Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern
(Bayerisches Sozialgerichts-Ausführungsgesetz - AGSGG)

Art. 1 AGSGG,BY Sozialgerichte

(1) Sozialgerichte werden errichtet mit Sitz

  1. 1.

    in München für den Regierungsbezirk Oberbayern,

  2. 2.

    in Landshut für den Regierungsbezirk Niederbayern,

  3. 3.

    in Regensburg für den Regierungsbezirk Oberpfalz,

  4. 4.

    in Nürnberg für den Regierungsbezirk Mittelfranken,

  5. 5.

    in Bayreuth für den Regierungsbezirk Oberfranken,

  6. 6.

    in Würzburg für den Regierungsbezirk Unterfranken,

  7. 7.

    in Augsburg für den Regierungsbezirk Schwaben.

Die Sozialgerichte werden nach ihrem Sitz benannt.

(2) Die Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts beim Sozialgericht München sind auch zuständig für Niederbayern, die Oberpfalz und Schwaben, diejenigen beim Sozialgericht Nürnberg auch für Ober- und Unterfranken.

Art. 2 AGSGG,BY Landessozialgericht

Für den Freistaat Bayern wird ein Landessozialgericht mit Sitz in München errichtet; es führt die Bezeichnung "Bayerisches Landessozialgericht". In Schweinfurt besteht eine Zweigstelle mit sieben Senaten.

Art. 3 AGSGG,BY Verordnungsermächtigung

Die Staatsregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die Vertretung des Freistaates Bayern vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu regeln.

Art. 3a AGSGG,BY Übergangsvorschrift

Für Angelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, richtet sich die Zuständigkeit nach bisherigem Recht. Das bisher zuständige Gericht bleibt auch für Vollstreckungsverfahren und sonstige Folgeentscheidungen in Bezug auf Verfahren nach Satz 1 zuständig.

Art. 4 AGSGG,BY Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist dringlich. Es tritt am 1. Januar 1954 in Kraft. 1)

1)

Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 21. Dezember 1953 (Nr. 27 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 23. Dezember 1953, S. 195).

Art. 5 AGSGG,BY

(weggefallen)

Art. 6 AGSGG,BY

(weggefallen)

Art. 7 AGSGG,BY

(weggefallen)

Art. 8 AGSGG,BY

(weggefallen)

Art. 9 AGSGG,BY

(weggefallen)