SGB I

Sozialgesetzbuch (SGB)
Erstes Buch (I)
Allgemeiner Teil

Inhaltsübersicht *§§
Erster Abschnitt
Aufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte
Aufgaben des Sozialgesetzbuches1
Soziale Rechte2
Bildungs- und Arbeitsförderung3
Sozialversicherung4
Soziale Entschädigung5
Minderung des Familienaufwands6
Zuschuss für eine angemessene Wohnung7
Kinder- und Jugendhilfe 8
Sozialhilfe9
Teilhabe behinderter Menschen10
Zweiter Abschnitt
Einweisungsvorschriften
Erster Titel
Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
Leistungsarten11
Leistungsträger12
Aufklärung13
Beratung14
Auskunft15
Antragstellung16
Ausführung der Sozialleistungen17
Zweiter Titel
Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
Leistungen der Ausbildungsförderung18
Leistungen der Arbeitsförderung19
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende19a
Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand19b
(aufgehoben)20
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung21
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung21a
Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen21b
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung22
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte23
Leistungen der Sozialen Entschädigung24
Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe25
Wohngeld26
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe 27
Leistungen der Sozialhilfe28
Leistungen der Eingliederungshilfe28a
Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen29
Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches
Erster Titel
Allgemeine Grundsätze
Geltungsbereich30
Vorbehalt des Gesetzes31
Verbot nachteiliger Vereinbarungen32
Ausgestaltung von Rechten und Pflichten33
Altersabhängige Rechte und Pflichten33a
Lebenspartnerschaften33b
Benachteiligungsverbot33c
Begrenzung von Rechten und Pflichten34
Sozialgeheimnis35
Handlungsfähigkeit36
Elektronische Kommunikation36a
Vorbehalt abweichender Regelungen37
Zweiter Titel
Grundsätze des Leistungsrechts
Rechtsanspruch38
Ermessensleistungen39
Entstehen der Ansprüche40
Fälligkeit41
Vorschüsse42
Vorläufige Leistungen43
Verzinsung44
Verjährung45
Verzicht46
Auszahlung von Geldleistungen47
Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht48
Auszahlung bei Unterbringung49
Überleitung bei Unterbringung50
Aufrechnung51
Verrechnung52
Übertragung und Verpfändung53
Pfändung54
(weggefallen)55
Sonderrechtsnachfolge56
Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers57
Vererbung58
Ausschluss der Rechtsnachfolge59
Dritter Titel
Mitwirkung des Leistungsberechtigten
Angabe von Tatsachen60
Persönliches Erscheinen61
Untersuchungen62
Heilbehandlung63
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben64
Grenzen der Mitwirkung65
Aufwendungsersatz65a
Folgen fehlender Mitwirkung66
Nachholung der Mitwirkung67
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Besondere Teile dieses Gesetzbuches68
Stadtstaaten-Klausel69
Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht70
Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung71
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts72

Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte

§ 1 SGB I Aufgaben des Sozialgesetzbuchs

(1) 1Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. 2Es soll dazu beitragen,

  1.  

    ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,

    gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,

    die Familie zu schützen und zu fördern,

    den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und

    besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, dass die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

§ 2 SGB I Soziale Rechte

(1) 1Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. 2Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.

(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

§ 3 SGB I Bildungs- und Arbeitsförderung

(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

(2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf

  1. 1.

    Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs,

  2. 2.

    individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung,

  3. 3.

    Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und

  4. 4.

    wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

Absatz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594).

§ 4 SGB I Sozialversicherung

(1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.

(2) 1Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf

  1. 1.

    die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und

  2. 2.

    wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter.

2Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014) und 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).

§ 5 SGB I Soziale Entschädigung

Überschrift geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

1Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach Grundsätzen des Sozialen Entschädigungsrechts einsteht, hat ein Recht auf

  1. 1.

    die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und

  2. 2.

    angemessene wirtschaftliche Versorgung.

2Ein Recht auf angemessene Leistungen der Sozialen Entschädigung haben auch die Hinterbliebenen eines Geschädigten.

§ 6 SGB I Minderung des Familienaufwands

Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen.

§ 7 SGB I Zuschuss für eine angemessene Wohnung

Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muss, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuss zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.

§ 8 SGB I Kinder- und Jugendhilfe

1Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. 2Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen.

Neugefasst durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1163).

§ 9 SGB I Sozialhilfe

1Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. 2Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.

Satz 2 angefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022).

§ 10 SGB I Teilhabe behinderter Menschen

Neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um

  1. 1.

    die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,

  2. 2.

    Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,

  3. 3.

    ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,

  4. 4.

    ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie

  5. 5.

    Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.

§ 11 SGB I Leistungsarten

1Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). 2Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

§ 12 SGB I Leistungsträger

1Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). 2Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.

§ 13 SGB I Aufklärung

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

§ 14 SGB I Beratung

1Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. 2Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

§ 15 SGB I Auskunft

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

Absatz 1 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014).

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle im Stande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3214).

§ 16 SGB I Antragstellung

(1) 1Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. 2Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) 1Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. 2Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

§ 17 SGB I Ausführung der Sozialleistungen

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass

  1. 1.

    jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,

  2. 2.

    die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,

  3. 3.

    der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und

  4. 4.

    ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983). Nummern 2 und 3 geändert und Nummer 4 angefügt durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(2) 1Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. 2Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. 3§ 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 1 geändert durch G vom 19. 7. 2016 (BGBl I S. 1757). Satz 2 geändert durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024) und 19. 7. 2016 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 19. 7. 2016 (a. a. O.).

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 19. 7. 2016 (BGBl I S. 1757).

(3) 1In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, dass sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. 2Sie haben dabei deren Selbstständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. 3Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. 4Im Übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

Absatz 3 Satz 4 geändert durch G vom 4. 11. 1982 (BGBl I S. 1450) und 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818).

(4) 1Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. 2Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

Absatz 4 angefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).

Zu § 17: Vgl. KommHEmpf.

§ 18 SGB I Leistungen der Ausbildungsförderung

(1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehn für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden.

Absatz 1 geändert durch G vom 4. 11. 1982 (BGBl I S. 1450).

(2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

§ 19 SGB I Leistungen der Arbeitsförderung

(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

  1. 1.

    Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,

  2. 2.

    Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,

  3. 3.

    Leistungen

    1. a)

      zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,

    2. b)

      zur Berufswahl und Berufsausbildung,

    3. c)

      zur beruflichen Weiterbildung,

    4. d)

      zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,

    5. e)

      zum Verbleib in Beschäftigung,

    6. f)

      der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,

  4. 4.

    Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

§ 19a SGB I Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Eingefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954).

(1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden

  1. 1.

    Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,

  2. 2.

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

(2) 1Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. 2In den Fällen des § 6a des Zweiten Buches ist abweichend von Satz 1 der zugelassene kommunale Träger zuständig.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) in Verb. mit G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014).

§ 19b SGB I Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand

Eingefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2343).

(1) Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand können in Anspruch genommen werden:

  1. 1.

    Erstattung der Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der nicht auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für ältere Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verkürzt haben.

  2. 2.

    Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.

Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 23. 7. 1996 (BGBl I S. 1078).

(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

§ 20 SGB I

(weggefallen)

§ 21 SGB I Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:

  1. 1.

    Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,

  2. 2.

    bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere

    1. a)

      ärztliche und zahnärztliche Behandlung,

    2. b)

      Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

    3. c)

      häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,

    4. d)

      Krankenhausbehandlung,

    5. e)

      medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,

    6. f)

      Betriebshilfe für Landwirte,

    7. g)

      Krankengeld,

  3. 3.

    bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld,

  4. 4.

    Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.

Absatz 1 Nummern 1 und 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477). Nummer 3 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Nummer 4 eingefügt durch G vom 4. 11. 1982 (BGBl I S. 1450), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.).

(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.

Absatz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024) in Verb. mit Bek. vom 28. 12. 2007 (BGBl I S. 3305) und durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

§ 21a SGB I Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

Eingefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014).

(1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden:

  1. 1.

    Leistungen bei häuslicher Pflege:

    1. a)

      Pflegesachleistung,

    2. b)

      Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,

    3. c)

      häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson,

    4. d)

      Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,

  2. 2.

    teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege,

  3. 3.

    Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere

    1. a)

      soziale Sicherung und

    2. b)

      Pflegekurse,

  4. 4.

    vollstationäre Pflege.

(2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.

§ 21b SGB I Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen

Eingefügt durch G vom 21. 8. 1995 (BGBl I S. 1050).

(1) Nach dem Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden.

Absatz 1 geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1864).

(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.

Absatz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024) in Verb. mit Bek. vom 28. 12. 2007 (BGBl I S. 3305) und durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

§ 22 SGB I Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:

  1. 1.

    Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,

  2. 2.

    Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,

  3. 3.

    Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,

  4. 4.

    Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen,

  5. 5.

    Rentenabfindungen,

  6. 6.

    Haushaltshilfe,

  7. 7.

    Betriebshilfe für Landwirte.

Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 7. 8. 1996 (BGBl I S. 1254). Nummer 2 geändert durch G vom 4. 11. 1982 (BGBl I S. 1450) und 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Nummern 3 bis 7 geändert durch G vom 4. 11. 1982 (a. a. O.).

(2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 7. 8. 1996 (BGBl I S. 1254), geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167), 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579) und 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

§ 23 SGB I Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte

Überschrift geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:

  1. 1.

    in der gesetzlichen Rentenversicherung:

    1. a)

      Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,

    2. b)

      Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung,

    3. c)

      Renten wegen Todes,

    4. d)

      Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,

    5. e)

      Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,

    6. f)

      Leistungen für Kindererziehung,

  2. 2.

    in der Alterssicherung der Landwirte:

    1. a)

      Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende und sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe,

    2. b)

      Renten wegen Erwerbsminderung und Alters,

    3. c)

      Renten wegen Todes,

    4. d)

      Beitragszuschüsse,

    5. e)

      Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft.

Absatz 1 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890). Nummer 1 geändert durch G vom 4. 11. 1982 (BGBl I S. 1450). Nummer 1 Buchstabe a neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Nummer 1 Buchstaben b und c geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261). Nummer 1 Buchstabe e neugefasst durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983), geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013). Nummer 1 Buchstabe f gestrichen durch G vom 18. 12. 1989 (a. a. O.); bisheriger Buchstabe g wurde Buchstabe f. Nummer 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983). Nummer 2 Buchstabe a neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (a. a. O.).

(2) Zuständig sind

  1. 1.

    in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

  2. 2.

    in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

  3. 3.

    in der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Nummer 3 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

§ 24 SGB I Leistungen der Sozialen Entschädigung

Neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden:

  1. 1.

    Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,

  2. 2.

    Krankenbehandlung,

  3. 3.

    Leistungen zur Teilhabe,

  4. 4.

    Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,

  5. 5.

    Leistungen bei Blindheit,

  6. 6.

    Entschädigungszahlungen,

  7. 7.

    Berufsschadensausgleich,

  8. 8.

    Besondere Leistungen im Einzelfall,

  9. 9.

    Leistungen bei Überführung und Bestattung,

  10. 10.

    Ausgleich in Härtefällen,

  11. 11.

    Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie

  12. 12.

    Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen.

(2) 1Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. 2Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit. 3Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig.

§ 25 SGB I Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

Überschrift neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl I S. 239).

(1) 1Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. 2Nach dem Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 7. 8. 1996 (BGBl I S. 1254). Satz 2 angefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).

(2) Nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann Elterngeld in Anspruch genommen werden.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 15. 2. 2013 (BGBl I S. 254), geändert durch G vom 18. 12. 2014 (BGBl I S. 2325) und 15. 2. 2021 (BGBl I S. 239).

(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 5. 12. 2006 (BGBl I S. 2748), geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453) und 15. 2. 2013 (BGBl I S. 254).

§ 26 SGB I Wohngeld

(1) Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschuss zur Miete oder als Zuschuss zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum Wohngeld in Anspruch genommen werden.

Absatz 1 geändert durch G vom 4. 11. 1982 (BGBl I S. 1450).

(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.

§ 27 SGB I Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

Neugefasst durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1163).

(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:

  1. 1.

    Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,

  2. 2.

    Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,

  3. 3.

    Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,

  4. 4.

    Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.

Absatz 1 Nummer 4 neugefasst durch G vom 23. 7. 1996 (BGBl I S. 1088).

(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.

§ 28 SGB I Leistungen der Sozialhilfe

(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:

  1. 1.

    Hilfe zum Lebensunterhalt,

  2. 1a.

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,

  3. 2.

    Hilfen zur Gesundheit,

  4. 3.

    (weggefallen)

  5. 4.

    Hilfe zur Pflege,

  6. 5.

    Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,

  7. 6.

    Hilfe in anderen Lebenslagen

sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818). Nummer 3 gestrichen durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.

§ 28a SGB I Leistungen der Eingliederungshilfe

Eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:

  1. 1.

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

  2. 2.

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

  3. 3.

    Leistungen zur Teilhabe an Bildung,

  4. 4.

    Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.

§ 29 SGB I Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden

  1. 1.

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere

    1. a)

      Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,

    2. b)

      ärztliche und zahnärztliche Behandlung,

    3. c)

      Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,

    4. d)

      Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,

    5. e)

      Belastungserprobung und Arbeitstherapie,

  2. 2.

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere

    1. a)

      Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes,

    2. b)

      Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung,

    3. c)

      sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,

  3. 2a.

    Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere

    1. a)

      Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu,

    2. b)

      Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,

    3. c)

      Hilfen zur Hochschulbildung,

    4. d)

      Hilfen zur schulischen beruflichen Weiterbildung,

  4. 3.

    Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere

    1. a)

      Leistungen für Wohnraum,

    2. b)

      Assistenzleistungen,

    3. c)

      heilpädagogische Leistungen,

    4. d)

      Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,

    5. e)

      Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,

    6. f)

      Leistungen zur Förderung der Verständigung,

    7. g)

      Leistungen zur Mobilität,

    8. h)

      Hilfsmittel,

  5. 4.

    unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere

    1. a)

      Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,

    2. b)

      Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit,

    3. c)

      Reisekosten,

    4. d)

      Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten,

    5. e)

      Rehabilitationssport und Funktionstraining,

  6. 5.

    besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben.

Absatz 1 Nummer 2a eingefügt und Nummer 3 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Nummer 4 Buchstabe a geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Nummer 4 Buchstabe b geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter.

§ 30 SGB I Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

Absatz 2 geändert durch G vom 4. 11. 1982 (BGBl I S. 1450).

(3) 1Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. 2Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

§ 31 SGB I Vorbehalt des Gesetzes

Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt.

§ 32 SGB I Verbot nachteiliger Vereinbarungen

Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig.

§ 33 SGB I Ausgestaltung von Rechten und Pflichten

1Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im Einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 2Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.

§ 33a SGB I Altersabhängige Rechte und Pflichten

Eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970).

(1) Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt.

(2) Von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass

  1. 1.

    ein Schreibfehler vorliegt oder

  2. 2.

    sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.

§ 33b SGB I Lebenspartnerschaften

Lebenspartnerschaften im Sinne dieses Gesetzbuches sind Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

Eingefügt durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266).

§ 33c SGB I Benachteiligungsverbot

1Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden. 2Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.

Eingefügt durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1897).

§ 34 SGB I Begrenzung von Rechten und Pflichten

Eingefügt durch G vom 25. 7. 1986 (BGBl I S. 1142).

(1) Soweit Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch ein familienrechtliches Rechtsverhältnis voraussetzen, reicht ein Rechtsverhältnis, das gemäß Internationalem Privatrecht dem Recht eines anderen Staates unterliegt und nach diesem Recht besteht, nur aus, wenn es dem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs entspricht.

(2) Ansprüche mehrerer Ehegatten auf Witwenrente oder Witwerrente werden anteilig und endgültig aufgeteilt.

Absatz 2 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261).

§ 35 SGB I Sozialgeheimnis

Neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2541).

(1) 1Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). 2Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. 3Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. 4Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. 5Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

Absatz 1 Satz 4 geändert durch G vom 12. 2. 2021 (BGBl I S. 226).

(2) 1Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. 2Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) 1Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. 2Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) 1Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

  1. 1.

    die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder

  2. 2.

    die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.

2Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) 1Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. 2Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

Zu § 35: Vgl. RdSchr. 07 s Zu § 35 SGB I.

§ 36 SGB I Handlungsfähigkeit

(1) 1Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. 2Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten.

(2) 1Die Handlungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 kann vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden. 2Die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehn bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

§ 36a SGB I Elektronische Kommunikation

Eingefügt durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3322).

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) 1Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. 2Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. 3Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 25. 7. 2013 (BGBl I S. 2749). Satz 2 geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2745). Sätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).

Absätze 2a und 2b eingefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024); der bisherige Absatz 2a wurde Absatz 2c.

(2a) Die Schriftform kann auch ersetzt werden

  1. 1.

    durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, wenn

    1. a)

      bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt;

    2. b)

      bei der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse die Identität mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches oder mit der digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 des Fünften Buches elektronisch nachgewiesen wird;

    3. c)

      die Voraussetzungen nach § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen;

  2. 2.

    durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde

    1. a)

      aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;

    2. b)

      aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;

    3. c)

      aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;

    4. d)

      mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;

  3. 3.

    bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde

    1. a)

      indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;

    2. b)

      durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.

(2b) 1Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. 2Nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe c.

(2c) 1Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. 2Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.

Der bisherige Absatz 2a, eingefügt durch G vom 25. 7. 2013 (BGBl I S. 2749), wurde Absatz 2c durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).

(3) 1Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. 2Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück.

(4) 1Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Bundesagentur für Arbeit, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften verwenden unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im jeweiligen Sozialleistungsbereich Vertrauensdienste, die eine gemeinsame und bundeseinheitliche Kommunikation und Übermittlung der Daten und die Überprüfbarkeit der qualifizierten elektronischen Signatur auf Dauer sicher stellen. 2Diese Träger sollen über ihren jeweiligen Bereich hinaus Vertrauensdienste im Sinne des Satzes 1 verwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Leistungserbringer nach dem Fünften und dem Elften Buch und die von ihnen gebildeten Organisationen.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2745). Satz 2 geändert durch G vom 18. 7. 2017 (a. a. O.).

§ 37 SGB I Vorbehalt abweichender Regelungen

1Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. 2Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. 3Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

Neugefasst durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229). Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).

§ 38 SGB I Rechtsanspruch

Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.

§ 39 SGB I Ermessensleistungen

(1) 1Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. 2Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

§ 40 SGB I Entstehen der Ansprüche

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, dass in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 41 SGB I Fälligkeit

Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.

§ 42 SGB I Vorschüsse

(1) 1Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. 2Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) 1Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. 2Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. 3§ 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 3 angefügt durch G vom 4. 11. 1982 (BGBl I S. 1450).

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229).

§ 43 SGB I Vorläufige Leistungen

(1) 1Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. 2Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) 1Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. 2Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

§ 44 SGB I Verzinsung

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) 1Verzinst werden volle Euro-Beträge. 2Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zu Grunde zu legen.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).

§ 45 SGB I Verjährung

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

Absätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) 1Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. 2Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

§ 46 SGB I Verzicht

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

Zu § 46: Vgl. RdSchr. vom 29.09.2022 Tit. 2.3.4.1.

§ 47 SGB I Auszahlung von Geldleistungen

Neugefasst durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

(1) 1Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt. 2Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. 3Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

Absatz 1 Satz 1 geändert und Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.

§ 48 SGB I Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht

(1) 1Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. 2Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. 3Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. 4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010). Satz 2 eingefügt durch G vom 20. 7. 1988 (BGBl I S. 1046); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3; geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229). Satz 3 eingefügt durch G vom 30. 6. 1989 (BGBl I S. 1294); bisheriger Satz 3 wurde Satz 4. Satz 4 geändert durch G vom 20. 11. 2015 (a. a. O.).

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 7. 1988 (BGBl I S. 1046) und 30. 6. 1989 (BGBl I S. 1294).

§ 49 SGB I Auszahlung bei Unterbringung

(1) Ist ein Leistungsberechtigter auf Grund richterlicher Anordnung länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht, sind laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, an die Unterhaltsberechtigten auszuzahlen, soweit der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist und er oder die Unterhaltsberechtigten es beantragen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn für Kinder, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden.

(3) § 48 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

Absatz 3 geändert durch G vom 20. 7. 1988 (BGBl I S. 1046) und 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229).

§ 50 SGB I Überleitung bei Unterbringung

(1) Ist der Leistungsberechtigte untergebracht (§ 49 Abs. 1), kann die Stelle, der die Kosten der Unterbringung zur Last fallen, seine Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, durch schriftliche Anzeige an den zuständigen Leistungsträger auf sich überleiten.

(2) Die Anzeige bewirkt den Anspruchsübergang nur insoweit, als die Leistung nicht an Unterhaltsberechtigte oder die in § 49 Abs. 2 genannten Kinder zu zahlen ist, der Leistungsberechtigte die Kosten der Unterbringung zu erstatten hat und die Leistung auf den für die Erstattung maßgebenden Zeitraum entfällt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn für ein Kind (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2), das untergebracht ist (§ 49 Abs. 1), ein Anspruch auf eine laufende Geldleistung besteht.

Absatz 3 geändert durch G vom 24. 6. 1985 (BGBl I S. 1144).

§ 51 SGB I Aufrechnung

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

Absatz 1 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229).

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

Absatz 2 geändert durch G vom 18. 8. 1980 (BGBl I S. 1469), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022) und 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014).

§ 52 SGB I Verrechnung

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

§ 53 SGB I Übertragung und Verpfändung

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

  1. 1.

    zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehn und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,

  2. 2.

    wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

Absätze 4 und 5 angefügt durch G vom 20. 7. 1988 (BGBl I S. 1046).

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) 1Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. 2Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Absatz 6 angefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818).

§ 54 SGB I Pfändung

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

  1. 1.

    Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,

  2. 2.

    Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,

  3. 2a.

    Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,

  4. 3.

    Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 2. 2013 (BGBl I S. 254). Nummer 1 geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl I S. 239). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(4) Im Übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

Absatz 4 eingefügt durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229); bisheriger Absatz 4, angefügt durch G vom 20. 7. 1988 (BGBl I S. 1046), wurde Absatz 5.

(5) 1Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. 2Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

  1. 1.

    1Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. 2Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.

  2. 2.

    Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zu Gunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zu Gunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

Absatz 6 angefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818).

§ 55 (weggefallen)

§ 55 SGB I

(weggefallen)

§ 56 SGB I Sonderrechtsnachfolge

(1) 1Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

  1. 1.

    dem Ehegatten,

  2. 1a.

    dem Lebenspartner,

  3. 2.

    den Kindern,

  4. 3.

    den Eltern,

  5. 4.

    dem Haushaltsführer

zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. 2Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a eingefügt durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266).

Absätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 24. 6. 1985 (BGBl I S. 1144); geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

  1. 1.

    Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,

  2. 2.

    Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),

  3. 3.

    Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

  1. 1.

    sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,

  2. 2.

    Stiefeltern,

  3. 3.

    Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 27. 4. 2002 (BGBl I S. 1467).

Zu § 56: Vgl. RdSchr. 04 p Tit. B.2.

§ 57 SGB I Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers

(1) 1Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. 2Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. 3Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären.

(2) 1Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. 2Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. 3Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.

§ 58 SGB I Vererbung

1Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. 2Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.

§ 59 SGB I Ausschluss der Rechtsnachfolge

1Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tode des Berechtigten. 2Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

§ 60 SGB I Angabe von Tatsachen

(1) 1Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

  1. 1.

    alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

  2. 2.

    Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,

  3. 3.

    Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

2Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 6. 12. 1985 (BGBl I S. 2154).

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).

§ 61 SGB I Persönliches Erscheinen

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.

§ 62 SGB I Untersuchungen

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

§ 63 SGB I Heilbehandlung

Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.

§ 64 SGB I Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Überschrift neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden.

Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).

§ 65 SGB I Grenzen der Mitwirkung

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

  1. 1.

    ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder

  2. 2.

    ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder

  3. 3.

    der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 6. 12. 1985 (BGBl I S. 2154).

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

  1. 1.

    bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,

  2. 2.

    die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder

  3. 3.

    die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,

können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahe stehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 4. 11. 1982 (BGBl I S. 1450).

§ 65a SGB I Aufwendungsersatz

Eingefügt durch G vom 18. 8. 1980 (BGBl I S. 1469).

(1) 1Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles in angemessenem Umfang erhalten. 2Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.

§ 66 SGB I Folgen fehlender Mitwirkung

(1) 1Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. 2Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass deshalb die Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

Absatz 2 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014) und 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

§ 67 SGB I Nachholung der Mitwirkung

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

§ 68 SGB I Besondere Teile dieses Gesetzbuches

Angefügt durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).

Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:

  1. 1.
  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.

    (weggefallen)

  6. 6.
  7. 7.

    Gesetze, die eine entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Vierzehnten Buches vorsehen, insbesondere

    1. a)

      § 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,

    2. b)
    3. c)
    4. d)
  8. 8.

    (weggefallen)

  9. 9.
  10. 10.
  11. 11.

    (weggefallen)

  12. 12.
  13. 13.

    (weggefallen)

  14. 14.
  15. 15.
  16. 16.
  17. 17.

    der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

  18. 18.

    die §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, soweit sie die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vorsehen.

Nummer 5 gestrichen durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246). Nummer 7 neugefasst und Nummer 8 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2024). Nummer 10 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3450). Nummer 15 neugefasst durch G vom 15. 2. 2013 (BGBl I S. 254), geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl I S. 239). Nummer 15a gestrichen durch G vom 15. 2. 2013 (a. a. O.). Nummer 17 geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1864) und 20. 12. 2022 (a. a. O.) (1. 1. 2024). Nummer 18 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.) (1. 1. 2024).

§ 69 SGB I Stadtstaaten-Klausel

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

Angefügt durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).

§ 70 SGB I Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht

Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 45 Abs. 2 und 3 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

Angefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).

§ 71 SGB I Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung

§ 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März 2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden.

Angefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818).

§ 72 SGB I Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gilt die Vorschrift des § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

Angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2024).

26129 Oldenburg, Ammerländer Heerstraße 243
RA Arne Eylers
Rechtsanwälte und Notare Wandscher & Partner