Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
ArbGGAG,HH1
ArbGGAG,HH2
ArbGGAG,HH3

§ 1 ArbGGAG,HH

Das Arbeitsgericht Hamburg und das Landesarbeitsgericht Hamburg bleiben für das gesamte Staatsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg als Gerichte für Arbeitssachen bestehen.

§ 2 ArbGGAG,HH

(1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg wird ein beratender Ausschuss nach § 18 Absätzen 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (Bundesgesetzblatt I Seite 1267) gebildet.

(2) Der Senat wird ermächtigt, im Rahmen des § 18 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl der Vertreter und ihre Berufung zu bestimmen.

§ 3 ArbGGAG,HH

(1) Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.

(2) Aufhebungsvorschrift