Gesetz Nr. 719
"Saarländisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung" (AGVwGO)

1. Abschnitt: Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht

§ 1 AGVwGO,SL Bezeichnung und Sitz der Gerichte

(1) Im Saarland wird die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht ausgeübt.

(2) Das Verwaltungsgericht führt die Bezeichnung "Verwaltungsgericht des Saarlandes", das Oberverwaltungsgericht die Bezeichnung "Oberverwaltungsgericht des Saarlandes".

(3) Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben ihren Sitz in Saarlouis.

§ 2 AGVwGO,SL Dienstaufsicht

(1) Oberste Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.

(2) Die §§ 1 und 14 bis 18 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601), in ihrer jeweils geltenden Fassung sind auf die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

§ 3 AGVwGO,SL Vertreter der Präsidenten

Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann einen Richter des Verwaltungsgerichts zum ständigen Vertreter des Präsidenten des Verwaltungsgerichts und einen Richter des Oberverwaltungsgerichts zum ständigen Vertreter des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ernennen. Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter.

§ 4 AGVwGO,SL Kammern und Senate

Die Zahl der Kammern bei dem Verwaltungsgericht bestimmt der Präsident des Verwaltungsgerichts, die Zahl der Senate bei dem Oberverwaltungsgericht der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, beide nach Anhörung der zuständigen Präsidien. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts und dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts hierfür Weisungen erteilen.

§ 5 AGVwGO,SL Geschäftsstelle

(1) Die Einrichtungen der Geschäftsstelle bei den Verwaltungsgerichten bestimmt das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.

(2) § 10 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601), in ihrer jeweils geltenden Fassung sind auf die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

§ 6 AGVwGO,SL Wahl der Vertrauensleute

(1) Die in den Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter (§ 26 VwGO) zu entsendenden sieben Vertrauensleute und ihre Vertreter wählt der Landtag für die Dauer seiner Wahlperiode. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die gewählten Vertrauensleute und ihre Vertreter bleiben auch nach Ablauf der Wahlperiode des Landtages bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

§ 7 AGVwGO,SL Bildung der Rechtsausschlüsse

(1) Zur Entscheidung über Widersprüche im Vorverfahren, denen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nicht abhilft, wird für die Fälle des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in jedem Landkreis ein Kreisrechtsausschuß, im Regionalverband Saarbrücken ein Rechtsausschuß für den Regionalverband, in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in jeder kreisfreien Stadt ein Stadtrechtsausschuß gebildet.

(2) Der Rechtsausschuß entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

§ 8 AGVwGO,SL Besondere Zuständigkeit

(1) Abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO erläßt den Widerspruchsbescheid

  1. 1.

    der Stadtrechtsausschuß, wenn sich der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt

    1. a)

      der kreisfreien Stadt oder der Landeshauptstadt Saarbrücken oder

    2. b)

      einer unteren Landesbehörde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder der Landeshauptstadt Saarbrücken nicht hinausgeht,

    richtet,

  2. 2.

    der Kreisrechtsausschuß, wenn sich der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt

    1. a)

      einer kreisangehörigen Gemeinde,

    2. b)

      des Landkreises oder

    3. c)

      einer unteren Landesbehörde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines Landkreises nicht hinausgeht,

    richtet,

  3. 3.

    der Rechtsausschuß für den Regionalverband, wenn sich Widerspruch gegen den Verwaltungsakt

    1. a)

      einer regionalverbandsangehörigen Gemeinde,

    2. b)

      des Regionalverbandes oder

    3. c)

      einer unteren Landesbehörde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich über das Gebiet des Regionalverbandes nicht hinausgeht,

    richtet,

  4. 4.

    die zuständige oberste Landesbehörde, wenn sich der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer dieser obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörde richtet, es sei denn, daß diese eine untere Landesbehörde im Sinne von Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe c ist.

(2) In kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten und bei Verwaltungsakten von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe c beschränkt sich die Nachprüfung im Widerspruchsverfahren nach Absatz 1 auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.

§ 9 AGVwGO,SL Vorsitzender

Den Vorsitz führt im Kreisrechtsausschuß der Landrat, im Rechtsausschuß für den Regionalverband der Regionalverbandsdirektor und im Stadtrechtsausschuß der Oberbürgermeister. Der Vorsitzende kann sich durch einen Beauftragten vertreten lassen, der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst (§ 174 VwGO) besitzt.

§ 10 AGVwGO,SL Beisitzer

(1) Beisitzer kann sein, wer

  1. a)

    beim Rechtsausschuß für den Kreistag,

  2. b)

    beim Stadtrechtsausschuß für den Stadtrat,

  3. c)

    beim Rechtsausschuß für den Regionalverband für die Regionalversammlung wählbar ist. (1)

(2) Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt. Die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über ehrenamtliche Tätigkeit sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Der Kreistag, Stadtrat oder die Regionalversammlung beruft innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Amtszeit mindestens sechs Beisitzer für dei Dauer seiner allgemeinen Amtszeit. Ergibt sich bei der Berufung der Beisitzer keine Einigung, so werden diese vom Kreistag (Stadtrat) auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Das Wahlergebnis ist nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt festzustellen.

(4) Die Beisitzer führen auch nach Ablauf der allgemeinen Amtszeit des Kreistages, Stadtrates oder der Regionalversammlung ihr Amt als Beisitzer bis zur Berufung ihrer Nachfolger weiter.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 8 Abs. 16 Nr. 4 Buchst. a des Verwaltungsstrukturreformgesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) werden in § 10 Abs. 1 Nr. 3 das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" und die Wörter "den Stadtverbandstag" durch die Wörter "die Regionalversammlung" ersetzt. Diese Änderung wurde redaktionell in § 10 Abs. 1 Buchst. c durchgeführt.

§ 11 AGVwGO,SL Unvereinbarkeit und Ausschluß

(1) Zum Beisitzer können nicht gewählt werden

  1. 1.

    Mitglieder des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung oder der Landesregierung,

  2. 2.

    Beamte, soweit sie nicht Ehrenbeamte sind, Richter und Soldaten sowie Angestellte im öffentlichen Dienst,

  3. 3.

    ehrenamtliche Richter am Verwaltungsgericht,

  4. 4.

    Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

(2) Vom Amt eines Beisitzers sind ausgeschlossen

  1. 1.

    Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,

  2. 2.

    Personen, gegen die Anklage wegen einer vorsätzlichen Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

  3. 3.

    Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,

  4. 4.

    Personen, die die zur Ausübung des Amtes des Beisitzers erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten nicht besitzen.

§ 12 AGVwGO,SL Abberufung

(1) Ein Beisitzer ist abzuberufen,

  1. 1.

    wenn eine der Voraussetzungen des § 11 im Zeitpunkt seiner Wahl vorlag oder nachträglich eintritt, oder

  2. 2.

    wenn er einen Befreiungsgrund nach dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz geltend macht, oder

  3. 3.

    wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt, oder

  4. 4.

    wenn er seinen Wohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Rechtsausschusses aufgibt.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft der Kreistag, Stadtrat oder die Regionalversammlung.

(3) Auf Antrag ist die Entscheidung vom Kreistag, Stadtrat oder der Regionalversammlung aufzuheben, wenn sie auf § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 beruhte und der Antragsteller rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder rechtskräftig freigesprochen worden ist.

§ 13 AGVwGO,SL Mitwirkung der Beisitzer

(1) Der Vorsitzende des Rechtsausschusses bestimmt vor Beginn des Kalenderjahres die Reihenfolge, in der die Beisitzer zu den Sitzungen herangezogen werden. Werden während eines Kalenderjahres neue Beisitzer gewählt, so bestimmt der Vorsitzende alsbald nach der Wahl die Reihenfolge ihrer Mitwirkung bei den Sitzungen für den Rest des Kalenderjahres.

(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste aus Beisitzern aufgestellt werden, die am Ort des Sitzes des Rechtsausschusses oder in seiner Nähe wohnen.

§ 14 AGVwGO,SL Verpflichtung

Die Beisitzer werden vor ihrer ersten Dienstleistung vom Vorsitzenden des Rechtsausschuss in öffentlicher Sitzung durch Handschlag zur gewissenhaften und unparteiischen Führung ihres Amtes verpflichtet. Die Verpflichtung ist in der Sitzungsniederschrift zu vermerken.

§ 15 AGVwGO,SL Entschädigung der Beisitzer

Die Beisitzer der Rechtsausschüsse erhalten von der Gebietskörperschaft, bei der diese gebildet sind, eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 16 AGVwGO,SL Verfahren vor dem Rechtsausschuß

(1) Der Rechtsausschuß entscheidet über den Widerspruch auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteiligten auf die mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichten. Die §§ 84 und 102 Abs. 2 VwGO sind entsprechend anzuwenden, § 84 jedoch mit der Maßgabe, daß Antrag auf mündliche Verhandlung ohne Vorliegen der in Absatz 2 der Vorschrift geregelten Voraussetzungen gestellt werden kann.

(2) Die Sitzungen des Rechtsausschusses sind öffentlich. Der Rechtsausschuß kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn eine der Voraussetzungen des § 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegt.

(3) Bei der Beratung und Abstimmung darf der Vorsitzende den beim Landrat, Landkreis, Regionalverband, bei der Landeshauptstadt Saarbrücken oder Stadt in der juristischen Ausbildung stehenden Personen die Anwesenheit gestatten.

(4) Die Mitglieder des Rechtsausschusses und die nach Absatz 3 zugelassenen Personen sind verpflichtet, über die Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.

(5) Der Rechtsausschuß hat den Widerspruchsbescheid gleichzeitig mit der Zustellung an die Beteiligten auch dem fachlich zuständigen Minister zuzustellen.

§ 17 AGVwGO,SL Aufsichtsklage

(1) Der fachlich zuständige Minister kann binnen eines Monats nach der Zustellung (§ 16 Abs. 5) durch Klageerhebung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts herbeiführen, wenn er geltend macht, daß der Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses rechtswidrig ist (Aufsichtsklage).

(2) Die Klage ist gegen die Gebietskörperschaft zu richten, deren Rechtsausschuß den Widerspruchsbescheid erlassen hat.

(3) Die Aufsichtsklage hat aufschiebende Wirkung.

(4) Wird der Widerspruchsbescheid von einem Beteiligten oder von einem durch ihn erstmalig beschwerten Dritten fristgerecht mit Klage angefochten, so gilt die Aufsichtsklage, soweit sie hierdurch gegenstandslos wird, als zurückgenommen.

§ 18 AGVwGO,SL Normenkontrollverfahren

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Range unter dem Landesgesetz stehen.

§ 19 AGVwGO,SL Beteiligung von Behörden

(1) Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind auch Behörden.

(2) Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt unterlassen hat.

§ 20 AGVwGO,SL Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung

Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 VwGO findet Anwendung.

§ 20a AGVwGO,SL Ausschluss des Vorverfahrens bei der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes bedarf es abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 21 AGVwGO,SL Weitergeltendes Landesrecht

Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen

  1. 1.

    öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art abweichend von der Verwaltungsgerichtsordnung einem anderen Gericht zugewiesen sind, oder

  2. 2.

    Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände übertragen sind, oder

  3. 3.

    Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Berufsgerichte angegliedert sind, oder

  4. 4.

    für das Gebiet des Personalvertretungsrechts von der Verwaltungsgerichtsordnung abweichende Bestimmungen über das Verfahren der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit getroffen sind.

§ 22 AGVwGO,SL Verweisungen

Soweit in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder geänderten Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.

§ 23 AGVwGO,SL In-Kraft-Treten und Aufhebungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. 1.

    das Gesetz Nr. 268 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 10. Juli 1951 (Amtsbl. S. 1075) in der Fassung des Gesetzes Nr. 363 vom 16. März 1953 (Amtsbl. S. 185), des Gesetzes Nr. 486 vom 22. Februar 1956 (Amtsbl. S. 309) und des Gesetzes Nr. 540 vom 11. Dezember 1956 (Amtsbl. S. 1657), soweit es nicht bereits durch die Verwaltungsgerichtsordnung aufgehoben ist, jedoch mit der Maßgabe, daß das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339) weiterhin zur Entscheidung über anhängige Rechtsmittel in Steuersachen zuständig bleibt,

  2. 2.

    die Verordnung betreffend den Sitz der Verwaltungsgerichte vom 27. September 1951 (Amtsbl. S. 1256),

  3. 3.

    die Anordnung betreffend die Senate beim Oberverwaltungsgericht vom 12. Februar 1952 (Amtsbl. S. 163),

  4. 4.

    der Erlaß betreffend die Geschäftsordnung der Verwaltungsgerichte vom 5. Mai 1952 (Amtsbl. S. 526),

  5. 5.

    die Anordnung betreffend die Kammern beim Verwaltungsgericht vom 13. Oktober 1953 (Amtsbl. S. 650).

(2) § 22 tritt am 31. März 1965 außer Kraft.