Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs und zur Änderung der Landesbauordnung
(Baugesetzbuch-Ausführungsgesetz - AGBauGB)

Art. 1 AGBauGB,SH Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
GS Schl.-H. II. Gl.Nr. 2130-11

(1) (weggefallen)

(2) § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs ist bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden.

(3) Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuchs als Voraussetzung für die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich ist nicht anzuwenden.

Art. 2 AGBauGB,SH Änderung der Landesbauordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 321) (1) Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe "§ 8" die Worte "Teilung von Grundstücken" durch die Worte "Herstellung baurechtmäßiger Zustände nach Grundstückseinteilung" ersetzt.

  2. 2.

    § 8 erhält folgende Fassung:

    "§ 8
    Herstellung baurechtmäßiger Zustände nach Grundstücksteilung"

    Werden durch Teilung bebauter Grundstücke Verhätlnisse geschaffen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes zuwiderlaufen, kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß ein baurechtmäßiger Zustand der Gebäude oder Gebäudeteile hergestellt wird. §§ 86 und 93 gelten entsprechend."

  3. 3.

    In § 74 Abs. 9 Satz 1 werden die Worte "drei Wochen" durch die Worte "einen Monat" ersetzt.

  4. 4.

    § 76 Abs. 7 wird gestrichen.

  5. 5.

    § 83 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "obersten" gestrichen.

    2. b)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Über Ausnahmen in den Fällen der §§ 6 und 7 sowie Befreiungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde."

    3. c)

      In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 wird jeweils das Wort "obersten" gestrichen.

  6. 6.

    § 92 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Sätze 1 und 2 werden gestrichen.

      2. bb)

        Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe "§ 12" durch die Angabe "§ 10" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Örtliche Bauvorschriften können als Festsetzungen in Bebauungspläne und in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuchs aufgenommen werden. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuchs gelten entsprechend."

    3. c)

      Absatz 5 wird gestrichen.

    4. d)

      Der bisherigen Absatz 6 wird Absatz 5.



(1) Amtl. Anm.:
GS Schl.-H. II. Gl.Nr. 2130-9

Art. 3 AGBauGB,SH Übergangsvorschriften

(1) Artikel 1 Abs. 2 gilt nicht für Vorhaben, die bereits genehmigt sind oder für die ein Vorbescheid nach § 72 LBO oder eine Teilungsgenehmigung nach § 21 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung erteilt ist. Eine Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheides ist unzulässig.

(2) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren nach den § 76 Abs. 7 und § 83 LBO werden nach den bisherigen Vorschriften weitergeführt.

Art. 4 AGBauGB,SH Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zwei Wochen nach seiner Verkündung in Kraft.