Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung)

§ 1 24. BImSchV Anwendungsbereich

Die Verordnung legt Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen fest,

  1. 1.

    soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen die in § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S.1036) oder

  2. 2.

    soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen die in § 2 der Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2329, 2338)

festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden.

Zu § 1: Neugefasst durch V vom 23. 9. 1997 (BGBl I S. 2329).

§ 2 24. BImSchV Art der Schallschutzmaßnahmen, Begriffsbestimmungen

(1) 1Schallschutzmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen schutzbedürftiger Räume, die die Einwirkungen durch Verkehrslärm mindern. 2Zu den Schallschutzmaßnahmen gehört auch der Einbau von Lüftungseinrichtungen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, und in schutzbedürftigen Räumen mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle.

(2) Schutzbedürftig sind die in Tabelle 1 Spalte 1 der Anlage zu dieser Verordnung genannten Aufenthaltsräume.

(3) Umfassungsbauteile sind Bauteile, die schutzbedürftige Räume baulicher Anlagen nach außen abschließen, insbesondere Fenster, Türen, Rollladenkästen, Wände, Dächer sowie Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen.

(4) Schallschutzmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung sind nicht erforderlich, wenn eine bauliche Anlage 

  1. 1.
    zum Abbruch bestimmt ist oder dieser bauordnungsrechtlich gefordert wird;
  2. 2.
    bei der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren, bei Bekanntgabe der Plangenehmigung oder der Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung noch nicht genehmigt war oder sonst nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Bau noch nicht begonnen werden durfte.

Zu § 2: Berichtigt am 16. 5. 1997 (BGBl I S. 1253).

§ 3 24. BImSchV Umfang der Schallschutzmaßnahmen

(1) 1Die Schalldämmung von Umfassungsbauteilen ist so zu verbessern, dass die gesamte Außenfläche des Raumes das nach der Gleichung (1) oder (2) der Anlage zu dieser Verordnung bestimmte erforderliche bewertete Schalldämm-Maß nicht unterschreitet. 2Ist eine Verbesserung notwendig, so soll die Verbesserung beim einzelnen Umfassungsbauteil mindestens 5 Dezibel betragen.

(2) 1Die vorhandenen bewerteten Schalldämm-Maße der einzelnen Umfassungsbauteile werden nach den Ausführungsbeispielen in dem Beiblatt 1 zu DIN 4109, Ausgabe November 1989, bestimmt. 2Entsprechen sie nicht den Ausführungsbeispielen, werden sie nach der Norm DIN 52 210 Teil 5, Ausgabe Juli 1985, ermittelt.

(3) Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß eines einzelnen zu verbessernden Bauteils wird nach Gleichung (3) der Anlage zu dieser Verordnung berechnet.

(4) Das zu verbessernde bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche eines Raumes wird nach Gleichung (4) der Anlage zu dieser Verordnung berechnet.

§ 4 24. BImSchV Zugänglichkeit der Normblätter

DIN-Normblätter, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind beim Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 5 24. BImSchV In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1 24. BImSchV Berechnung der erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maße

(zu § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 3 und 4)

Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche des Raumes in Dezibel (dB) wird nach folgenden Gleichungen berechnet:

  1. 1.

    für Räume entsprechend Tabelle 1, Zeile 1:

    Gleichung (1):

    Red. Anm.: Die Gleichung ist im BGBl. I Nr. 8 vom 12. Februar 1997 auf der Seite 173 wiedergegeben.

  2. 2.

    für Räume entsprechend Tabelle 1, Zeilen 2 bis 5:

    Gleichung (2):

    Red. Anm.: Die Gleichung ist im BGBl. I Nr. 8 vom 12. Februar 1997 auf der Seite 173 wiedergegeben.

Es bedeuten:

R'w,reserforderliches bewertetes Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche des Raumes in dB
Lr,NBeurteilungspegel für die Nacht in dB (A) nach den Anlagen 1 und 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036)
Lr,TBeurteilungspegel für den Tag in dB (A) nach den Anlagen 1 und 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036)
Sgvom Raum aus gesehene gesamte Außenfläche in m2 (Summe aller Teilflächen)
Aäquivalente Absorptionsfläche des Raumes in m2 (A = 0,8 × Gesamtgrundfläche)
DKorrektursummand nach Tabelle 1 in dB (zur Berücksichtigung der Raumnutzung)
EKorrektursummand nach Tabelle 2 in dB (der sich aus dem Spektrum des Außengeräusches und der Frequenzabhängigkeit der Schalldämm-Maße von Fenstern ergibt)

Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß eines einzelnen zu verbessernden Bauteils wird berechnet nach folgender Gleichung (3):

Red. Anm.: Die Gleichung ist im BGBl. I Nr. 8 vom 12. Februar 1997 auf der Seite 173 wiedergegeben.

Rw,xerforderliches bewertetes Schalldämm-Maß des zu verbessernden Umfassungsbauteils (Teilfläche Sx) in dB
Rw,1 bis Rw,nvorhandene bewertete Schalldämm-Maße der übrigen Umfassungsbauteile in dB
Sgvom Raum aus gesehene gesamte Außenfläche in m2 (Summe aller Teilflächen)
SxGröße der betrachteten Teilfläche in m2
S1 bis SnGrößen der übrigen Teilflächen in m2

Das bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche Sg, die sich aus den Teilflächen S1, S2.....Sn mit den bewerteten Schalldämm-Maßen Rw,1, Rw,2,..... Rw,n zusammensetzt, berechnet sich nach folgender Gleichung (4):

Red. Anm.: Die Gleichung ist im BGBl. I Nr. 8 vom 12. Februar 1997 auf der Seite 173 wiedergegeben.

Die bewerteten Schalldämm-Maße der Umfassungsbauteile (Teilflächen) müssen so verbessert werden, dass das nach Gleichung (4) berechnete bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche RW,res mindestens gleich dem erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maß nach Gleichung (1) oder (2) ist.

Tabelle 1
Korrektursummand D in dB zur Berücksichtigung der Raumnutzung

 RaumnutzungD in dB
 12
1Räume, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden27
2Wohnräume37
3Behandlungs- und Untersuchungsräume in Arztpraxen, Operationsräume, wissenschaftliche Arbeitsräume, Leseräume in Bibliotheken, Unterrichtsräume37
4Konferenz- und Vortragsräume, Büroräume, allgemeine Laborräume42
5Großraumbüros, Schalterräume, Druckerräume von DV-Anlagen, soweit dort ständige Arbeitsplätze vorhanden sind47
6Sonstige Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sindentsprechend der Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Nutzung festzusetzen

Tabelle 2
Korrektursummand E in dB für bestimmte Verkehrswege

 VerkehrswegeE in dB
 12
1Straßen im Außerortsbereich3
2Innerstädtische Straßen6
3Schienenwege von Eisenbahnen allgemein0
4Schienenwege von Eisenbahnen, bei denen im Beurteilungszeitraum mehr als 60% der Züge klotzgebremste Güterzüge sind, sowie Verkehrswege der Magnetschwebebahnen2
5Schienenwege von Eisenbahnen, auf denen in erheblichem Umfang Güterzüge gebildet oder zerlegt werden4
6Schienenwege von Straßenbahnen nach § 4 PBefG3

Zur Anlage: Geändert durch V vom 23. 9. 1997 (BGBl I S. 2329).

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