Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
§ 1 ALG Versicherte kraft Gesetzes
(1) Versicherungspflichtig sind
-
1.
Landwirte,
-
2.
mitarbeitende Familienangehörige.
(2) 1Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. 2Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. 3Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
(3) 1Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. 2Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 3Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. 4Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, dass sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. 5Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. 6Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder dass beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. 7Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. 8Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.
Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Satz 3 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(4) 1Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. 2Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. 3Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn
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1.eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
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2.die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
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3.das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
4Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. 5Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.
(5) 1Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn das Unternehmen einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten anhand des Flächenwertes oder des Arbeitsbedarfs festgesetzten Grenzwert erreicht. 2Ein Unternehmen der Imkerei muss grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. 3Ein Unternehmen der Binnenfischerei muss grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. 4Ein Unternehmen der Wanderschäferei muss grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.
Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl I S. 2984), 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579) und 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408).
(6) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.
Absatz 6 gestrichen durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408); die bisherigen Absätze 7 und 8 wurden Absätze 6 und 7.
(7) 1Mitarbeitende Familienangehörige sind
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1.Verwandte bis zum dritten Grade,
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2.Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
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3.Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. 2Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.
§ 1a ALG Geltung für Lebenspartner
Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten sowie Witwen und Witwer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner, Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, und hinterbliebene Lebenspartner.
Eingefügt durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
§ 2 ALG Versicherungsfreiheit
Versicherungsfrei sind
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1.
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
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a)
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
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b)
bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder
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c)
bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und
-
-
2.
(weggefallen)
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3.
mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.
Nummer 1 Buchstabe a neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554), geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651). Nummer 1 Buchstabe b geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843), durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827) und 18. 12. 2018 (a. a. O.). Nummer 1 Buchstabe c angefügt und Nummer 2 gestrichen durch G vom 18. 12. 2018 (a. a. O.).
§ 3 ALG Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie
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1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
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1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
-
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
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3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
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4.
wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.
Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Nummer 1a eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554), geändert durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).
(2) 1Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. 2Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. 3Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. 4§ 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Absatz 2 Satz 2 neugefasst durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024). Satz 3 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 4 neugefasst durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).
(2a) 1Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). 2Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.
Absatz 2b eingefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
(3) 1Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. 2Absatz 2 gilt.
Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814) und 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
(4) 1Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. 2Hierzu zählen insbesondere
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1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
-
2.
Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Qualifizierungsgeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
3Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. 4Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. 5Wird eine Kapitalleistung oder an Stelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. 6Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt.
Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 7. 8. 1996 (BGBl I S. 1254), 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127), 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652), 20. 8. 2021 (BGBl I S. 3932) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191). Satz 6 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.).
§ 4 ALG Freiwillige Versicherung
(1) Ehegatten von ehemaligen Landwirten können sich freiwillig versichern, wenn
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1.sie weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sind,
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2.sie das 18. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
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3.sie eine Rente nicht beziehen und
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4.der ehemalige Landwirt eine Rente bezieht.
Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814) und 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt wird, anderenfalls mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der landwirtschaftlichen Alterskasse.
(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn
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1.die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nicht mehr erfüllt sind oder
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2.die Regelaltersgrenze erreicht ist.
Absatz 3 Nummer 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
§ 5 ALG Freiwillige Weiterversicherung
(1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie
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1.die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben,
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2.die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt haben,
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3.noch keine Rente beziehen,
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4.die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und
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5.die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht beantragen.
Absatz 1 Nummer 2 geändert und Nummer 4 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet.
(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht mehr erfüllt sind.
§ 6 ALG
(weggefallen)
§ 7 ALG Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
Überschrift geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).
(1) 1Die Alterssicherung der Landwirte erbringt Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um
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1.den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
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2.dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
2Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (a. a. O.). Änderung durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022) ist gegenstandslos durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 2 gestrichen durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).
(3) Die Alterssicherung der Landwirte kann zudem sonstige Leistungen zur Teilhabe erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Absatz 3 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838)).
§ 8 ALG Persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen
(1) Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte erfüllt, bei denen die Voraussetzungen des § 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.
Absatz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).
(2) Für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe gilt § 11 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; § 17 Abs. 1 Satz 2 ist hierbei nicht anzuwenden.
Absatz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024) und 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).
§ 9 ALG Ausschluss von Leistungen
Für den Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).
§ 10 ALG Umfang und Ort der Leistungen
(1) 1Für Umfang und Ort der Leistungen zur Teilhabe gelten die §§ 13, 14 Absatz 1 und 3, § 15 Absatz 1 und 2, § 15a Absatz 1 bis 4, § 17 Absatz 1, § 28 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 und § 32 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie die §§ 31, 64 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2Als ergänzende Leistung kann auch Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht werden. 3Die landwirtschaftliche Alterskasse betreibt keine eigenen Rehabilitationseinrichtungen; sie soll solche Einrichtungen belegen, die über eine Zulassung nach § 15 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch verfügen oder nach § 301 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch als zugelassen gelten. 4Sie hat hierzu mit diesen Einrichtungen über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen Verträge nach diskriminierungsfreien und transparenten Kriterien zu schließen. 5Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. 6Das Nähere über Umfang, Ort und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt. 7Für Leistungen zur Prävention, zur Kinderrehabilitation und zur Nachsorge sind insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen in der Satzung näher auszuführen. 8Für sonstige Leistungen zur Teilhabe sind insbesondere die Ziele sowie Art und Umfang der Leistungen in der Satzung näher auszuführen. 9Die Satzungsregelungen sind regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen anzupassen.
Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154). Satz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (a. a. O.). Satz 3 neugefasst und Satz 4 eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (a. a. O.); der bisherige Satz 4, neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (a. a. O.), wurde Satz 5; der bisherige Satz 5, angefügt durch G vom 12. 4. 2012 (a. a. O.), geändert durch G vom 8. 12. 2016 (a. a. O.), wurde Satz 6; die bisherigen Sätze 6 bis 8, angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O., wurden Sätze 7 bis 9.
(2) 1Betriebshilfe kann erbracht werden, wenn
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1.
dem versicherten Landwirt wegen einer Leistung zur Prävention, einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Betriebs nicht möglich ist,
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2.
die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und
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3.
in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.
2Haushaltshilfe kann erbracht werden, wenn dem versicherten Landwirt wegen einer Leistung zur Prävention, einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist und
-
1.
die Leistung zur Aufrechterhaltung des Haushalts erforderlich ist und
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2.
im Haushalt keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.
3Betriebs- oder Haushaltshilfe kann auch erbracht werden, wenn im Übrigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
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1.
wegen § 9 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (1) ausgeschlossen sind oder
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2.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden.
4Betriebs- oder Haushaltshilfe wird grundsätzlich bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten erbracht. 5Betriebs- oder Haushaltshilfe kann bei Inanspruchnahme einer Leistung nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch an Bezieher einer Rente erbracht werden.
Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838) und 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651). Satz 2 eingefügt durch G vom 19. 6. 2001 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 2 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (a. a. O.) und 18. 12. 2018 (a. a. O.). Satz 5 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(3) 1Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird eine Ersatzkraft gestellt. 2Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, davon abzusehen, werden die Kosten für eine selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. 3Das Nähere zur Angemessenheit der Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft bestimmt die Satzung. 4Diese kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte begrenzen. 5Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade werden Kosten nicht erstattet; die erforderlichen Fahrkosten und der Verdienstausfall können jedoch erstattet werden, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
Absatz 3 Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408); der bisherige Satz 3 wurde Satz 5.
Absatz 4 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
§ 11 ALG Regelaltersrente
Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn
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1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
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2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. (1)
Absatz 1 Nummern 1 und 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).
(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
-
1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
-
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Absatz 2 Nummern 1 und 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).
(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 25. August 2018 (BGBl. I S. 1350)
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 11 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der Fassung des Artikels 17 Nummer 6 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 554 <569>) ist mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes und in Verbindung mit § 21 Absatz 9 Satz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der Fassung des Artikels 7 Nummer 1a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1127 <1132>) und in der Fassung des Artikels 4 Nummer 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12. April 2012 (Bundesgesetzblatt I Seite 579 <589 f.>) mit Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
§ 12 ALG Vorzeitige Altersrente
(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.
Absatz 1 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).
(2) 1Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. 2Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.
Absatz 2 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554); der bisherige Wortlaut des § 12 wurde (geändert) Absatz 1. Geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).
§ 13 ALG Renten wegen Erwerbsminderung
Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).
(1) 1Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn
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1.sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
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2.sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben und
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3.sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
2Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. 3§ 43 Absatz 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 17. 7. 2001 (BGBl I S. 1600). Satz 1 Nummern 2 und 3 geändert und Nummer 4 gestrichen durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651). Satz 2 geändert durch G vom 17. 7. 2001 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408).
(2) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um
-
1.vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
-
2.Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zeiten einer hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit,
-
3.Berücksichtigungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit während dieser Zeiten eine selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war,
-
4.Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
-
5.Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, weil durch sie eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Anrechnungszeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Zeit nach Nummer 1 oder Nummer 3 liegt,
-
6.Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
-
7.Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Grund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und
-
8.(weggefallen)
-
9.(weggefallen)
-
10.Zeiten des Bezugs einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
Absatz 2 erster Satzteil und Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Nummer 3 geändert durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl I S. 388). Nummer 6 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1461). Nummer 7 geändert und Nummern 8 und 9 gestrichen durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).
(3) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt entsprechend.
Absatz 3 geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827) und 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).
(4) 1Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 muss nicht erfüllt sein, wenn die Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt ist. 2Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Pflichtbeiträgen gleich.
Absatz 4 Satz 2 angefügt durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814).
§ 14 ALG Witwenrente und Witwerrente
(1) 1Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn
-
1.
(weggefallen)
-
2.
der verstorbene Ehegatte die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und
-
3.
(weggefallen)
-
4.
der überlebende Ehegatte
-
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht,
-
b)
das 47. Lebensjahr vollendet hat oder
-
c)
erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist.
-
2§ 46 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. 3Als Kinder werden auch berücksichtigt
-
1.Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
-
2.Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
4Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 gestrichen und Nummer 2 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651). Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Satz 2 eingefügt durch G vom 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4.
(2) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für mitarbeitende Familienangehörige.
§ 14a ALG
(weggefallen)
§ 15 ALG Waisenrente
1Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente. 2Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.
Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).
§ 16 ALG Renten wegen Todes bei Verschollenheit
1Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. 2Die landwirtschaftliche Alterskasse kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides Statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. 3Die landwirtschaftliche Alterskasse ist berechtigt, für die Rente den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. 4Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.
Satz 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583)
§ 17 ALG Anrechenbare Zeiten
(1) 1Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. 2Ferner werden angerechnet
-
1.Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt sind,
-
2.Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand und
-
3.Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt gewesen wären, wenn Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte.
3Zeiten nach Satz 2 werden nicht angerechnet, wenn diese Zeiten bereits mit Beiträgen belegt sind oder nur deshalb nicht mit Beiträgen belegt sind, weil der Versicherte von der nach § 1 Abs. 2 bestehenden Versicherungspflicht befreit worden ist.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814). Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
(2) 1Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden oder gestorben sind. 2Satz 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren. (1)
Absatz 2 gestrichen durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814); die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden Absätze 2 und 3. Satz 1 geändert durch G vom 7. 8. 1996 (BGBl I S. 1254) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Satz 2 geändert durch G vom 7. 8. 1996 (a. a. O.).
(3) 1Ist zu Gunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Steigerungszahl für übertragene oder begründete Anrechte durch die Zahl 0,0157 geteilt wird. 2War der Ausgleichsberechtigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig, tritt an die Stelle der Zahl 0,0157 die Zahl 0,0079. 3Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind. 4§ 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700) und 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939). Satz 2 geändert, Satz 3 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (a. a. O.).
(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 26 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) soll Absatz 3 wie folgt geändert werden:
-
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeitsunfalls" die Wörter "oder einer Berufskrankheit" eingefügt.
-
b)
In Satz 2 werden die Wörter "im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls" durch die Wörter "bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit" ersetzt.
Die Änderung wurde redaktionell in Absatz 2 durchgeführt.
§ 18 ALG Beitragszeiten
Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt sind.
Geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
§ 19 ALG Zurechnungszeit
(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827), geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509) und 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).
(2) Die Zurechnungszeit beginnt
-
1.bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit,
-
2.bei einer Witwenrente, Witwerrente und einer Waisenrente mit dem Tode des Versicherten.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).
(3) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes nur unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer vergleichbaren Leistung wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes des Versicherten berücksichtigt wird.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).
(4) Hat der verstorbene Versicherte eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.
Absatz 4 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).
§ 20 ALG Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten
Durch die Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten wird ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.
§ 21 ALG
(weggefallen)
§ 22 ALG
(weggefallen)
§ 23 ALG Berechnung der Renten
(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
-
1.
die Steigerungszahl,
-
2.
der Rentenartfaktor und
-
3.
der allgemeine Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).
(2) 1Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit
-
1.
Beitragszeiten,
-
2.
einer Zurechnungszeit und
-
3.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen, und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit
mit dem nach Absatz 3 maßgebenden Faktor vervielfältigt wird. 2Ein zu Gunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag zur Steigerungszahl oder einen Abschlag von der Steigerungszahl berücksichtigt. 3Bei Renten wegen Erwerbsminderung bleiben
-
1.
Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und
-
2.
freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
unberücksichtigt. 4Dies gilt nicht für freiwillige Beiträge nach Satz 3 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist. 5Bei vorzeitigen Altersrenten werden eine Abschlagsminderung nach Absatz 10 oder Beiträge, die für Zeiten nach Beginn der Renten gezahlt worden sind, ab Beginn des Monats berücksichtigt, der auf den Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze folgt. 6Beiträge, die nach Feststellung einer Rente für Zeiten vor Rentenbeginn gezahlt werden, werden ab Beginn des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Satz 3 geändert durch G vom 20. 12. 2000 (a. a. O.). Satz 5 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248); der bisherige Satz 6, angefügt und geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554), wurde (geändert) Satz 5; der bisherige Satz 7, angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (a. a. O.), wurde Satz 6.
(3) Der Faktor beträgt
-
1.
0,0833 für mit Beiträgen als Landwirt oder freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten, Zurechnungszeiten für Berechtigte, die zuletzt als Landwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs einer Rente an Landwirte, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene besteht, sowie für mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger belegte Zeiten, wenn ein Anspruch auf Waisenrente besteht,
-
2.
0,0417 für alle anderen Zeiten.
Absatz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814).
(4) 1Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar 1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das im Dezember 1994 für einen unverheirateten Versicherten auf Grund von 40 Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt wird. 2Der allgemeine Rentenwert verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird.
(5) 1Grundlage für die Ermittlung der Steigerungszahl sind die Zeiten
-
1.
des Versicherten bei einer Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung,
-
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
-
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Steigerungszahlen bei einer Vollwaisenrente.
2Bei einer Rente an Witwen und Witwer, für die in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten der Kindererziehung berücksichtigt werden, und bei einer Vollwaisenrente ist die Steigerungszahl um einen Zuschlag zu erhöhen. 3Für die Ermittlung des Zuschlags zur Witwenrente oder Witwerrente findet § 78a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass der Zuschlag für die ersten 36 Kalendermonate für Renten an Hinterbliebene von Landwirten jeweils 0,1010, für jeden weiteren Monat jeweils 0,0505 und für die ersten 36 Kalendermonate für Renten an Hinterbliebene von mitarbeitenden Familienangehörigen jeweils 0,0506, für jeden weiteren Monat jeweils 0,0253 beträgt. 4Der Zuschlag zu einer Vollwaisenrente beträgt für jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Anwartschaft 0,075; auf den Zuschlag wird die Steigerungszahl des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Steigerungszahl angerechnet. 5Der Monatsbetrag einer nur zu einem Bruchteil zu leistenden Erwerbsminderungsrente wird ermittelt durch Anwendung des Bruchteils auf den Betrag der jeweiligen Rente, wenn sie in voller Höhe zu leisten wäre.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403) in Verb. mit G vom 17. 7. 2001 (BGBl I S. 1598). Satz 5 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557).
(6) 1Der Rentenartfaktor beträgt bei
-
1.
Renten wegen Alters
1,0 -
2.
Renten wegen voller Erwerbsminderung
1,0 -
3.
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
0,5 -
4.
Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist
1,0
anschließend
0,55 -
5.
Waisenrenten
0,2.
2Der Monatsbetrag einer Witwenrente und Witwerrente darf den Monatsbetrag einer Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen unter zu Grundelegung eines ohne Abschläge ermittelten allgemeinen Rentenwerts nicht überschreiten.
Absatz 6 neugefasst durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Satz 1 Nummer 4 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403).
(7) (weggefallen)
Absatz 7 gestrichen durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).
(8) 1Für jeden Kalendermonat,
-
1.
für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird,
-
2.
den bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben sind,
-
3.
für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird,
vermindert sich der allgemeine Rentenwert um 0,3 vom Hundert (Abschlag). 2Satz 1 gilt nicht für einen nach Absatz 5 zu gewährenden Zuschlag zu Renten wegen Todes; für vorzeitige Altersrenten nach § 12 Abs. 2 gilt Satz 1 Nr. 3 nicht, wenn für insgesamt 45 Jahre
-
1.
Pflichtbeiträge als Landwirt oder für mitarbeitende Familienangehörige nach § 1 gezahlt sind,
-
1a.
-
2.
nach § 51 Abs. 3a und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind, und
-
3.
Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind.
3Bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes beträgt der Abschlag höchstens 10,8 vom Hundert, es sei denn, aus den diesen Renten zugrunde liegenden Steigerungszahlen wurde bereits eine vorzeitige Altersrente ermittelt. 4Sind bei Eintritt der Erwerbsminderung oder zum Zeitpunkt des Todes für insgesamt 40 Jahre Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt, ist bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes Satz 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr tritt. 5Der verminderte allgemeine Rentenwert gilt auch für Bezugszeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Absatz 8 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 2 Nummer 1a eingefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).
(9) 1Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert oder ein Zuschlag zum allgemeinen Rentenwert bleiben unverändert, wenn aus Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die bereits einer Rente zu Grunde lagen, eine weitere Rente zu ermitteln ist. 2Dies gilt nicht,
-
1.
wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, falls der Abschlag der vorzeitigen Altersrente den zuvor nach Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente wegen Erwerbsminderung übersteigt,
-
2.
soweit Absatz 10 Anwendung findet.
Absatz 9 neugefasst durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557). Satz 2 neugefasst durch G vom 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403).
(10) 1Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert einer früheren Rente vermindert sich für jeden Kalendermonat, für den
-
1.
eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres nicht mehr in Anspruch genommen wurde,
-
2.
eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurde,
um den jeweiligen Vomhundertsatz, um den der allgemeine Rentenwert nach Absatz 8 zu vermindern war; dies gilt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nicht, wenn im Anschluss an eine Rente eine weitere Rente zu ermitteln ist. 2Wurde während der Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 wegen Vorliegens nur teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht geleistet oder wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht in voller Höhe geleistet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der bisherige Abschlag vom allgemeinen Rentenwert je Kalendermonat
-
1.
der Nichtleistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung um 50 vom Hundert,
-
2.
der nicht in voller Höhe erbrachten Leistung in dem Umfang, in dem die Rente wegen Erwerbsminderung nicht geleistet wurde,
mindert. 3Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten nach Satz 1 Nummer 2 wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze, wenn dadurch eine vorzeitige Altersrente nicht in voller Höhe geleistet wurde. 4§ 27a Absatz 1a gilt entsprechend.
Absatz 10 angefügt durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Satz 1 geändert durch G vom 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 3. 2001 (a. a. O.) und 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 3. 2001 (a. a. O.). Satz 2 Satzteil nach Nummer 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 3. 2001 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 4 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(11) 1Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach Beginn einer Rente, bei der ein Abschlag zu berücksichtigen ist, zurückgelegt werden, wird ein Monatsteilbetrag ermittelt. 2Die aus diesen Zeiten ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach den Absätzen 8 bis 10 verminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen, wenn die in Absatz 8 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Absatz 11 angefügt durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).
Zu § 23: Vgl. Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 vom 23. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 148).
§ 24 ALG Zuschläge oder Abschläge auf Grund eines Versorgungsausgleichs
(1) 1Die Übertragung von Anrechten auf Grund einer internen Teilung führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. 2Der Übertragung von Anrechten steht die Wiederauffüllung geminderter Anrechte gleich.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).
(2) Die Übertragung von Anrechten zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag von der Steigerungszahl.
Absatz 2 geändert durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).
(3) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl, der sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Wiederauffüllung eines geminderten Anrechts ergibt, wird bei Renten wegen Erwerbsminderung nur berücksichtigt, wenn die Beiträge bis zu dem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem eine Steigerungszahl für freiwillige Beiträge zu ermitteln ist.
Absatz 3 gestrichen durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700); der bisherige Absatz 4 wurde Absatz 3. Geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).
(4) 1Die Begründung von Anrechten durch externe Teilung nach § 43 Absatz 3 führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. 2Dieser ist zu ermitteln, indem der vom Familiengericht nach § 222 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag durch das Zwölffache des Beitrags geteilt wird, der nach § 68 als Beitrag für das Jahr maßgebend ist, in das das Ende der Ehezeit fällt. 3§ 76 Absatz 4 Satz 3 und 4 und § 187 Absatz 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
Absatz 4 angefügt durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939). Satz 2 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759), der bisherige Satz 4, geändert durch G vom 15. 4. 2015, wurde Satz 3.
(5) Der Zuschlag zur Steigerungszahl oder der Abschlag von der Steigerungszahl wird bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht ermittelt, indem der Monatsbetrag des begründeten Anrechts durch den allgemeinen Rentenwert beziehungsweise den allgemeinen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird.
Absatz 5 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
§ 25 ALG Anpassung
Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige allgemeine Rentenwert durch den neuen allgemeinen Rentenwert ersetzt wird.
Zu § 25: Allgemeiner Rentenwert ab 1. 7. 2025 = 18,83 EUR (vgl. § 4 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 vom 23. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 148).
§ 26 ALG Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den vom 1. Juli eines jeden Jahres an maßgebenden allgemeinen Rentenwert zu bestimmen.
Zu § 26: Vgl. Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 vom 23. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 148).
§ 27 ALG Zusammentreffen von Renten
(1) 1Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung oder mehrere Ansprüche auf Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente, wird nur eine Rente geleistet. 2§ 89 Absatz 1 Satz 3 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Satz 2 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).
(2) 1Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. 2Dies gilt nicht für Witwen oder Witwer, solange der Rentenartfaktor 1,0 beträgt. 3Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, dass mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.
Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).
§ 27a ALG Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst
Eingefügt durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).
(1) 1Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Abhängigkeit vom monatlich erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder von einem vergleichbaren Einkommen nach Maßgabe von Absatz 2 in voller oder teilweiser Höhe geleistet, wenn die in Absatz 2 genannten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. 2Ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres bleibt außer Betracht. 3Für das zu berücksichtigende Einkommen findet § 96a Absatz 2, 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nur berücksichtigt wird, wenn der Rentenbezieher Landwirt ist.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 3 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).
(1a) 1Steht das zu berücksichtigende monatliche Einkommen noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt. 2Ergibt die Feststellung des tatsächlichen Einkommens unter Berücksichtigung des bisher zu Grunde gelegten voraussichtlichen Einkommens eine Änderung des Hinzuverdienstes, sind die bisherigen Bescheide für die betreffenden Zeiträume entsprechend aufzuheben. 3Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 4Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch).
Absatz 1a eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
-
1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
-
a)
in voller Höhe das 0,88fache,
-
b)
in Höhe der Hälfte das 1,07fache
der monatlichen Bezugsgröße,
-
-
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe das 0,44fache der monatlichen Bezugsgröße,
-
3.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
-
a)
in Höhe von drei Vierteln das 0,65fache,
-
b)
in Höhe der Hälfte das 0,88fache,
-
c)
in Höhe eines Viertels das 1,07fache
der monatlichen Bezugsgröße.
-
Absatz 2 neugefasst durch G vom 8. 4. 2008 (BGBl I S. 681). Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Nummer 2 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474), 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969) und 20. 12. 2022 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.).
§ 27b ALG
(weggefallen)
§ 28 ALG Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) des Berechtigten zusammen, gilt § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 39,6fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung tritt.
Geändert durch G vom 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403) in Verb. mit G vom 17. 7. 2001 (BGBl I S. 1598) und 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
§ 29 ALG Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften
1Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich auf Grund eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder auf Grund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in der folgenden Reihenfolge anzuwenden:
-
1.Leistungen an Berechtigte im Ausland,
-
2.Zusammentreffen von Renten,
-
3.Aufteilung von Witwenrente und Witwerrente auf mehrere Berechtigte,
-
4.Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
-
5.Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.
2Mindert oder erhöht sich die Rente auch auf Grund einer internen Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs, ist dies vorrangig zu berücksichtigen. 3Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente auf Grund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente auf Grund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt.
Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 7. 8. 1996 (BGBl I S. 1254). Satz 2 geändert durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).
§ 30 ALG Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten
1Die §§ 99, 100 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 102 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend. 2§ 101 Abs. 3 bis 3b sowie § 268a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, wenn eine interne Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs stattgefunden hat.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583) und 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651). Satz 2 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818) und 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).
Absatz 2 gestrichen durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651); der bisherige Absatz 1 wurde Wortlaut des § 30.
§ 31 ALG Ausschluss und Minderung von Renten
Für den Ausschluss und die Minderung von Renten gelten die §§ 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 32 ALG Anspruchsvoraussetzungen
(1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das jährliche Einkommen weniger als 60 Prozent der Bezugsgröße beträgt.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).
(2) 1Das jährliche Einkommen wird aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt; das Einkommen wird jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. 2Das Einkommen wird auf volle Euro abgerundet.
Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).
(3) 1Das Jahreseinkommen ist die Summe der in Satz 3 genannten Einkommen. 2Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommen und mit Verlusten aus Einkommen des Ehegatten ist nicht zulässig. 3Einkommen sind
-
1.
die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Einkünfte nicht unter die Nummer 2 fallen und
-
2.
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4, wobei Renten wegen Todes als Erwerbsersatzeinkommen gelten.
4Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 1 sind
-
1.
die sich aus dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte so, wie sie der Besteuerung zu Grunde gelegt worden sind, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist, oder
-
2.
die im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten entsprechenden Einkünfte, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für die letzten vier Kalenderjahre nicht erfolgt ist, wobei das Arbeitsentgelt um den Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) (1) zu verringern ist.
5Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 2 ist
-
1.
das Erwerbsersatzeinkommen des Jahres, auf das sich der Einkommensteuerbescheid nach Satz 4 Nr. 1 bezieht, oder
-
2.
in den Fällen des Satzes 4 Nr. 2 das im vorvergangenen Kalenderjahr bezogene Erwerbsersatzeinkommen.
6Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Beitrag sind in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 frühestens vom Kalendermonat der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides an erfüllt.
Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 3 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Satz 4 Nummer 2 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814) und 24. 7. 2003 (BGBl I S. 1526). Satz 6 angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940).
(4) 1Änderungen des Einkommens sind vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen; dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewilligung eines Zuschusses zum Beitrag Einkommensteuerbescheide aus unterschiedlichen Veranlagungsjahren vorliegen. 2Einkommensteuerbescheide, die dem Zuschuss zum Beitrag zu Grunde gelegte Einkommensteuerbescheide ändern, werden mit Wirkung für die Vergangenheit berücksichtigt.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 17. 7. 2001 (BGBl I S. 1600). Satz 1 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057); der bisherige Satz 2, geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940), wurde Satz 1; die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3. Satz 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408).
Absätze 5 und 6 gestrichen durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408).
Vgl. Zu § 18 SGB IV.
(1) Red. Anm.:
Müsste lauten: Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Einkommensteuergesetz)
§ 33 ALG Berechnung
(1) 1Bei einem jährlichen Einkommen bis zu 30 Prozent der Bezugsgröße beträgt der Zuschuss zum Beitrag 60 Prozent des Beitrags. 2Bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 30 Prozent der Bezugsgröße berechnet sich der Zuschuss zum Beitrag wie folgt:

3Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).
(2) 1Der Zuschuss zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige beträgt die Hälfte des Zuschusses nach Absatz 1 und bemisst sich wie der Zuschuss zum Beitrag für den Landwirt, mit dem der mitarbeitende Familienangehörige verwandt oder verschwägert ist. 2Ist der mitarbeitende Familienangehörige mit mehreren Mitunternehmern eines Unternehmens der Landwirtschaft verwandt oder verschwägert, berechnet sich der Beitragszuschuss für den mitarbeitenden Familienangehörigen aus dem Durchschnitt der Beitragszuschüsse der Mitunternehmer, mit denen der mitarbeitende Familienangehörige verwandt oder verschwägert ist. 3Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.
Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).
Vgl. Bekanntmachung der Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2026 vom 5. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 316).
§ 34 ALG Fälligkeit, Beginn und Änderung von Beitragszuschüssen
(1) Der Zuschuss zum Beitrag wird monatlich geleistet und zum selben Zeitpunkt wie der Beitrag fällig.
(2) 1Der Zuschuss zum Beitrag wird von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2Bei späterer Antragstellung wird der Zuschuss von dem Kalendermonat an geleistet, in dem er beantragt wird. 3Bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht beginnt. 4Wird die Versicherungspflicht als Folge der Beendigung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 rückwirkend festgestellt, gilt Satz 3 nur, wenn der Antrag aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gestellt worden ist.
Absatz 2 Satz 4 angefügt durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814), geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408).
(3) 1Sind der landwirtschaftlichen Alterskasse die nach § 32 Abs. 3 maßgebenden Einkommen vom Leistungsberechtigten nicht nachgewiesen worden, kann sie nur Vorschüsse zahlen. 2Ist das Einkommen auf Grund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seiner mangelnden Mitwirkung unrichtig festgestellt worden, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
(4) 1Ändern sich die für Grund oder Höhe des Zuschusses zum Beitrag maßgebenden Verhältnisse, ist der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. 2In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 2 ist der Verwaltungsakt von dem Zeitpunkt an aufzuheben, von dem an er auf dem geänderten Einkommensteuerbescheid beruht hat. 3Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es nicht, wenn sich das nach § 32 Absatz 3 Satz 3 maßgebende Einkommen geändert hat und diese Änderung berücksichtigt werden soll.
Absatz 4 Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2001 (BGBl I S. 1600), geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).
Absatz 5 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).
§ 35 ALG
(weggefallen)
§ 35a ALG Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung
Eingefügt durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814).
(1) 1Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. 2Dies gilt nicht, wenn sie bereits von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuss erhalten oder wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. 3Bei rückwirkender Feststellung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt § 108 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 3 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(2) 1Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. 2Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt; von anderen Sozialleistungsträgern gezahlte Zuschüsse sind zu berücksichtigen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814). Satz 1 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013), geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133) und 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Sätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.); der bisherige Satz 5 wurde Satz 2.
§ 35b ALG
(weggefallen)
§ 36 ALG Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen
Überschrift neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
(1) 1Betriebshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist. 2Haushaltshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. 3Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn sie durch die landwirtschaftliche Krankenkasse oder die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erbracht oder nur deshalb nicht erbracht wird, weil insoweit in der Satzung die Möglichkeiten zur Ausweitung der Leistungsansprüche nicht ausgeschöpft wurden. 4Eine Leistung nach Satz 1 und 2 ist auch ausgeschlossen, wenn sie von einem Träger der Sozialversicherung nur deshalb nicht erbracht wird, weil der Anspruch auf Leistungen nach § 8 Abs. 2a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder nach § 16 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruht. 5Eine Leistung nach Satz 2 ist ferner ausgeschlossen, soweit sie von anderen als den in Satz 3 genannten Trägern der Sozialversicherung kraft Gesetzes oder infolge satzungsmäßiger Ausweitung der Leistungsverpflichtung erbracht wird.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 4 eingefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024); der bisherige Satz 4 wurde Satz 5.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei
-
1.Vorliegen einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen oder in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei vorzeitigen Entbindungen ist § 3 Absatz 2 Satz 3 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden,
-
2.medizinische Vorsorgeleistungen nach den §§ 23 und 24 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
-
3.medizinische Rehabilitationsleistungen nach den §§ 40 und 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Absatz 2 Nummer 1 neugefasst durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 und 3 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
(3) § 10 Abs. 3 gilt.
(4) 1Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. 2Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(5) Versicherter ist, wer im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn ein Antrag nicht gestellt ist, im Zeitpunkt des Leistungsbeginns als Landwirt versicherungspflichtig ist.
§ 37 ALG Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts
(1) 1Betriebshilfe kann für den überlebenden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden, wenn er das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführt und
-
1.die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und
-
2.in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.
2Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).
(2) 1Betriebs- oder Haushaltshilfe kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode des Landwirts für insgesamt zwölf Monate erbracht werden. 2§ 10 Abs. 3 gilt.
(3) Der Leistungsberechtigte beteiligt sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Einkommens (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt höchstens 50 vom Hundert der entstehenden Aufwendungen.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2534).
(4) 1Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. 2Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
§ 38 ALG Überbrückungsgeld
(1) Nach dem Tode versicherter Landwirte erhalten Witwen oder Witwer Überbrückungsgeld, wenn
-
1.sie das Unternehmen der Landwirtschaft als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführen,
-
2.im Haushalt des Leistungsberechtigten mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind lebt, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten,
-
3.der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf einen Zuschuss zum Beitrag hatte,
-
4.der Leistungsberechtigte die Regelaltersgrenze nicht erreicht hat und
-
5.der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt hat.
Absatz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
(2) Für die Berechnung des Überbrückungsgeldes gelten die Vorschriften über die Berechnung einer Regelaltersrente entsprechend unter Berücksichtigung der bis zum Tode des Unternehmers von diesem gezahlten Beiträge.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
(3) 1Das Überbrückungsgeld wird längstens für die Dauer der auf den Sterbemonat des Unternehmers folgenden drei Jahre gezahlt. 2Es gelten die Vorschriften über Beginn, Änderung, Ende, Ausschluss und Minderung von Renten entsprechend.
(4) Der Anspruch ruht während der Zeit, in der Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts gestellt oder Witwenrente oder Witwerrente bezogen wird.
Absatz 4 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).
§ 39 ALG Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen Fällen
Absätze 1 und 2 neugefasst und Absatz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).
(1) 1Betriebshilfe kann für den versicherten Landwirt erbracht werden, wenn
-
1.eine Person, die die Aufgaben eines versicherten Landwirts oder seines Ehegatten außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ständig wahrgenommen hat, gestorben ist,
-
2.die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und
-
3.in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.
2Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.
(2) Betriebs- und Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung von Absatz 1 auch erbracht werden, wenn
-
1.ein alleinstehender versicherter Landwirt gestorben ist oder
-
2.der versicherte Landwirt und sein Ehegatte gestorben sind.
(3) § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 40 ALG Rentenauskunft
Neugefasst durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl I S. 1310).
(1) 1Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten von Amts wegen alle drei Jahre oder bei einem berechtigten Interesse in kürzeren Abständen Auskunft über die Höhe der Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zustehen würde. 2Diese Auskunft kann von Amts wegen oder auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(2) 1Auf Antrag erhalten Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auch Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder im Falle ihres Todes ihren Familienangehörigen zustehen würde. 2Diese Auskunft kann auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben.
(3) 1Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. 2Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder der geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder der frühere Lebenspartner des Versicherten, wenn die landwirtschaftliche Alterskasse diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. 3Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt.
Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
(4) 1Rentenauskünfte sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen. 2Sie sind nicht rechtsverbindlich.
Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626).
§ 41 ALG Grundsatz
(1) 1Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. 2Dies gilt auch für Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.
§ 42 ALG Leistungen zur Teilhabe, Renten
Überschrift neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).
(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Teilhabe nur, wenn für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, ein Beitrag gezahlt worden ist.
Absatz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).
(2) Berechtigte erhalten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).
Absätze 3 bis 5a aufgehoben durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484); die bisherigen Absätze 6 und 7 wurden Absätze 3 und 4.
(3) Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft wird nur im Inland erbracht.
(4) Berechtigten wird ein Überbrückungsgeld nicht gezahlt.
§ 43 ALG Interne und externe Teilung
Neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700). Überschrift neugefasst durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).
(1) 1Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und den ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes statt. 2Dies gilt entsprechend für den Versorgungsausgleich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der landwirtschaftlichen Alterskasse übertragen werden.
Absatz 2 Satz 2 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575); der bisherige Satz 1, geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579), wurde Wortlaut des Absatzes 2.
(3) 1Durch externe Teilung im Versorgungsausgleich können Anrechte nach diesem Gesetz nur begründet werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person vor dem Ende der Ehezeit bereits Anrechte nach diesem Gesetz erworben hat und am Ende der Ehezeit eine bindende Rente wegen Alters nicht bezieht. 2§ 187 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Satz 2 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759), der bisherige Wortlaut des Absatzes 3, angefügt durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.), wurde Satz 1.
§ 44 ALG Beginn und Abschluss
(1) Für den Beginn und den Abschluss des Verfahrens gelten § 115 Abs. 1 bis 5, § 116 Abs. 2 sowie § 117 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Absatz 1 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827) und durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).
(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse soll die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen.
Absatz 2 Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579); der bisherige Satz 1 wurde Wortlaut des Absatzes 2.
Absatz 3 gestrichen durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).
§ 45 ALG Auszahlung und Anpassung
(1) Für die Auszahlung von Renten gelten die §§ 118, 118a und 272a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Absatz 1 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3019) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).
(2) 1Das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass die Renten durch die Deutsche Post AG ausgezahlt und angepasst werden. 2Werden der Deutschen Post AG diese Aufgaben übertragen, gilt § 119 Absatz 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
§ 46 ALG Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das Nähere zu dem Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben, der Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse und Vergütungen entsprechend § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen, sofern die landwirtschaftliche Alterskasse von der Möglichkeit nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Gebrauch macht.
Geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827), 17. 7. 2001 (BGBl I S. 1600), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130), 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579) und V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).
§ 47 ALG Berechnungsgrundsätze
Die Berechnungsgrundsätze der §§ 121 bis 123 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
§ 48 ALG
(weggefallen)
§ 49 ALG Träger der Alterssicherung der Landwirte
1Träger der Alterssicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. 2In Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Alterskasse.
Neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
§ 50 ALG Aufgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse
Neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(1) Neben den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben nimmt die landwirtschaftliche Alterskasse die Funktion als Verbindungsstelle nach zwischenstaatlichem und überstaatlichem Recht für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte wahr.
(2) Zu den Aufgaben als Verbindungsstelle nach überstaatlichem Recht gehören insbesondere
-
1.
die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften für eine ausschließlich in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versicherte Person, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt oder dort vorübergehend selbständig tätig ist, und
-
2.
Aufklärung, Beratung und Information.
§ 51 ALG
(weggefallen)
§ 52 ALG
(weggefallen)
§ 53 ALG
(weggefallen)
§ 54 ALG
(weggefallen)
§ 55 ALG
(weggefallen)
§ 56 ALG
(weggefallen)
§ 57 ALG
(weggefallen)
§ 58 ALG
(weggefallen)
§ 58a ALG
(weggefallen)
§ 58b ALG
(weggefallen)
§ 59 ALG Mitgliedsnummer
(1) 1Die landwirtschaftliche Alterskasse kann für Personen eine Mitgliedsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. 2Für versicherte Personen hat sie eine Mitgliedsnummer zu vergeben.
(2) 1Die Mitgliedsnummer einer Person darf an personenbezogenen Merkmalen nur enthalten
-
1.das Geburtsdatum,
-
2.eine Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf.
2Es wird eine gemeinsame Mitgliedsnummer vergeben, die für die Alterssicherung der Landwirte, die landwirtschaftliche Unfallversicherung und die landwirtschaftliche Krankenversicherung gilt.
Absatz 2 Satz 2 neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(3) Jede Person, an die eine Mitgliedsnummer vergeben wird, ist unverzüglich über diese zu unterrichten.
(4) Die §§ 18f und 18g des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
§ 60 ALG Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse
(1) 1Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. 2Aufgaben nach diesem Gesetz sind:
-
1.
die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung,
-
2.
der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,
-
3.
die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe,
-
4.
die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe,
-
5.
die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten, Beitragszuschüssen und anderen Geldleistungen sowie
-
6.
der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung.
3Für Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, gilt § 148 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien der landwirtschaftlichen Alterskasse durch Abruf ermöglicht, ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden.
Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
§ 61 ALG Versicherungskonto
Für die Führung und den Inhalt des Versicherungskontos sowie die Pflichten der landwirtschaftlichen Alterskasse und der Versicherten gilt § 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versicherten nur im Falle der Beendigung ihrer Versicherung und auf Antrag über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten personenbezogenen Daten (1), die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf), zu unterrichten sind; § 149 Abs. 5 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
§ 61a ALG Überprüfung von Beitragszuschüssen
Eingefügt durch G vom 17. 7. 2001 (BGBl I S. 1600).
(1) 1Die landwirtschaftliche Alterskasse ist befugt, Personen, die einen Beitragszuschuss erhalten, auch regelmäßig im Wege eines automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob ein Anspruch auf den Beitragszuschuss weiterhin besteht. 2Sie übermittelt hierzu in einem automatisierten Verfahren an zentrale Vermittlungsstellen der Finanzbehörden Angaben zu
-
1.
Familienname,
-
2.
Vorname,
-
3.
Tag der Geburt,
-
4.
Geschlecht,
-
5.
Anschrift,
-
6.
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
-
7.
zuständiges Finanzamt
des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie
-
8.
Mitgliedsnummer des Empfängers eines Beitragszuschusses,
-
9.
Ausfertigungsdatum des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheides des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners und
-
10.
die nach § 32 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 maßgebenden Einkünfte.
3Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die landwirtschaftliche Alterskasse zurück. 4Zusätzlich teilen sie der landwirtschaftlichen Alterskasse mit,
-
1.
ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden,
-
2.
ob und welche Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes erzielt wurden,
-
3.
ob der Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde und
-
4.
ob und in welcher Höhe nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes abziehbare Kinderbetreuungskosten berücksichtigt wurden.
5Die landwirtschaftliche Alterskasse darf die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. 6Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Satz 2 geändert durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl I S. 2984), 22. 12. 2011 (a. a. O.) und 12. 4. 2012 (a. a. O.). Satz 2 Nummer 6 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 3 geändert und Satz 4 eingefügt durch G vom 12. 4. 2012 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 4 und 5 wurden neue Sätze 5 und 6. Satz 5 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (a. a. O.).
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
Absatz 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).
(3) Wird ein Verfahren nach Absatz 1 durchgeführt, ist der Empfänger eines Beitragszuschusses bei jeder Bewilligung darauf hinzuweisen.
§ 62 ALG Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
Für die Führung und den Inhalt der Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8, des Absatzes 3 und des Absatzes 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatzdatei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen sind, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse, der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mitgliedsnummer erhalten haben.
Neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 22. 12. 2025 (BGBl 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).
§ 63 ALG Auskünfte der Deutschen Post AG (1)
Überschrift neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
1Für Auskünfte der Deutschen Post AG an die für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger und diesen Gleichgestellte (§ 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch sowie § 69 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) über personenbezogene Daten (2) gilt § 151 Absatz 1, 2 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2Die landwirtschaftliche Alterskasse darf der Deutschen Post AG Auskünfte über personenbezogene Daten (2) entsprechend § 151 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erteilen.
Sätze 1 geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827) und 22. 12. 2025 (BGBl 2025 I Nr. 345) (23. 12. 2025). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2000 (a. a. O.).
(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 17 Nummer 21 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) soll in § 63 die Überschrift wie folgt gefasst werden:
"§ 63
Auskünfte der Deutschen Post AG".
Diese Änderung wurde bereits durch Artikel 10 Nummer 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) durchgeführt.
§ 64 ALG Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner
Eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1985).
(1) Die Landwirtschaftliche Alterskasse darf zur Durchführung der ihr nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner übertragenen Aufgaben die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die von den Stellen nach § 3 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) übermittelten personenbezogenen Daten zur Gewährung einer Energiepreispauschale verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Landwirtschaftliche Alterskasse an die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 3 und 5 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) erforderlich ist.
(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf.
§ 65 ALG Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
-
1.Personen, an die eine Mitgliedsnummer zu vergeben ist,
-
2.den Zeitpunkt der Vergabe einer Mitgliedsnummer,
-
3.das Nähere über die Zusammensetzung der Mitgliedsnummer sowie über ihre Änderung,
-
4.das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen,
-
5.die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen der landwirtschaftlichen Alterskasse und der Deutschen Post AG sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen,
-
6.Fristen, mit deren Ablauf personenbezogene Daten (1) spätestens zu löschen sind,
-
7.die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung
zu bestimmen.
Geändert durch G vom 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403), 17. 7. 2001 (BGBl I S. 1600), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579) und V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).
§ 66 ALG Finanzierungsgrundsatz
(1) Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt.
(2) Einnahmen sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.
§ 67 ALG Lagebericht
(1) 1Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Lagebericht. 2Der Bericht enthält auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Leistungsempfänger sowie der Einnahmen und der Ausgaben insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Beitragszuschüsse sowie des jeweils sich ergebenden Beitrages in den künftigen zehn Kalenderjahren. 3Daneben enthält der Bericht eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Alterssicherung der Landwirte in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Entwicklung in der Landwirtschaft.
(2) Der Bericht ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.
Absatz 2 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998).
§ 68 ALG Beitragshöhe
1Der monatliche Beitrag für ein Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Jahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der allgemeinen Rentenversicherung und der Wert 0,0346 miteinander vervielfältigt werden. 2Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. 3Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.(1)4Für mitarbeitende Familienangehörige beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrags eines Landwirts.
Neugefasst durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983). Satz 1 neugefasst und Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554); der bisherige Satz 2 wurde Satz 4.
(1)
Vgl. Bekanntmachung der Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2026 vom 5. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 316).
§ 69 ALG
(weggefallen)
§ 70 ALG Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge
(1) 1Die Beiträge werden getragen
-
1.bei Landwirten von ihnen selbst,
-
2.bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.
2Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamtschuldnerisch. 3Die Beiträge werden unmittelbar an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt; die Zahlung soll im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens durchgeführt werden. 4Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zahlungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend.
Absatz 1 Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Satz 4 neugefasst durch G vom 17. 7. 2001 (BGBl I S. 1600).
(1a) (weggefallen)
Absatz 1a gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuss zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf.
(3) 1Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.
§ 71 ALG Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen
(1) Der Beitrag ist jeweils am Fünfzehnten eines Kalendermonats fällig.
(2) 1Beiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. 2Im Übrigen gelten § 197 Abs. 2 bis 4 und § 198 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 72 ALG Wiederauffüllung geminderter Anrechte
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um Anrechte, die um einen Abschlag von der Steigerungszahl gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen.
(2) 1Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Abschlags von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2, § 101) ermittelt; für jeden vollen Wert ist das Zwölffache des Betrages zu zahlen, der nach § 68 als Beitrag für das Jahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist. 2Für die Wirksamkeit der Beitragszahlung gilt § 187 Absatz 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 3Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung nicht zulässig.
Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814), geändert durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700). Satz 2 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistungen zurückzuzahlen.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).
§ 73 ALG Auskunfts- und Mitteilungspflichten
(1) Für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Versicherten gilt § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) 1Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt der landwirtschaftlichen Alterskasse die in § 196 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten mit der Maßgabe, dass die übermittelten Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 62 und zur Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten nach § 1 Absatz 3 genutzt werden dürfen. 2Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierzu der Datenstelle in einem automatisierten Verfahren von nicht verheirateten Landwirten im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente nach diesem Gesetz
-
1.
eine vorhandene Versichertennummer der Rentenversicherung,
-
2.
den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen,
-
3.
den Geburtsnamen,
-
4.
den Vornamen,
-
5.
den Familienstand,
-
6.
den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt,
-
7.
den Geburtsort,
-
8.
die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung und
-
9.
die Staatsangehörigkeit.
3Die Datenstelle führt den Abgleich der ihr übermittelten Daten durch. 4Bei Eheschließung von Landwirten oder Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente übermittelt die Datenstelle das Datum der Eheschließung. 5§ 196 Absatz 2a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Datenstelle mit der Maßgabe, dass die Daten erst gelöscht werden, nachdem der Abgleich nach den Sätzen 2 bis 4 erfolgt ist. 6Ist für nicht verheiratete Landwirte im Sinne des § 1 Absatz 2 sowie Empfänger einer Witwenrente oder Witwerrente eine Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung bisher nicht vergeben worden, ist dies zur Umsetzung des Abgleichs nach den Sätzen 2 bis 4 von der Datenstelle der Rentenversicherung nachzuholen. 7Der Datenstelle der Rentenversicherung werden hierfür vor dem Abgleich nach den Sätzen 2 bis 4 von der landwirtschaftlichen Alterskasse in einem automatisierten Verfahren die Angaben nach § 150 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übermittelt. 8Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt das Verfahren zur Vergabe einer Versicherungsnummer in Fällen des Satzes 6 fest. 9Die landwirtschaftliche Alterskasse trägt die Kosten der Vergabe der Versicherungsnummer. 10Die Höhe der Kosten wird durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau geregelt.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Sätze 2 und 4 neugefasst und Sätze 6 bis 10 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.).
§ 74 ALG
(weggefallen)
§ 75 ALG Erstattungsberechtigte
Beiträge werden auf Antrag erstattet
-
1.Versicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen können,
-
2.Witwen, Witwern und Waisen, wenn wegen der Nichterfüllung der Wartezeit von fünf Jahren ein Anspruch auf Leistungen nach dem Tode des Versicherten nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
§ 76 ALG Umfang und Wirkung
(1) 1Erstattet wird die Hälfte der vom Versicherten getragenen Beiträge. 2Vor Ermittlung des Erstattungsbetrages werden erbrachte Zuschüsse zum Beitrag gegen die für den gleichen Zeitraum gezahlten Beiträge aufgerechnet.
(2) 1Sind Leistungen mit Ausnahme eines Zuschusses zum Beitrag in Anspruch genommen worden, werden nur die Beiträge erstattet, die für Zeiten nach dem Erlass des letzten Leistungsbescheids gezahlt worden sind. 2Beiträge werden nicht erstattet, soweit ein Erstattungsanspruch gegen Dritte bestanden hat oder besteht.
(3) 1Ist ein Zuschlag zur oder ein Abschlag von der Steigerungszahl zu berücksichtigen, wird der Erstattungsbetrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit als Beitrag für den Zuschlag oder den Abschlag zu zahlen gewesen wäre; die Minderung ist bis zur Höhe des auf die Ehezeit entfallenden Erstattungsbetrages vorzunehmen. 2Sind Beiträge zur Wiederauffüllung der auf Grund eines Versorgungsausgleichs geminderten Anrechte gezahlt worden, erhöht sich der Erstattungsbetrag um die Hälfte des hierfür aufgewendeten Betrages.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814). Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396) und 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(4) 1Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten beschränkt werden. 2Mit der Beitragserstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. 3Verwaltungsakte über die Erbringung von Zuschüssen zum Beitrag sind mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. 4Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
§ 77 ALG Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge
1Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 entsprechend; § 76 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit zu Lasten der Anrechte aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist. 2Zu Unrecht entrichtete Beiträge, die bereits verjährt sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge. 3§ 26 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
Neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
§ 78 ALG Beteiligung des Bundes
Der Bund trägt den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.
§ 79 ALG Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren
Neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(1) 1Die landwirtschaftliche Alterskasse ergreift Maßnahmen, damit die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Alterssicherung der Landwirte spätestens im Jahr 2016 nicht mehr als 66 Millionen Euro betragen. 2Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Alterssicherung der Landwirte vor. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft leiten den Bericht an den Deutschen Bundestag und an den Bundesrat weiter und fügen eine Stellungnahme bei.
Absatz 1 Sätze 2 und 3 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).
(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Versorgungsaufwendungen und Zuführungen zum Altersrückstellungsvermögen unberücksichtigt.
§ 80 ALG Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe
Überschrift neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(1) 1Die jährlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) und der voraussichtlichen Entwicklung der Zahl der Versicherten, die zugleich nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert sind, festgesetzt. 2In der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 werden die jährlichen Ausgaben nach Satz 1 unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben; § 287b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden. 3Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1461). Satz 1 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742), 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579) und 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 2 eingefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).
Absätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579); der bisherige Absatz 4, geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), wurde (neugefasst) Absatz 2.
(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Mittel für Bauvorhaben im Bereich der Teilhabe nicht aufwenden.
§ 81 ALG
(weggefallen)
§ 82 ALG Grundsatz
Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der vorangegangenen Kapitel für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vorschriften der vorangegangenen Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können.
§ 83 ALG
(weggefallen)
§ 84 ALG Versicherungspflicht
(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte beitragspflichtig waren und die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen, bleiben versicherungspflichtig, solange die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt ist. 2Ist am 22. Dezember 1995 die Wartezeit von 15 Jahren unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die Versicherungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 2 angefügt durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814), geändert durch G vom 20. 4. 2007 (a. a. O.).
(1a) Personen, deren Versicherungspflicht als Folge einer Änderung der Mindestgröße (§ 1 Abs. 5) wegen einer Vereinigung von landwirtschaftlichen Alterskassen endet, bleiben versicherungspflichtig, solange das Unternehmen der Landwirtschaft die bisherige Mindestgröße nicht unterschreitet.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 17. 7. 2001 (BGBl I S. 1600).
(1b) 1Personen, deren Versicherungspflicht als Folge einer durch die landwirtschaftliche Alterskasse bis zum 31. Dezember 2013 erfolgten Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 endet, bleiben versicherungspflichtig, solange das Unternehmen der Landwirtschaft die bisherige Mindestgröße nicht unterschreitet. 2Sie können innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten einer neuen Mindestgröße einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. 3Die Befreiung wirkt vom Inkrafttreten der neuen Mindestgröße an. 4Für Personen, die als Folge einer durch die landwirtschaftliche Alterskasse bis zum 31. Dezember 2013 erfolgten Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 versicherungspflichtig werden, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
Absatz 1b eingefügt durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(2) 1Personen, die am 31. Dezember 1994 unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig waren, bleiben versicherungspflichtig; sie werden auf Antrag mit Wirkung vom 1. Januar 1995 oder, soweit zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt ist, mit Wirkung vom Ablauf des Monats an, in dem die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist, von der Versicherungspflicht befreit. 2Die Befreiung ist bis zum 31. Dezember 1995 zu beantragen. 3Die Versicherungspflicht endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts eintritt; ist zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Wartezeit erfüllt ist, spätestens aber mit Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 4Ist bereits vor dem 23. Dezember 1995 die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Wirkung frühestens vom 1. Januar 1996 erfolgt und war am 22. Dezember 1995 die Wartezeit von 15 Jahren unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die Versicherungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996. 5Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind.
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 3 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827) und durch G vom 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403), 17. 7. 2001 (BGBl I S. 1600) und 20. 4. 2007 (a. a. O.). Satz 4 neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814), geändert durch G vom 20. 4. 2007 (a. a. O.). Satz 5 angefügt durch G vom 15. 12. 1995 (a. a. O.).
(3) 1Personen, die am 31. Dezember 1994 die Voraussetzungen für die Begründung der Beitragspflicht unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder als mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt haben, sind versicherungspflichtig, wenn die Beitragspflicht oder das vorzeitige Altersgeld oder Hinterbliebenengeld vor dem 1. Januar 1995 geendet hat und die Erklärung über die Fortsetzung der Versicherungspflicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht oder des Leistungsbezugs abgegeben wird. 2Die Versicherungspflicht beginnt vom Beginn des Monats an, der auf das Ende der Beitragspflicht oder auf den Monat folgt, für den letztmalig vorzeitiges Altersgeld oder Hinterbliebenengeld geleistet worden ist. 3Wird die Erklärung nach Satz 1 abgegeben, gilt Absatz 2 Satz 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist für die Erklärung zu stellen ist.
Absatz 3 Satz 3 neugefasst und Satz 4 gestrichen durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814).
(4) Für Personen, die im Beitrittsgebiet als Landwirt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte selbstständig tätig sind und die Erklärung abgegeben haben, dass sie die Zahlung von Beiträgen zur Altershilfe für Landwirte fortsetzen wollen, gelten ab 1. Januar 1995 die für Landwirte maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes; bei der Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels gelten sie als Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte beitragspflichtig waren.
(5) Die Versicherungspflicht für nach § 1 Absatz 3 versicherte Lebenspartner beginnt mit Inkrafttreten der Gleichstellungsvorschrift für Lebenspartner (§ 1a).
Absätze 5 und 6 gestrichen durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408); der bisherige Absatz 7, angefügt durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579), wurde Absatz 5.
§ 85 ALG Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung
(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreit oder kraft Gesetzes beitragsfrei waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungsfrei. 2Personen, die am 31. Dezember 1994 von der Beitragspflicht befreit waren, sind nach den Vorschriften über den versicherten Personenkreis versicherungspflichtig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der für die Versicherungspflicht maßgebenden Voraussetzungen beantragen, dass die Befreiung von der Beitragspflicht enden soll; die Befreiung endet vom Eingang des Antrags, frühestens vom 1. Januar 1995 an. 3Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Landwirts, der am 31. Dezember 1994 nur deshalb nicht beitragspflichtig war, weil der Landwirt das Unternehmen der Landwirtschaft überwiegend geleitet hat; er gilt als Landwirt nach § 1 Abs. 3.
(2) Im Beitrittsgebiet selbstständig tätige Landwirte, die am 31. Dezember 1994 im Beitrittsgebiet in dieser Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, sind versicherungsfrei, solange sie in der gesetzlichen Rentenversicherung als Landwirt versicherungspflichtig sind.
(3) 1Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie
-
1.
vor dem 2. Januar 1945 geboren sind,
-
2.
bis zum 31. Dezember 1995 für 216 Kalendermonate
-
a)
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben oder
-
b)
in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften versicherungsfrei waren, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit waren oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hätten, wenn sie nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen wären, oder
-
-
3.
vor dem 1. April 1996 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall der Invalidität, des Todes und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres abgeschlossen haben und die Aufwendungen für diese Versicherung der Höhe des Beitrags zur Alterssicherung der Landwirte ohne Berücksichtigung von Zuschüssen zum Beitrag entsprechen.
2Satz 1 gilt nur, wenn Versicherte nach § 1 Abs. 3
-
1.
am 31. Dezember 1994 nicht beitragspflichtig waren,
-
2.
am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeitpunkt in der Altershilfe für Landwirte beitragspflichtigen oder einem vor dem 1. Januar 1995 von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und
-
3.
die Befreiung bis zum 31. März 1996 bei der landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen.
3Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (a. a. O.). Satz 2 eingefügt durch G vom 15. 12. 1995 (a. a. O.); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.
(3a) (weggefallen)
(3b) (weggefallen)
Absatz 3b gestrichen durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408).
(4) 1Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht auch dann befreit, wenn sie
-
1.
vor dem 2. Januar 1945 geboren sind,
-
2.
bis zum 31. Dezember 1995 für 216 Kalendermonate
-
a)
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben oder
-
b)
in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften versicherungsfrei waren, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit waren oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hätten, wenn sie nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen wären, oder
-
-
3.
vor dem 1. April 1996 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall der Invalidität, des Todes und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres abgeschlossen haben und die Aufwendungen für diese Versicherung der Höhe des Beitrags zur Alterssicherung der Landwirte ohne Berücksichtigung von Zuschüssen zum Beitrag entsprechen,
und wenn
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1.
sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben,
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2.
der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt,
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3.
sie am 31. Dezember 1994 mit einem Landwirt verheiratet waren, der am 31. Dezember 1994 nicht als Landwirt beitragspflichtig war und
-
4.
sie die Befreiung bis zum 31. März 1996 bei der landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen.
2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe b neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814). Satz 1 Halbsatz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (a. a. O.). Satz 1 Halbsatz 2 Nummer 4 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (a. a. O.).
Absätze 5 bis 8 angefügt durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814).
(5) 1Personen, die vor dem 23. Dezember 1995 von der Versicherungspflicht nach den Absätzen 3 und 4 befreit worden sind, können bis zum 30. Juni 1996 erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. 2Wird die Erklärung abgegeben, besteht Versicherungspflicht ab 1. Januar 1995.
(6) 1Personen, die vor dem 23. Dezember 1995 nach § 3 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Tätigkeit befreit. 2Sie können bis zum 30. Juni 1996 erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht von ihrem Beginn an enden soll.
(7) Personen, die bis zum 22. Dezember 1995 von der Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 5 Gebrauch gemacht haben, sowie Personen, deren Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 1 bis 3 vor dem Zeitpunkt endet, zu dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind, können die Versicherung bis zu dem Zeitpunkt freiwillig fortsetzen, bis zu dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind.
(8) Personen, die in der Zeit vom 23. Dezember 1995 bis zum 31. März 1996 einen Antrag auf Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 stellen, werden mit Wirkung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an von der Versicherungspflicht befreit.
(9) 1Personen, die am 31. März 2003 nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben von der Versicherungspflicht befreit, solange das für die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 maßgebende Einkommen jährlich ein Siebtel der Bezugsgröße oder 4.800 Euro überschreitet. 2Sie können bis zum 30. September 2003 erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht zum 31. März 2003 enden soll. 3Personen, die am 30. September 2022 nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. September 2022 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben von der Versicherungspflicht befreit, solange das für die Befreiung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 maßgebende Einkommen regelmäßig jährlich 4.800 Euro überschreitet. 4Sie können bis zum 31. März 2023 erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht zum 30. September 2022 enden soll.
Absatz 9 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).
(10) Bei der Anwendung von § 3 Absatz 4 Satz 2 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Absatz 10 angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).
(11) 1Personen, die am 31. Dezember 2024 nach § 85 Absatz 3b in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, sind ab dem 1. Januar 2025 in dieser Tätigkeit versicherungsfrei. 2Diese können bis zum 30. Juni 2025 erklären, dass die Versicherungsfreiheit nicht eintreten soll. 3Wird die Erklärung abgegeben, besteht Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 2025.
Absatz 11 angefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408).
§ 86 ALG Teilhabe
Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nur erfüllt, wenn der Versicherte in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Monate versichert war, stehen bis 31. Dezember 1996 den Beitragszeiten Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gleich, wenn
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1.der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat,
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2.der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt und
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3.vor dem 1. Januar 1995 keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt worden sind.
Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).
§ 87 ALG Vorzeitige Wartezeiterfüllung
Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist.
Geändert durch G vom 7. 8. 1996 (BGBl I S. 1254).
§ 87a ALG Regelaltersrente
Versicherte, die vor 1964 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze abweichend von § 11 Abs. 3 mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten:
| maßgebende Regelaltersgrenze | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Geburtsjahrgänge | Jahre | Monate | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| vor 1947 | 65 | 0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1947 | 65 | 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1948 | 65 | 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1949 | 65 | 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1950 | 65 | 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1951 | 65 | 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1952 | 65 | 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1953 | 65 | 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1954 | 65 | 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1955 | 65 | 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1956 | 65 | 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1957 | 65 | 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1958 | 66 | 0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1959 | 66 | 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1960 | 66 | 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1961 | 66 | 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1962 | 66 | 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1963 | 66 | 10. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
§ 87b ALG Vorzeitige Altersrente
Bei Versicherten, die vor 1958 geboren sind, sind für die Ermittlung des Zeitpunktes, ab dem eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 in Anspruch genommen werden kann, abweichend von § 11 Abs. 3 und § 87a folgende Regelaltersgrenzen zugrunde zu legen:
| Geburtsjahrgänge | maßgebende Regelaltersgrenze | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Geburtsmonate | Jahre | Monate | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| vor 1957 | 65 | 0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1957 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Januar | 65 | 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Februar | 65 | 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| März | 65 | 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| April | 65 | 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Mai | 65 | 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Juni | 65 | 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Juli | 65 | 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| August | 65 | 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| September | 65 | 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Oktober | 65 | 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| November und Dezember | 65 | 11. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
§ 87c ALG Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte
Versicherte, die vor 1964 geboren sind und insgesamt 45 Jahre Zeiten nach § 23 Absatz 8 Satz 2 zweiter Halbsatz zurückgelegt haben, können die vorzeitige Altersrente abweichend von § 12 Absatz 2 frühestens mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten in Anspruch nehmen:
| Geburtsjahrgänge | Jahre | Monate | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| vor 1953 | 63 | 0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1953 | 63 | 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1954 | 63 | 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1955 | 63 | 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1956 | 63 | 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1957 | 63 | 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1958 | 64 | 0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1959 | 64 | 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1960 | 64 | 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1961 | 64 | 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1962 | 64 | 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1963 | 64 | 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eingefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).
§ 87d ALG Waisenrente
§ 304 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1055).
§ 88 ALG Rente an frühere Ehegatten
1Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht nach dem Tode des versicherten Landwirts auch für frühere Ehegatten, deren Ehe mit dem verstorbenen Landwirt vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, wenn
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1.
während der Dauer der Ehe Beiträge gezahlt sind,
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2.
der frühere Ehegatte nicht wieder geheiratet hat, und
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3.
-
a)
der frühere Ehegatte erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist und der verstorbene frühere Ehegatte für fünf Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat oder
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b)
die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des verstorbenen Landwirts geschlossen war und der Verstorbene
-
aa)
Anspruch auf Altersrente hatte oder
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bb)
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hatte oder
-
-
c)
der frühere Ehegatte als Frau das 60. Lebensjahr oder als Mann das 65. Lebensjahr vollendet hat und der verstorbene frühere Ehegatte für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat.
-
2Satz 1 gilt auch nach einer Wiederheirat, wenn diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. 3Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht auch, wenn das Unternehmen des verstorbenen Landwirts von dessen Witwe oder Witwer weitergeführt wird.
Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651). Nummer 3 Buchstabe a geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c geändert durch G vom 15. 12. 1995 (a. a. O.).
§ 89 ALG Hinzuverdienstgrenze
Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf ein vorzeitiges Altersgeld, das spätestens am 1. Januar 1984 begonnen hat, tritt an die Stelle des Siebtels der monatlichen Bezugsgröße mindestens der Betrag von 320 Euro monatlich.
Geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).
§ 90 ALG Wartezeit
(1) 1Beitragszeiten vor dem 1. Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte nur angerechnet, wenn der Versicherte mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts, mit Ausnahme der Zeiten des Bezugs eines vorzeitigen Altersgeldes, einer Landabgaberente oder eines Hinterbliebenengeldes, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994, anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt hat. 2Satz 1 gilt für die Erfüllung der Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht für Landwirte, die bis zum 1. Oktober 1972 mindestens für 60 Kalendermonate Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben, wenn die Beitragspflicht bis zum 1. Oktober 1972 endete; § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814) und durch G vom 16. 12. 1997 (a. a. O.) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (a. a. O.) und 20. 12. 2000 (a. a. O.).
(2) 1Beitragszeiten des verstorbenen Landwirts vor dem 1. Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Witwen- oder Witwerrente nur angerechnet, wenn der Verstorbene mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten einer Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht oder des Bezugs einer Landabgaberente, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994, Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat. 2Satz 1 gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).
(3) 1Ist ein beitragspflichtiger Landwirt vor dem 1. Januar 1995 verstorben und hat der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Unternehmers bereits für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse weitergezahlt, werden auf Antrag diese Beitragszeiten auch auf die Wartezeit bei einer Witwen- oder Witwerrente angerechnet. 2Bei einer Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsminderung gilt dies nur für von dem überlebenden Ehegatten als Unternehmer gezahlte Beiträge und für Beiträge, die auf Grund einer Berechtigung zur Weiterentrichtung von Beiträgen gezahlt wurden, die vor dem 1. Januar 1974 erlangt worden ist. 3Bei einer Witwen- oder Witwerrente nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a und b gilt dies nur für Beiträge, die als Unternehmer innerhalb von 18 Monaten nach dem Tode des Landwirts gezahlt sind.
Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Sätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814).
(4) Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht unter den sonstigen Voraussetzungen des bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Rechts auch dann, wenn für weniger als fünf Jahre Beiträge gezahlt sind und
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1.
der Verstorbene vor dem 1. April 1968
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a)
Landwirt im Saarland war und
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b)
erwerbsunfähig nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht geworden war sowie
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-
2.
für die Zeit, in der er nach dem 31. März 1963 Landwirt im Saarland war, Beiträge gezahlt sind.
Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).
(5) 1Beitragszeiten des verstorbenen Landwirts vor dem 1. Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Waisenrente nur angerechnet, wenn der Verstorbene mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten einer Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht oder des Bezugs einer Landabgaberente, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994, Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat. 2Beiträge, die ein vorverstorbener Ehegatte als Landwirt gezahlt hat, werden angerechnet.
Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).
(6) Beiträge, die nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom Bund für Personen mit Anspruch auf eine Produktionsaufgaberente gezahlt worden sind, gelten als Beiträge im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 5.
(7) Beiträge, die vor dem 1. Januar 1995 für einen mitarbeitenden Familienangehörigen an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt worden sind und nach § 92 angerechnete Beiträge gelten nicht als Beiträge im Sinne der Absätze 1 bis 5.
(8) Bei Renten wegen Erwerbsminderung verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch um Zeiten bis zum 8. August 2018, in denen die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 8 und 9 in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung erfüllt waren.
Absatz 8 angefügt durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).
§ 91 ALG Wartezeit für Ehegatten befreiter Landwirte
Neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814), geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
Die Wartezeit von 15 Jahren gilt für Versicherte nach § 1 Abs. 3 als erfüllt, wenn sie
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1.vor dem 2. Januar 1955 geboren sind,
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2.am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeitpunkt von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und
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3.vom 1. Januar 1995 bis zum Beginn einer Altersrente anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt haben oder nur deshalb nicht zurückgelegt haben, weil Versicherungspflicht nach § 1 nicht bestanden hat, Versicherungsfreiheit nach § 2 oder eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorlag.
§ 92 ALG Beitragszeiten von Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen
(1) 1Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994, für die der andere Ehegatte Beiträge als Landwirt nach § 14 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehegatten liegen und für den Ehegatten nicht bereits mit anrechenbaren Beitragszeiten als Landwirt belegt sind und sofern
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1.
der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist und, wenn der andere Ehegatte am 1. Januar 1995 Landwirt nach § 1 Abs. 2 ist,
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a)
für Januar 1995 Pflichtbeiträge zahlt,
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b)
am 1. Januar 1995 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig war oder
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c)
am 1. Januar 1995 von dem anderen Ehegatten getrennt lebt,
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2.
die Ehe am 31. Dezember 1994 bestanden hat,
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3.
die Ehegatten in dem zu berücksichtigenden Zeitraum nicht dauernd getrennt gelebt haben,
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4.
der Ehegatte einen Zuschuss zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erhalten hat,
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5.
die Beitragszeiten des Landwirts nach § 90 Abs. 1 berücksichtigt werden und
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6.
der Ehegatte bis zum Rentenbeginn oder vor dem 1. Januar 2001 nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit worden ist.
2Beiträge gelten längstens bis zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem der Ehegatte nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig geworden ist. 3Für Zeiten im Saarland vor dem 1. April 1963 steht die Bewirtschaftung eines Unternehmens der Landwirtschaft nach § 1 Abs. 2 der Zahlung von Beiträgen zur Altershilfe für Landwirte gleich. 4Beiträge, die bei Stilllegung des landwirtschaftlichen Unternehmens nach den Vorschriften des Gesetzes über die Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gezahlt sind, gelten bei Anwendung von Satz 1 nicht als Beiträge als Landwirt.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814) und 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403). Satz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b neugefasst durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Satz 1 Nummer 6 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (a. a. O.). Satz 2 neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (a. a. O.), geändert durch G vom 16. 12. 1997 (a. a. O.) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (a. a. O.) und 20. 12. 2000 (a. a. O.). Satz 4 neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (a. a. O.).
(2) 1Beitragszeiten nach Absatz 1 gelten als Zeiten einer Versicherung nach § 1 Abs. 3; für diese Zeiten ist § 90 Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. 2Diese Zeiten sowie Zurechnungszeiten nach § 19 werden bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts oder Vollendung des 65. Lebensjahres bis einschließlich 1995 zu 65 vom Hundert, im Jahre 1996 zu 80 vom Hundert, im Jahre 1997 und später zu 100 vom Hundert bei der Rentenberechnung berücksichtigt; wird eine vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen, ist das Jahr maßgebend, in dem die Rente beginnt. 3Ist innerhalb von 24 Kalendermonaten vor dem Beginn einer Altersrente eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch genommen worden, ist das Jahr maßgebend, in dem die Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts eingetreten ist. 4Ist eine Witwen- oder Witwerrente für einen Berechtigten festzustellen, von dem Beitragsjahre nach den Absätzen 1 und 3 für den Verstorbenen nicht anzurechnen gewesen sind, oder ist für den Berechtigten eine Waisenrente festzustellen, ist für die Anrechnung der Beitragsjahre nach den Absätzen 1 und 3 der Zeitpunkt des Beginns der Rente an den verstorbenen Ehegatten maßgebend.
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814). Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (a. a. O.) und durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Satz 3 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (a. a. O.) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (a. a. O.) und 20. 12. 2000 (a. a. O.).
(3) Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und des Absatzes 2 für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994, für die der andere Ehegatte Beiträge nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehegatten liegen und für den Ehegatten nicht bereits mit Beiträgen nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, und sofern
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1.der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist und für Januar 1995 Pflichtbeiträge zahlt oder nur deshalb nicht zahlt, weil er am 1. Januar 1995 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig war oder von dem anderen Ehegatten getrennt lebt,
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2.beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben,
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3.der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt,
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4.keiner der Ehegatten am 31. Dezember 1994 in der Altershilfe für Landwirte als Landwirt beitragspflichtig war und
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5.der Ehegatte bis zum Rentenbeginn oder vor dem 1. Januar 2001 nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit worden ist.
Absatz 1 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814). Satz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (a. a. O.), geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (a. a. O.). Satz 2 gestrichen durch G vom 15. 12. 1995 (a. a. O.).
(4) 1Für mitarbeitende Familienangehörige, die am 1. Mai 1980 das 50. und noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hatten und vor dem 1. Januar 1995 als mitarbeitende Familienangehörige beitragspflichtig zur Altershilfe für Landwirte waren, gelten für Zeiten vom 1. Oktober 1957 bis 30. April 1980, die nicht mit Beiträgen belegt sind, für jeden Kalendermonat, in denen sie mitarbeitende Familienangehörige waren, Beiträge als gezahlt, wenn sie in der Zeit vom 1. Oktober 1972 bis 30. April 1980 mindestens fünf Jahre in der Krankenversicherung der Landwirte als mitarbeitender Familienangehöriger versichert waren oder versichert gewesen wären, wenn sie sich nicht auf Antrag hätten befreien lassen. 2Für Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember 1985, die nicht mit Beiträgen belegt sind, gelten für die in Satz 1 genannten mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge als gezahlt, wenn sie
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1.in diesem Zeitraum in der Krankenversicherung der Landwirte als mitarbeitende Familienangehörige versichert waren oder versichert gewesen wären, wenn sie sich nicht auf Antrag hätten befreien lassen und
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2.nur deshalb in der Altershilfe für Landwirte nicht versichert waren, weil sie vor dem 1. Mai 1980 bereits eine Versicherungszeit von 15 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hatten.
(5) Für mitarbeitende Familienangehörige, die
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1.am 31. Dezember 1985 das 50. Lebensjahr vollendet, aber am 1. Mai 1980 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und
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2.in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1994 in der Altershilfe für Landwirte als mitarbeitende Familienangehörige versichert waren,
gelten für Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember 1985 für jeden Kalendermonat, in dem sie mitarbeitende Familienangehörige waren, Beiträge als gezahlt.
(6) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine Witwen- oder Witwerrente oder Überbrückungsgeld für den Landwirt, dessen Beitragsjahre dem verstorbenen Ehegatten nach den Absätzen 1 und 3 anzurechnen gewesen sind, festzustellen ist.
Absatz 6 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814).
§ 92a ALG Zurechnungszeit
Neugefasst durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).
(1) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2018 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2018, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten.
(2) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2019 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2019, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.
(3) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:
| Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten im Jahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Jahre | Monate | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2020 | 1 | 65 | 9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2021 | 2 | 65 | 10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2022 | 3 | 65 | 11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2023 | 4 | 66 | 0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2024 | 5 | 66 | 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2025 | 6 | 66 | 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2026 | 7 | 66 | 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2027 | 8 | 66 | 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2028 | 10 | 66 | 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2029 | 12 | 66 | 8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2030 | 14 | 66 | 10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 87a.
(5) Hat die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet wurde.
§ 93 ALG Berechnung der Renten
Neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814).
(1) Beiträge von Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger versicherungspflichtig waren, gelten als Beiträge als Landwirt.
(2) Beiträge als Landwirt, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt wurden, gelten als Beiträge als mitarbeitender Familienangehöriger, wenn
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1.
sie nach § 90 nicht auf die Wartezeit angerechnet werden,
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2.
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a)
nach dem letztmaligen, vor dem 1. Januar 1995 erfolgten Fortfall der Beitragspflicht für weniger als 15 Jahre Beiträge ohne Berücksichtigung von Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden und eine Altersrente festzustellen ist oder
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b)
nach dem letztmaligen, vor dem 1. Januar 1995 erfolgten Fortfall der Beitragspflicht vom Verstorbenen für weniger als 5 Jahre Beiträge ohne Berücksichtigung von Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden und eine Witwen- oder Witwerrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung festzustellen ist und
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3.
vor dem 1. Januar 1995 ein Beitrag als mitarbeitender Familienangehöriger gezahlt wurde.
Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben a und b geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).
(3) Beiträge, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt wurden, bleiben bei der Rentenberechnung unberücksichtigt, wenn
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1.die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 vorliegen und vor dem 1. Januar 1995 ein Beitrag als mitarbeitender Familienangehöriger nicht gezahlt wurde,
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2.sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt wurden oder
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3.sie bereits bei einer Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt sind und für den Überlebenden, der diese Beiträge gezahlt hat, eine Rente aus eigener Versicherung festzustellen ist.
§ 93a ALG Abschlag vom Rentenwert
(1) 1Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2004 wird der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nach § 23 Abs. 8 in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in Höhe des Prozentsatzes nach Anlage 3 berücksichtigt. 2Für Renten wegen Todes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen ist.
Absatz 1 eingefügt durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509). Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403).
Absätze 2 und 3 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554); der bisherige Wortlaut des § 93a wurde Absatz 1.
(2) Bei Versicherten, die eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 nach Maßgabe von § 87b in Anspruch nehmen können, ist bei der Berechnung dieser Rente der Abschlag nach § 23 Abs. 8 unter Anwendung der in § 87b genannten Regelaltersgrenze zu ermitteln.
(3) 1Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor 2024 oder sind bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor 2024 verstorben, tritt bei der Berechnung der Abschläge bei diesen Renten nach § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 und bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 an die Stelle des 65. Lebensjahres die folgende Altersgrenze:
| Rentenbeginn/Todeszeitpunkt | maßgebende Altersgrenze | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Jahr | Monat | Jahre | Monate | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| vor 2012 | 63 | 0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2012 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Januar | 63 | 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Februar | 63 | 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| März | 63 | 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| April | 63 | 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Mai | 63 | 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Juni bis Dezember | 63 | 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2013 | 63 | 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2014 | 63 | 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2015 | 63 | 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2016 | 63 | 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2017 | 63 | 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2018 | 64 | 0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2019 | 64 | 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2020 | 64 | 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2021 | 64 | 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2022 | 64 | 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2023 | 64 | 10. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2An die Stelle des 62. Lebensjahres tritt bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 in den in Satz 1 genannten Fällen jeweils die um 36 Kalendermonate geminderte Altersgrenze nach Satz 1. 3In den in Satz 1 genannten Fällen berechnen sich die Abschläge nach § 23 Abs. 8 Satz 4, wenn für insgesamt 35 Jahre Zeiten nach § 23 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt sind.
§ 94 ALG Grundsatz
(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes sind von dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. 2Ist nach dem maßgebenden Zeitpunkt
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1.eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und dabei die Steigerungszahl neu zu ermitteln,
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2.innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente für denselben Versicherten festzustellen,
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3.innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung des Verstorbenen eine Hinterbliebenenrente festzustellen oder
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4.innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs einer Hinterbliebenenrente erneut eine solche Rente festzustellen,
ist mindestens die Steigerungszahl zu Grunde zu legen, die sich bei Anwendung der bei Feststellung der bisherigen Rente geltenden Vorschriften ergeben würde.
Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814). Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).
(2) Durch dieses Gesetz aufgehobene und ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.
(2a) Wird bis zum 31. März 2019 erstmals ein Antrag auf Rente gestellt und waren am 1. Januar 2019 alle Voraussetzungen für den Rentenanspruch mit Ausnahme der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfüllt, wird die Rente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente mit Ausnahme der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfüllt sind, frühestens ab dem 1. September 2018.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).
(3) 1Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1994 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzes ersetzt worden sind. 2Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe. 3Ab 1. Januar 1995 gelten
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1.Altersgelder als Altersrenten vom 65. Lebensjahr an,
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2.vorzeitige Altersgelder als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit,
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3.Altersgelder für Witwen und Witwer, vorzeitige Altersgelder für Witwen und Witwer sowie Hinterbliebenengelder als Witwen- und Witwerrenten und
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4.Waisengelder als Waisenrenten.
(4) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, wird aus Anlass der Rechtsänderung die Leistung nicht neu bestimmt.
(5) Ist am 31. Dezember 1994 eine Rente an Landwirte gezahlt worden und ist diese Rente in Höhe von einem Drittel des Zahlbetrags an den Ehegatten des Anspruchsberechtigten ausgezahlt worden, ist die Rente in Höhe von einem Drittel des Zahlbetrags auch nach dem 31. Dezember 1994 an den Ehegatten des Anspruchsberechtigten weiter auszuzahlen, längstens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Ehegatte des Anspruchsberechtigten Anspruch auf eine Rente hat.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
§ 95 ALG Leistungen zur Teilhabe
Überschrift geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).
Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.
Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).
§ 95a ALG Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen Todes
Eingefügt durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).
(1) 1Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorliegt; die Rente gilt ab 1. Januar 2001 als Rente wegen voller Erwerbsminderung. 2Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2001 gelten als Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. 3Für diese Rente ist § 27a nicht anzuwenden.
(2) Verstirbt der Leistungsberechtigte nach Absatz 1 und entsteht innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten ein Anspruch auf Rente wegen Todes, ist ein Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nicht vorzunehmen.
§ 96 ALG Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- oder Witwerrenten
(1) 1Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch, wenn
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1.der verstorbene Landwirt am 31. Dezember 1994 Anspruch auf Altersgeld hatte und am 1. Oktober 1957 bereits nicht mehr Landwirt war oder am 1. Oktober 1957 bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatte und
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2.die Ehe vor Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen war.
2Im Saarland tritt an die Stelle des 1. Oktober 1957 der 1. April 1963.
Absätze 2 und 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827); der bisherige Wortlaut des § 96 wurde Absatz 1.
(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorliegt.
(3) Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die am 31. Dezember 2000 bereits erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.
(4) § 14 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
Absatz 4 angefügt durch G vom 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403) in Verb. mit G vom 26. 6. 2001 (BGBl I S. 1310).
(5) Ist der Versicherte vor 2029 verstorben, besteht Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ab Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten:
| Todesjahr | maßgebendes Lebensalter | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| des Versicherten | Jahre | Monate | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| vor 2012 | 45 | 0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2012 | 45 | 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2013 | 45 | 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2014 | 45 | 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2015 | 45 | 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2016 | 45 | 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2017 | 45 | 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2018 | 45 | 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2019 | 45 | 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2020 | 45 | 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2021 | 45 | 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2022 | 45 | 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2023 | 46 | 0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2024 | 46 | 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2025 | 46 | 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2026 | 46 | 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2027 | 46 | 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2028 | 46 | 10. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Absatz 5 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
§ 97 ALG Zuschlag bei Zugangsrenten
(1) 1Beginnt die Rente erstmals in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 2009 und sind bereits vor dem 1. Juli 1995 für mindestens fünf Jahre anrechenbare Beitragszeiten als Landwirt zurückgelegt worden, wird zu einer nach § 23 berechneten gleichartigen Rente ein Zuschlag gezahlt. 2Der Zuschlag gilt als Rente. 3Der Zuschlag ergibt sich, indem eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht unter Berücksichtigung des Absatzes 2 und nachfolgender Rentenanpassungen berechnet und der Unterschiedsbetrag zu einer nach § 23 berechneten gleichartigen Rente mit dem Abschmelzungsfaktor nach Absatz 3 vervielfältigt wird; die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen finden bei der jeweiligen Rentenberechnung keine Anwendung. 4Eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht wird nicht ermittelt, wenn
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1.ein Anspruch auf Rente nur unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 besteht,
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2.ein Anspruch auf Altersrente besteht und für 15 Jahre Beiträge nur unter Einschluss von Beiträgen gezahlt sind, die nach § 92 als gezahlt gelten oder nach § 93 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 bei der Rentenberechnung unberücksichtigt bleiben,
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3.ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 besteht oder
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4.eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder eine Witwen- oder Witwerrente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu ermitteln ist.
5Vollendet der Bezieher einer vorzeitigen Altersrente vor dem 1. Juni 2009 das 65. Lebensjahr, wird eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht ermittelt, soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Absatz 1 Satz 4 neugefasst und Satz 5 angefügt durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814). Satz 4 Nummern 2 und 3 geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Satz 4 Nummer 4 angefügt durch G vom 20. 12. 2000 (a. a. O.), geändert durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl I S. 1526).
(2) Ist der Landwirt verheiratet und hat sein Ehegatte Anspruch auf eine Rente, gilt der Landwirt bei der Ermittlung einer Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht als unverheiratet.
(3) 1Der Zuschlag beträgt bei einem Beginn der Rente in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 14/15 (Abschmelzungsfaktor) des Unterschiedsbetrages. 2Der Abschmelzungsfaktor wird für Renten, die bis zum 30. Juni 2009 beginnen, für jedes weitere Jahr nach dem 30. Juni 1996 um ein weiteres Fünfzehntel vermindert, jedoch jeweils nur im Jahr des Beginns der Rente. 3Ändert sich der Familienstand des Leistungsberechtigten, tritt eine Rente des Ehegatten hinzu oder entfällt sie, wird der Zuschlag neu berechnet; maßgebend ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Rente begonnen hat. 4Im Fall von Absatz 1 Satz 5 ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres maßgebend, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.
Absatz 3 Satz 4 angefügt durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814).
(4) 1Hat ein Versicherter eine Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Absatzes 1 bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, wird beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zu Grunde gelegt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor dem 1. Juli 2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung begonnen hat; maßgebend ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung begonnen hat. 3Absatz 3 Satz 3 gilt.
Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Satz 2 eingefügt durch G vom 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.
(5) 1Hat der verstorbene Versicherte einen Zuschlag bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Rente an Hinterbliebene, wird zu der Hinterbliebenenleistung ein entsprechend den Absätzen 1 und 3 berechneter Zuschlag gezahlt; dabei ist für die Bestimmung des Abschmelzungsfaktors das Jahr maßgebend, in dem erstmals ein Zuschlag zu ermitteln war. 2Hat ein Hinterbliebener einen Zuschlag bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, wird beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zu Grunde gelegt.
Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814).
(6) 1Treffen zwei Ansprüche auf Zuschlag in einer Person zusammen, wird nur der höhere geleistet. 2Trifft eine nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete Rente mit einer weiteren Rente zusammen, die nicht nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen ist oder bei der der Zuschlag nach Satz 1 ruht, mindert sich der nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete Zuschlag um den Betrag dieser weiteren Rente.
Absatz 6 neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814).
(7) Beginnt die Rente in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Abschmelzungsfaktor 1 ist; § 98 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(8) Für Renten an mitarbeitende Familienangehörige gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(9) 1Für Bezieher einer Produktionsaufgaberente oder eines Ausgleichsgeldes nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend, wenn unmittelbar nach Ende des Bezugs dieser Leistung ein Anspruch auf Rente entsteht. 2Maßgebend ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Leistung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit begonnen hat. 3Wird Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bereits am 31. Dezember 1994 bezogen, gilt der Anspruch auf Rente als am 1. Januar 1995 entstanden. 4Gelten Beiträge nach § 14 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit für Zeiten nach dem 31. Dezember 1994 als entrichtet, werden diese Beiträge bei der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht zu berechnenden Rente berücksichtigt.
(10) Für Bezieher eines Überbrückungsgeldes gelten die Absätze 1, 3 und 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Zuschlag auf der Grundlage eines Betrages ermittelt wird, der sich ergibt, wenn der für 15 Beitragsjahre maßgebende Umrechnungsfaktor für Unverheiratete in der Anlage 2 mit dem allgemeinen Rentenwert vervielfältigt wird.
(11) 1Für den Zuschlag wird eine Steigerungszahl ermittelt, indem der Zahlbetrag des Zuschlags durch den allgemeinen Rentenwert oder, soweit bei der nach § 23 berechneten Rente der allgemeine Rentenwert nach § 23 Abs. 8 zu mindern ist, durch den geminderten allgemeinen Rentenwert geteilt wird. 2§ 23 Abs. 5 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
Absatz 11 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814). Satz 2 angefügt durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl I S. 1526).
(12) Ist eine Rente, für die ein Zuschlag zu ermitteln war, neu festzustellen, wird beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zu Grunde gelegt.
Absatz 12 angefügt durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814).
(13) 1Für den Versorgungsausgleich gilt für die Summe der Steigerungszahlen nach § 23 und nach Absatz 11 die zeitratierliche Bewertung nach § 40 des Versorgungsausgleichsgesetzes, soweit die Rente nicht ausschließlich nach § 23 zu berechnen ist. 2Abweichend von § 40 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes wird der Bewertung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts das unter Berücksichtigung einer familienstandsbedingten Erhöhung bemessene Anrecht zugrunde gelegt, wenn der Ehegatte kein Anrecht auf eine Rente aus eigener Versicherung hat.
Absatz 13 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).
§ 98 ALG Höhe von Bestandsrenten
(1) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, wird diese aus Anlass der Rechtsänderung nicht neu bestimmt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, wird dafür eine Steigerungszahl ermittelt (Umwertung), indem der Monatsbetrag der Rente durch den allgemeinen Rentenwert geteilt wird. 2Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zu Grunde zu legen, der sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ergibt. 3Die umgewertete Rente ist auf zehn Deutsche Pfennig aufzurunden. 4Über die Umwertung ist spätestens in der anschließenden Mitteilung über die Rentenanpassung zu informieren. 5Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich.
(3) 1Ändert sich der Familienstand des verheirateten Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 oder ist nach diesem Zeitpunkt auch für den Ehegatten des bisher Leistungsberechtigten ein Anspruch auf eine Rente entstanden, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente neu berechnet, indem als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor für Unverheiratete (Anlage 2) zu Grunde gelegt wird, der für die der Rente zu Grunde liegende Anzahl an Beitragsjahren maßgebend ist. 2Wenn die Ehe eines Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 geschlossen wird oder eine Rente seines Ehegatten entfällt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2) zu Grunde zu legen ist.
(3a) 1Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, bei der nicht alle nach dem Tod des Versicherten gezahlten Beiträge des Hinterbliebenen berücksichtigt worden sind, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente auf Antrag neu berechnet, wenn
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1.
die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat,
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2.
mit den nach § 90 Abs. 2 anrechenbaren Beiträgen des verstorbenen Ehegatten sowie den Beiträgen, die der hinterbliebene Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten gezahlt hat, für 15 Jahre Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind und
-
3.
die Witwe oder der Witwer Beiträge nach diesem Gesetz nicht zahlt und
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a)
die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann und eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht bezieht oder
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b)
die Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht bezieht und Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 nicht zurücklegt.
-
2Als Steigerungszahl wird der Umrechnungsfaktor (Anlage 2) zu Grunde gelegt, der unter Einbeziehung aller nach dem Tod des Versicherten von der Witwe oder dem Witwer zurückgelegten vollen Beitragsjahre maßgebend ist.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814). Satz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827) und durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
(4) 1Für eine Rente, die spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs einer am 31. Dezember 1994 geleisteten Rente beginnt, gilt § 97 Abs. 1 bis 6 und 8 mit der Maßgabe, dass der Abschmelzungsfaktor 1 ist. 2Dies gilt auch, wenn eine am 31. Dezember 1994 geleistete Rente oder eine Rente nach Satz 1 neu festzustellen ist.
Absatz 4 Satz 2 angefügt durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814).
(5) 1Verstirbt der am 31. Dezember 1994 bereits Leistungsberechtigte und entsteht innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Tode des Versicherten ein Anspruch auf
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1.Witwen- oder Witwerrente oder
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2.Waisenrente,
gilt hierfür § 97 Abs. 1, 6 und 8 mit der Maßgabe, dass der Abschmelzungsfaktor 1 ist. 2Dies gilt auch, wenn eine Rente nach Satz 1 neu festzustellen ist.
Absatz 5 Satz 2 angefügt durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814).
(6) 1Traf im Jahr 1994 eine laufende Geldleistung mit Einkommen zusammen, sind die für dieses Jahr anzuwendenden Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen für die Zeit des Bezugs der Rente weiter anzuwenden. 2Dabei tritt an die Stelle der Anwendung des § 3b Abs. 1 Buchstabe e, § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 6a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung die Anwendung des § 106 Absatz 2; § 106 Abs. 5 bleibt unberührt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Jahr 1994 ein Hinterbliebenengeld wegen des Zusammentreffens mit Einkommen nicht gezahlt worden ist.
Absatz 6 Satz 2 und 3 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
(7) § 97 Abs. 13 Satz 2 gilt entsprechend.
Absatz 7 neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).
(8) Eine am 31. Dezember 2001 geleistete Rente wird ab 1. Januar 2002 in Euro umgerechnet, indem die bisherige Steigerungszahl mit dem neuen allgemeinen Rentenwert oder dem allgemeinen Rentenwert (Ost) vervielfältigt wird.
Absatz 8 angefügt durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).
Absätze 9 und 10 angefügt durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484).
(9) 1Eine am 30. September 2013 geleistete Rente an Berechtigte im Ausland, bei deren Berechnung der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt wurde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. 2Bei der Neufeststellung ist der § 42 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
(10) 1Eine vor dem 1. Januar 1995 geleistete Rente an Berechtigte im Ausland, bei deren Berechnung der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt wurde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. 2Bei der Neufeststellung ist § 42 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 99 ALG Ermittlung der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festzustellenden Renten
(1) 1Eine nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften festzustellende Rente wird ermittelt, indem der für die bis zum Rentenbeginn zurückgelegte Anzahl an vollen Beitragsjahren maßgebende Umrechnungsfaktor (Anlage 2) mit dem allgemeinen Rentenwert vervielfältigt wird; der sich ergebende Betrag ist auf fünf Cent aufzurunden. 2Sind sowohl Kalendermonate mit Beiträgen als Landwirt als auch Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger zurückgelegt und ist die Wartezeit für eine Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene nur unter Berücksichtigung der Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt, ist für die Ermittlung der Rente der für mitarbeitende Familienangehörige geltende Umrechnungsfaktor mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kalendermonate mit Beiträgen als Landwirt als Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger gelten. 3Ist die Wartezeit für eine Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene auch ohne Berücksichtigung der Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt, ist für die Ermittlung der Rente der für Landwirte geltende Umrechnungsfaktor mit der Maßgabe anzuwenden, dass je zwei Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger als je ein Kalendermonat mit Beiträgen als Landwirt gelten; ein sich ergebender Rest von mindestens sechs Kalendermonaten wird berücksichtigt, indem der anzuwendende Umrechnungsfaktor bei Verheirateten um 0,513948 und bei Unverheirateten um 0,342835 erhöht wird. 4Wenn eine Rente an mitarbeitende Familienangehörige festzustellen ist, sind auch die Kalendermonate mit Beiträgen als Landwirt zu berücksichtigen und die Rente entsprechend Satz 2 zu ermitteln. 5Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, wird der Umrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2) zu Grunde gelegt. 6Bei der Anwendung der Sätze 1 bis 5 sind § 93 und § 98 Abs. 3a mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 3 entsprechend anzuwenden. 7Ist bei der nach § 23 berechneten Rente nach § 23 Abs. 8 ein Abschlag vom allgemeinen Rentenwert vorzunehmen, ist dieser auch für die Berechnung der Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht maßgeblich.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983). Satz 5 neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814). Satz 6 angefügt durch G vom 15. 12. 1995 (a. a. O.), geändert durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl I S. 1526). Satz 7 angefügt durch G vom 15. 12. 1995 (a. a. O.).
(2) Bestand am 31. Juli 2003 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente und lagen die Voraussetzungen des § 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 nicht vor, ist diese Rente auf Antrag ab dem 1. August 2003 neu zu bestimmen.
Absätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700); der bisherige Absatz 4, angefügt durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl I S. 1526), geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), wurde Absatz 2.
§ 99a ALG Zuschlag zur Steigerungszahl bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes
Eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975).
(1) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl als Steigerungszahlzuschlag wird ab dem 1. Juli 2024 berücksichtigt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf
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1.
eine Rente wegen Erwerbsminderung, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat,
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2.
eine Rente wegen Todes, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging,
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3.
eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 anschließt oder
-
4.
eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 3 anschließt.
(2) 1Der Steigerungszahlzuschlag wird ermittelt, indem der sich am 30. Juni 2024 ergebende Rentenbetrag unter Zugrundelegung eines Rentenartfaktors von 1,0 mit dem Faktor nach § 307i Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigt und der sich ergebende Betrag durch den am 30. Juni 2024 geltenden allgemeinen Rentenwert geteilt wird. 2Eine Steigerungszahl nach § 97 Absatz 11 bleibt bei der Ermittlung des sich am 30. Juni 2024 ergebenden Rentenbetrages nach Satz 1 unberücksichtigt. 3Der Steigerungszahlzuschlag ist mit dem allgemeinen Rentenwert ohne Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen zu vervielfältigen. 4§ 307i Absatz 3 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ein Steigerungszahlzuschlag wird nicht ermittelt
-
1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, wenn die Erwerbsminderung nach Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten eingetreten ist,
-
2.
bei einer Hinterbliebenenrente, wenn die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten verstorben ist.
(4) 1Der Steigerungszahlzuschlag nach Absatz 2 ist weiterhin zu berücksichtigen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag
-
1.
eine Rente wegen Alters folgt oder
-
2.
eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zurechnungszeit nach § 19 Absatz 4 oder nach § 92a Absatz 5 eine Zurechnungszeit nur in begrenztem Umfang zu berücksichtigen ist.
2Dies gilt nicht, soweit der Steigerungszahlzuschlag auf Zeiten beruht, die nach § 92 Absatz 6 bei der weiteren Rente nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht zu berücksichtigen sind.
§ 100 ALG Begrenzung der Steigerungszahl
(1) 1Die Steigerungszahl wird, soweit sie auf Zeiten nach § 92 Abs. 1 und sich hieran anschließende Zurechnungszeiten vor dem 1. Januar 1995 beruht, auf den halben Wert des Umrechnungsfaktors (Anlage 2) begrenzt (Grenzsteigerungszahl), der für unverheiratete Landwirte und die Anzahl an vollen Beitragsjahren maßgebend ist, die der Ehegatte des Berechtigten, dessen Beitragsjahre dem Berechtigten nach § 92 Abs. 1 anzurechnen sind, bis zum erstmaligen Rentenbeginn des Berechtigten, längstens bis zum Zeitpunkt der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe zurückgelegt hat. 2Hat der Ehegatte des Berechtigten bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt weniger als 15 Beitragsjahre zurückgelegt und vor Rentenbeginn des Berechtigten nicht einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wird die Grenzsteigerungszahl ermittelt, indem der halbe Wert des für unverheiratete Landwirte bis 15 Beitragsjahre maßgebenden Umrechnungsfaktors mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die vom Ehegatten des Berechtigten bis zum erstmaligen Rentenbeginn des Berechtigten, längstens bis zum Zeitpunkt der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe zurückgelegte Anzahl an vollen Beitragsjahren zu 15 Beitragsjahren stehen. 3Hat der Berechtigte eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen und beginnt nicht unmittelbar nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, ist bei Anwendung der Sätze 1 und 2 auf den letztmaligen Rentenbeginn des Berechtigten abzustellen.
Absatz 1 Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).
(2) Die Steigerungszahl wird, soweit sie auf Zeiten nach § 92 Abs. 3 und sich hieran anschließende Zurechnungszeiten vor dem 1. Januar 1995 beruht, entsprechend Absatz 1 mit der Maßgabe begrenzt, dass als Beitragsjahre des Ehegatten des Berechtigten auch Zeiten nach dem 30. September 1957 gelten, in denen Beiträge nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt sind.
§ 101 ALG Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs
Ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden und wurde bei der Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts aus der Alterssicherung der Landwirte eine familienstandsbedingte Erhöhung berücksichtigt, so ist bei dem Leistungsberechtigten, der keinen Anspruch auf eine unter Berücksichtigung dieser Erhöhung berechnete Rente hat, der Abschlag von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2) um den Wert zu mindern, der dem auf die Ehezeit entfallenden Teil der Minderung der Steigerungszahl als Folge der Anwendung des § 97 Abs. 3 Satz 3 oder des § 98 Abs. 3 entspricht.
Geändert durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).
§ 102a (weggefallen)
§ 102 ALG
(weggefallen)
§ 102a ALG
(weggefallen)
§ 102b ALG Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten
Bei der Anwendung des § 23 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 gilt § 244 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
§ 103 ALG Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung
Überschrift geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).
1In der Zeit bis zum 31. Dezember 2000 gelten für eine Rente wegen Erwerbsminderung die nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten bis zum Beginn einer Altersrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Beitragszeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, wenn
-
1.ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nur unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 besteht,
-
2.der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat und am 31. Dezember 1994 als selbstständig tätiger Landwirt im Beitrittsgebiet in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war,
-
3.der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt und
-
4.der Leistungsberechtigte im Beitrittsgebiet in der gesetzlichen Rentenversicherung als Landwirt nicht versicherungspflichtig ist.
2Die in Satz 1 genannten Beitragszeiten bleiben bei der Altersrente unberücksichtigt.
Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814) und G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).
§ 104 ALG Höhe der Rente für frühere Ehegatten
1Eine Witwen- oder Witwerrente an frühere Ehegatten des Versicherten, deren Ehe mit dem verstorbenen Landwirt vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, wird wie eine Witwen- oder Witwerrente an den Ehegatten des Versicherten ermittelt. 2Es wird der Teil des ermittelten Betrages gezahlt, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht, höchstens jedoch der Anteil, der dem Verhältnis der in die Zeit der Ehe fallenden Zahl der Beiträge zu der Zahl der Monate, für die der verstorbene Landwirt insgesamt Beiträge gezahlt hat, entspricht. 3§ 27 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag der Witwen- oder Witwerrente höchstens um den an den früheren Ehegatten zu zahlenden Betrag gekürzt wird.
§ 104a ALG Rentenartfaktor
1Der Rentenartfaktor beträgt bei Witwenrenten und Witwerrenten nach Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. 2Eine Rente an frühere Ehegatten wird mit einem Rentenartfaktor 0,6 ermittelt.
Eingefügt durch G vom 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403).
§ 104b ALG Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten
Für Witwenrenten und Witwerrenten mit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 wird ein Zuschlag nach § 23 Abs. 5 Satz 3 nicht ermittelt; dies gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.
Eingefügt durch G vom 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403).
§ 105a (weggefallen)
§ 105 ALG
(weggefallen)
§ 105a ALG
(weggefallen)
§ 106 ALG Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
(1) 1Beginnt in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 eine Rente wegen Todes und trifft die Rente in dieser Zeit mit Einkommen zusammen, ist die Rente nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu zahlen, wenn der Berechtigte dies erklärt. 2Die Erklärung ist bis zum Ende des fünften Kalendermonats abzugeben, der dem Monat folgt, in dem die Rente erstmals mit Einkommen zusammentrifft. 3Die Erklärung ist für die Zeit des Bezugs der Rente bindend. 4Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, sind für die Zeit des Bezugs der Rente die Vorschriften des Zweiten Kapitels über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen anzuwenden. 5Absatz 2 ist ohne Erklärung anzuwenden, wenn von Rentenbeginn an die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a erfüllt sind.
Absatz 1 Satz 5 angefügt durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814).
(2) 1Trifft ein Anspruch auf Rente an Witwen oder Witwer zusammen
-
1.
mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet, oder
-
2.
mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Verletztengeld oder Übergangsgeld gegenüber einem Sozialleistungsträger und sind diese Sozialleistungen auf der Grundlage eines Betrages berechnet, der drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet,
wird eine Rente nicht gezahlt. 2Dies gilt nicht, wenn
-
1.
für Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Witwe oder des 65. Lebensjahres des Witwers eine Witwen- oder Witwerrente bezogen wird und mit den nach § 90 Abs. 2 anrechenbaren Beiträgen des verstorbenen Ehegatten sowie den Beiträgen, die der hinterbliebene Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten gezahlt hat, für 15 Jahre Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind,
-
2.
eine Witwen- oder Witwerrente bezogen wird und der verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht Anspruch auf
-
a)
Altersgeld oder
-
b)
vorzeitiges Altersgeld
gehabt hätte und die Ehe vor Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen war oder
-
-
3.
die Witwe oder der Witwer nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht erwerbsunfähig ist.
3Trifft eine Rente an Witwen oder Witwer mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung oder Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zusammen, werden diese Renten oder Bezüge bis zur Höhe eines Viertels der Rente an Witwen oder Witwer angerechnet; Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a ist anzuwenden.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), 9. 12. 2004 (a. a. O.), 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) und 20. 8. 2021 (BGBl I S. 3932). Satz 2 Nummern 1 und 2 geändert und Nummer 3 neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814). Satz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Satz 3 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (a. a. O.).
(3) (weggefallen)
(4) Trifft ein bereits im Dezember 1994 geleistetes Altersgeld an Witwen oder Witwer oder vorzeitiges Altersgeld an Witwen oder Witwer oder Hinterbliebenengeld erstmals in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 mit Einkommen zusammen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Absatz 4 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814) und G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
(5) Traf in der Zeit vom 1. August 1994 bis zum 31. Dezember 1994 erstmals vorzeitiges Altersgeld an Witwen oder Witwer oder Hinterbliebenengeld mit Einkommen zusammen und ist vor dem 1. Januar 1995 eine Erklärung über das bei Zusammentreffen von Renten mit Einkommen anzuwendende Recht nicht abgegeben worden, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Berechtigte die Anwendung der Vorschriften des Zweiten Kapitels über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen erklären kann.
Absatz 5 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
(6) 1Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Übergangshilfe, entfällt der Anspruch, wenn
-
1.die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet,
-
2.Versicherungspflicht nicht mehr besteht,
-
3.ein waisenrentenberechtigtes Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, nicht mehr im Haushalt des Leistungsberechtigten lebt,
-
4.der Wirtschaftswert des Unternehmens 30.000 Deutsche Mark überschreitet,
-
5.das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen des Leistungsberechtigten ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft durchschnittlich im Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet,
-
6.Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, die der Leistungsberechtigte erhält, ein Viertel der monatlichen Bezugsgröße überschreiten; Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben unberücksichtigt, soweit sie das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz nicht überschreiten,
-
7.Überbrückungsgeld nach § 38 bezogen wird.
2Der Anspruch ruht während der Zeit,
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1.für die ein Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Verletztengeld oder Übergangsgeld von einem Sozialleistungsträger, auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder auf vergleichbare Leistungen zuerkannt ist, wenn diese Sozialleistungen auf der Grundlage eines Betrages berechnet werden, der drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet,
-
2.in der Betriebs- oder Haushaltshilfe gestellt wird.
3Für die Dauer des auf den Sterbemonat des Landwirts folgenden Jahres gelten Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie Satz 2 Nr. 1 nicht.
Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), 9. 12. 2004 (a. a. O.), 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) und 20. 8. 2021 (BGBl I S. 3932).
(7) Bestand am 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung und dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vergleichbares Einkommen mit Ausnahme von Vorruhestandsgeld, gilt für diese Rente dieses vergleichbare Einkommen bis zum 31. Dezember 2007 nicht als Hinzuverdienst.
Absatz 7 angefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).
(8) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, ist § 27a in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
Absatz 8 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
Absatz 9 aufgehoben durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
§ 106a ALG Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
Eingefügt durch G vom 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403) in Verb. mit G vom 17. 7. 2001 (BGBl I S. 1598).
(1) 1Ist die Witwenrente oder Witwerrente ab dem vierten Kalendermonat nach Ablauf des Sterbemonats mit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 zu ermitteln, findet beim Zusammentreffen von Witwenrenten oder Witwerrenten mit Einkommen § 114 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. 2Bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens für die in Satz 1 genannten Renten ist das Einkommen anrechenbar, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt; § 83 Abs. 2 findet Anwendung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Rente an frühere Ehegatten.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl I S. 1526).
(2) (weggefallen)
§ 107 ALG Beitragszuschüsse
Personen, die am 31. Dezember 1994 unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig waren und weiterhin versicherungspflichtig sind, erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag mit der Maßgabe, dass für Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein Zuschuss zum Beitrag nur gezahlt wird, solange noch nicht die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.
Geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
§ 107a ALG Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden
§ 32 Absatz 4 und § 34 Absatz 5 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbescheid vor dem 1. Januar 2013 ausgefertigt worden ist.
Neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).
§ 107b ALG Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021
§ 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. April 2021 festzustellen ist.
Eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).
§ 107c ALG Neuregelung der Ermittlung von Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zum 1. Januar 2025
§ 32 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. Januar 2025 festzustellen ist.
Eingefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408).
§ 108 ALG Anspruch auf Rentenauskunft
Ein Anspruch auf Rentenauskunft besteht erst ab 1. Januar 1997.
§ 109 ALG Betriebs- und Haushaltshilfe sowie sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
Für die Erbringung von Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.
Absatz 2 gestrichen durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814); der bisherige Absatz 1 wurde Wortlaut des § 109.
§ 111 (weggefallen)
§ 110 ALG
(weggefallen)
§ 111 ALG
(weggefallen)
§ 112 ALG Versicherungskonto
Die landwirtschaftliche Alterskasse ist verpflichtet, Versicherungskonten zu führen.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
§ 114 (weggefallen)
§ 113 ALG
(weggefallen)
§ 114 ALG
(weggefallen)
§ 115 ALG Beitragstragung
Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig sind, tragen ihre Beiträge selbst.
§ 116 ALG
(weggefallen)
§ 117 ALG Beitragserstattung
(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1994
-
a)für 180 Kalendermonate Beiträge als Landwirt an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben,
-
b)als Landwirt oder unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger nicht beitragspflichtig waren und
-
c)mit den gezahlten Beiträgen bei Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Rente wegen Alters nicht gehabt hätten,
werden innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht auf Antrag die Beiträge, die sie als Landwirt entrichtet haben, erstattet. 2§ 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
(2) Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 werden nicht erstattet, soweit am 31. Dezember 1994 keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt wurden und nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht eine Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen war.
§ 117a ALG
(weggefallen)
§ 118 ALG Aufrechnung mit Beitragsentlastungen
1Entlastungen nach dem Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz, die für Beiträge für den landwirtschaftlichen Unternehmer gezahlt wurden, werden vor Ermittlung des Erstattungsbetrages für eine Beitragserstattung nach den Vorschriften der §§ 75 bis 77 und 117 gegen die für den gleichen Zeitraum gezahlten Beiträge aufgerechnet. 2Verwaltungsakte über die Erbringung von Entlastungen nach dem Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz sind insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz aufgehoben mit Wirkung vom 31. 12. 1990 durch G vom 27. 9. 1990 (BGBl I S. 2110).
§ 119a (weggefallen)
§ 120 (weggefallen)
§ 119 ALG
(weggefallen)
§ 120 (weggefallen)
§ 119a ALG
(weggefallen)
§ 120 ALG
(weggefallen)
§ 121 ALG Anspruchsvoraussetzungen
(1) 1Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente nach dem 31. Dezember 1994, erhält die Witwe oder der Witwer Landabgaberente, wenn sie nicht wieder geheiratet haben und nicht Landwirt sind. 2Dies gilt auch nach einer Wiederheirat, wenn diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird. 3§ 16 gilt entsprechend.
(2) Anspruch auf Landabgaberente an Witwen oder Witwer besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.
(3) Anspruch auf Landabgaberente besteht nicht, wenn ein Zuschuss zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde.
Absatz 4 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
§ 122 ALG Leistungshöhe und Anpassung
(1) Eine am 31. Dezember 2001 geleistete Landabgaberente wird in Euro umgerechnet, indem die bisherige Steigerungszahl mit dem neuen allgemeinen Rentenwert vervielfältigt und dieser Betrag bei Verheirateten um 89,50 Euro und bei Unverheirateten um 58,80 Euro erhöht wird.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).
(2) 1Ändert sich der Familienstand eines verheirateten Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 oder ist nach diesem Zeitpunkt auch für den Ehegatten des bisher Leistungsberechtigten ein Anspruch auf eine Rente entstanden, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente neu berechnet, indem als Steigerungszahl der für 15 Beitragsjahre maßgebende Umrechnungsfaktor für Unverheiratete (Anlage 2) zu Grunde gelegt wird; der sich nach Vervielfältigung mit dem allgemeinen Rentenwert ergebende Betrag wird anschließend um 58,80 Euro erhöht (Erhöhungsbetrag). 2Wenn die Ehe eines Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 geschlossen wird oder eine Rente seines Ehegatten entfällt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2) zu Grunde zu legen ist und der Erhöhungsbetrag 89,50 Euro beträgt.
Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).
(3) 1Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente nach dem 31. Dezember 1994, wird die Leistung dem überlebenden Ehegatten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, in Höhe der Landabgaberente eines Verheirateten geleistet. 2Im Übrigen wird der Betrag der Landabgaberente entsprechend Absatz 2 Satz 1 ermittelt.
Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).
§ 123 ALG Leistungen an Berechtigte im Ausland
Neugefasst durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484).
Bei Leistungen ins Ausland gilt § 41 entsprechend.
§ 124 ALG Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
1Eine Rente, die mit einer Landabgaberente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. 2Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, die mit einer Landabgaberente zusammentreffen, werden hierauf angerechnet, höchstens jedoch bis zu einem Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen der Landabgaberente nach § 122 und einem Betrag, der dem Leistungsempfänger als Altersrente zusteht oder bei Bezug einer Landabgaberente vor Vollendung des 65. Lebensjahres zustehen würde.
§ 125 ALG Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Landabgaberenten
(1) Für Beginn, Änderung, Ruhen und Ende einer Landabgaberente gelten § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 3 sowie § 102 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Absatz 1 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).
(2) (weggefallen)
Absatz 2 gestrichen durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).
(3) 1Werden Verträge über die strukturverbessernde Abgabe landwirtschaftlich genutzter Flächen vor Ablauf der Mindestdauer von zwölf Jahren beendet, ruht der Anspruch auf Landabgaberente vom Beginn des dritten auf die Beendigung der Verträge folgenden Monats an. 2Die Leistung wird vom Beginn des Monats an wieder erbracht, in dem Vereinbarungen wirksam werden, die eine Verwendung der Flächen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit für die Dauer von zwölf Jahren sicherstellen; die auf Grund der vorzeitig beendeten Verträge zurückgelegte Zeit wird auf den Zwölfjahreszeitraum angerechnet.
(4) Entsteht nach dem 31. Dezember 1994 für den Empfänger einer Landabgaberente Anspruch auf Altersrente oder Rente wegen Erwerbsminderung, wird diese von Amts wegen festgestellt; § 98 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Absatz 4 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814) und durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).
§ 126 ALG Durchführende Stelle
Für die Durchführung der Bestimmungen über die Landabgaberente ist die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig.
Überschrift und Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579); der bisherige Satz 1 wurde Wortlaut des § 126.
§ 127 ALG Kostentragung
Die Aufwendungen für die Landabgaberente einschließlich der Verwaltungskosten trägt der Bund.
§ 128 ALG Versicherungsfreiheit
Personen, die einen Zuschuss zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben und nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden sind, bleiben als Landwirt versicherungsfrei.
§ 129 ALG Kürzung der Renten
(1) 1Bezieht der Empfänger einer Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Todes, der einen Zuschuss zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat und deshalb nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden ist, gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird die Rente um den Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, auf die der Zuschuss entfällt, zur Summe aller Entgeltpunkte steht. 2Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, bemisst sich die Kürzung nach dem Verhältnis der Werteinheiten für Beitragszeiten, auf die der Zuschuss entfällt, zur Summe der Werteinheiten, die der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zu Grunde gelegt worden ist. 3Das Gleiche gilt, wenn eine Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Rente wegen Todes mit einer Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft und der Verstorbene einen Zuschuss erhalten hatte.
Absatz 1 Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814) und durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).
(2) Die Höhe des Kürzungsbetrages sowie seine Veränderungen sind der landwirtschaftlichen Alterskasse von dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, der die Rente festgestellt hat.
§ 130 ALG
(weggefallen)
Anlage 1 ALG
(weggefallen)
Anlage 2 ALG
A. Umrechnungsfaktoren für Landwirte
I. Umrechnungsfaktoren für Unverheiratete
(Ledige, Geschiedene und Verwitwete)
| Beitragsjahre | Umrechnungsfaktor | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| bis 15 | 22,855691 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 16 | 23,541667 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 17 | 24,227642 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 18 | 24,913618 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 19 | 25,599593 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 20 | 26,285569 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 21 | 26,971545 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 22 | 27,657520 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 23 | 28,343496 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 24 | 29,029472 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 25 | 29,715447 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 26 | 30,401423 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 27 | 31,087398 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 28 | 31,773374 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 29 | 32,459350 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 30 | 33,145325 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 31 | 33,826220 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 32 | 34,512195 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 33 | 35,198171 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 34 | 35,884146 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 35 | 36,570122 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 36 | 37,256098 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 37 | 37,942073 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 38 | 38,628049 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 39 | 39,314024 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 40 | 40,000000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 41 | 40,685976 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 42 | 41,371951 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 43 | 42,057927 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 44 | 42,743902 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 45 | 43,429878 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 46 | 44,115854 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 47 | 44,801829 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 48 | 45,487805 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 49 | 46,168699 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 50 | 46,854675 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 51 | 47,540850 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 52 | 48,226626 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
II. Umrechnungsfaktoren für Verheiratete
| Beitragsjahre | Umrechnungsfaktor | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| bis 15 | 34,263211 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 16 | 35,294715 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 17 | 36,321138 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 18 | 37,347561 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 19 | 38,379065 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 20 | 39,405488 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 21 | 40,431911 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 22 | 41,458333 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 23 | 42,489837 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 24 | 43,516260 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 25 | 44,542683 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 26 | 45,574187 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 27 | 46,600610 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 28 | 47,627033 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 29 | 48,658537 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 30 | 49,684959 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 31 | 50,711382 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 32 | 51,737805 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 33 | 52,769309 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 34 | 53,795732 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 35 | 54,822154 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 36 | 55,853659 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 37 | 56,880081 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 38 | 57,906504 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 39 | 58,932927 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 40 | 59,964431 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 41 | 60,990854 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 42 | 62,017276 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 43 | 63,048780 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 44 | 64,075203 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 45 | 65,101626 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 46 | 66,128049 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 47 | 67,159553 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 48 | 68,185976 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 49 | 69,212398 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 50 | 70,243902 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 51 | 71,270325 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 52 | 72,296748 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
B. Umrechnungsfaktoren für mitarbeitende Familienangehörige
I. Umrechnungsfaktoren für Unverheiratete
(Ledige, Geschiedene und Verwitwete)
| Beitragsjahre | Umrechnungsfaktor | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| bis 15 | 11,427846 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 16 | 11,770833 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 17 | 12,113821 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 18 | 12,456809 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 19 | 12,799797 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 20 | 13,142785 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 21 | 13,485772 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 22 | 13,828760 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 23 | 14,171748 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 24 | 14,514736 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 25 | 14,857724 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 26 | 15,200711 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 27 | 15,543699 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 28 | 15,886687 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 29 | 16,229675 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 30 | 16,572663 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 31 | 16,913110 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 32 | 17,256098 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 33 | 17,599085 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 34 | 17,942073 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 35 | 18,285061 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 36 | 18,628049 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 37 | 18,971037 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 38 | 19,314024 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 39 | 19,657012 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 40 | 20,000000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
II. Umrechnungsfaktoren für Verheiratete
| Beitragsjahre | Umrechnungsfaktor | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| bis 15 | 17,131606 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 16 | 17,647358 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 17 | 18,160569 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 18 | 18,673780 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 19 | 19,189533 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 20 | 19,702744 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 21 | 20,215955 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 22 | 20,729167 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 23 | 21,244919 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 24 | 21,758130 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 25 | 22,271341 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 26 | 22,787093 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 27 | 23,300305 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 28 | 23,813516 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 29 | 24,329268 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 30 | 24,842480 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 31 | 25,355691 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 32 | 25,868902 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 33 | 26,384654 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 34 | 26,897866 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 35 | 27,411077 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 36 | 27,926829 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 37 | 28,440041 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 38 | 28,953252 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 39 | 29,466463 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 40 | 29,982215 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 41 | 30,495427 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 42 | 31,008638 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 43 | 31,524390 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 44 | 32,037602 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 45 | 32,550813 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
C. Umrechnungsfaktor für Renten an Vollwaisen:
11,427846
D. Umrechnungsfaktor für Renten an Halbwaisen:
5,713923
Zu Anlage 2: Geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814).
Anlage 3 ALG
| Rentenbeginn/Monat nach Todesmonat | Werte nach § 93a
(in Prozent) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Jahr | Monat | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| vor 2001 | 0,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2001 | Januar | 2,78 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Februar | 5,56 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| März | 8,33 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| April | 11,11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Mai | 13,89 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Juni | 16,67 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Juli | 19,44 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| August | 22,22 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| September | 25,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Oktober | 27,78 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| November | 30,56 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Dezember | 33,33 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2002 | Januar | 36,11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Februar | 38,89 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| März | 41,67 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| April | 44,44 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Mai | 47,22 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Juni | 50,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Juli | 52,78 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| August | 55,56 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| September | 58,33 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Oktober | 61,11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| November | 63,89 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Dezember | 66,67 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2003 | Januar | 69,44 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Februar | 72,22 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| März | 75,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| April | 77,78 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Mai | 80,56 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Juni | 83,33 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Juli | 86,11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| August | 88,89 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| September | 91,67 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Oktober | 94,44 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| November | 97,22 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Dezember | 100,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zu Anlage 3: Neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509).