Gesetz über das Schuldbuch des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Landesschuldbuchgesetz - BbgLSBG)

§ 1 BbgLSBG,BB Landesschuldbuch

(1) Für das Land Brandenburg besteht ein Landesschuldbuch. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden.

(2) Das Landesschuldbuch wird vom Ministerium der Finanzen geführt. Das Ministerium der Finanzen erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 2 BbgLSBG,BB Inhalt des Landesschuldbuches

(1) Das Landesschuldbuch besteht aus Abteilungen. In Abteilung 1 werden Sammelschuldbuchforderungen und Einzelschuldbuchforderungen eingetragen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in Schuldverschreibungen verbrieft werden können. Das Ministerium der Finanzen kann für weitere Schuldbuchforderungen zusätzliche Abteilungen einrichten.

(2) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das Ministerium der Finanzen.

§ 3 BbgLSBG,BB Anwendung des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes

(1) Für das Landesschuldbuch gelten die §§ 6 bis 8 des Bundesschuldenwesengesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit in diesem Gesetz oder in den jeweiligen Emissionsbedingungen des Landes Brandenburg nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bei Anwendung der in Absatz l genannten Vorschriften treten an die Stelle

  • des Bundes das Land Brandenburg,
  • des Bundesministeriums der Finanzen das Ministerium der Finanzen,
  • des Bundesschuldbuches das Schuldbuch des Landes Brandenburg,
  • der Bundeswertpapiere die Emissionen des Landes Brandenburg.

§ 4 BbgLSBG,BB In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.