Gesetz über die Errichtung der Finanzgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Finanzgerichtsgesetz - BbgFGG)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
BbgFGG,BB1
BbgFGG,BB2
BbgFGG,BB3
BbgFGG,BB4
BbgFGG,BB5
(weggefallen)6
(weggefallen)7
BbgFGG,BB8
BbgFGG,BB9

§ 1 BbgFGG,BB

Im Land Brandenburg wird eine selbstständige Finanzgerichtsbarkeit errichtet.

§ 2 BbgFGG,BB

Das Finanzgericht wird gemeinsam mit dem Land Berlin errichtet.

§ 3 BbgFGG,BB

Oberste brandenburgische Dienstaufsichtsbehörde für das Finanzgericht ist das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung. Die Ausübung der Dienstaufsicht über das Finanzgericht wird staatsvertraglich geregelt.

§ 4 BbgFGG,BB

Das Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Senate des gemeinsamen Finanzgerichts wird staatsvertraglich geregelt.

§ 5 BbgFGG,BB

Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, die der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Das Gleiche gilt für Kosten (Gebühren und Auslagen), die von Landesfinanzbehörden für Amtshandlungen im Vollzug der Abgabenordnung und auf dem Gebiet der Steuerberatung auf Grund landesrechtlicher Kostenvorschriften erhoben werden.

§ 7 (weggefallen)

§ 6 BbgFGG,BB

(weggefallen)

§ 7 BbgFGG,BB

(weggefallen)

§ 8 BbgFGG,BB

Die beim Bezirksgericht Potsdam - Senat für Finanzrecht - anhängigen Verfahren gehen mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das Finanzgericht über.

§ 9 BbgFGG,BB

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.