Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Art29VerfG,BE1
Art29VerfG,BE2
Art29VerfG,BE3
Art29VerfG,BE4
Art29VerfG,BE5
Art29VerfG,BE6

§ 1 Art29VerfG,BE

Beamtinnen und Beamte, die im Bereich der Rechtspflege, des Justizvollzugs oder der Polizei beschäftigt sind, dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen. Das gilt im Bereich der Rechtspflege nur für Beamtinnen und Beamte, die hoheitlich tätig sind.

§ 2 Art29VerfG,BE

(1) Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen nach dem Schulgesetz dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen, wenn auf Grund objektiv nachweisbarer und nachvollziehbarer Tatsachen eine hinreichend konkrete Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der Neutralität des Staates belegbar ist. Dies gilt nicht für die Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht.

(2) Ob an einer öffentlichen Schule gemäß Absatz 1 Satz 1 das Tragen der dort genannten Symbole oder Kleidungsstücke zu unterlassen ist, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit auf Grund einer Einzelfallprüfung.

§ 3 Art29VerfG,BE

§ 2 Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf die beruflichen Schulen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Schulgesetzes sowie auf Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Schulgesetzes. Die oberste Dienstbehörde kann für weitere Schularten oder für Schulen besonderer pädagogischer Prägung Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die weltanschaulichreligiöse Neutralität der öffentlichen Schulen gegenüber Schülerinnen und Schülern nicht in Frage gestellt und der Schulfrieden nicht gefährdet oder gestört wird.

§ 4 Art29VerfG,BE

Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und andere in der Ausbildung befindliche Personen können Ausnahmen von § 1 zugelassen werden. Die beamtenrechtliche Entscheidung trifft die Dienstbehörde, die Entscheidung in den übrigen Fällen die jeweils zuständige Personalstelle.

§ 5 Art29VerfG,BE

Für Angestellte und Auszubildende der Berliner Verwaltung, die in den in § 1 genannten Bereichen tätig sind, gilt § 1 entsprechend.

§ 6 Art29VerfG,BE

Das Land Berlin hat darauf hinzuwirken, dass bei der Errichtung von juristischen Personen des privaten Rechts durch das Land Berlin und bei der Umwandlung von Einrichtungen des Landes Berlin in juristische Personen des privaten Rechts auch diese das Diskriminierungsverbot beachten. Ebenso hat das Land Berlin darauf hinzuwirken, dass auch juristische Personen des privaten Rechts, an denen das Land Berlin unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, das Diskriminierungsverbot beachten.