Gesetz über die Arbeitsgerichtsbarkeit

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
AGG,HB1
AGG,HB2
AGG,HB3

§ 1 AGG,HB

(1) Im Lande Bremen sind Gerichte für Arbeitssachen im Sinne des § 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes

  1. 1.

    das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven mit Sitz in Bremen für den Bezirk des Landes Bremen

    und

  2. 2.

    das Landesarbeitsgericht Bremen mit dem Sitz in Bremen für den Bezirk des Landes Bremen.

(2) Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven besitzt eine oder mehrere auswärtige Kammern mit Sitz in Bremerhaven.

§ 2 AGG,HB

(1) Das Arbeitsgericht Bremerhaven wird aufgehoben.

(2) Die am Tage vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beim Arbeitsgericht Bremerhaven anhängigen Verfahren gehen auf das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven über.

§ 3 AGG,HB

Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung kann unbeschadet der §§ 2a und 72 des Bremischen Richtergesetzes durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht tragen und deren nähere Ausgestaltung regeln.