Brandenburgisches Gesetz zur Durchführung des Baugesetzbuches (BbgBauGBDG)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Vorhaben im Außenbereich1
Anzeigepflicht2
Aussetzung der Einfügungsregelung3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten4

§ 1 BbgBauGBDG,BB Vorhaben im Außenbereich

§ 2 BbgBauGBDG,BB Anzeigepflicht

Bebauungspläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuches, die nicht der Genehmigung bedürfen, sind vor ihrem In-Kraft-Treten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13 des Baugesetzbuches.

§ 3 BbgBauGBDG,BB Aussetzung der Einfügungsregelung

§ 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches ist nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden.

§ 4 BbgBauGBDG,BB In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.