Gesetz des Landes
Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des
Baugesetzbuches
(Baugesetzbuchausführungsgesetz
- AG-BauGB M-V)
§ 1 AG-BauGB M-V,MV Vorläufige Untersagung
Der Antrag auf vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches ist innerhalb eines Monats nach Eingang der für das genehmigungsfreie Bauen erforderlichen Unterlagen durch die Gemeinde zu stellen. Die untere Bauaufsichtsbehörde hat die vorläufige Untersagung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages auszusprechen.
§ 2 AG-BauGB M-V,MV Mindestabstand für privilegierte Windenergieanlagen
(1) § 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuches findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1 000 Metern zu Gebäuden mit Wohnnutzung in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuches, sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, und einen Mindestabstand von 800 Metern zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich einhalten. Satz 1 findet keine Anwendung für Vorhaben auf Flächen innerhalb von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist.
(2) Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu den nächstgelegenen Wohngebäuden, die zulässig errichtet wurden oder errichtet werden dürfen.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Vorhaben zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuches, für die der vollständige Antrag auf Genehmigung vor dem 29. November 2025 bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Maßgeblich hierfür ist das durch die zuständige Genehmigungsbehörde bestätigte Datum der Vollständigkeit gemäß § 7 Absatz 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 1 sind Vorhaben des Repowerings nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit einem geringeren Abstand als den Mindestabständen nach Absatz 1 Satz 1 zulässig, wenn die Gemeinde, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist, und jede Gemeinde, auf deren Gebiet Wohngebäude im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 stehen oder zulässig sind, dem geringeren Abstand zustimmen. Die Zustimmung der Gemeinde erfolgt jeweils durch Beschluss der Gemeindevertretung. Beschlüsse nach Satz 2 sind öffentlich bekannt zu machen. Sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
§ 3 AG-BauGB M-V,MV Vorhaben im Außenbereich
Die Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c) des Baugesetzbuches als Voraussetzung für die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich ist nicht anzuwenden.
§ 4 AG-BauGB M-V,MV Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
Zuständige Behörde für die Ersetzung eines rechtswidrig versagten Einvernehmens der Gemeinde gemäß § 36 Absatz 2 Satz 3 des Baugesetzbuches ist die Genehmigungsbehörde.
§ 5 AG-BauGB M-V,MV Verordnungsermächtigung zur Einführung der Anzeigepflicht
Die für den Städtebau zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, ob und inwieweit Bebauungspläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches, die nicht der Genehmigung bedürfen, vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 246 Absatz 1a) des Baugesetzbuches anzuzeigen sind.
§ 6 AG-BauGB M-V,MV Aufgabenübertragung
Folgende Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde werden den Landkreisen für die kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Planungsverbände gemäß § 205 des Baugesetzbuches einschließlich Zweckverbände gemäß § 203 Absatz 3 des Baugesetzbuches als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises übertragen:
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1.
die Genehmigung von Bebauungsplänen gemäß § 10 Absatz 2 des Baugesetzbuches sowie Innenbereichssatzungen und Außenbereichssatzungen gemäß der §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches, wenn die Satzungen nach den §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches gemäß den Überleitungsvorschriften des § 233 Absatz 1 des Baugesetzbuches einer Genehmigung bedürfen,
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2.
die Prüfung der Verletzung von Rechtsvorschriften im Anzeigeverfahren für Bebauungspläne sowie Innenbereichssatzungen und Außenbereichsatzungen nach §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches, soweit eine Anzeigepflicht durch Rechtsverordnung nach § 5 eingeführt ist,
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3.
Die Genehmigung von Flächennutzungsplänen gemäß § 6 Absatz 1 des Baugesetzbuches.
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4.
die Entscheidungen gemäß den §§ 18 Absatz 2 Satz 4, 28 Absatz 6 Satz 3, 43 Absatz 2 Satz 1, 126 Absatz 2 Satz 2 sowie 209 Absatz 2 Satz 1 des Baugesetzbuches.
§ 7 AG-BauGB M-V,MV Kostendeckung
Die durch die Übertragung von Aufgaben durch dieses Gesetz entstehenden Kosten der Landkreise sind durch die Zuweisungen für gesetzlich übertragene Aufgaben aus dem kommunalen Finanzausgleich abgegolten.
§ 8 AG-BauGB M-V,MV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch vom 16. Juli 1993 (GVOBl. S. 732) außer Kraft.