf Wasserfahrzeugen üblicherweise eingesetzte Sonare und Echolote.

(2) Mit der Genehmigung nach Absatz 1 kann abweichend von § 11 die Pflicht nach § 11 Absatz 3 aufgehoben werden. Es kann zudem mit der Genehmigung die Befugnis verbunden werden, Funde im Sinne des § 11 entsprechend § 11 Absatz 4 zu bergen und für die Auswertung und die wissenschaftliche Erforschung bis zu einem Jahr in Besitz zu nehmen.

(3) Grabungen oder Nachforschungen, die unter der Verantwortung des Landes von der Denkmalfachbehörde vorgenommen werden, sind vom Genehmigungserfordernis nach Absatz 1 befreit.

§ 13 DSchG M-V,MV Schatzregal

Bewegliche Denkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei ungenehmigten Grabungen oder Nachforschungen entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.

§ 15 (weggefallen)

§ 14 DSchG M-V,MV

(weggefallen)

§ 15 DSchG M-V,MV

(weggefallen)

§ 16 DSchG M-V,MV Allgemeine Maßnahmen der Denkmalbehörden

Die unteren Denkmalschutzbehörden haben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen, um Denkmale zu schützen, zu erhalten und zu bergen sowie Gefahren von ihnen abzuwenden.

§ 17 DSchG M-V,MV Wiederherstellung des bisherigen Zustandes

(1) Wer eine Handlung, die nach diesem Gesetz einer Genehmigung bedarf, ohne Genehmigung, unsachgemäß oder im Widerspruch zu den Auflagen durchführt, kann von der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet werden, die Arbeiten sofort einzustellen. Die untere Denkmalschutzbehörde kann verlangen, dass der bisherige Zustand, soweit dies noch möglich ist, wiederhergestellt oder das Denkmal auf andere Weise wieder instandgesetzt wird. Bei Gefahr im Verzug kann bis zur Entscheidung der unteren Denkmalschutzbehörde die Denkmalfachbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Die Baueinstellung nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.

(2) Wer widerrechtlich ein Denkmal vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt oder zerstört, ist auf Verlangen der unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet, das Zerstörte wiederherzustellen.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern Anwendung.

§ 18 DSchG M-V,MV Zugang zu Denkmalen

(1) Denkmale oder Teile derselben sollen im Rahmen des für den Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(2) Die unteren Denkmalschutzbehörden sollen mit den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Denkmalen Vereinbarungen über den freien Zugang treffen, soweit diese dafür geeignet sind.

(3) Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Denkmalen und deren Erlebbarkeit soll im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren, soweit dies mit Eigenart und Bedeutung des jeweiligen Denkmals vereinbar ist, barrierefrei im Sinne des § 6 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes ermöglicht werden.

§ 19 DSchG M-V,MV Kennzeichnung der Denkmale

Denkmale können gekennzeichnet werden. Das Nähere regelt die oberste Denkmalschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift. Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmalen haben die Anbringung von Kennzeichen und Erläuterungstafeln zu dulden.

§ 20 DSchG M-V,MV Durchsetzung der Erhaltung

(1) Kommen Eigentümer, Besitzer oder sonstige Unterhaltspflichtige ihren Verpflichtungen nach § 6 nicht nach und tritt hierdurch eine Gefährdung der Denkmale ein, können sie von der unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet werden, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Zumutbaren durchzuführen mit dem Ziel eines langfristigen Denkmalerhalts.

(2) Erfordert der Zustand eines Denkmals zu seiner Instandhaltung, Instandsetzung oder zu seinem Schutz Maßnahmen, ohne deren unverzügliche Durchführung es gefährdet würde, können die Denkmalschutzbehörden diejenigen Maßnahmen selbst durchführen oder einleiten, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand des Denkmals geboten sind. Eigentümer und Besitzer sind verpflichtet, solche Maßnahmen zu dulden. Eigentümer, Besitzer und sonstige Unterhaltungspflichtige können im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der entstandenen Kosten herangezogen werden.

(3) Pflichtige nach Absatz 1 können sich nicht auf die Unzumutbarkeit von Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, soweit sie oder ihre Rechtsvorgänger die erhöhten Erhaltungskosten durch Unterlassen erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen nach diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht verursacht haben. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinngemäß.

§ 21 DSchG M-V,MV Enteignungen

(1) Eine Enteignung von Denkmalen ist nach diesem Gesetz zulässig, wenn allein dadurch

  1. 1.

    ein Denkmal in seinem Bestand, seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild erhalten werden kann,

  2. 2.

    ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht, oder

  3. 3.

    in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

§ 22 DSchG M-V,MV Vorkaufsrecht

(1) Der Gemeinde steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich Denkmale befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Es darf nur ausgeübt werden, wenn dadurch die dauernde Erhaltung des Denkmals ermöglicht werden soll. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten, Lebenspartner oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist. Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und bei Erbbaurechten.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages durch Verwaltungsakt gegenüber dem Veräußerer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrages ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruches auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, so kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruches des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat der Gemeinde den Inhalt des mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Veräußerungen den Erwerb als Eigentümer in das Grundbuch eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(4) Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht zu Gunsten einer anderen juristischen Person ausüben; bei juristischen Personen des Privatrechts besteht diese Befugnis nur, sofern die dauernde Erhaltung der in oder auf einem Grundstück liegenden Baudenkmale oder ortsfesten Bodendenkmale zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert ist. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht zu Gunsten eines anderen nur ausüben, wenn ihr die Zustimmung des Begünstigten vorliegt.

§ 23 DSchG M-V,MV Entschädigung

Haben Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung, ist eine Entschädigung nach Maßgabe des § 5 des Enteignungsgesetzes zu leisten.

§ 24 DSchG M-V,MV Finanzielle Zuwendungen

Das Land, die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte und Gemeinden können Zuwendungen zur Pflege von Denkmalen nach Maßgabe der jeweiligen Haushalte gewähren. Bei der Vergabe von Zuwendungen ist die Leistungsfähigkeit des Eigentümers zu berücksichtigen. Die Zuwendung setzt einen Antrag voraus.

§ 25 DSchG M-V,MV Bescheinigung für steuerliche Zwecke

Die Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte sind für die Erteilung von Bescheinigungen über Denkmale für steuerliche Zwecke zuständig.

§ 26 DSchG M-V,MV Straftaten

(1) Wer vorsätzlich

  1. 1.

    ohne die nach § 7 Absatz 1 erforderliche Genehmigung ein Denkmal verändert oder beseitigt oder

  2. 2.

    die in § 12 Absatz 1 genannten Handlungen vornimmt, ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu haben,

kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Die zur Begehung der Tat nach Absatz 1 verwendeten Gegenstände können eingezogen werden.

§ 27 DSchG M-V,MV Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    eine nach § 8 oder § 11 Absatz 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,

  2. 2.

    Maßnahmen, die nach § 7 Absatz 1 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt, soweit diese Maßnahmen nicht nach § 26 mit Strafe bewehrt sind

  3. 3.

    entdeckte Bodendenkmale oder die Entdeckungsstätte nicht nach § 11 Absatz 3 in unverändertem Zustand erhält,

  4. 4.

    eine nach § 9 Absatz 1 geforderte Auskunft nicht erteilt,

  5. 5.

    seinen Verpflichtungen gemäß § 6 Absatz 1 Denkmale im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht instand zu setzen, zu erhalten und pfleglich zu behandeln, trotz vollziehbarer, diese Verpflichtung konkretisierender Anordnung der zuständigen Behörden nicht nachkommt; eine Geldbuße darf jedoch nur festgesetzt werden, wenn die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu einhundertfünfzigtausend Euro geahndet werden. Wird ohne Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ein Denkmal zerstört, kann eine Geldbuße bis zu einer Million fünfhunderttausend Euro festgesetzt werden. Die zur Begehung der Tat nach Absatz 1 verwendeten Gegenstände können eingezogen werden.

(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.

§ 28 DSchG M-V,MV Verwaltungsvorschriften

Das für Kultur zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 29 DSchG M-V,MV Übergangsfristen

Die in den bisher von den unteren Denkmalschutzbehörden geführten Denkmallisten nach dem Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 392) geändert worden ist, erfassten Denkmale gelten bis zum 31. Dezember 2027 als in die Denkmalliste der Denkmalfachbehörde eingetragen. Die Denkmallisten der unteren Denkmalschutzbehörden sind bis spätestens zu diesem Zeitpunkt von der Denkmalfachbehörde zu überprüfen und gegebenenfalls in die Denkmalliste nach § 5 zu übernehmen sowie entsprechend den Regelungen in § 5 öffentlich bereitzustellen.