Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
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BABRgV2
BABRgV3
BABRgV4

§ 1 BABRgV

1Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen

  1. 1.
    auf Autobahnen (Zeichen 330.1),
  2. 2.
    außerhalb geschlossener Ortschaften auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und
  3. 3.
    außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben,

nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit). 2Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) bestehen.

§ 2 BABRgV

1Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt und gelten entsprechend für diese Verordnung. 2Die in § 1 genannten Zeichen sind die der Straßenverkehrs-Ordnung.

§ 3 BABRgV

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) auch im Land Berlin.

§ 4 BABRgV

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

30161 Hannover, Sedanstrasse 18
RA Lutz Becker
Rechtsanwalt Lutz Becker